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18.11.2009 · IWW-Abrufnummer 093700

Oberlandesgericht Thüringen: Beschluss vom 26.05.2009 – 1 WF 105/09

1. Maßgeblich ist, wann die wesentliche Änderung tatsächlich eingetreten ist, nicht der frühere Zeitpunkt der Vorhersehbarkeit, wie dem eindeutigen Wortlaut des § 323 Abs. 2 ZPO ("entstanden") zu entnehmen ist.



2. Das Hineinwachsen in eine höhere Altersstufe z B kann, muss aber nicht als künftige Erhöhung in das Urteil des Vorprozesses aufgenommen werden.


THÜRINGER OBERLANDESGERICHT
Beschluss

1 WF 105/09

In der Familiensache

hat der 1. Familiensenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 04.03.2009 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mühlhausen vom 12.02.2009, Nichtabhilfeentscheidung vom 11.03.2009, durch Richterin am Oberlandesgericht Martin als Einzelrichterin

am 26.05.2009

beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Eine Kostenentscheidung sowie die Festsetzung des Beschwerdewertes finden im Verfahren über die Prozesskostenhilfe nicht statt.

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin, geboren am 24.05.1993, ist die eheliche Tochter des Antragstellers. Die Kindeseltern sind rechtskräftig geschiedene Eheleute; die Antragsgegnerin lebt bei der Kindesmutter.

Der Antragsteller (dieses Verfahrens) schuldet gemäß Urteil des Amtsgerichts Mühlhausen vom 03.02.2006 (Az. 2 F 169/04) der Antragsgegnerin ab dem 01.05.2005 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 100 % des Regelbetrages gemäß § 2 Regelbetragverordnung Ost der 3. Altersstufe abzüglich der gemäß §§ 1612 b, 1612 c BGB anrechenbaren kindbezogenen Leistungen, soweit eine Anrechnung nicht nach § 1612 b Abs. 5 BGB unterbleibt. Das Amtsgericht ist von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des Kindesvaters in Höhe von 1072,- ¤ ausgegangen, hat hiervon monatliche Fahrtkosten in Höhe von 121,- ¤ abgezogen, so dass 951,- ¤ verblieben. Das Amtsgericht hat dem monatlichen Einkommen des Antragstellers einen Wohnwert in Höhe von 350,- ¤ und die anteilige Eigenheimzulage in Höhe von 340,- ¤ hinzugerechnet, so dass das Einkommen insgesamt 1641,- ¤ betrug und der Antragsteller seine Unterhaltspflichten gegenüber der Antragsgegnerin in beantragter Höhe, gegenüber dem Kind C. und seiner nur gering verdienenden Ehefrau nicht vernachlässigen müsse.

Der Beklagte war einem weiteren Kind C. T., geboren am 26.05.2002, gegenüber unterhaltsverpflichtet, das in seinem Haushalt lebt. Der Beklagte ist wiederverheiratet. Seine jetzige Ehefrau verdiente monatlich 665,28 ¤ netto.

Der Antragsteller beabsichtigt, die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren auf eine Herabsetzung seiner Unterhaltspflicht auf 234,- ¤ beginnend ab dem 01.01.2008 und auf 215,- ¤ ab dem 01.06.2008 in Anspruch zu nehmen und ersucht hierfür um Prozesskostenhilfe.

Er trägt vor, die Änderung des Unterhaltsanspruches begründe sich zum einen mit der Änderung der unterhaltsrechtlichen Bedarfssätze sowie der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Thüringer Oberlandesgerichts zum 01.07.2007. Darüber hinaus entfalle mit dem 01.08.2008 die bisher als Einkommen beim Antragsteller berücksichtigte Eigenheimzulage. Ab dem 01.06.2008 erreiche das weitere Kind C. die zweite Altersstufe.

Der Antragsteller habe in dem Zeitraum Dezember 2006 bis November 2007 über ein Nettoeinkommen in Höhe von 16466,27 ¤, im Monatsdurchschnitt in Höhe von 1372,19 ¤ verfügt. Davon seien 165,- ¤ für die täglichen Fahrten zwischen dem Wohnort und der Arbeitsstätte, pauschale 5 % vom Nettobetrag in Höhe von 68,81 ¤ an berufsbedingten sonstigen Aufwendungen sowie Kinderbetreuungskosten in Höhe von 75,- ¤ monatlich in Abzug zu bringen. Es verbleibe ein Einkommen in Höhe von 1063,58 ¤. Diesem sei der insoweit anerkannte Wohnwert in Höhe von 350,- ¤ hinzuzurechnen, so dass von einem Nettoeinkommen in Höhe von 1413,58 ¤ auszugehen sei. Abzüglich des Selbstbehalts in Höhe von 820,- ¤ verbleibe eine Verteilungsmasse in Höhe von 593,58 ¤.

Dieser Betrag sei zwischen den einzelnen Unterhaltsgläubigern des Antragstellers aufzuteilen. Neben der Antragsgegnerin kommen noch dessen leibliches Kind aus seiner Ehe mit B. T. sowie seine geringverdienende Ehefrau B. in Betracht.

Für die Zeit bis zum 31.05.2008 richte sich der zu berücksichtigende Unterhaltsbetrag für C. noch nach der ersten Altersstufe. Entsprechend der Höhe des bereinigten Nettoeinkommens bestehe ein Anspruch in Höhe von 217,- ¤ abzüglich einer Anrechnung von Kindergeld in Höhe von 21,- ¤, so dass ein Anspruch in Höhe von 196,- ¤ verbleibe.

Der Unterhaltsanspruch der Ehefrau bemesse sich nach Punkt 22 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien. Hiernach sei ein Bedarf von 565,- ¤ anzusetzen, von dem das eigene bereinigte Einkommen in Abzug zu bringen sei.

Frau T. habe in der Zeit von 12/06 bis 11/07 über ein Jahreseinkommen in Höhe von 8149,02 ¤ netto verfügt. Insofern sei ein durchschnittliches monatliches Einkommen in Höhe von 679,06 ¤ gegeben. Der einfache Weg zur Arbeitsstätte betrage 3 Kilometer. Insoweit seien 33 ¤ in Abzug zu bringen. Darüber hinaus seien 33,96 ¤ an anderweitigen berufsbedingten Aufwendungen in Höhe der fünf prozentigen Pauschale sowie 267,- ¤ an Unterhalt entsprechend der Thüringer Tabelle Altersklasse III für ihren leiblichen Sohn S., geboren am 03.05.1991, aus einer früheren Beziehung in Abzug zu bringen. Mithin sei auf ihren Bedarf von 565,- ¤ ein verbleibendes Einkommen in Höhe von 345,13 ¤ anzurechnen, so dass ihr Unterhaltsanspruch 219,87 ¤, gerundet 220,- ¤ betrage.

Addiere man die betreffenden Einsatzbeträge in Höhe von 269,- ¤ für die Antragsgegnerin, 196,- ¤ für C. und 200,- ¤ für B. T., so erhalte man als Summe der Einsatzbeträge 685,- ¤. Das zu verteilende Einkommen betrage jedoch nur 593,58 ¤. Mithin stehe jedem Unterhaltsberechtigten nur ein Prozentsatz von 86,7 % des Einsatzbetrages als Unterhalt zu (593,58 ¤ ./. 685,- ¤ x 100 = 86,7 %). Insofern bemesse sich der zukünftige Unterhalt der Antragsgegnerin nur noch in Höhe von 86,7 % des derzeitigen Betrages von 269,- ¤, also 233,22 ¤, aufgerundet 234,- ¤.

Beginnend ab dem 01.06.2008 sei nur noch ein Betrag in Höhe von 215,- ¤ geschuldet. Aufgrund dessen, dass C. T. am 26.05.2008 in die zweite Altersstufe rücke, sei nunmehr ein Einsatzbetrag in Höhe von 263,- ¤ abzüglich 9,- ¤ Kindergeldanrechnung, also 254,- ¤ zu berücksichtigen. Die Summe der Einsatzbeträge im Rahmen der Mangelfallberechnung belaufe sich nunmehr auf 743,- ¤ (269,- ¤ + 254,- ¤ + 220,- ¤ = 743,- ¤). Mithin stehe der Antragsgegnerin nur noch ein Unterhaltsbetrag in Höhe von 79,9 % von 214,93 ¤, mithin 215,- ¤, zu (593,58 ¤ ./. 743,- ¤ x 100 = 79,9 %).

Für die Präklusion gehe die Rechtsprechung von einem Nähezeitraum von 3 Monaten aus (OLG Stuttgart, FamRZ 1980, 39). Bei einem Zeitraum von vier Monaten werde keine Präklusion angenommen (OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, 1052). Das Erreichen einer weiteren Altersstufe lasse sich insoweit sehr wohl vergleichen, da sich dieser Zeitraum wie grundsätzlich der Ablauf der Eigenheimzulage, ebenfalls arithmetisch, bzw. durch einen Blick auf den Kalender, feststellen lasse. Unabhängig davon sei der BGH davon ausgegangen, dass die Präklusion bei Steuerbelastungen nicht gegeben sei.

Der Antragsteller sei mithin hinsichtlich des Wegfalles der Eigenheimzulage nicht präkludiert, da diese ab dem 01.06.2008 weggefallen sei und das "angegriffene" Urteil vom 03.02.2006 datiere. Eine zeitliche Nähe der Änderung sei nicht gegeben. Der Wegfall der Eigenheimzulage sei sehr wohl zu berücksichtigen.

Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, der Antragsteller stütze seine Abänderung zum einen auf die Änderung der unterhaltsrechtlichen Bedarfssätze und zum anderen auf die veränderte Einkommenssituation hinsichtlich der Eigenheimzulage.

Die Abänderung des Unterhaltsanspruches nach Änderung der unterhaltsrechtlichen Bedarfssätze stelle für den Antragsteller keine Beschwer dar. Er habe insofern keinen Anspruch auf Abänderung, da sich durch die Erhöhung der unterhaltsrechtlichen Bedarfssätze die Quote zu Lasten der Antragsgegnerin nicht ändern werde.

Bezüglich des Abänderungsgrundes "Wegfall Eigenheimzulage" und der übrigen behaupteten Abänderungsgründe sei der Antragsteller präkludiert i. S. d. § 323 ZPO. Insofern normiere § 323 - als prozessualer Anwendungsfall der clausula rebus sic stantibus - eine Ausnahme für Dauerschuldverhältnisse. Nach einer Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen könne wegen einer nachträglich eingetretenen Veränderung der Verhältnisse auf Abänderung des Titels mit der Einschränkung geklagt werden, dass in § 323 Abs. 2 ZPO für die Berücksichtigung klagebegründender Tatsachen (Präklusionswirkung) und in § 323 Abs. 3 ZPO ergänzend für die Rechtsfolgen nichtberücksichtigungsfähiger Umstände eine Abänderung nicht gegeben sei, wenn die veränderten Umstände schon im Ausgangsprozess zur Geltung gebracht werden konnten. Eine Abänderungsklage sei daher nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf die sie gestützt werden, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der eine Erweiterung des Klageantrages oder die Geltendmachung von Einwendungen spätestens hätten erfolgen müssen, entstanden sind.

Für den Antragsteller sei klar gewesen, dass er die Eigenheimzulage nur befristet erhalte. Er hätte somit geltend machen müssen, dass die Eigenheimzulage zum 01.08.2008 wegfalle.

Die weiter behaupteten Einkommensänderungen würden mit Nichtwissen bestritten. Verdienstbescheinigungen seien nicht beigefügt gewesen. Im Übrigen habe der Antragsteller eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, die sich aus den Einkommensbelegen ergeben sollten, nicht vorgetragen. Auf den Schwellenwert von 10% werde hingewiesen.

Weiterhin sei der Antragsteller daran erinnert, dass ein pauschaler Abzug berufsbedingter Aufwendungen nicht möglich sei. Durch die Reform des Unterhaltsrechts zum 01.01.2008 seien die Rangverhältnisse angepasst worden.

Das Amtsgericht hat dem Antragsteller Prozesskostenhilfe verweigert und zur Begründung ausgeführt, der Antragsteller hätte bereits in dem Vorprozess auf den Wegfall der Eigenheimzulage zum 01.08.2008 hinweisen müssen.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er seine bisherige Antragstellung weiterverfolgt.

II.

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet.

Die Rechtsverfolgung des Antragstellers hat nach dem gegenwärtigen Sachstand keine Aussicht auf Erfolg; das Amtsgericht hat dem Antragsteller daher zu Recht Prozesskostenhilfe verweigert (§ 114 ZPO).

Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin im Wege der Abänderungsklage auf Herabsetzung seiner monatlichen Unterhaltspflicht ab dem 01.01.2008 auf 234,- ¤ und ab dem 01.06.2008 auf 215,- ¤ in Anspruch.

Die Abänderungsklage ist zwar zulässig, insbesondere hat der Antragsteller mit der Behauptung, die Eigenheimzulage sei ab dem 01.08.2008 in Wegfall geraten, eine nach dem Schluss des schriftlichen Verfahrens am 20.01.2006 in dem Vorprozess (Amtsgericht Mühlhausen, Az. 2 F 169/04) eingetretene neue Tatsache geltend gemacht (§ 323 Abs. 2 ZPO). Dieser Abänderungsgrund ist auch nicht gemäß § 323 Abs. 2 ZPO präkludiert. Dass dieser Anspruch bereits zum 20.01.2006 (Schriftsatzschluss, § 128 Abs. 2 ZPO) voraussehbar war, spielt keine Rolle. Denn maßgeblich ist, wann die wesentliche Veränderung tatsächlich eingetreten ist, nicht der frühere Zeitpunkt der Vorhersehbarkeit wie dem eindeutigen Wortlaut des § 323 Abs. 2 ZPO ("entstanden") zu entnehmen ist. (Wendl/Schmitz, Unterhaltsrecht, 7. Auflage, § 10, Rdnr. 159; BGH, FamRZ 2001, 1687; FamRZ 2004, 1988, 1989; Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Auflage, § 323, Rdnr. 34; OLG Hamm, FamRZ 2003, 460). Das Hineinwachsen in eine höhere Altersstufe z B kann, muss aber nicht als künftige Erhöhung in das Urteil des Vorprozesses aufgenommen werden. Denn eine Abänderung gemäß § 323 ZPO kann erst dann verlangt werden, wenn eine Änderung der Verhältnisse bereits eingetreten und nicht nur voraussehbar ist (BGH, FamRZ 1992, 162 f.).

Die Abänderungsklage ist aber nicht begründet. Denn eine wesentliche Veränderung für die Verurteilung des Antragstellers zur Zahlung eines monatlichen Kindesunterhalts in Höhe von 267,- ¤ liegt nicht vor.

Die Abänderungsklage nach § 323 ZPO ermöglicht weder eine freie, von der bisherigen Höhe unabhängige Neufestsetzung des Unterhalts noch eine abweichende Beurteilung der Verhältnisse, die bereits im ersten Urteil eine Bewertung erfahren haben. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (FamRZ 1984, 374), dass die Abänderungsentscheidung nur in einer unter Wahrung der Grundlagen des abzuändernden Titels vorzunehmenden Anpassung des Unterhalts an die veränderten Verhältnisse bestehen kann.

Die rechtliche Bindung des über die Abänderung entscheidenden Gerichts an die einzelnen Grundlagen des früheren Urteils kann indessen nur solche unverändert gebliebenen tatsächlichen Verhältnisse erfassen, die der Richter des ersten Verfahrens - nach dem Vortrag der Parteien und einer etwa durchgeführten Beweisaufnahme - festgestellt und denen er Bedeutung für die Unterhaltsbemessung beigelegt hat. Das betrifft beispielsweise die Ermittlung der Einkommensverhältnisse und die Bestimmung der dabei zu berücksichtigenden Abzüge oder Zuschläge, die Einbeziehung fiktiver Einkünfte oder besonderer Belastungen, ferner Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit, zur Bedürftigkeit oder zur Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichtiger oder -berechtigter. Dagegen kann den Unterhaltsrichtlinien, Tabellen oder Verteilungsschlüsseln, die in der unterhaltsrechtlichen Praxis entwickelt worden sind, eine ähnliche Bindungswirkung nicht beigemessen werden. Bei ihnen handelt es sich um Hilfsmittel, die der Richter zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffes "angemessener Unterhalt" verwendet, um eine möglichst gleichmäßige Behandlung gleichartiger Lebenssachverhalte zu erreichen. Sie stellen für den zur Entscheidung stehenden Einzelfall daher keine Urteilselemente dar, die im Falle einer Abänderung wegen wesentlich veränderter tatsächlicher Verhältnisse beibehalten werden müssen (BGH, a.a.O.).

Im vorliegenden Fall geht es um Kindesunterhalt, dessen Bemessung im abzuändernden Urteil mittels einer bestimmten Methode vorgenommen worden ist. Dem Urteil des Amtsgerichts Mühlhausen vom 03.02.2006 ist zu entnehmen, dass das Amtsgericht davon ausgegangen ist, dass der Beklagte (des damaligen Verfahrens) ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1072,- ¤ erzielt hat, das um berufsbedingte Fahrtkosten zu verringern war, so dass ihm 951,- ¤ verblieben. Das Amtsgericht hat ihm weiter einen monatlichen Wohnwert in Höhe von 350,- ¤ und eine monatliche Eigenheimzulage in Höhe von 340,- ¤ zugerechnet.

Der Antragsteller verfügt nunmehr aufgrund der vorgelegten Verdienstabrechnungen für den Zeitraum 1 - 11/07 über ein anrechenbares monatliches Einkommen in Höhe von 1383,- ¤. Bringt man hiervon die monatlichen Fahrtkosten in Höhe von 165,- ¤ in Abzug, so verbleibt ein monatliches Einkommen in Höhe von 1218,- ¤. Hinzuzuaddieren ist der Vorteil des mietfreien Wohnens für den Antragsteller in Höhe von monatlich 350,- ¤, so dass sich seine Einkünfte auf insgesamt 1568,- ¤ monatlich belaufen.

Dem Antragsteller steht gegenüber seinen minderjährigen Kindern ab dem 01.01.2008 ein monatlicher Selbstbehalt in Höhe von 900,- ¤ zu (Thüringer Tabelle, Stand 01.01.2008, Ziffer 21.2). Demnach beträgt die Verteilungsmasse 668,- ¤.

Der Antragsteller ist den Kindern

M., geboren am 24.05.1993, III. Altersstufe und C., geboren am 26.05.2002, I. Altersstufe gegenüber unterhaltspflichtig.

C. befindet sich ab dem 01.06.2008 in der II. Altersstufe

Der geschuldete Regelbetrag macht für M. in der III. Altersstufe nach der Thüringer Tabelle (Stand 01.07.2007) 267,- ¤ aus und beträgt für C. in der I. Altersstufe 186,- ¤ und in der II. Altersstufe 226,- ¤. Der Antragsteller wäre auch in der Lage, den Mindestunterhalt, der ab dem 01.01.2009 für Maria (377,- ¤ - 82,- ¤ =) 295,- ¤ und für C. (322,- ¤ - 82,- ¤ =) 240,- ¤ beträgt, zu zahlen.

Berufsbedingte Aufwendungen sind nach der Thüringer Tabelle (Stand 01.01.2008 und 01.01.2009, Ziffer 10.2.1) nur auf konkreten Nachweis abzugsfähig; ein pauschaler Abzug in Höhe von 5 % ist nicht vorzunehmen und ist auch nicht Grundlage des Urteils des Amtsgericht - Familiengericht - Mühlhausen vom 03.02.2006 (Az. 2 F 169/04).

Einen Abzug für Kinderbetreuungskosten in Höhe von 75,- ¤ hat der Antragsteller zur Überzeugung des Senates nicht dargetan.

Der BGH ist davon ausgegangen, dass der Beitrag für den halbtägigen Kindergartenbesuch grundsätzlich keinen Mehrbedarf eines Kindes begründet. Der halbtägige Besuch eines Kindergartens sei heutzutage die Regel, so dass es sich bei dem hierfür zu zahlenden Beitrag um Kosten handele, die üblicherweise ab Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes anfielen und im Kindesunterhalt enthalten seien, falls dieser das Existenzminimum nicht unterschreite (BGH, FamRZ 2007, 882). Die Kosten für den darüber hinausgehenden ganztägigen Besuch des Kindergartens sieht der BGH nunmehr nicht als berufsbedingten Aufwand des betreuenden Elternteils, sondern als Mehraufwand des Kindes an (BGH, NSW BGB § 1610).

Letztlich kann die Frage aber dahinstehen, da der Antragsteller auch unter Berücksichtigung seines Verdienstes insoweit leistungsfähig wäre.

Auf die Einkommensverhältnisse der jetzigen Ehefrau des Antragstellers kommt es nicht an. Nach dem ab dem 01.01.2008 gültigen Unterhaltsrecht stehen unverheiratete minderjährige Kinder im ersten Rang, während der kinderbetreuende Ehegatte im zweiten Rang steht (§ 1609 Nr. 1, 2 BGB). Der Unterhaltsanspruch der jetzigen Ehefrau des Antragstellers ist nachrangig; sie ist nicht in eine Mangelfallberechnung einzustellen.

Eine Kostentscheidung war nicht veranlasst, da der Beschwerdeführer aufgrund der Zurückweisung seines Rechtsmittels eine Beschwerdegebühr zu tragen hat (KV 1812) und im Übrigen eine Erstattung der Kosten nicht stattfindet (§ 127 Abs. 4 ZPO).

RechtsgebietZPOVorschriftenZPO § 323 Abs. 2

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