30.09.2009 · IWW-Abrufnummer 092544
Oberfinanzdirektion Koblenz: Verfügung vom 27.04.2009 – S 2402a A - St 321
Anrechnung von Quellensteuer nach der Zinsinformationsverordnung
Oberfinanzdirektion Koblenz
Kurzinformation der Steuergruppe St 3
Einkommensteuer
Nr. ST 3_2009K048 vom 27.04.2009 - S 2402a A - St 32 1 -
Nach der EU-Zinsrichtlinie, die durch die Zinsinformationsverordnung (ZIV) in deutsches Recht umgesetzt wurde, erfolgt grundsätzlich ein Informationsaustausch über grenzüberschreitende Zinszahlungen an natürliche Personen.
Statt der Auskunftserteilung nach Deutschland kann für eine Übergangszeit von den in den Mitgliedsstaaten Belgien, Luxemburg und Österreich niedergelassenen Zahlstellen ein Steuerabzug (Quellensteuer) vorgenommen werden. Auch bestimmte Drittstaaten bzw. abhängige oder assoziierte Gebiete behalten diese EU-Quellensteuer ein (vgl. Schreiben des BMF vom 30. Januar 2008, BStBl I, 320).
Die EU-Quellensteuer ist nach § 14 Abs. 2 ZIV im Veranlagungsverfahren in voller Höhe auf die Einkommensteuer anzurechnen und wird in der Anlage KAP (Kz. 54.67) eingetragen. Demgegenüber ist die „normale “ ausländische Quellensteuer nur im Rahmen des § 34c EStG anrechenbar bzw. abzugsfähig (Anlage AUS).
Aus gegebenem Anlass weise ich darauf hin, dass die Quellensteuer nach der ZIV nicht nach einem vorgeschriebenen Muster bescheinigt werden muss (Schreiben des BMF vom 30.01.2008 - Rz. 69). Das in Anlage III/5 enthaltene Muster für die Bescheinigung der Quellensteuer nach der Zinsrichtlinie kann, muss aber nicht von einer ausländischen Zahlstelle verwendet werden. Anzuerkennen sind auch sonstige (Original-)Bescheinigungen wie z.B. Erträgnisaufstellungen, aus denen sich jeweils
- der Name und die Anschrift der Zahlstelle und des wirtschaftlichen Eigentümers, sowie
- die Höhe der Quellensteuer (einschließlich Währung),
- des Zahltages und
- die Kontonummer oder eine Beschreibung der Forderung ergeben.
Es muss sich weiterhin aus dem Dokument eindeutig entnehmen lassen, dass es sich um eine Quellensteuer aufgrund der Zinsrichtlinie oder entsprechender völkerrechtlicher Abkommen (EU-Quellensteuer) und nicht um eine nationale Quellensteuer (z.B. Schweizer Verrechnungssteuer) handelt.