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24.11.2009 · IWW-Abrufnummer 093792

Verwaltungsgericht Trier: Urteil vom 01.10.2009 – 2 K 327/09.TR

Die Nichtbesteuerung eines für die Gemeinde gemäß Art. 105 Abs. 2 GG i.V.m. § 5 Abs. 2 KAG ohnehin nicht steuerbaren Tatbestandes darf durch diese nicht von der Durchführung eines förmlichen Befreiungsverfahrens abhängig gemacht werden. Nicht der Hundesteuer unterliegt der Halter eines in der Landwirtschaft eingesetzten Hundes für diesen nur dann, wenn die Hundehaltung für den erwerbswirtschaftlichen Zweck notwendig ist.


Verwaltungsgericht Trier

2 K 327/09.TR

Urteil

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Hundesteuer

hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. Oktober 2009, an der teilgenommen haben

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Steuerbefreiung für das Halten eines Hundes.

Der Kläger ist Halter eines Schäferhundes. Er betreibt einen Campingplatz in *** und hält sich dort auch für gewöhnlich auf. In der Gemarkung *** hat der Kläger zudem noch einen landwirtschaftlichen Betrieb (Hof ***). Diese Hofstelle ist unter der Woche nicht bewohnt. Am Wochenende wohnt dort sein Sohn. Der Schäferhund wird auf dieser Hofstelle an einer langen Leine gehalten. Zu dem Hof gehören des Weiteren 13 Galloway-Rinder, die das ganze Jahr über auf der Weide stehen.

Die Satzung der Gemeinde *** über die Erhebung der Hundesteuer vom 16. Dezember 2002 in der Fassung vom 14. Juni 2006 - im Folgenden: Satzung - sieht in § 1 Abs. 1 vor, dass Steuergegenstand das Halten von Hunden im Gemeindegebiet ist. Steuerschuldner ist gemäß § 2 Abs. 1 der Satzung der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund in seinen Haushalt oder Betrieb aufgenommen hat. Gemäß Abs. 3 der genannten Vorschrift gelten alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde als gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. Nach § 7 Abs. 1 Ziffer 5 der Satzung ist Steuerbefreiung auf Antrag zu gewähren für das Halten von Hunden, die zur Berufsarbeit und Einkommenserzielung notwendig sind. § 8 der Satzung sieht vor, dass die Steuer auf Antrag auf die Hälfte zu ermäßigen ist für das Halten von Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter entfernt liegen, erforderlich sind, jedoch höchstens für zwei Hunde. Gemäß § 9 Abs. 1 der Satzung wird die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wirksam mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats. Absatz 2 der Vorschrift sieht vor, dass Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung nur gewährt werden, wenn die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck geeignet sind; dies kann von der Vorlage eines entsprechenden Nachweises abhängig gemacht werden. Zudem darf der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen eines Vergehens gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen belangt worden sein. Für die Hunde müssen geeignete Unterkunftsräume vorhanden sein.

Am 12. Januar 2000 meldete der Kläger zwei Hunde zur Hundesteuer an und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Steuerbefreiung bzw. Steuervergünstigung. Er brauche die Hunde als Hütehunde für seine Schafherde.

Mit Bescheid vom 17. Januar 2000 lehnte die Beklagte den Antrag auf Hundesteuerbefreiung ab. Der Kläger habe keine Wanderherde. Er halte seine Schafe in umzäunten Weiden. Für diese Schafhaltung sei die Haltung eines Hundes nicht erforderlich. Dem Antrag auf Steuerermäßigung gab die Beklagte hingegen statt wegen der Entfernung des Gehöfts, auf dem die Hunde gehalten wurden, zu den nächstgelegenen Gebäuden.

Mit Schreiben vom 16. Juli 2008 beantragte der Kläger wiederum die Befreiung von der Hundesteuer für einen Hund. Da dieser grundsätzlich der Bewachung der im Außenbereich gelegenen Hofstelle diene und auch entsprechend gehalten werde, sei die Besteuerung nicht zulässig.

Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 27. August 2008 ab. Der Hund sei für die Bewachung der Schafherde nicht erforderlich und damit nicht zur Berufsarbeit und Einkommenserzielung notwendig.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 03. September 2008 Widerspruch ein. Die Hofstelle sei im Außenbereich und nicht ständig bewohnt. Sein Sohn, der dort wohne, sei die ganze Woche auf Montage. Der Hund bewache die Hofstelle. Außerdem begleite ihn der Hund, wenn er allein die Weide betrete. Er betreibe nunmehr Mutterkuhhaltung und habe hier auch frei laufende Bullen. Auch beim Anbringen von Ohrmarken halte der Hund die anderen Tiere von ihm ab. Die Haltung des Hundes diene ausschließlich dem Betrieb der Landwirtschaft und nicht privaten Zwecken. Schafe habe er keine mehr.

Die Beklagte wandte hiergegen mit Schreiben vom 11. September 2008 ein, dass der Hund der Bewachung von Gebäuden diene, sei bereits mit der Steuerermäßigung vom 17. Januar 2000 berücksichtigt worden. Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung lägen hingegen nicht vor.

Mit Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich vom 06. Mai 2009 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Die Ablehnung der Befreiung sei rechtmäßig, weil das Halten eines Hundes zur Berufsarbeit und Einkommenserzielung nicht notwendig sei. Der Hund werde im Wesentlichen zur Bewachung der Hofstelle gehalten und insoweit sei eine Steuerermäßigung gewährt worden. Dieser Aspekt könne daher nicht zusätzlich eine Steuerbefreiung begründen. Im Gegensatz zu einem Hütehund komme der Hund im Rahmen der betriebenen und als Nebenerwerbsstelle gewerteten Landwirtschaft nur punktuell zum Einsatz. Insoweit sei die Haltung sicherlich nützlich, aber nicht im engeren Sinne für die Berufsarbeit notwendig.

Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 05. Juni 2009 Klage erhoben, mit welcher er sein Begehren aufrechterhält. Sein Hund bewache unter anderem die Hofstelle und werde dort an einer langen Leine gehalten. Er unterhalte auf der Hofstelle eine Rinderzucht und züchte Wildrinder der Gattung "Galloway". Derzeit besitze er 13 Tiere, wobei der Bestand abhängig von der Bewirtschaftung erheblichen Schwankungen unterliege. Die Wildrinder würden von ihm mehrmals wöchentlich kontrolliert und in den Wintermonaten nahezu täglich gefüttert. Im Sommer erfolgten die Fütterungen etwa zwei Mal wöchentlich. Die Tiere seien freilaufend und würden aufgrund ihrer Rasseeigenschaften nicht getrennt gehalten. Da es sich nicht um eine domestizierte Art handele, seien die Tiere im Vergleich zu Milchvieh lebhaft bis aggressiv. Daher bedürfe das Betreten der Weiden besonderer Schutzvorkehrungen. Insbesondere, wenn die Tiere mit Ohrmarken versehen würden oder eine Absonderung von einzelnen Tieren erforderlich sei, komme es vor allem durch Muttertiere zu Angriffen. Ähnlich verhalte es sich bei Fütterungen, bei denen die Wildrinder ebenfalls ein ungestümes bis aggressives Verhalten an den Tag legten. Um die Tiere auf Abstand zu halten, benötige er einen größeren Hund, der für ihn eine Schutzfunktion ausübe. Sein Hund begleite ihn auf die Weiden und treibe heranpreschende und angreifende Tiere bei Bedarf zurück. Auf den Schäferhund reagierten die Wildrinder stärker, als auf einen menschlichen Helfer. Insbesondere wenn die Kälber von den Muttertieren getrennt werden müssten, könne dies nicht ohne Hilfe des abgerichteten Schäferhundes vonstattengehen. Der Hund erfülle damit nicht nur eine Wachfunktion, sondern auch eine auf die Besonderheiten der Wildrindhaltung ausgerichtete Schutzfunktion. Bei dem Hof "***" handele es sich auch nicht um einen Nebenerwerbsbetrieb. Die Einkünfte aus Land- und Fortwirtschaft lägen weit über den Einnahmen aus dem Campingplatz. Damit sei der Hof ein auf Gewinnerzielung ausgerichteter Haupterwerbsbetrieb.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich vom 06. Mai 2009 zu verpflichten, ihn für den auf dem Hof "***" im Ortsbezirk *** der Gemeinde *** gehaltenen Hund von der Hundesteuer zu befreien.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Hundehaltung des Klägers sei zur Berufsarbeit und Einkommenserzielung nicht notwendig, da sie nicht ausschließlich der Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes diene. Der landwirtschaftliche Betrieb werde als Nebenerwerb betrieben. Dafür spreche zum einen ein jährlich zu versteuerndes Einkommen in Höhe von lediglich 4.643,- Euro. Zum anderen entspreche die Anzahl der Kühe nicht einem Haupterwerbsbetrieb. Der Hund werde auch nicht ausschließlich zum Betrieb der Landwirtschaft gehalten, sondern überwiegend als Wachhund für den nur am Wochenende bewohnten Aussiedlerhof und nur punktuell für die Landwirtschaft. Auch handele es sich bei Galloway-Rindern um eine Rasse, die friedfertig und genügsam sei. Sie seien nicht aggressiver oder gefährlicher, als andere Rinderrassen auch. Ein Schutzhund sei hierfür nicht erforderlich. Andere Züchter fixierten einzelne Tiere von der Herde getrennt in Einzelboxen oder Fanggattern.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsakten Bezug genommen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Darüber hinaus wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Befreiung von der Hundesteuer für seinen auf dem Hof "***" gehaltenen Hund zu, sodass er durch dessen Ablehnung durch die Beklagte nicht in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Der Kläger macht geltend, er müsse von der Hundesteuer befreit werden, weil das Halten seines Hundes der Einkommenserzielung diene. Der Hund erfülle eine auf die Besonderheiten der "Wildrindhaltung" ausgerichtete Schutzfunktion. Dieses Vorbringen vermag seinem Begehren nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Bei der Hundesteuer handelt es sich um eine Aufwandssteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 Grundgesetz - GG -. Derartige örtliche Aufwandssteuern erfassen nur den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung. Sie besteuern also die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1995 - 8 C 40/93 -, veröffentlicht in Juris; VGH Mannheim, Urteil vom 16. Dezember 2002 - 2 S 2113/00 -, veröffentlicht in Juris; OVG Münster, Urteil vom 23. Januar 1997 - 22 A 2455/96 -, veröffentlicht in Juris). Die Anknüpfung der Hundesteuer an einen besonderen Aufwand für die persönliche Lebensführung schließt es aber bei natürlichen Personen aus, die Hundesteuer zu erheben, wenn die Haltung ausschließlich betrieblichen Zwecken dient. Denn für die gemeindliche Besteuerung eines Aufwandes, der allein dafür erbracht wird, einen Ertrag aus einem Gewerbebetrieb oder landwirtschaftlichen Betrieb zu erzielen, lässt Art. 105 Abs. 2 GG i.V.m. § 5 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz - KAG - keinen Raum.

Insoweit erscheint die in der Satzung der Beklagten über die Erhebung der Hundesteuer vom 16. Dezember 2002 - im Folgenden: Satzung - getroffene Regelung des § 7 Abs. 1 Nr. 5, nach der für zur Berufsarbeit und Einkommenserzielung notwendige Hunde Steuerbefreiung auf Antrag zu gewähren ist, rechtlich bedenklich, weil die Nichtbesteuerung eines ohnehin nicht steuerbaren Tatbestandes von der Durchführung eines förmlichen Befreiungsverfahrens abhängig gemacht wird. Die der Einkommenserzielung dienende Hundehaltung liegt außerhalb der abgabenrechtlichen Regelungskompetenz der Gemeinde, mit der Folge, dass der Kläger direkt gegen den Hundesteuerbescheid hätte vorgehen können und müssen und seine Einwendungen in dem entsprechenden Verfahren auch zu berücksichtigen gewesen wären. Es spricht daher vieles dafür, dass dem Kläger - unterstellt man dessen Hundehaltung aus Gründen der Berufsausübung - ein Befreiungsanspruch bereits deshalb nicht zusteht, weil er nicht hundesteuerpflichtig ist und ein nicht steuerbarer Umstand der Befreiung nicht unterliegen kann. So sieht auch die Mustersatzung über die Erhebung von Hundesteuer des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz als Befreiungstatbestände lediglich das Halten von Hunden, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser oder sonst hilfloser Personen unentbehrlich sind sowie von Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind, vor. Hunde, die zur Berufsarbeit erforderlich sind, finden hingegen in dieser Satzung keinerlei Erwähnung, da sie von vorneherein nicht in den Anwendungsbereich der Satzung fallen.

Letztlich braucht die Kammer diese Frage jedoch nicht zu entscheiden, denn dem Kläger steht ein Anspruch auf Befreiung von der Hundesteuer auch dann nicht zu, wenn man die Regelung des § 7 Abs. 1 Nr. 5 der Satzung als Anspruchsgrundlage zugrunde legt. Es fehlt insoweit nämlich an dem Tatbestandsmerkmal "zur Berufsarbeit und Einkommenserzielung notwendig".

Entgegen der von der Beklagten im Verwaltungsverfahren vertretenen Ansicht kann dieses Ergebnis jedoch nicht darauf gestützt werden, dass der Kläger lediglich eine Nebenerwerbslandwirtschaft betreibt. Auch die nebenerwerbliche Tätigkeit kann nämlich durchaus der Einkommenserzielung dienen. Maßgeblich muss vielmehr sein, ob der Kläger seinen Betrieb nicht nur aus Liebhaberei führt, sondern nachhaltig, unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr und mit Gewinnerzielungsabsicht (vgl. hierzu BVerwG, a.a.0.; VG Trier, Urteil vom 15. Mai 2008 - 2 K 976/07.TR -). Daran hegt die Kammer vorliegend keine Zweifel.

In dem hier zu entscheidenden Fall fehlt es allerdings an der "Notwendigkeit" der Hundehaltung des Klägers für den erwerbswirtschaftlichen Zweck.

In der Literatur wird hinsichtlich der Frage der Notwendigkeit der Hundehaltung darauf abgestellt, ob der Betrieb auf den Hund angewiesen ist oder auch ohne Hund vorstellbar ist. Kann der Betrieb grundsätzlich auch ohne Haltung eines Hundes geführt werden, ist ein solcher nicht notwendig zur Einkommenserzielung und unterliegt daher uneingeschränkt der Besteuerung (vgl. hierzu Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Teil III, § 3 Rdnr. 108; Meyer in KStZ 2002, 165 ff.; Köster in KStZ 2005, 67 ff.). Danach ist der Hund des Klägers für dessen Betrieb nicht als notwendig anzusehen. Zur Bewachung einer Herde, die sich in eingezäunten Weiden und Koppeln aufhält, bedarf es nämlich nicht zwingend eines Hütehundes. Auch dass der Hund dem Schutz des Klägers dient, wenn dieser die Weide betreten muss, um bestimmte Verrichtungen an den Rindern vorzunehmen oder diese mit Ohrmarken zu versehen, führt nicht zur betrieblichen Notwendigkeit für dessen Haltung, sondern begründet lediglich deren Nützlichkeit. Es bestünde nämlich auch die Möglichkeit, Einzelboxen oder Fanggatter einzusetzen. Denkbar ist eine Rinderzucht mit einem Tierbestand von 12 Gelloway-Rindern daher durchaus auch ohne Haltung eines Hundes.

Selbst wenn man mit dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen die Frage der Notwendigkeit des Hundes für die Berufsausübung nicht so stringent sehen würde (vgl. Urteil vom 03. November 2005 - 14 A 3852/04 -, veröffentlicht in Juris), unterliegt der Hund des Klägers der Steuerpflicht. Nach dieser Entscheidung ist eine Besteuerung dann nicht ausgeschlossen, wenn die Hundehaltung neben unstreitigen betrieblichen oder gewerblichen Zwecken zumindest auch persönlichen Zwecken dient. Darauf, welchem Zweck das Halten des Hundes schwerpunktmäßig dient, kommt es nicht an. Dieser Ansicht schließt die erkennende Kammer sich vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Hundesteuer - wie ausgeführt - um eine Aufwandssteuer handelt, an. Vorliegend wird der Hund des Klägers nach dessen eigenen Angaben jedoch zumindest auch zur Bewachung der Hofstelle eingesetzt, weswegen der Kläger bereits Steuerermäßigung genießt. Die Hofstelle umfasst ein privates Wohnhaus, in dem der Sohn des Klägers während der Woche wohnt. Damit dient die Haltung des Hundes auch persönlichen Zwecken. Eine Befreiung ist vorliegend daher nicht gerechtfertigt.

Ob im Einzelfall etwas anderes zu gelten hat, wenn die private Nutzung völlig untergeordnet ist (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Dezember 2002 - 2 S 2113/00 -, veröffentlich in Juris), kann dahinstehen, denn von einer solchen völlig untergeordneten privaten Nutzung ist vorliegend nicht auszugehen. Immerhin hat der Kläger bei Beantragung der Steuerbefreiung am 16. Juli 2008 noch als einzigen Befreiungsgrund angegeben, dass der Hund grundsätzlich der Bewachung der im Außenbereich gelegenen Hofstelle diene und auch entsprechend gehalten werde.

Nach alledem war die Klage vorliegend abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 ZPO.

Die Berufung war vorliegend nicht zuzulassen, da Gründe der in §§ 124 Abs. 2 Nrn. 3, 4; 124 a Abs. 1 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 96,60 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.

RechtsgebieteVerwaltungsrecht, Hundesteuer

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