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25.11.2009 · IWW-Abrufnummer 093638

Oberlandesgericht Frankfurt/Main: Urteil vom 30.06.2009 – 14 U 204/07

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 06.09.2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 13.6.2005 von der Beklagten einen 7,5 Jahre alten PKW Marke X mit einem Kilometerstand von 78.500 km für 14.950 EUR. Mit Schreiben vom 10.04.2006 beanstandete er die Ausführung der von der Beklagten vorgenommenen Lackierung und verlangte die Rücknahme und Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs. Das lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 19.04.2006 ab und bot die Nachbesserung der Lackierung an.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung des Kaufvertrages in Anspruch.
Er hat behauptet, die von der Beklagten veranlassten Lackierungsarbeiten seien mangelhaft ausgeführt. Außerdem ließen die Lackschichtdicken und der Auftrag erheblicher Mengen von Schwemmmaterial darauf schließen, dass umfangreiche Karosseriearbeiten ausgeführt worden seien und dass mit der Lackierung ein Unfallschaden habe kaschiert werden sollen. Bei den Verkaufsverhandlungen sei ihm trotz konkreter Nachfrage die Nachlackierung des Fahrzeugs verschwiegen worden.
Er hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn die seit dem 05.07.2005 bis zum Datum der Entscheidung gezahlten monatlichen Darlehensraten in Höhe von 165,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5,68 % sowie den Anzahlungsbetrag von 1.000,00 € und die Bearbeitungsgebühr in Höhe von 348,75 € zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs PKW Marke X, Fahrzeug-Identitätsnummer …,
2. festzustellen, dass der Klägerin sowie der Mitdarlehensnehmer A mit Wirkung zum Tag der Entscheidung aus dem Darlehensvertrag betreffend den gem. Ziffer 1 herauszugebenden Pkw Typ PKW Marke X ausgeschieden sind.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, das Fahrzeug habe vor dem Verkauf eine Neulackierung erhalten, weil es altersbedingt matte Stellen, Steinschläge im Frontbereich und kleine Lackschäden an der Seite aufgewiesen habe (Gebrauchsspuren). Der Zustand des Lackes sei durch diese aus optischen Gründen vorgenommene Lackierung gegenüber dem bei dem Alter und der Laufleistung zu erwartenden Zustand verbessert worden.
Ergänzend wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat ein Gutachten des Kfz-Sachverständigen SV1 eingeholt. Es hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Nachlackierung als solche sei kein Sachmangel, denn bei vernünftiger Betrachtung werde das Fahrzeug dadurch weder wirtschaftlich, technisch noch optisch entwertet und auch der Gebrauch nicht beeinträchtigt. Der Pkw sei so beschaffen gewesen, wie man es bei seinem Alter habe erwarten können. Nach dem Gutachten des Sachverständigen gebe es auch keinerlei Hinweise auf verdeckte Unfallschäden.
Auch die Ausführung der Lackierung berechtige nicht zum Rücktritt, weil die Unzulänglichkeiten der Lackierung sich auf optisch kaum wahrnehmbare örtlich begrenzte Abweichungen beschränkten und daher jedenfalls bei einem Gebrauchtfahrzeug dieses Alters als unerheblich anzusehen seien, zumal der Sachverständige festgestellt habe, dass die Lackierung zumindest nicht schlechter sei als die eines vergleichbaren Fahrzeugs desselben Typs und Alters ohne entsprechende Nachlackierung
Mit seiner Berufung macht der Kläger geltend, die Nachlackierung als solche sei schon ein Mangel, weil sich ein Käufer, wenn er die Wahl habe, immer für ein nicht nachlackiertes Fahrzeug entscheiden werde, weil durch die Lackierung Karosserieschäden kaschiert werden könnten, wie auch vorliegend, weil Schwemmmaterialaufträge bis zu 900 µm ihre Ursache nicht in leichten Dellen oder Verkratzungen hätten. Da die Lackierung zudem unfachgemäß ausgeführt worden sei, habe es sich um einen offenbarungspflichtigen erheblichen Mangel gehandelt. Der Sachverständige widerspreche sich selbst, wenn er die im Vorgutachten festgestellten Mängel einerseits bestätige, andererseits die Lackierung als ordnungsgemäß bezeichne.
Im übrigen habe die Beklagte seine ausdrückliche Frage nach einer Nachlackierung wahrheitswidrig verneint.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und nach seinen im ersten Rechtszug gestellten Anträgen zu erkennen,
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.000,00 € nebst Zinsen in öhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus, die durchgeführte Nachlackierung könne nicht als negative Beschaffenheitsvereinbarung angesehen werden und sei deshalb auch dann kein Mangel, wenn der Kläger, wie er behaupte, danach gefragt habe, weil sie den Zustand des Fahrzeugs und seine Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtige. Es sei potentiellen Käufern allgemein bekannt, dass Gebrauchtfahrzeuge von seriösen Händlern optisch aufbereitet würden. Gerade der Kläger habe ja nach seinem eigenen Vortrag ein makellos aussehendes Fahrzeug erwartet.
Es ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung der Zeugen Z1 und Z2 sowie durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. SV2. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 28.04.2008 und das Gutachten Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig, weil sie insbesondere frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden ist.
In der Sache hat sie jedoch nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme keinen Erfolg.
Die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung.
Der Kläger ist nicht berechtigt ist, nach § 437 BGB vom Kaufvertrag zurückzutreten. Denn der gekaufte Gebrauchtwagen ist frei von Sachmängeln im Sinne von § 434 BGB. Unstreitig ist der Pkw für die gewöhnliche Verwendung eines Gebrauchtwagens geeignet. Er ist auch so beschaffen, wie dies bei Gebrauchtwagen üblich ist und wie es ein Käufer eines Gebrauchtwagens erwarten kann.
Die Behauptung des Klägers, er habe ausdrücklich danach gefragt, ob das Fahrzeug eine Neulackierung erhalten habe, ist nach der Beweisaufnahme nicht bewiesen. Der Zeuge Z1 war bei den Verkaufsverhandlungen nicht dabei und hat auch nichts bekundet, was den Schluss darauf zulässt, dass beim Verkaufsgespräch nach einer Neulackierung gefragt wurde. Der Zeuge Z2 hat in Abrede gestellt, dass der Kläger beim Kauf des Fahrzeugs ausdrücklich danach gefragt hat, ob das Fahrzeug lackiert worden sei. Allein der Umstand, dass der Kläger zuvor ein Fahrzeug erworben hatte, das überlackiert worden war und das er deswegen zurückgegeben hat, rechtfertigt nicht den Schluss darauf, dass die Beklagte dem Kläger beim Kauf des streitgegenständlichen Gebrauchtfahrzeugs ein überlackiertes Fahrzeug nicht wollte und dies zum Ausdruck gebracht hat. Dass ein Gebrauchtwagen im Alter von mehr als 7 Jahren aus Anlass des Verkaufs neu lackiert wird, ist nicht ungewöhnlich. Der Kläger hat auch offenbar das Fahrzeug im Hinblick auf eine Neulackierung, die ihm erst später beim Waschen des Fahrzeugs aufgefallen ist, nicht sorgfältig in Augenschein genommen. Wenn ihm tatsächlich versichert worden wäre, dass das Fahrzeug nicht überlackiert worden sei, hätte ihm auch auffallen müssen, dass das 7,5 Jahre alte Fahrzeug keine Kratzer und ähnliche Gebrauchsspuren aufwies, wie es bei einem Gebrauchtfahrzeug zu erwarten gewesen wäre. Der Zeuge Z1 hat auch nicht bestätigt, dass der Kläger anlässlich der Reklamation des Klägers dem Zeugen Z2 vorgehalten hat, er habe ihm doch erklärt, dass er nicht wieder ein überlackiertes Auto haben wolle, sondern nur, das sei ja jetzt wieder so gelaufen wie letztes Mal. Der Zeuge Z2 habe auf die Frage, ob das Fahrzeug unfallfrei sei, dann im Computer nachgesehen und die Lackierarbeiten mitgeteilt. Danach kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger schon beim Kauf des Fahrzeugs darauf bestanden hat, ein nicht durch eine neue Lackierung aufbereitetes Fahrzeug zu erhalten und dass mithin das Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat.
Der Kläger hat auch kein Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag aus dem Gesichtspunkt des Verschweigens eines Mangels. Denn es steht nach den eingeholten Gutachten fest, dass der hier betroffene Gebrauchtwagen kein Unfallfahrzeug war. Schon nach dem Gutachten des Sachverständigen SV1 sind an dem Fahrzeug nur einige eng begrenzte punktuelle Eindellungen oder stärkere Verkratzungen (Gebrauchsspuren) beseitigt worden, die keinen Rückschluss auf einen Unfallschaden zulassen. Auch der im 2. Rechtszug tätige Sachverständige SV2 hat bei seiner sehr eingehenden Untersuchung des Fahrzeugs keine Merkmale gefunden, die darauf hindeuten, dass mit der Lackierung des Fahrzeugs größere Schäden als nur Lackschäden instandgesetzt bzw. überdeckt worden sind. Auch Eindellungen im Blech, die nicht mehr als Bagatellschaden im Sinne der Rechtsprechung des BGH (schon Eindellungen von wenigen Millimetern) angesehen werden können, wurden nicht vorgefunden, sondern nur zwei Dellen in der Motorhaube mit einer Tiefe von ca. 0,225 mm und 0,408 mm und eine Delle am Kotflügel vorn rechts im Radlaufbereich mit einer Tiefe von 0,711 mm. Damit hat die Beklagte mit der Angabe „keine Vorschäden bekannt“ auch nichts Falsches erklärt, denn einen Unfallschaden hat das Fahrzeug nicht erlitten. Es sind mit der Überlackierung lediglich kleinere Gebrauchsspuren und solche kleinen Schäden beseitigt worden, die bei einem 7 ½ Jahre alten Gebrauchtfahrzeug zu erwarten und deshalb auch nicht offenbarungspflichtig waren.
Dass auch die Ausführung der Lackierung den Kläger nicht zum Rücktritt berechtigt, hat das Landgericht mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird (S. 6, 7 des Urteils), ausgeführt. Im übrigen hätte der Kläger, weil insoweit eine Nachbesserung möglich gewesen wäre, der Beklagten vor der Erklärung des Rücktritts Gelegenheit zur Nacherfüllung geben müssen. Die Beklagte hat zudem noch im vorliegenden Rechtsstreit die Nachbesserung der Lackierung angeboten.
Die Berufung konnte deshalb auch mit dem Hilfsantrag keinen Erfolg haben.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen, da sein Rechtsmittel erfolglos ist (§ 97 I ZPO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.10, 713 ZPO.
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht (§ 543 II ZPO).

RechtsgebietBGBVorschriften§ 437 BGB, § 434 BGB

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