Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

28.09.2009 · IWW-Abrufnummer 092380

Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern: Urteil vom 27.02.2008 – 3 K 160/07

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


verkündet am: 27. Februar 2008

Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern

3 K 160/07

URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit XXX

1.


wegen: Einkommensteuer 2005

hat das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, 3. Senat, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2008 unter Mitwirkung XXX für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert beträgt 1.000,00 €.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten sind die Aufwendungen für eine Urlaubsbegleitung sowie die Berücksichtigung der Kosten für eine Armbanduhr mit Sprachfunktion streitig.

Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr 2005 zusammen zur Einkommensteuer gemäß § 26 b Einkommensteuergesetz (EStG) veranlagt. Beide Kläger sind schwerbehindert. Der Grad der Behinderung beträgt im Streitjahr für den Kläger 30 % und bei der Klägerin 90 %. Der Schwerbehindertenausweis der Klägerin enthält zusätzlich das Merkzeichen "H".

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger neben den Pauschbeträgen für behinderte Menschen gemäß § 33 b EStG bei der Klägerin Aufwendungen für "Privatfahrten bei Behinderung" i. H. v. 3.371,00 €, Krankheitskosten i. H. v. 2.998,78 €, die Kosten für eine Armbanduhr mit Sprachausgabe i. H. v. 49,95 € sowie die Aufwendungen für eine Ferienwohnung bzw. Hotelkosten für eine Begleitperson der Klägerin i. H. v. 833,00 € und "Verpflegungskosten Urlaub" für eine Begleitperson der Klägerin i. H. v. 345,97 € geltend. Als Belege für die urlaubsbedingten Aufwendungen wurden mehrere Quittungen und Rechnungen über Zahlungen der Kläger für verschiedene Unterkünfte in einer Gesamthöhe von 1.700,12 € vorgelegt.

Durch Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 23. Mai 2006 setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf 8.660,00 € fest. In den Erläuterungen zum Bescheid ist ausgeführt, dass die Aufwendungen für eine fremde Begleitperson für den schwerbehinderten Steuerpflichtigen bei einer Urlaubsreise nur dann abzugsfähig seien, wenn es sich hierbei um eine fremde Person handele, was im Streitfall nicht der Fall sei.

Mit Schreiben vom 11. Juni 2006 legten die Kläger Einspruch ein. Zur Begründung trugen sie vor, die Klägerin sei schwerbehindert und benötige nachweislich eine ständige Begleitung. Es sei aus dem vom Beklagten angeführten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht zu ersehen, dass die Begleitperson eine fremde Person sein müsse. Demzufolge könne auch der Ehemann Begleitperson sein und die entstehenden Kosten geltend machen. Im Übrigen seien die strittigen Kosten in den zurückliegenden Jahren auch stets steuerlich berücksichtigt worden. Auch die Aufwendungen für eine Armbanduhr mit Sprachfunktion seien anzuerkennen.

Der Beklagte erließ am 04. Juli 2006 einen gemäß § 129 Abgabenordnung (AO) geänderten Bescheid für 2005 über Einkommensteuer aus hier nicht streitigen Gründen und setzte die Einkommensteuer 2005 auf 8.568,00 € herab. Dieser Bescheid wurde gemäß § 365 Abs. 3 AO zum Gegenstand des Einspruchsverfahrens.

Durch Einspruchsentscheidung vom 15. März 2007 wies der Beklagte den Einspruch der Kläger als unbegründet zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Klägerin stehe gemäß § 33 b Abs. 3 Satz 3 EStG ein Pauschbetrag i. H. v. 3.700,00 € jährlich zu. Die Kosten für eine Armbanduhr mit Sprachfunktion könnten nicht zusätzlich zum Pauschbetrag geltend gemacht werden.

Nach dem Urteil des BFH vom 04. Juli 2002 (III R 58/98, BFHE 199, 400, BStBl II 2002, 765) könne ein Körperbehinderter, bei dem die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung nachgewiesen sei, Mehraufwendungen, die ihm auf einer Urlaubsreise durch Kosten für Fahrten, Unterbringung und Verpflegung der Begleitperson entstehen würden, bis zu einer Höhe von 1.500,00 DM neben dem Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastung abziehen. Voraussetzung sei jedoch, dass der Steuerpflichtige aus tatsächlichen Gründen gezwungen sei, wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung auch im Urlaub ständig fremde Hilfe in Anspruch zu nehmen. Aus den Gründen dieses Urteils ergebe sich, dass nur urlaubsbedingte Aufwendungen für eine fremde Person erfasst würden. Zu berücksichtigen seien dabei nur übliche, bei einer bescheidenen Lebensführung auftretende Aufwendungen.

Im Streitfall mache die Klägerin Aufwendungen geltend, die für die Begleitung durch den Kläger entstanden seien. Dabei sei bereits nicht nachvollziehbar, wie sie den Betrag von 1.179,00 € ermittelt habe, da die vorgelegten Belege über insgesamt 1.700,12 € lauteten. Aus den Belegen gehe hervor, dass die Kläger im Streitjahr insgesamt 8 Kurzreisen unternommen hätten, wobei nicht ersichtlich werde, dass zumindest bei einer Reise eine fremde Begleitperson zu ständigen Unterstützung der Klägerin anwesend gewesen sei. Da die Aufwendungen für einen Urlaub grundsätzlich zu den nicht steuerbegünstigten Kosten der privaten Lebensführung gehörten, würde die Anerkennung der Aufwendungen der Kläger dazu führen, dass der gemeinsame Urlaub der Kläger - mehrmals jährlich - von der Allgemeinheit aller Steuerzahler finanziert werden solle. Diese Auffassung widerspreche der Rechtsprechung des BFH.

Die Kläger haben am 18. April 2007 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, für die Urlaubsfahrten seien Aufwendungen für Übernachtungen i. H. v. 1.700,12 € sowie für Verpflegung i. H. v. 328,91 € insgesamt also 2.029,03 € entstanden, wovon 50 %, entsprechend 1.014,51 €, auf den Kläger entfielen, welche vorliegend geltend gemacht würden. Zwar habe der BFH in seinem Urteil in BFHE 199, 400, BStBl II 2002, 765 entschieden, dass ein angemessener Betrag i. H. v. 1.500,00 DM (entsprechend 767,00 €) als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG anzuerkennen sei. Hinsichtlich der Höhe dieses Betrages stelle sich jedoch die Frage, inwieweit der seinerzeit angemessene Ansatz nach nunmehr mehr als 10 Jahren unter Inflationsgesichtspunkten noch als realistisch anzusehen sei.

Die im Tatbestand des Urteils enthaltene Information, dass es sich um Aufwendungen für eine "fremde" Begleitperson gehandelt habe, sei nicht entscheidungserheblich gewesen, da auch im vom BFH entschiedenen Fall beide Kläger schwerbehindert gewesen seien und somit nicht als Begleitperson des jeweils anderen in Betracht gekommen seien. Zwar sei in diesem Streitfall auch der Kläger mit einem Grad von 30 % behindert, er sei jedoch in der Lage die Klägerin zu begleiten. Die vom Beklagten in seiner Einspruchsentscheidung geforderte Qualifikation einer Begleitperson würde zu erheblichen Abgrenzungsproblemen führen. Wer sei schon fremd und wer nicht? Trotz eines Verwandtschaftsverhältnisses könnten sich Personen fremd sein, ebenso wie nicht verwandte Personen ein sehr enges freundschaftliches Verhältnis haben könnten und sich keinesfalls als fremd bezeichnen würden. Insoweit sei es nicht entscheidungserheblich, ob die Begleitperson mit dem Behinderten verwandt, bekannt oder anderweitig verbunden sei. Ohnehin könne die Klägerin nicht gezwungen werden, eine völlig fremde Begleitperson zu beauftragen, um die steuerliche Abzugsfähigkeit der dadurch entstehenden Mehraufwendungen zu erlangen. Es dürfe als erwiesen unterstellt werden, dass Genesungs- bzw. Linderungseffekte bei der Einbeziehung vertrauter Personen aus dem engeren Umfeld der Hilfebedürftigen größer seien.

Bei den Kosten für eine Armbanduhr mit Sprachfunktion handele es sich nicht um typische laufende Aufwendungen, die mit dem Pauschbetrag gemäß § 33 b EStG abgegolten seien. Vielmehr lägen Aufwendungen vor, die neben dem Pauschbetrag zu berücksichtigen seien.

Die Kläger beantragen,

abweichend von dem geänderten Bescheid für Einkommensteuer vom 04. Juli 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. März 2007 weitere außergewöhn-
liche Belastungen i. H. v. 1.064,47 € zu berücksichtigen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ergänzend zu seiner Einspruchsentscheidung führt der Beklagte aus, dass die gemeinsamen Kurzreisen bzw. Kurzurlaube der Kläger nicht das Tatbestandsmerkmal der Außergewöhnlichkeit erfüllen würden.

Bei einer Uhr mit Sprachfunktion handele es sich nicht um ein Hilfsmittel im engeren Sinne, wie z. B. eine Brille oder ein Hörgerät, welches ausschließlich von Kranken erworben werde und bei dem auch eine individuelle Anpassung an den Kranken erforderlich sei, sondern um ein Hilfsmittel im weiteren Sinne, das teilweise auch von gesunden Steuerpflichtigen gekauft werde.

Dem Gericht lag ein Band Einkommensteuerakten des Beklagten vor.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Der Beklagte hat zu Recht die Berücksichtigung weiterer Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG versagt.

Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse erwachsen. Die Aufwendungen entstehen gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG zwangsläufig, wenn der Steuerpflichtige sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (Zwangsläufigkeit dem Grunde nach) und soweit sie den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (Zwangsläufigkeit der Höhe nach). Zu den danach abziehbaren Aufwendungen gehören insbesondere Krankheitskosten.

Die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, welche in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind sowie die durch § 10 EStG abgegoltenen weiteren zwangsläufigen Aufwendungen sind dagegen ungeachtet ihrer Höhe im Einzelfall aus dem Anwendungsbereich der außergewöhnlichen Belastungen ausgeschlossen. Zu den üblichen Aufwendungen der Lebensführung gehören auch Aufwendungen für den Familienurlaub, diese sind nicht außergewöhnlich, sondern durch die allgemeinen Freibeträge abgegolten (vgl. BFH-Urteil vom 26. Januar 2006 III R 22/04, BFH/NV 2006, 1265).

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze waren die Kosten der Kläger für ihre Kurzurlaube im Jahre 2005 nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Die Kläger können sich auch nicht auf das Urteil des BFH in BFHE 199, 400, BStBl II 2002, 765 berufen, denn die von ihnen im Streitfall durchgeführten Urlaube unterscheiden sich - von den besonderen Erschwernissen infolge der Behinderung der Kläger abgesehen - nicht von einem üblichen Familienurlaub. Weder dem Vortrag der Kläger noch den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die Reisen in besonderer Art und Weise auf die Behinderungen der Kläger zugeschnitten waren. Bei den streitigen Aufwendungen handelt es sich somit nicht um behinderungsbedingte Mehraufwendungen, da sie bei einem vergleichbaren Urlaub eines nicht behinderten Ehepaares in derselben Höhe angefallen wären. Zwar ist die Klägerin Person grundsätzlich auf eine Begleitperson angewiesen, dies allein rechtfertigt jedoch keine Anerkennung von Kosten für einen normalen Urlaub (vgl. Blümich/Heger, § 33 EStG Rz. 189).

Die Aufwendungen für die sprachgesteuerte Armbanduhr sind nicht als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen.

Als außergewöhnliche Belastungen können grundsätzlich nur solche Aufwendungen abgezogen werden, die einen Bereich der Lebensführung betreffen, welcher der individuellen Gestaltung des Steuerpflichtigen entzogen ist (st. Rspr. BFH-Urteil vom 10. Mai 2007 III R 47/05, BFH/NV 2007, 1968). Bei der Auslegung und Anwendung des § 33 EStG hat die Rechtsprechung mehrere Fallgruppen gebildet, von denen im Streitfall allein die Krankheitskosten in Betracht kommen.

Bei den typischen und unmittelbaren Krankheitskosten wird die Außergewöhnlichkeit letztlich unwiderleglich vermutet und die Zwangsläufigkeit dieser Anwendung werden weder dem Grunde noch der Höhe nach geprüft. Durch diese typisierende Anerkennung als außergewöhnliche Belastung soll ein unzumutbares Eindringen in die Privatsphäre des Steuerpflichtigen vermieden werden (vgl. BFH-Urteil vom 17. Juli 2003 III R 5/02, BFH/NV 2003, 1568). Bei den Aufwendungen für die Armbanduhr handelt es sich nicht unmittelbare Krankheitskosten.

Darüber hinaus sind krankheitsbedingte Maßnahmen und die dadurch veranlassten Aufwendungen regelmäßig aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig, soweit sie entweder der Heilung dienen oder den Zweck verfolgen, die Krankheit in der Person des Kranken erträglicher zu machen (vgl. BFH-Urteil vom 24. Oktober 1995 III R 106/93, BFHE 179, 93, BStBl II 1996, 88). Krankheit ist dabei als ein anormaler, regelwidriger, körperlicher, geistiger, seelischer Zustand zu definieren (vgl. BFH-Urteil vom 18. Juni 1997 III R 84/96, BFHE 183, 476, BStBl II 1997, 805). Entscheidend für die Annahme einer Krankheit ist, ob es sich um einen allenfalls als missliebig anzusehender Zustand handelt oder um einen anormalen Zustand, der Störungen oder Behinderungen in der Ausübung normaler psychischer oder körperlicher Funktionen von solchem Gewicht zur Folge hat, dass er nach herrschender Auffassung einer medizinischen Behandlung bedarf, was unter Umständen von der persönlichen Lage des Betroffenen abhängen kann. Keine außergewöhnliche Belastung wird allerdings durch Aufwendungen für solche Maßnahmen begründet, die nicht unter dem Begriff der Heilbehandlung im hier maßgeblichen Sinne fallen. Nur vorbeugende, der Gesundheit ganz allgemein dienenden Maßnahmen oder die mit einer Krankheit verbundenen Folgekosten erwachsen nicht zwangsläufig (vgl. BFH-Urteil vom 10. Mai 2007 III R 47/05, BStBl II 2007, 871).

Der Begriff der Heilbehandlung umfasst alle Eingriffe und anderen Behandlungen, die nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zu dem Zweck angezeigt sind und vorgenommen werden, Krankheiten, Leiden, Körperschäden, körperliche Beschwerden oder seelische Störungen zu verhüten, zu erkennen, zu heilen oder zu lindern (vgl. BFH in BFHE 183, 476, BStBl II 1997, 805). Bei der Anschaffung von Hilfsmitteln, die - wie Brillen, Hörapparate, Rollstühle etc. - nach der Lebenserfahrung ausschließlich von Kranken angeschafft werden und bei denen häufig eine Anpassung an die individuellen Gebrechen eines Steuerpflichtigen erforderlich ist, kann typisierend davon ausgegangen werden, dass ihr Kauf medizinisch indiziert ist. Auf eine Prüfung der Zwangsläufigkeit dem Grunde und der Höhe nach kann bei solchen Hilfsmitteln im engeren Sinne verzichtet werden.

Die Rechtsprechung hat bisher im Hinblick auf die für den Abzug nach § 33 EStG erforderliche Zwangsläufigkeit nicht danach unterschieden worden, ob ärztliche Behandlungsmaßnahmen oder medizinisch indizierte Hilfsmittel der Heilung dienen oder lediglich einen körperlichen Mangel ausgleichen sollen und unterscheidet zwischen medizinischen Hilfsmittel im engeren Sinne wie Brillen, Hörapparate und Rollstühle (BFH-Urteil vom 14. Oktober 1997 III R 27/97, BFH/NV 1998, 571) und medizinischen Hilfsmittel im weiteren Sinne wie Blindencomputer (Sächsisches FG, Urteil vom 07. November 2000 5 K 1777/98,
EFG 2001, 440) oder Treppenschräglifte (Sächsisches FG, Urteil vom 12. Oktober 2006
2 K 1859/04, EFG 2007, 931). Beide Formen der Hilfsmittel werden regelmäßig als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, obwohl durch sie der körperliche Mangel nicht behoben, sondern ebenfalls "umgangen" oder kompensiert wird. Bei Hilfsmitteln im weiteren Sinne ist die Vorlage eines zeitlich vor der Aufwendung erstellten amts- oder vertrauensärztlichen Attests, dem sich zweifelsfrei entnehmen lässt, dass die den Aufwendungen zugrundeliegende Maßnahme medizinisch indiziert ist, erforderlich (vgl. BFH-Urteil vom 11. Dezember 1987 III R 95/85, BFHE 153, 131, BStBl II 1988, 275).

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze handelt es sich bei der Anschaffung einer Armbanduhr mit Sprachfunktion nicht um eine krankheitsbedingte Maßnahme, da sie kein medizinisches Hilfsmittel im engeren Sinne darstellt, denn die Uhr ist entgegen der vorgenannten medizinischen Hilfsmitteln kein Gegenstand, der nach der Lebenserfahrung ausschließlich von Kranken (Blinden) angeschafft wird. Anders als eine Brille oder ein Hörgerät dient die Uhr nicht in erster Linie der Linderung des konkreten Leidens, dem Nicht-Sehen-können bzw. dem Nicht-Hören-können. Ob es sich bei der Uhr auch nicht um ein medizinisches Hilfsmittel im weiteren Sinne kann offen bleiben, weil die Klägerin jedenfalls kein Attest vorgelegt hat.

Der Klage ist aber auch deswegen der Erfolg zu versagen, weil die Anerkennung der Aufwendungen für die Uhr als außergewöhnliche Belastungen der Klägerin nicht neben dem vom Beklagten anerkannten Blindenpauschbetrag nach § 33 b Abs. 1 und Abs. 3 Satz 3 EStG i. H. v. 3.700,00 € möglich ist.

Nach § 33 b Abs. 1 EStG kann ein Behinderter wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die ihm unmittelbar infolge seiner Behinderung erwachsen, anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 EStG einen Pauschbetrag geltend machen (Behinderten-Pauschbetrag). Der Pauschbetrag nach § 33 b Abs. 3 Satz 3 EStG für Hilflose und Blinde beträgt 3.700,00 €.

Dem Wortlaut des § 33 b Abs. 1 EStG zufolge hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht, außergewöhnliche Belastungen entweder im einzelnen nachzuweisen und nach § 33 EStG abzuziehen, oder den Pauschbetrag nach § 33 b EStG geltend zu machen. Der BFH hat jedoch in ständiger Rechtsprechung neben dem Pauschbetrag unter bestimmten Voraussetzungen gewisse mit der Körperbehinderung zusammenhängende Aufwendungen nach § 33 EStG zum Abzug zugelassen. Dazu gehören z. B. Kfz-Aufwendungen schwer Geh- und Stehbehinderter. Darüber hinaus sind außerordentliche Kosten auch dann neben dem Pauschbetrag gesondert zu berücksichtigen, wenn sie zwar mit der Körperbehinderung zusammenhängen, sich jedoch infolge ihrer Einmaligkeit der Typisierung des § 33 b EStG entziehen; denn die Pauschale dient nur der Abgeltung laufender und typischer Kosten, die mit der krankheitsbedingten Erwerbsminderung zusammenhängen. Dagegen deckt der erhöhte Pauschsatz nach § 33 b Abs. 3 Satz 3 EStG bei Hilflosen alle Pflegekosten, auch die einer Heimunterbringung ab (vgl. zum Ganzen Schmidt/Loschelder, EStG, 26. Aufl., § 33b Rz. 5 m. w. N.). So hat auch das Finanzgericht München (Urteil vom 16. November 1984 V 8/83 E, EFG 1985, 390) entschieden, dass von dem erhöhten Pauschbetrag nach § 33 b Abs. 3 Satz 3 EStG im Falle eines Blinden auch alle Kosten eines Blindenhundes, d. h. Anschaffungskosten für Hund mit Führgeschirr, Flugkosten für Überführung sowie Futter- und Pflegekosten, erfasst sind. Deswegen ist für eine Geltendmachung der Aufwendungen neben dem erhöhten Pauschbetrag kein Raum.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorlagen.

Der Streitwert folgt aus § 52 Abs. 4 Gerichtskostengesetz (GKG).

Rechtsmittelbelehrung: XXX

Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

RechtsgebietEStGVorschriften§ 336 EStG

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr