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04.07.2002 · IWW-Abrufnummer 020597

Landgericht Meiningen: Urteil vom 07.02.2002 – 1 O 100/01

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Landgericht Meiningen

Verkündet am:
07.02.2002

1 O 100/01

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

XXX

hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Meinigen durch ...... auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17.01.02

für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten hat der Streithelfer zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500 ? vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht als Versicherungsnehmer die Erstattung der Kosten einer ärztlichen Wahlleistung aus einer Krankheitskostenversicherung über sog. Grundsatz nach Tarif BS 1 (Basiscard) gegen die Beklagte als Versicherer geltend.
Dieser Tarif gilt in Verbindung mit den allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskostenversicherung (MB/KK 94) und umfasst unstreitig nicht die Erstattung der Kosten einer Chefarztbehandlung als Wahlleistung.

Am 29.11.2000 wurde der Kläger wegen einer Krankheit in das Klinikum der Friedrich-Schiller-Universität Jena zur Behandlung eingewiesen. Er hat an diesem Tag eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen unterschrieben.

Der Kläger trägt vor, er sei bei der Aufnahme gefragt worden, ob er eine Behandlung durch den Chefarzt wünsche und ob diese über die Krankenversicherung abgedeckt sei. Er habe sich dahingehend geäußert, dass er nur im Falle der Mitversicherung der Chefarztbehandlung durch seine Krankenversicherung diese gesonderte Leistung wählen werde.
Er habe seine Ehefrau beauftragt, bei der Beklagten diesbezüglich nachzufragen. Daraufhin sei die beim Abschluß des Krankenversicherungsvertrages 1994 anwesend gewesene Frau Elke Lehmann befragt worden, die sich in der Geschäftsstelle der Beklagten in Suhl telefonisch bei einer Mitarbeiterin ... erkundigt habe. Diese wiederum habe bestätigt, dass eine Chefarztwahl möglich sei. Die o. g. Vereinbarung mit dem Streithelfer sei daraufhin zustande gekommen.
Der Kläger ist der Ansicht, er habe durch seinen Aufenthalt in der Klinik in ... keine andere Möglichkeit gehabt, die Richtigkeit der Angaben der Mitarbeiterin der Beklagten nachzuprüfen. Er habe die Rechnungen (Anlagen I/K 2-5) bei der Beklagten eingereicht. Die Beklagte habe ihn sodann auf die mangelnde Erstattungsfähigkeit der Wahlarztleistung hingewiesen, worauf der Kläger die Vereinbarung über die Wahlleistung gekündigt und nur noch die Grundversorgung in Anspruch genommen habe.
Bis dahin seien jedoch zahlreiche ärztliche Wahlleistungen erbracht worden. Die privatärztliche Verrechnungsstelle habe diese Leistungen entsprechend den in den Anlagen I/K 2-20 vorgelegten Rechnungen geltend gemacht (Aufstellung Bl. 7 d. A.).

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 55.614,50 DM nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG aus 52.309,31 DM seit dem 22.06.2001, aus 3.305,19 DM seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, der Kläger habe sich beim Abschluß seiner privaten Krankheitskostenversicherung für den besonders preiswerten Tarif der Grundversorgung entschieden. Die Tarifbedingungen seien dem Kläger mit dem Versicherungsschein übersandt worden (Anlage II/B 1 und 2).
Es treffe zu, dass die Frau des Klägers sich telefonisch über die Frau ... an die Außenstelle der Beklagten in ... gewandt habe. Falsch sei allerdings die Behauptung, dass Frau ... dort mitgeteilt worden sei, dass beim Kläger eine chefärztliche Behandlung mitversichert sei. Vielmehr sei mitgeteilt worden, dass der Kläger nur Leistungen durch einen Belegarzt in Anspruch nehmen könne.
Die vom Krankenhaus berechneten Pflegesätze seine von der Beklagten sämtlich erstattet worden. Nach §§ 2, 10 Bundespflegesatzverordnung 1995 (BPflV 1995) seien alle für die Versorgung des Patienten erforderlichen ärztlichen Leistungen mit den Pflegesätzen abgegolten. Weitere Leistungen könne der Kläger nach dem von ihm gewählten Tarif nicht verlangen.

Eine zusätzliche Berechnung ärztlicher Wahlleistungen lasse die BPflV 1995 nur unter den Voraussetzungen des § 22 BPflV 1995 zu. Erforderlich sei hierfür eine schriftliche Vereinbarung, die vor Erbringung der Leistung abgeschlossen wurde, wobei der Patient vor Abschluß der Vereinbarung über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im einzelnen zu unterrichten sei. Eine wirksame Wahlleistungsvereinbarung sei aber nicht geschlossen worden, da es an einer wirksamen Unterrichtung über die Entgelte im einzelnen fehle. Zudem werde die Abrechnung in ihrer Höhe bestritten.

Der Streithelfer ist dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetreten und hat sich dem Klagebegehren angeschlossen.
Er behauptet, eine wirksame, vor Erbringung der Leistung abgeschlossene Wahlarztvereinbarung liege vor. Der Kläger habe die Patienteninformationen erhalten und sei damit über die Entgelte im einzelnen unterrichtet worden. Darüber hinaus könne eine Unterrichtung nicht gefordert werden. Es lasse sich nicht abstrakt vorhersagen, welche Leistungen und Gebührenpositionen zur Abrechnung gelangen würden und welche Steigerungssätze angewandt werden müßten. Eine ins einzelne gehende Erläuterung der Entgelte für wahlärztliche Leistungen im konkreten Fall einer Behandlungsaufnahme sei praktisch nahezu undurchführbar und auch in der spezifischen Situation aus der Sicht des Patienten nicht zu bewältigen. Im übrigen seien die Leistungen durch die Ärzte des Klinikums ordnungsgemäß abgerechnet worden.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat mangels einer wirksamen Wahlleistungsvereinbarung keinen Erfolg (§ 22 Abs. 2 BPflV). Vom Kläger werden deshalb bereits keine Wahlleistungsentgelte geschuldet, so dass die Beklagte insoweit nicht erstattungspflichtig ist.

1. Soweit der Kläger seinen Anspruch auf eine angebliche Falschauskunft über die Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Chefarztbehandlung und damit auf eine Vertrauenshaftung bzw. auf eine Schadensersatzpflicht der Beklagten aus pVV stützt, kommt es hierauf vorliegend nicht an, da es bereits am Abschluß einer wirksamen Wahlleistungsvereinbarung zwischen dem Streithelfer und dem Kläger als Voraussetzung für eine Erstattungspflicht der Beklagten fehlt.
Nach § 1 Abs. 1 der Versicherungsbedingungen für die Krankheitskostenversicherung gewährt die Beklagte Ersatz der Aufwendungen für Heilbehandlung und sonstige vereinbarte Leistungen. Die Leistungspflicht des Versicherers setzt also immer einen entsprechenden Vergütungsanspruch des behandelnden Arztes oder Krankenhauses voraus, der vorliegend jedoch bereits nicht besteht.

Während die Entgelte für die allgemeinen Krankenhausleistungen nach Maßgabe des Krankenhausgesetzes (KHG) bzw. der BPflV ermittelt werden und nach den Vorgaben des § 17 Abs. 1 Satz 1 KHG und des § 14 Abs. 1 BPflV auch für die Vereinbarungen der Krankenhäuser mit ihren Privatpatienten maßgeblich sind, verbleibt beim Angebot von Wahlleistungen ein Bereich zur privatautonomen Gestaltung.
Die Erstattungsfähigkeit solcher Leistungen richtet sich vorliegend nach der BPflV 1995, da der Kläger Leistungen aus einer Heilbehandlung aus dem Jahre 2000 fordert.

2. Bereits mit dem Inkrafttreten der Bestimmungen des § 7 Abs. 2 BPflV 1985 war zum Schutz des Patienten eine Unterrichtung über die Entgelte der Wahlleistungen vor dem Abschluß der Vereinbarung vorgeschrieben (Begründung der Änderungsverordnung zur BPflV vom 20.12.1984, BR-Drucks. 574/84). Schon für die damalige Rechtslage hatte der BGH entschieden, das eine Unterrichtung des Patienten über tatsächlich zu zahlende Vergütungssätze bei wahlärztlichen Leistungen etwa durch Vorlage der GOÄ zu erfolgen hat (BGH NJW 1996, 781, 782).
In der Neuregelung zu § 22 Abs. 2 BPflV 1995 ist die Unterrichtungspflicht des Krankenhauses umfassender ausgestaltet worden. Die sich aus ihr ergebenen Anforderungen an den Abschluß von Wahlleistungsvereinbarungen sind im Interesse eines effektiven Patientenschutzes genau zu beachten. Der 3. Zivilsenat des BGH hat in seinem Urteil vom 19.02.1998 ausdrücklich ausgeführt, dass der Verordnungsgeber zum Schutz und im Interesse des Patienten in der BPflV regeln konnte, welchen förmlichen und inhaltlichen Anforderungen eine Wahlleistungsvereinbarung genügen muß. Es soll dem Patienten damit verdeutlicht werden, welche finanziellen Konsequenzen die Wahlleistungsvereinbarung für ihn haben kann (BGH NJW 1998, 1778).

3. Vorliegend ist die zwar zwingende Schriftform der Vereinbarung gewahrt worden (Anlage I/K 22). Nach § 22 Abs. 2 S. 1 HS 2 BPflV 1995 ist der Patient aber vor Abschluß der Vereinbarung über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im einzelnen zu unterrichten. Hieran fehlt es vorliegend.
Der Verordnungsgeber hat an die Unterrichtung bei ärztlichen Wahlleistungen hohe Anforderungen gestellt. Die Unterrichtung bei ärztlichen Wahlleistungen hat hiernach zu umschreiben, worin die von der ärztlichen Versorgung im Rahmen der allgemeinen Krankenhausleistung zu unterscheidende Leistung des Wahlarztes besteht. Insoweit ist insbesondere der Umfang der persönlichen Leistungserbringung des Wahlarztes von Interesse (OLG Düsseldorf NJW 1995, 24, 21). Dieser Leistungsumfang muß konkret umschrieben, von den ohnehin im Rahmen der allgemeinen Krankenhausleistungen erfolgenden ärztlichen Leistungen abgegrenzt und zumindest für die beim Patienten zu erbringenden Hauptleistungen angegeben werden.
Hinsichtlich der Unterrichtung über die Entgelte der wahlärztlichen Leistungen bedarf es der Vorlage bzw. Übergabe der GOÄ, was auch bereits für die Regelung des § 7 Abs. 2 BPflV 1985 anerkannt war (BGH NJW 1996, 781, 782). Da nicht sicher ist, ob ein Patient fachkundig genug ist, die komplizierten Mechanismen der Gebührenberechnung nachzuvollziehen, ist zum Ausgleich des Informationsdefizites des Patienten und zur Erreichung des Zwecks der Neuregelung eine weitergehende Unterrichtung durch die Krankenhäuser vorgeschrieben. Dem Patienten sind Hinweise darauf zu geben, welche Gebührenziffern mutmaßlich in Ansatz gebracht werden, ob die Regelhöchstsätze der GOÄ überschritten werden (bereits für § 7 Abs. 2 BPflV 1985 anerkannt: OLG Düsseldorf VersR 1999, 496, 497) und welche Höhe der Arztrechnung sich hieraus für den Patienten voraussichtlich ergibt.

4. Der vorliegend übergebende Patienteninformationsbogen (Anlage I/K/ 22) enthält folgenden Hinweis:

?Sofern sie gesetzlich krankenversichert sind, entstehen ihnen für die Inanspruchnahme der allgemeinen Krankenhausleistungen außer den gesetzlichen Zuzahlungen keine gesonderten Kosten. Wahlleistungen hingegen sind über die allgemeinen Krankenhausleitungen hinaus gehende Sonderleistungen. Diese sind gesondert vom Patienten zu bezahlen.?

Sodann werden unter Ziffer 2. wahlärztliche Leistungen im einzelnen erläutert und in Ziffer 3. der Patienteninformation darauf wird hingewiesen, dass sich die konkrete Abrechnung nach den Regeln der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) richtet. Weiter wird deren Systematik erläutert und folgender Hinweis hervorgehoben:

?Insgesamt kann die Vereinbarung wahlärztlicher Leistungen eine nicht unerhebliche finanzielle Belastung bedeuten. Prüfen Sie bitte, ob Ihre private Krankenversicherung/Beihilfe etc. diese Kosten deckt?.

Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei dieser Patienteninformation um eine nur allgemein gehaltene und nicht individualisierte Unterrichtung des Patienten, die der Vorschrift des § 22 Abs. 2 BPflV 1995 nicht gerecht wird. Die o. g. Information enthält keinerlei Hinweise und Angaben darüber, welche Höhe der Arztrechnung sich hieraus für den konkreten Patienten ? hier den Kläger ? voraussichtlich ergeben wird. Es handelt sich lediglich um eine einfache Erläuterung allgemeinen Vorschriften. Sie ist in keinster Weise auf die im konkreten Fall möglicherweise anfallenden Wahlarztleistungen und deren ungefähr voraussehbare Kosten zugeschnitten.
Zwar ist dem Streithelfer darin beizupflichten, dass eine genaue Angabe der zu erwartenden Kosten zum Zeitpunkt der Aufnahme des Patienten schwer möglich ist. Eine genaue Angabe ist aber auch nicht erforderlich. Wie im Rahmen eines Kostenanschlages nach § 650 BGB reicht nämlich auch hier eine im wesentlichen zutreffende Angabe aus. Die diesbezüglichen Angaben müssen aber so weit als möglich individualisiert sein und sich auf die im konkreten Behandlungsfall voraussichtlich entstehenden Arztkosten beziehen. Für den Patienten sind diese Angaben unverzichtbar, um absehen zu können, auf welches finanzielles Risiko er sich bei der Vereinbarung von Wahlleistungen einlässt. Dies um so mehr, als die Abrechnung von Arzt- und Krankenhauskosten grundsätzlich über die Krankenkassen erfolgt, weshalb die Berechtigung und die Höhe der Vergütung für den Patienten weder transparent, noch kontrollierbar ist.

Das Gericht folgt deshalb nicht der Auffassung des Landgerichtes Kiel, nach der es ausreichen soll, wenn der Patient auf die Tatsache hingewiesen wird, dass die Abrechnung des Chefarztes nach der GOÄ erfolgt und wie das System der Abrechnung im wesentlichen funktioniert, damit sich der Patient dann selbst nach Bedarf die GOÄ zur Vorlage erbitten oder beschaffen kann (LG Kiel MedR 2001, 369 ff.). Der BGH hat demgegenüber bereits in seiner Entscheidung vom 19.02.1998 betont, dass der Patient vor Abschluß der Vereinbarung über die dafür anfallenden Entgelte zu unterrichten ist und zum Schutz des Patienten zu gewährleisten ist, dass im jeweiligen individuellen Vertragsverhältnis Klarheit darüber besteht, welche Leistungen welche finanziellen Auswirkungen für den Patienten haben (NJW 1998, 1776). So ist es ? gerade im Hinblick auf den vorliegende Klageforderung ? für einen Patienten von wirtschaftlich existentieller Bedeutung zu wissen, dass zu den gesetzlichen Krankenhaustarifen ein Betrag von möglicherweise über 50.000,- DM von ihm zuzuzahlen sein könnte, falls keine Eintrittspflicht seiner Krankenversicherung besteht.

Das Gericht vermag auch der Auffassung des Streithelfers nicht zu folgen, eine genauere Unterrichtung sei für den Patienten in der Aufnahmesituation im Krankenhaus ohnehin nicht zu bewältigen. Diese Argumentation läuft darauf hinaus, dass jede Aufklärung eines dringend um ärztliche Hilfe Nachsuchenden diesen überfordert, weil er ? möglicherweise unter Schmerzen ? ohnehin nur auf eine alsbaldige Hilfeleistung (quasi ?um jeden Preis?) fixiert ist. Dem ist nicht so. Grundsätzlich ist nämlich nicht einzusehen, warum bereits vor Diagnosestellung bzw. dingenden Erstbehandlungsmaßnahmen eine Wahlarztvereinbarung getroffen werden muß. Soweit die Ärzte und Kliniken hieran ein Interesse haben, ist es ihre Sache, dem klar artikulierten Willen des Verordnungsgebers ausreichend Rechnung zu tragen. Allein der Verweis auf die GOÄ oder die Überreichung allgemein gehaltener Informationsblätter stellen jedenfalls für den Patienten keinerlei wirkliche Entscheidungsgrundlage her. Dass Chefarztbehandlung teurer ist, als die medizinische Grundversorgung, weis der Patient auch ohne das Informationsblatt. Für seine Entscheidung für oder gegen eine Wahlarztvereinbarung ist aber gerade bedeutsam, um (zumindest überschlägig) wieviel teurer die ihm angebotene Leistung ausfallen wird.

Angesichts der vorliegend unzureichenden Unterrichtung des Klägers durch den Streithelfer ist eine wirksame Wahlleistungsvereinbarung nicht zustande gekommen, denn die ordnungsgemäße Erfüllung der Unterrichtspflicht ist Wirksamkeitsvoraussetzung für das Zustandekommen einer Wahlleistungsvereinbarung. Da die diesbezügliche Anforderungen nicht erfüllt sind, führt dies zur Unwirksamkeit der Vereinbarung mit der Folge, dass keinerlei Wahlleistungsentgelte, auch nicht auf bereicherungsrechtlicher Grundlage, vom Patienten geschuldet werden (BGH NJW 1996, 781, 782).
Da der Kläger somit dem Streithelfer gegenüber keine Entgelte schuldet, besteht auch für die Beklagte keinerlei Rechtsgrundlage für eine Leistungspflicht.

5. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO, wonach die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, abzuweisen. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Nebenintervention ergibt sich aus § 101 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

RechtsgebietVersicherungsrecht/GebührenrechtVorschriftenMB/KK 94, DÜG, BPflV, KHG, GOÄ, BGB, ZPO

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