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30.09.2009 · IWW-Abrufnummer 093163

Bundesgerichtshof: Beschluss vom 25.04.2006 – 1 StR 539/05

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

1 StR 539/05

vom
25. April 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Untreue

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2006 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 4. Juli 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die von dem Angeklagten veranlassten Leistungen zugunsten des BRK waren pflichtwidrig im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB. Dabei kann dahinstehen, ob die Strafbarkeit des Angeklagten nach dem Missbrauchstatbestand oder, wie vom Landgericht angenommen, nach dem Treubruchstatbestand des § 266 Abs. 1 StGB zu beurteilen ist, was davon abhängt, ob der Angeklagte als Bürgermeister mit Vertretungsmacht für die Gemeinde handelte. Inwieweit die Kompetenzregelungen der Art. 29, 30 Abs. 2, 36 und 37 BayGO zivilrechtlich zu Lasten Dritter gelten und mithin zu einer Einschränkung der Vertretungsmacht führen, ist umstritten (vgl. die Nachweise in Hölzl/Hien/Huber, Gemeindeordnung mit Verwaltungsgemeinschaftsordnung, Landkreisordnung und Bezirksordnung für den Freistaat Bayern 36. Lfg. Art. 38 GO Anm. 2.1; offen gelassen in BGH NJW 1980, 115). Der Senat braucht die Frage hier nicht zu entscheiden, da die Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des Missbrauchstatbestandes und die Vermögensfürsorgepflicht im Sinne des Treubruchstatbestandes vorliegend übereinstimmen (vgl. BGHSt 47, 187, 192; BGH NJW 1984, 2539, 2540; NJW 2006, 453, 454). Hinsichtlich des Schuldumfangs sind sie hier gleich zu bewerten. Als Bürgermeister der Stadt S. war der Angeklagte jedenfalls verpflichtet, deren Vermögensinteressen im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB eigenverantwortlich zu betreuen (vgl. BGH NStZ 2003, 540, 541; NStZ-RR 2005, 83, 84; BayObLG JR 1989, 299, 300).

Falls der Angeklagte als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt haben sollte, wäre infolge seiner Zahlungsanweisungen kein Darlehensvertrag zwischen der Stadt S. und der Firma B. GmbH zustande gekommen. Dies hindert aber die Annahme eines Vermögensnachteils nicht, sodass auch in diesem Zusammenhang dahinstehen kann, ob die Zuständigkeitsregelungen in der BayGO die Vertretungsmacht des Bürgermeisters einschränken.

Eine schadensgleiche konkrete Vermögensgefährdung ist nämlich bereits darin zu sehen, dass die Stadt S. einem ganz erheblichen Prozessrisiko ausgesetzt ist, von der Firma B. GmbH auf Rückzahlung des angewiesenen Gesamtbetrages in Anspruch genommen zu werden, ohne ihrerseits den Betrag vom BRK zurückzuerhalten (vgl. BGHSt 44, 376, 385 f.). Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Tatsachen, die eine Prozessführung ermöglichen, nicht offenkundig sind.

RechtsgebietStGBVorschriftenStGB § 266 Abs. 1

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