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22.09.2009 · IWW-Abrufnummer 093033

Oberlandesgericht Nürnberg: Urteil vom 10.02.2009 – 1 U 1878/08

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Oberlandesgericht Nürnberg
IM NAMEN DES VOLKES

Az.: 1 U 1878/08

Verkündet am 10. Februar 2009

In dem Rechtsstreit

erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg -1. Zivilsenat und Kartellsenat- durch Präsident des Oberlandesgerichts Dr. Franke, Richter am Oberlandesgericht Hilzinger und Richter am Oberlandesgericht Dr. Quentin auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27.01.2009 folgendes

Endurteil:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18.08.2008 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.428,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.019,03 Euro seit 10.11.2007 und weiteren 409,17 Euro seit 05.05.2008 zu bezahlen.

Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 26.07.2007 zu bezahlen.

Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 600,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit 10.11.2007 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Parteien je zur Hälfte. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger 71 % und die Beklagte 29 %.

III. Das Urteil Ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

A.

Die Parteien streiten in zweiter Instanz um die Erstattung von Mietwagenkosten und eine Entschädigung in Geld für einen Schaden, der nicht Vermögensschaden ist.

Der Kläger wurde am Abend des 13.06.2007 mit seinem Pkw in F in einen Verkehrsunfall verwickelt. Dabei wurde sein Fahrzeug schwer beschädigt und musste bis zum 06.07.2007 repariert werden. Er selbst erlitt eine Kopfplatzwunde, eine Schulterprellung, sowie Rippenprellungen und war deshalb bis zum 21.06.2007 erwerbsunfähig. Die uneingeschränkte Ersatzpflicht des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Unfallgegners steht außer Streit. Bezüglich der weiteren Einzelheiten, des streitigen Sachvortrags der Parteien in erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Ersturteils (Seiten 3 und 4) Bezug genommen.

Das Erstgericht hat dem Kläger mit Endurteil vom 18.08.2008 unter Klageabweisung im Übrigen 884 Euro als Ersatz für die ihm entstandenen und noch nicht außergerichtlich ausgeglichenen Mietwagenkosten, sowie 500 Euro als Ersatz für frustrierte Aufwendungen für einen verspätet angetretenen Urlaub zugesprochen. Zur Begründung hat das Erstgericht ausgeführt, dass der Kläger offenkundig zu einem sog. Unfallersatztarif angemietet habe. Die ersatzfähigen Mietwagenkosten seien daher auf der Grundlage des anerkannten Automietpreisspiegels 2007 von Schwacke zu bestimmen. Danach stünden dem Kläger in der von ihm angemieteten niedrigeren Wagenklasse lediglich drei Wochenpauschalen zu je 544,50 Euro und zwei Tagessätze zu je 99 Euro, insgesamt also 1.831,50 Euro zu. Der erstattungsfähige Aufwand für die abgeschlossene Vollkaskoversicherung betrage 440 Euro. Außerdem seien auch ein Zweitfahrerzuschlag in Höhe von 460 Euro und die Abholpauschale in Höhe von 50 Euro ersatzfähig. Daraus ergebe sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 2.781,50 Euro, auf den 1.897,50 Euro bezahlt worden seien. Die von der Beklagten noch zu bezahlende Differenz betrage 884,- Euro. Ein Zuschlag für unfallspezifische Mehrleistungen sei nicht gerechtfertigt, weil der Kläger über eine EC-Karte verfügt habe, die wohl ausgereicht hätte. Auch wäre ihm eine Kontaktaufnahme mit der Beklagten zumutbar gewesen. Der Vortrag zum Schmerzensgeld rechtfertige keine weitere Zahlung. Der Kläger habe Schmerzmittel genommen und schon am 14.06.2007 ein Ersatzfahrzeug angemietet. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Ersturteils (Seiten 8 bis 12) Bezug genommen.

Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger gegen die aus seiner Sicht zu niedrige Bestimmung der ersatzfähigen Mietwagenkosten und die Zurückweisung seines Anspruches auf weiteres "Schmerzensgeld". Dabei machte er zunächst 737,95 Euro und 2.800 Euro weiteres "Schmerzensgeld" geltend. Zur Begründung führte er aus, dass der nach dem Automietpreisspiegel 2007 von Schwacke zu bestimmende sog. Normaltarif um 30 % zu erhöhen sei, weil entgegen der Auffassung des Erstgerichts sehr wohl unfallspezifische Mehrleistungen erbracht wurden. Hinsichtlich der Schmerzensgeldforderung wiederholte und bekräftigte der Kläger seine bereits in erster Instanz vorgebrachten Argumente. Schließlich hat der Kläger mit Schriftsatz vom 08.12.2008 weitere 1.175,96 Euro als Ersatz für die ihm entstandenen Mietwagenkosten geltend gemacht und zur Begründung ausgeführt, dass ihm die tatsächlich entstandenen Mietwagenkosten ohne Abzug zu erstatten seien.

Der Kläger hat beantragt:

I. Das Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 18.08.08, AZ: 20 4304/08, wird abgeändert.

II. Über die bereits zuerkannten Beträge hinaus hat die Beklagte in Abänderung von Ziffer I des angegriffenen Urteils für restliche Mietwagenkosten weitere 1.175,96 ¤ nebst 5% Zinsen über dem Basisdiskontsatz hieraus seit 10.11.07 zu bezahlen.

III. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über den bereits außergerichtlich bezahlten Betrag von 200,00 ¤ hinaus ein weiteres in das Ermessen des Gerichts gestellten Betrag für Schmerzensgeld zu bezahlen.

IV. Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie hält die von dem Kläger vorgenommene Klageerhöhung in der Berufungsinstanz für unzulässig. Im Übrigen verteidigt sie das erstinstanzliche Urteil.

B.

Die zulässige Berufung hat nur teilweisen Erfolg. Nachdem die Parteien gegen die vom Erstgericht vorgenommene Bestimmung des ersatzfähigen Urlaubsschadens keine Einwände mehr erhoben haben, standen nur noch die Mietwagenkosten und der immaterielle Schaden im Streit. Das Ersturteil war insoweit abzuändern und insgesamt neu zu fassen.

I. Mietwagenkosten

Der Kläger kann einen Ersatz entstandener Mietwagenkosten einschließlich Versicherung und weiterer Zusatzkosten nur in Höhe von 3.325,70 Euro verlangen. Darauf hat die Beklagte außergerichtlich bereits 1.897,50 Euro bezahlt, sodass noch ein Restanspruch des Klägers in Höhe von 1.428,20 Euro verbleibt. Im Einzelnen:

1. Der Kläger ist in der Berufungsinstanz dazu übergegangen, die gesamtem Mietwagenkosten in Höhe von 3.957,46 Euro geltend zu machen, die ihm von der Firma M am 06.07.2007 in Rechnung gestellt worden sind. Soweit darin eine Klageänderung zu sehen ist, war diese nach § 533 Nr. 2 ZPO zulässig, weil sie auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht ohnehin nach § 529 ZPO seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen hat.

2. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Beklagte nach den §§ 7 Abs. 1 StVG iVm. 3 Nr. 1 PflVG für alle Schäden einstehen muss, die der Kläger bei dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall am 13.06.2007 in F erlitten hat. Der Kläger kann daher von der Beklagten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich auch einen Ersatz der Kosten verlangen, die ihm durch die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs entstanden sind. Dieser Anspruch reicht jedoch nur so weit, als es sich dabei um Kosten handelt, deren Verursachung ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Klägers für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Ein durch einen Verkehrsunfall geschädigter Kraftfahrer ist grundsätzlich gehalten, eine Anmietung zu dem für vergleichbare Ersatzfahrzeuge günstigsten Tarif vorzunehmen, der auf dem örtlich relevanten Markt erhältlich ist (BGH Urt. v. 11.03.2008, NJW 2008, 1519; Urt. v. 24.06.2008 NJW 2008, 2910; Münch.Komm.BGB/Oetker, 5. Aufl. [2007] § 249 Rn. 403 mwN.). Zwar kann von ihm dabei nicht erwartet werden, dass er eine "Marktforschung" vornimmt, doch trifft ihn regelmäßig die Obliegenheit, nach Sonder- oder Pauschaltarifen zu fragen und Vergleichsangebote einzuholen (BGH Urt. v. 25.10.2005 NJW 2006, 360, 361; Urt. v. 02.07.1985 NJW 1985, 2639 f.). Hierfür ist der Geschädigte darlegungs- und beweispflichtig (BGH Urt. v. 11.03.2008 NJW 2008, 1519, 1520). Danach kann der Kläger vorliegend keinen Ersatz der gesamten ihm in Rechnung gestellten Mietwagenkosten verlangen.

a) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Erstgerichts hat der Kläger bei der Firma M ein Ersatzfahrzeug zu einem gegenüber dem Tarif für Selbstzahler deutlich höheren Tarif angemietet. Ein derartiger sog. Unfallersatztarif ist nur dann ohne Rücksicht auf seine kalkulatorische Rechtfertigung ersatzfähig, wenn feststeht, dass in der konkreten Anmietsituation kein Normaltarif zur Verfügung stand (BGH Urt. v. 13.06.2006 NJW 2006, 2621). Da die Darlegungs- und Beweislast hierfür bei dem Kläger lag, wäre es seine Sache gewesen, Tatsachen vorzutragen und unter Beweis zu stellen, aus denen sich ergibt, dass für ihn unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten auf dem örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (BGH Urt. v. 04.07.2006 NJW 2006, 2693 f. mwN.). Dies ist nicht geschehen.

Soweit der Kläger hierzu überhaupt tatsachengestützt vorgetragen hat, kann dem nicht entnommen werden, dass es ihm unmöglich oder nicht zumutbar war, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen. Stattdessen spricht der Umstand, dass die Anmietung am 14.06.2007 um 11.00 Uhr und damit einen Tag nach dem streitgegenständlichen Unfall erfolgte, gegen das Vorliegen einer Eil- oder Notsituation (BGH Urt. v. 09.05.2006 NJW 2006, 2106, 2107; Urt. v. 11.03.2008 NJW 2008, 1519, 1520). Greifbare Anhaltspunkte für einen unaufschiebbaren sofortigen Fahrbedarf, der jeder weiteren Nachfrage nach anderen Tarifen entgegengestanden haben könnte, sind weder dargetan noch ersichtlich.

b) Dies hat zur Folge, dass der Kläger einen Ersatz der ihm entstandenen Mietwagenkosten nur insoweit verlangen kann, als diese einem sog. Normaltarif entsprechen und der Mehrbetrag auf unfallspezifischen Zusatzleistungen des Vermieters beruht. Inwieweit dies der Fall ist, war in Anwendung des § 287 ZPO durch Schätzung zu ermitteln (BGH Urt. v. 13.06.2006 NJW 2006, 2621, 2622; Urt. v. 26.06.2007 NJW 2007, 2916 mwN.). Bei der Bestimmung des sog. Normaltarifs hat sich der Senat auf den im Schwacke Automietpreisspiegel 2007 als für das Postleitzahlengebiet des Klägers am häufigsten genannten Tarif (sog. Modus) gestützt (BGH Urt. v. 09.10.2007 NJW 2007, 3782, 3783 mwN.).

aa) Wie das Erstgericht zutreffend festgestellt hat, war es dem Kläger schon bei der Anmietung am 14.06.2007 möglich, zwei Wochenpauschalen zu vereinbaren, da bereits zu diesem Zeitpunkt eine Anmietung bis zum 27.06.2007 ins Auge gefasst war. Bei der Verlängerung des Mietvertrages bis zum 06.07.2007 hätte wiederum eine Wochenpauschale vereinbart werden können. Die verbleibenden beiden Tage waren einzeln anzusetzen. Da vorliegend der erforderliche Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu bestimmen war und der Kläger Anspruch auf einen gleichwertigen Ersatzwagen hatte (Münch.Komm.BGB/Oetker aaO. Rn. 405 mwN.), war bei der Bestimmung der erstattungsfähigen Mietkosten auf die Fahrzeugklasse des beschädigten Fahrzeugs des Klägers (Klasse 6) abzustellen. Danach stehen dem Kläger drei Wochenpauschalen zu je 632,50 Euro (= 1.897,50 Euro) und zwei Tagespauschalen zu 115,- Euro (= 230,- Euro), insgesamt also 2.127,50 Euro zu. Der Umstand, dass der Kläger ein Fahrzeug angemietet hat, das der Qualität seines Fahrzeugs nicht entsprach, führt aus Sicht des Senats nicht dazu, dass bei der Bestimmung des erforderlichen Mietzinses nunmehr von dem tatsächlich angemieteten Fahrzeug auszugehen wäre. Bei der Beschädigung einer Sache hat der Geschädigte Anspruch auf einen Geldbetrag, der sich nach dem bemisst, was objektiv zur Herstellung erforderlich ist. In der Verwendung der Ersatzleistung ist der Geschädigte grundsätzlich frei (BGH Urt. v. 26.05.1970 NJW 1970, 1954 f.; Urt. v. 29.04.2003 NJW 2003, 2085 st. Rspr.; Palandt/Heinrichs BGB 68. Aufl. [2009] § 249 Rn. 6 mwN.). Daher kann ein Geschädigter nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den für die Reparatur seines Fahrzeugs erforderlichen Geldbetrag auch dann verlangen, wenn er von vornherein nicht die Absicht hat, die Herstellung des Fahrzeugs zu veranlassen. Warum derselbe Geschädigte bei der Anmietung eines minderwertigen Ersatzfahrzeugs, dessen Kosten gleichfalls nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ersatzfähig sind, anders behandelt werden soll, ist nicht ersichtlich. Auch bedarf es bei dieser Vorgehensweise keiner anschließenden systemfremdem Billigkeitskorrektur, die von den Vertretern der Gegenansicht durch den Verzicht auf den Abzug ersparten Eigenaufwendungen vorgenommen wird (Nachweise bei Palandt/Heinrichs aaO. Rn. 32).

bb) Der Vermieter hatte unfallspezifische Mehrleistungen zu erbringen, weil der Kläger nicht über eine belastbare Kreditkarte verfügte und bei Vertragsschluss in einer ergänzenden Erklärung eine Stundung der Mietzinsforderung bis zum Eingang der Zahlung durch die Beklagte wünschte. Zudem war im Zeitpunkt der Anmietung noch nicht offenkundig, dass die Beklagte ihre volle Haftung anerkennen würde, sodass auch eine kalkulatorisch zu erfassende Quotenunsicherheit gegeben war. Der Einwand der Beklagten, wonach nur der tatsächlich risikobehaftete Teil der Forderung berücksichtigt werden darf und im Streitfall eine Quotenunsicherheit praktisch ausgeschlossen war, verfängt nicht. Kalkulationsgrundlage ist der Wissensstand des Vermieters im Zeitpunkt der Bestimmung des Tarifes. Dabei stehen ihm regelmäßig nur die Angaben des Geschädigten zur Verfügung, deren Zuverlässigkeit er nicht prüfen kann. Der Umstand, dass ex post betrachtet die volle Haftung der Beklagten zu keiner Zeit bestritten werden konnte und auch nicht bestritten worden ist, hat daher für den Wissensstand des Vermieters im Zeitpunkt der Tarifkalkulation nur eine eingeschränkte Aussagekraft. Weitere konkrete unfallspezifische Mehrleistungen sind nicht ersichtlich. Der Senat schätzt den Wert der unter den gegebenen Umständen zu erbringenden Mehrleistungen nach § 287 ZPO auf 20 %, so dass weitere 425,50 Euro als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB anzuerkennen sind. Die erstattungsfähigen reinen Mietkosten betragen danach 2.553,- Euro.

cc) Von diesem Betrag war nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung ein Betrag für ersparte Eigenaufwendungen abzusetzen (BGH Urt. v. 02.12.1966 NJW 1967, 552, 553; Palandt/Heinrichs aaO. mwN.). Der Senat schätzt diesen Betrag nach § 287 ZPO auf 10 % der Mietkosten, also 255,30 Euro.

dd) Außerdem waren die Kosten für eine Vollkaskoversicherung in der Wagenklasse 6 in Höhe von geschätzt 518 Euro (3 Wochentarife zu je 156 Euro und 2 Tagestarife zu je 25 Euro), der Zweitfahrerzuschlag in Höhe von 20 Euro pro Tag (= 460 Euro) und die Kosten für Zustellung und Abholung in Höhe von 50 Euro ersatzfähig.

Danach ergeben sich ersatzfähige Mietwagenkosten in einer Gesamthöhe von 3.325,70 Euro. Hierauf hat die Beklagte 1.897,50 Euro bezahlt, sodass ein Betrag von 1.428,20 Euro verbleibt. Über die im Ersturteil zuerkannten 884 Euro hinaus waren damit weitere 544,20 Euro zuzusprechen.

Die Zinsforderung ergibt sich aus den §§ 286 Abs. Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.

II. Schmerzensgeld

Da der Kläger bei dem in Rede stehenden Verkehrsunfall unstreitig körperliche Verletzungen erlitten hat, stand ihm nach den §§ 11 Satz 2 StVG, 253 Abs. 2 BGB gegen die uneingeschränkt haftpflichtige Beklagte auch ein Anspruch auf eine billige Entschädigung in Geld für Schäden zu, die kein Vermögensschaden sind. Bei der nach § 287 ZPO vorzunehmenden Bestimmung war auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen.

Der Kläger hat bei dem Unfall am 13.06.2007 eine Kopfplatzwunde, sowie eine linksseitige Schulter- und Rippenprellung erlitten. Die Kopfplatzwunde wurde am 13.06.2007 in den Kliniken Dr. E N erstversorgt. Danach musste sich der Kläger am 14., 15. und 21.06.2007 in ambulante nachsorgende ärztliche Behandlung begeben. Er bekam, wie sich aus dem Bericht behandelnden Arztes gegenüber der Beklagten vom 29.08.2007 (vom Kläger als Anlage K 8 vorgelegt) ergibt, schmerz- und entzündungshemmende Mittel. Bleibende Folgen sind nicht entstanden. Schmerzbedingte Beeinträchtigungen in der alltäglichen Lebensführung traten ca. drei Wochen auf. Eine Bettlägerigkeit oder eine anderweitige weitgehende Einschränkung der Mobilität war ersichtlich nicht gegeben. Stattdessen mietete der Kläger bereits am 14.06.2007 ein Ersatzfahrzeug an. Im Schlaf waren noch bis zu 8 Wochen nach dem Unfall Schmerzen bei unwillkürlichen Drehbewegungen spürbar. Ein für den 26.06.2007 ins Auge gefasster Urlaub konnte deshalb erst am 07.07.2007 angetreten werden.

Der Senat hält unter diesen Umständen eine Entschädigung für Nichtvermögensschäden in Höhe von 800,- Euro für angemessen. Der Kläger selbst hat in einem außergerichtlich an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 29.10.2007 zunächst ein "Schmerzensgeld" in Höhe von 750 Euro und bei der Erhebung seiner Klage am 26.02.2008 sogar nur noch in Höhe von 500 Euro für angemessen erachtet. Zu diesem Zeitpunkt waren ihm sämtliche relevanten Umstände bekannt.

Soweit der Kläger eine besonders grobe Fahrlässigkeit des Unfallverursachers und Versicherungsnehmers der Beklagten als einen das "Schmerzensgeld" erhöhenden Umstand heranziehen will, kann dem nicht gefolgt werden. Der Unfallverursacher hatte beim Linksabbiegen das ihm entgegenkommende Fahrzeug des Klägers übersehen. Ein derartiges Augenblicksversagen kann nicht als grob fahrlässig eingestuft werden. Die Staatsanwaltschaft hat mit Verfügung vom 07.09.2007 im Hinblick auf die Gesamtumstände ein besonderes öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung verneint. Auch kann nicht davon die Rede sein, dass die Beklagte durch ein zögerliches Regulierungsverhalten eine weitergehende Beeinträchtigung des Klägers herbeigeführt hätte.

Da die Beklagte bereits 200 Euro für immaterielle Schäden an den Kläger bezahlt hat, waren ihm noch weitere 600 Euro zuzusprechen.

Der Zinsforderung liegen die §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 BGB zugrunde.

Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO, wie vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 05.02.2009 beantragt, kam nicht in Betracht. Der Senat hat den Bericht des behandelnden Arztes gegenüber der Beklagten vom 29.08.2007 berücksichtigt und auch die unbestritten gebliebenen Ausführungen des Klägers zu seinen körperlichen Beeinträchtigungen in der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis genommen. Einer Beweisaufnahme hierzu bedurfte es nicht mehr.

III. Nebenentscheidungen:

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts, noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt bis zum 16.10.2008 (Klageerweiterung) 3.537,95 Euro und danach 3.975,96 Euro.

RechtsgebieteZPO, StVG, BGBVorschriftenZPO § 156 ZPO § 287 ZPO § 533 Nr. 2 ZPO § 529 StVG § 7 Abs. 1 StVG § 11 Satz 2 BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB § 253 Abs. 2 BGB § 286 Abs. 1 BGB § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB § 288 BGB § 288 Abs. 1

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