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27.06.2002 · IWW-Abrufnummer 020634

Landgericht München: Urteil vom 21.03.2002 – 12 O 17589/01

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Landgericht München I
Justizpalast Prielmayerstraße 7
80316 München

Az: 12 O 17583/01

verkündet am 21.3.2002

IM NAMEN DES VOLKES!
URTEIL

in dem Rechtsstreit

wegen Forderung

erläßt das Landgericht München I, 12. Zivilkammer, durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Bischoff, Richterin am Landgericht Kerscher und Richterin am Landgericht Christ im schriftlichen Verfahren folgendes

Endurteil:

Tenor:

I. Die Beklagte wird verurteilt,

bei Meldung eines Ordnungsgeldes bis zur Höhe von EUR 250.000,-- für den Fall der Uneinbringlichkeit des Ordnungsgeldes Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,

es zu unterlassen,

folgende oder inhaltsgleiche Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen im unternehmerischen Verkehr in Vertreterversorgungswerken/Vertreterversorguningsverträgen zu verwenden und/oder sich auf diese Bestimmungen zu berufen:

1. "Es besteht aber Einigkeit, daß es im Rahmen dieser Prüfung der Billigkeit entspricht, den Barwert einer vom Vertreter, seinen Hinterbliebenen oder vom Ausgleichsberechtigten geschiedenen Ehepartner zu beanspruchenden, gesellschaftsfinanzierten VVW-Versorgung (Renten oder unverfallbare Rentenanwartschaften) immer als ausgleichsmindernden Umstand zu berücksichtigen. Aufrechterhaltene Versorgungsansprüche aus Angestelltenzeiten bleiben hierbei unberücksichtigt. Dies gilt für den gesamten Ausgleichsanspruch des Vertreters gegenüber Gesellschaften der auch wenn die ausgleichspflichtigen Verträge nicht in die Bemessungsgrundlage für die Fristsetzung der Versorgungszusage einbezogen werden (Ziffer 8.2.2 des Vertreterversorgungswerks}".

2. "In Höhe des Barwerts der aus Gesellschaftsmitteln finanzierten VVW-Versorgung, bei der aufrechterhaltene Versorgungsansprüche aus Angestelltenzeiten unberücksichtigt bleiben, entsteht aus Billigkeitsgründen kein Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b HGB, falls die Saldierung mit sonstigen ausgleichserhöhenden oder ausgleichsmindernden Umständen zu keinem anderen Ergebnis führt (Ziff. 8.2.3 des Vertreterversorgungswerks)".

3. "Gesellschaft und Vertreter sind sich weiter darüber einig, daß Vorstehendes ebenfalls gilt, wenn zwischen der Vertretungsvertragsbeendigung einerseits und dem Beginn der aus Mitteln der Gesellschaft finanzierten Rentenleistung des Vertreters andererseits ein eventuell langer Zeitraum liegt (Ziff. 8.2.4 des Vertreterversorgungswerks).

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 80.000,-- vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt mit der Klage Unterlassung der im Tenor wiedergegebenen Bestimmungen durch die Beklagte im Rahmen bzw. beim Abschluß von Versicherungsvertreterverträgen.

Die Beklagte verwendet beim Neuabschluß von Versicherungsvertreterverträgen neue formularmäßige Bestimmungen für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung - "VVW-Bestimmungen" - seit Sommer 2001. Darüber hinaus hat die Beklagte im Laufe des Monats August 2001 alle ihre Versicherungsvertreter angeschrieben und ihnen ein Wahlrecht eingeräumt, wonach jeder Versicherungsvertreter sich entscheiden kann, ob er die neuen VVW-Bestimmungen übernehmen will, es bei den bisherigen Bestimmungen beläßt oder auf die VVW-Versorgung verzichten will, um dadurch einen vollen Anspruch nach § 89 b HGB zu erhalten (vgl. Anlage A 1, auf die ergänzend Bezug genommen wird).

Dem vorausgegangen war, daß von der Beklagten verwendete Bestimmungen in den vorausgegangenen VVW-Bestimmungen durch Urteil des Landgerichts München I und des Oberlandesgerichts München vom 29.06.2000 und 22.03.2001 (Az.: 12 O 3779/00 und 29 U 4997/00) für unwirksam erklärt worden waren; auf den Inhalt dieser den Parteien bekannten Entscheidungen wird Bezug genommen.

Die neuen VVW-Bestimmungen lauten auszugsweise:

"(8.)

Versorgung und Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB

8.1

Maßgeblichkeit der "Grundsätze" zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs

8.1.1

Es wird vereinbart, daß die von den Verbänden entwickelten "Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs (§ 83 b HGB) " der Ermittlung bzw. Berechnung des Ausgleichswertes gemäß § 89 b I 1 Ziffern 1 und 2 HGB in den Sparten Sach, Leben, Kranken und Bausparen zugrunde gelegt werden. Sollten die "Grundsätze" geändert werden, wird die für den Vertreter wirtschaftlich günstigere Version der Berechnung des Ausgleichswertes in der jeweiligen Sparte zugrunde gelegt.

8.1.2

Anderweitige Ermittlungs- bzw. Berechnungsarten können nur herangezogen werden, soweit eine der Vertragsparteien im Einzelfall nachweißt, daß die nach den Grundsätzen durchgeführte Ermittlung bzw. Berechnung des Ausgleichsanspruches nicht dem § 89 b HGB und insbesondere den dort festgeschriebenen Billigkeitsgrundsätzen entspricht.

8.2

Ausgleichsmindernde Berücksichtigung des Barwertes der gesellschaftsfinanzierten Versorgung.

8.2.1

Im Rahmen der Billigkeitsprüfung gemäß § 89 b I 1 Ziffer 3 HGB werden sämtliche ausgleichserhöhenden und ausgleichsmindernden Umstände berücksichtigt und saldiert.

8.2.2

Es besteht aber Einigkeit, daß es im Rahmen dieser Prüfung der Billigkeit entspricht, den Barwert einer vom Vertreter, seinen Hinterbliebenen oder vom ausgleichsberechtigten geschiedenen Ehepartner zu beanspruchenden gesellschaftsfinanzierten VVW-Versorgung (Renten oder unverfallbare Rentenanwartschaften) immer als ausgleichsmindernden Umstand zu berücksichtigen. Aufrechterhaltene Versorgungsansprüche aus Angestelltenzeiten bleiben hierbei unberücksichtigt. Dies gilt für den gesamten Ausgleichsanspruch des Vertreters gegenüber Gesellschaften der Gruppe, auch wenn die ausgleichspflichtigen Verträge nicht in die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Versorgungszusage einbezogen werden.

8.2.3

In Höhe des Barwertes der aus Gesellschaftsmitteln finanzierten VVW-Versorgung, bei der aufrechterhaltene Versorgungsansprüche aus Angestelltenzeiten unberücksichtigt bleiben, entsteht aus Billigkeitsgründen kein Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b HGB, falls die Saldierung mit sonstigen ausgleichserhöhenden oder ausgleichsmindernden Umständen zu keinem anderen Ergebnis führt.

8.2.4

Gesellschaft und Vertreter sind sich weiter darüber einig, daß vorstehendes ebenfalls gilt, wenn zwischen der Vertretungsvertragsbeendigung einerseits und dem Beginn der aus Mitteln der Gesellschaft finanzierten Rentenleistung des Vertreters andererseits ein eventuell langer Zeitraum liegt."

Streitgegenstand sind die Klauseln 8.2.2, 8.2.3 und 8.2.4.

Der Kläger führt im wesentlichen aus:

Er sei gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 AGBG für den Anspruch, aktivlegitimiert. Die im vorliegenden Verfahren angegriffenen Klauseln seien im wesentlichen inhaltsgleich mit den Klauseln, die im vorausgegangenen Verfahren für unwirksam erklärt worden seien. Die von der Beklagten in den VVW-Bestimmungen verbindlich vorgeschriebene Anrechnung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung auf den Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB verstoße gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG i.V.m. dem Unabdingbarkeitsgrundsatz in § 89 b Abs. 4 HGB. Weiterhin verstießen alle drei inkriminierten Klauseln gegen das Billigkeitsgebot des § 89 b Abs. 1 Nr. 3 HGB und schließlich gegen den Grundsatz der Transparenz.

Die zentrale Aussage der Klausel 8.2.2 bestehe darin, daß beide Parteien darüber einig seien, daß es im Rahmen dieser Prüfung der Billigkeit entspreche, den Barwert einer vom Vertreter zu beanspruchenden, gesellschaftsfinanzierten VVW-Versorgung immer als ausgleichsmindernden Umstand zu berücksichtigen. Damit verstoße diese Klausel sowohl gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG als auch gegen § 89 b Abs. 4 HGB. Aus dem Wortlaut "immer als ausgleichsmindernder Umstand zu berücksichtigen" folge, daß diese Klausel einen Teilausschluß des Ausgleichsanspruchs nach § 89 b HGB beinhalte. Zwar könne eine solche Anrechnung im Regelfall in Betracht kommen, jedoch dürfe nicht vorgeschrieben werden, daß immer eine Anrechnung stattfinden müsse, da dies im Widerspruch zu § 89 b Abs. 4 HGB i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG stehe. Einer solchen Auslegung stünde auch nicht die Ziffer 8.2.1 der VVW-Bestimmungen entgegen, da die Ziffer 6.2.2 die speziellere sei, welche die Ziffer 8.2.1 verdränge.

Der Inhalt der Klausel widerspreche der gemäß § 89 b Abs. 1 Nr. 3 HGB vorgeschriebenen Billigkeitsprüfung für den Einzelfall.

Nach Auffassung des Klägers ist die Klausel 8.2.2 mehrdeutig, so daß sie nach dem Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung auszulegen sei. Diese Auslegung ergebe, daß immer der Barbetrag oder der Anwartschaftsbetrag der Alters- und Hinterbliebenenversorgung in voller Höhe abgezogen werde. Schon aus diesem Grunde verstoße die Klausel gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG.

Darüber hinaus sei die Klausel auch unklar und damit intransparent; unklar sei, in welcher Höhe denn nach den zwingenden Vorgaben des § 89 b Abs. 4 HGB die Alters- und Hinterbliebenenversorgung ausgleichsmindernd zu berücksichtigen sei, wenn diese Berücksichtigung zum einen immer zu erfolgen habe und zum anderen alle anderen Gesichtspunkte der Billigkeit bereits in der vorangestellten Klausel verbraucht seien.

Die in den VVW-Bestimmungen angeführten "Grundsätze" stellten fest, daß der Ausgleichsanspruch an seiner Entstehung gehindert sei, soweit der Barwert einer Alters- und Hinterbliebenenversorgung in Rede stehe. Im Sinne der hier angegriffenen Klausel gemäß Ziffer 6.2.2 sei es völlig unklar, welche Bemessungsgrundlage im Rahmen der immer durchzuführenden Anrechnung in Betracht komme. Denn die von den Grundsätzen angezogene Bemessungsgrundlage widerstreite ersichtlich den Erfordernissen gemäß § 89 b Abs. 1 HGB, weil notwendigerweise eine Anrechnung erst dann in Betracht kommen könne, wenn die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 89 b Abs. 1 Nr. 1 und 2 HGB ordnungsgemäß ermittelt seien und der Rohausgleich festgestellt sei. Dieser könne weit oberhalb der Höchstgrenze gemäß § 89 b Abs. 5 HGB liegen, so daß die Anrechnung der Versorgungszusage ins Leere gehen könne, weil die Höchstgrenze überschritten sei. Die Klausel schaffe keine klaren Verhältnisse i.S.d. Transparenzgebotes nach § 9 Abs. 1 AGBG in bezug auf die Anrechnungsmodalitäten. Dies sei für den einzelnen Vertreter nicht berechenbar und durchschaubar.

Auch die Klausel gemäß Ziffer 8.2.3 sei wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. Dies ergebe sich aus dem Zusammenspiel der Klausel mit den Regelungen in Ziffern 8.1.1, 8.2.1 und 8.2.2. in 8.2.2 sei eine Regel formuliert, wobei nicht hinreichend erkennbar sei, unter welchen Voraussetzungen das dort enthaltene "immer" durch die Regelung von Ziffer 8.2.3 relativiert werden solle. Im Rahmen des Grundsatzes der generell abstrakten Bewertung von AGB-Klauseln und des daran anknüpfenden Grundsatzes der kundenfeindlichsten. Auslegung lege dies den Schluß nahe, daß Billigkeitsgesichtspunkte auf die Anrechnung der VVW-Versorung keinen Einfluß haben können. Unklar sei insbesondere, welche ausgleichsmindernden und ausgleichserhöhenden Umstände in der Ziffer 8.2.3 gemeint seien, nachdem bereits in der Ziffer 8.2.1 die Berücksichtigung sämtlicher Umstände vorgeschrieben sei.

Nach Ziffer 8.1.1 seien die "Grundsätze" anwendbar, wobei nach der Rechtsprechung des BAG diese Grundsätze aber wegen des Unabdingbarkeitsgrundsatzes von § 89 b Abs. 4 HGB unwirksam seien, weil sie die Billigkeitsgesichtspunkte des § 89 b Abs. 1 Nr. 3 HGB nicht in bezug auf die Anrechnung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung auf den Ausgleichsanspruch hinreichend einzelfallbezogen beachteten. Die nach den "Grundsätzen" vorgesehene - unwirksame -"Anrechnung" decke sich im übrigen weitgehend mit dem Text in Ziffer 8.2.2. Intransparenz sei gegeben, weil die Beklagte als AGB-Verwender sich auf eine unwirksame Klausel berufe, dadurch würde die gesamte Regelung dann undurchschaubar.

Die Intransparenz würde durch die Ziffer 8.1.2 noch verstärkt.

Die Ziffer 8.2.3 verstoße auch deshalb gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG, da sie regele, daß in Höhe des anzurechnenden Barwerts der VVW-Versorgung kein Ausgleichsanspruch aus Billigkeitsgründen entstehe. Dies stehe im Widerspruch zu Ziffer 8.2.2, wo von einer Berücksichtigung als ausgleichsmindernder Umstand die Rede sei. Nach dem Wortlaut von Ziffer 8.2.3 ergebe sich, daß der Anrechnungsbetrag vom geschuldeten Ausgleichsbetrag abzuziehen sei; dies stehe jedoch im Widerspruch, zum Gesetz, das eindeutig zunächst die Ermittlung des Rohausgleiches nach § 89 b Abs. 1 Nr. 1 und 2 HGB vorsehe und damit auch generell die Möglichkeit, daß der Ausgleichsanspruch trotz Anrechnung die Höchstgrenze des Absatzes 5 HGB überschreite.

Die Ziffer 8.2.4 sei schon unwirksam, da sie auf die Ziffer 8.2.2, die ihrerseits unwirksam sei, Bezug nehme. Darüber hinaus entspreche die hier festgeschriebene Anrechnung des Kapitalwerts der Altersversorgung auf den Ausgleichsanspruch insbesondere für die Fälle einer erheblichen Fälligkeitsdifferenz nicht von vorneherein und immer der Billigkeit. Die Klausel ziele darauf ab, daß auch bei einer erheblichen Fälligkeitsdifferenz eine unbedingte Anrechnung des Barwertes auf den Ausgleichsanspruch erreicht werde. Zudem sei die Zusage einer betrieblichen Altersversorgung durch den Versicherer mit wirtschaftlichen Einbußen des Vertreters verbunden, so daß sie zumindest teilweise von ihm selbst erwirtschaftet würde und schon aus diesem Grunde nicht in vollem Umfang generell anrechnungspflichtig bzw. anrechnungsfähig sein könne.

Der Kläger ist darüber hinaus der Auffassung, daß die angegriffenen Klauseln im wesentlichen inhaltsgleich mit den bereits für unwirksam erklärten Klauseln seien und bezieht sich ergänzend auf seine Ausführungen im vorausgegangenen Verfahren bzw. die dort, ergangenen Urteilen.

Der Unwirksamkeit der inkriminierten Klauseln stehe auch nicht das von der Beklagten den Vertretern eingeräumte "Wahlrecht" entgegen. Insbesondere handle es sich bei dem hier von der Beklagten eingeräumten Wahlrecht um kein Wahlrecht mit Individualcharakter gemäß § 1 Abs. 2 AGBG. Ein Aushandeln liege nicht vor. Die Wahl zwischen verschiedenen vorgegebenen Vorschlägen durch Ankreuzen nehme den Klauseln nicht den Charakter von AGB-Klauseln.

Der Kläger ist weiter der Auffassung, daß ein Widerspruch bestünde zwischen den in Ziffer 8.1 vereinbarten "Grundsätzen" und den inkriminierten Klauseln. Die Bezugnahme auf die "Grundsätze" verstoße im übrigen gegen § 89 b Abs. 4 HGB. Auch inhaltlich verstießen die "Grundsätze" gegen § 89 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3.

Der Kläger beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zur Höhe von DM 500.000,--, für den Fall der Uneinbringlichkeit des Ordnungsgeldes Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, es zu unterlassen,

folgende oder inhaltsgleiche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im unternehmerischen Verkehr in Vertreterversorgungswerken/Vertreterversorgungsverträgen zu verwenden und/oder sich auf diese Bestimmungen zu berufen:

a) "Es besteht aber Einigkeit, daß es im Rahmen dieser Prüfung der Billigkeit entspricht, den Barwert einer vom Vertreter, seinen Hinterbliebenen oder vom ausgleichsberechtigten geschiedenen Ehepartner zu beanspruchenden gesellschaftsfinanzierten VVW-Versorgung (Renten oder unverfallbare Rentenanwartschaften) Immer als ausgleichsmindernden Umstand zu berücksichtigen. Aufrechterhaltene Versorgungsansprüche aus Angestelltenzeiten bleiben hierbei unberücksichtigt. Dies gilt für den gesamten Ausgleichsanspruch des Vertreters gegenüber Gesellschaften der Gruppe, auch wenn die ausgleichspflichtigen Verträge nicht in die Bemessungsgrundlage für die Fristsetzung der Versorgungszusage einbezogen werden (Ziffer 8.2.2 des Vertretervereorgungswerks)".

b) "In Höhe des Barwerts der aus Gesellschaftsmitteln finanzierten VVW-Versorgung, bei der aufrechterhaltene Versorgungsansprüche aus Angestelltenzeiten unberücksichtigt bleiben, entsteht aus Billigkeitsgründen kein Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b HGB, falls die Saldierung mit sonstigen ausgleichserhöhenden oder ausgleichsmindernden Umständen zu keinem anderen Ergebnis führt (Ziffer 8.2.3 des Vertreterversorgungswerks)".

c) "Gesellschaft und Vertreter sind sich weiter darüber einig, daß Vorstehendes ebenfalls gilt, wenn zwischen der Vertretungsvertragsbeendigung einerseits und dem Beginn der aus Mitteln der Gesellschaft finanzierten Rentenleistungen des Vertreters andererseits ein eventuell langer Zeitraum liegt (Ziffer 8.2.4 des Vertreterversorgungswerks)".

2. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.

3. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden, welche auch durch Stellung einer Bürgschaft einer deutschen Großbank oder einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden kann.

Die Beklagte beantragt,

Klageabweisung.

Sie führt im wesentlichen aus:

Unrichtig sei, daß die streitgegenständlichen Klauseln inhaltsgleich denjenigen seien, die Streitgegenstand des Vorprozesses gewesen seien.

Die Klausel Ziffer 8.2.2 verstoße weder gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG noch gegen den Grundsatz der Unabdingbarkeit nach § 89 b Abs. 4 HGB. Die Klausel enthalte die Einigung der Parteien, daß es im Rahmen der Billigkeitsprüfung gemäß § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB der Billigkeit entspreche, den Barwert der von der Gesellschaft finanzierten VVW-Versorgung immer als ausgleichsmindernden Umstand zu berücksichtigen. Eine solche Einigung in AGB sei nach der Rechtsprechung des BGH zulässig. Im Unterschied zu der im Vorprozeß angegriffenen Klausel 8.3.1 alte VVW-Bestimmungen werde nach der Neufassung lediglich eine Einigung über die Berücksichtigung der gesellschaftsfinanzierten VVW-Versorgung als ausgleichsmindernden Umstand im Rahmen der Billigkeitsprüfung erzielt, damit sei gerade nicht gesagt, daß insofern kein Ausgleichsanspruch entstehe. Das Ergebnis der Saldierung aller ausgleichserhöhenden und ausgleichsmindernden Umstände bleibe gerade offen. Es finde gerade nicht immer eine Anrechnung statt. Die Versorgungszusage sei nur als Saldoposten festgeschrieben.

Soweit der Kläger auf den Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung abhebe, ändere dies nichts an diesem Ergebnis. Die Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen richte sich im Grundsatz nach §§ 133, 154 BGB, dabei sei das Vertragswerk im ganzen und im systematischen Zusammenhang zu bewerten. Die Anwendung der Grundsätze der kundenfeindlichsten Auslegung komme nur in Betracht, wenn die angegriffenen Klauseln objektiv mehrdeutig seien. Dies sei jedoch für die streitgegenständlichen Klauseln nicht der Fall. In der Ziffer 8.2.2 werde die Versorgung als ausgleichsmindernder Umstand festgeschrieben, mehr nicht, auf den Rohausgleich angerechnet werde im Ergebnis nur der Saldo, nicht jeder einzelne Saldoposten.

Auch das Transparenzgebot sei nicht verletzt.

Die VVW-Versorgung sei nur als ausgleichsmindernder Umstand festgeschrieben, nicht jedoch als fester Betrag, der den Rohausgleich und damit das Endergebnis reduziere. Die Höhe dieses Saldopostens sei klar geregelt, nämlich als Höhe des Barwertes, der gemäß Ziffer 9 nach den für den Pensionsrückstellung jeweils geltenden steuerlichen Berechnungsgrundlagen festzustellen sei.

Soweit der Ausgleichsanspruch nach den "Grundsätzen" berechnet werde und der Vertreter sich damit einverstanden erkläre, ergebe sich eine entsprechende Regelung schon aus den Grundsätzen.

Richtig sei allerdings, daß sich, wenn nicht nach den "Grundsätzen" verfahren werde, die Berücksichtigung der Versorgung als ausgleichsmindernder Umstand im Ergebnis überhaupt nicht auswirke, wenn die Saldierung der ausgleichsmindernden und ausgleichserhöhenden Umstände entweder den Rohausgleich unangetastet lasse oder dieser Rohausgleich so weit über der Höchstgrenze gemäß § 89 b Abs. 5 HGB liege, daß sich ein negativer Saldo im Ergebnis nicht auswirke.

Auch insofern liege jedoch kein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor, es sei nämlich die nicht unkomplizierte Regelung des § 89 b HGB zu beachten.

Die Ziffer 8.2.3 verstoße nicht gegen das Transparenzgebot, insbesondere auch nicht im Zusammenspiel mit den Regelungen in den Ziffern 8.1.1, 8.2.1 und 8.2.2.

Der Kläger übersehe die klare und eindeutige Unterscheidung zwischen der Berücksichtigung der Versorgung als ausgleichsmindernden Umstand im Rahmen der Billigkeitsprüfung (Ziffer 8.2.2) und der Festschreibung, daß in Höhe der Versorgung aus Billigkeitsgründen kein Ausgleichsanspruch entstehe, falls die Saldierung mit sonstigen ausgleichserhöhenden oder ausgleichsmindernden Umständen zu keinem anderen Ergebnis führe (Ziffer 8.2.3). Es sei in Rechtsprechung und Literatur seit Jahrzehnten anerkannt, daß es für den Ausgleichsanspruch eine der drei Entstehungsvoraussetzungen darstelle, ob die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entspreche. Die Voraussetzung "immer" aus Ziffer 8.2.2 werde in Ziffer 8.2.3 nicht relativiert. Im Zusammenhang zwischen den Ziffern 8.2.1 und 8.2.2 ergebe sich aber klar und verständlich, daß alle möglichen Billigkeitsgesichtspunkte zu einem anderen Saldo bei den Billigkeitserwägungen nach § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 führen können. Klar und verständlich sei auch, daß mit den "sonstigen ausgleichserhöhenden oder ausgleichsmindernden Umstände" in Ziffer 8.2.3 alle denkbaren Billigkeitsgesichtspunkte außer der Versorgungsleistung gemeint seien. Die Klausel 8.2.3 besage auch nicht, daß nicht zunächst die im Gesetz vorgesehene Berechnung, Ermittlung des Rohausgleichs nach § 89 b Abs. 1 Nr. 1 und 2 HGB vorzunehmen sei.

Auch soweit der Kläger die Wirksamkeit der "Grundsätze" angreife, gehe er fehl. Die Frage der Wirksamkeit der Grundsätze stelle sich nicht, da es sich bei diesen nicht um eine Rechtsnorm oder einen Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner der Ausgleichsansprüche handele. Zu fragen sei lediglich, ob die Vereinbarung der "Grundsätze" als Berechnungsgrundlage zwischen den Vertragsparteien verbindlich vereinbart werden könne. Dies könne jedenfalls nach Vertragsbeendigung geschehen. Gemäß der Ziffer 8.1 sei der Ausgleichsanspruch zunächst nach den Grundsätzen zu berechnen. Dem Vertreter stehe es aber frei, einen höheren Anspruch zu verlangen, d.h. die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 89 b Abs. 1 HGB für einen höheren Anspruch darzulegen und nachzuweisen.

Die "Grundsätze" seien geschaffen worden, um die Schwierigkeiten einer Berechnung des Ausgleichsanspruchs zu reduzieren.

Aus den von der Beklagten verwendeten AGB ergebe sich deutlich, daß zwischen der Berechnung des Ausgleichsanspruchs nach den "Grundsätzen" und ohne diese zu unterscheiden sei, wobei die "Grundsätze" eindeutige Parameter, allerdings im Rahmen einer pauschalen Globalrechnung enthielten. Festzuhalten sei jedoch, daß die Vertreter der Beklagten nach den verwendeten AGB die Möglichkeit hätten, entweder den Ausgleichsanspruch gemäß den "Grundsätzen" berechnen zu lassen oder aber nach Ziffern 8.2 vorzugehen.

Auch die Aussage Ziffer 8.2.4 sei klar und verständlich. Hier sei die Einigung enthalten, daß bei der Billigkeitsprüfung gemäß § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB auch bei einer sog. Fälligkeitsdifferenz die Versorgung immer als ausgleichsmindernder Umstand zu berücksichtigen sei und folgerichtig in Höhe des Versorgungswertes kein Ausgleichsanspruch entstehe, falls die Saldierung mit sonstigen ausgleichserhöhenden und ausgleichsmindernden Umständen zu keinem anderen Ergebnis führe. Diese Klausel widerspreche nicht den Feststellungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts im Vorprozeß. Sie entspreche im übrigen der Rechtsprechung des BGH. Insbesondere in der Entscheidung vom 17.11.1983, Az.: I ZR 139/81, habe der BGH festgestellt, daß auch bei einer erheblichen Fälligkeitsdifferenz die Anrechnung der Rentenzusage zu berücksichtigen sei, dabei habe in diesem Fall der Versicherungsvertreter noch 24 Jahre auf seine Versorgungsleistung warten müssen. Die Ausführungen ließen sich verallgemeinern, auch wenn es sich damals um einen Individualprozeß gehandelt habe, zumal § 3 AGBG schon damals anwendbar gewesen sei. Der BGH habe die zu berücksichtigenden Argumente, nämlich die funktionelle Verwandtschaft zwischen Ausgleichsanspruch, und Versorgungsanspruch, die Entlastung des Vertreters von sonst unabdingbaren Vorsorgeaufwendungen durch die Versorgungszusage, die Unverfallbarkeit der Versorgungszusage, die Anpassungspflicht bei der Höhe der Betriebsrente und den Umstand, daß das Nichterleben des Versorgungsfalles (durch den Vertreter oder seine Hinterbliebenen) die Anrechnung des Barwertes als unbillig erscheinen lassen könnte, dieser Gesichtspunkt aber von der Anrechnungsvereinbarung überlagert werde, berücksichtigt. Weitere Fallgestaltungen, in denen die volle Anrechnung des Kapitalwertes nicht der Billigkeit entsprechen könne, seien nicht erkennbar. Die Besonderheiten der Lebensumstände des Vertreters, z.B. die Sorge für eine achtköpfige Familie, seien evtl. im Rahmen der Saldierung nach Billigkeitsgesichtspunkten zu berücksichtigen, beeinträchtigen aber den festgeschriebenen Saldopostenbarwert nicht.

Zudem sei zu berücksichtigen, daß bei einer erheblichen Fälligkeitsdifferenz zwischen Ausscheiden aus dem Vertreterverhältnis und dem Rentenbeginn dies bereits zu einer erheblichen Reduzierung des Abzugspostens Barwert führe; solange noch kein Versorgungsfall eingetreten Bei, handle es sich bei dem Barwert um den sog. Anwartschaftsbarwert, im Falle des Ausscheidens mit erheblicher Fälligkeitsdifferenz zum Rentenbeginn werde der Ausgleichsanspruch immer nur um den Anwartschaftsbarwert gekürzt, der sehr viel geringer sei als der Rentenbarwert.

Die Ziffer 8 2.3 sehe nicht zwingend eine Anrechnung im Falle der Fälligkeitsdifferenz vor, sie stelle nur klar, daß der Versorgungswert auch bei erheblicher Fälligkeitsdifferenz immer als ausgleichsmindernder Umstand zu berücksichtigen sei und dies dann zu einer entsprechenden Reduzierung des Rohausgleichs führe, wenn die Saldierung mit allen sonstigen Billigkeitsumständen zu keinem anderen Ergebnis führe.

Schließlich sei zu berücksichtigen, daß der BGH in seiner Entscheidungen vom 17.11.1983 und vom 23.02.1994 (VersR 1984, 184 und VersR 1994, 807) einen entscheidenden Gesichtspunkt für die Entscheidung darin gesehen habe, daß es dem Handelsvertreter freigestanden habe, das Angebot des Unternehmens auf eine von diesem finanzierte, möglicherweise erst Jahre nach Ende des Handelsvertretervertrages fällig werdende Rente anzunehmen und damit eine Kürzung seines Ausgleichsanspruchs bewußt in Kauf zu nehmen. Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich, daß dem Vertreter ein echtes Wahlrecht zustehe.

Soweit der Kläger die "Grundsätze" angreife, sei in der Ziffer 8.1.1 der VVW-Bestimmungen nur vereinbart, daß diese zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs gemäß § 89 b Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 und 2 HGB zugrundezulegen seien; im übrigen verbleibe es bei § 89 b Abs. 1 Nr. 3 HGB bezüglich der Billigkeitsabwägung. Im übrigen gehe die Ziffer 8.1.2 vor, daß der Vertreter eine andere Ermittlung geltend machen könne.

Es sei auch darauf hinzuweisen, daß der Kläger zusammen mit anderen Verbänden an der Ausarbeitung der Grundsätze beteiligt gewesen sei. Im übrigen sei die Ziffer 8.1 nicht Streitgegenstand.

Fraglich sei, ob der Kläger aktivlegitimiert sei gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Unterlassungsklagengesetzes, da nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Unterlassungsklagengesetzes die wettbewerbsrechtliche Relevanz zum Tatbestandsmerkmal gemacht worden sei.

Soweit in den angegriffenen Klauseln der Begriff Saldierung verwendet werde, sei dieser hinreichend klar, er werde auch in der Rechtsprechung zugrundegelegt.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie insbesondere auf die Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vom 24.01.2002, vgl. Sitzungsprotokoll vom 24.01.2002, Bl. 61 f d.A. Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage erwies sich in vollem Umfang als begründet.

Die angegriffenen Vertragsklauseln sind unwirksam.

A)

Der Kläger ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) zur Geltendmachung der Unwirksamkeit der gerügten Klauseln aktivlegltimiert.

Die Klagebefugnis ist gemäß § 16 UKlaG nach dem UKlaG zu beurteilen, da die mündliche Verhandlung nach dem 01. Januar 2002 stattfand.

Unstreitig handelt es sich beim Kläger um einen rechtsfähigen Verband i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG (bzw. § 13 Abs. 2 Nr. 2 AGBG).

Soweit die Beklagte Bedenken gegen die Aktivlegitimation im Hinblick darauf erhoben hat, daß § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG eine wettbewerbsrechtliche Relevanz erfordere, kann ihr nicht gefolgt werden. Anders als § 13 Abs. 1 Nr. 2 AGBG in der zuletzt geltenden Fassung, der insoweit mißverständlich formuliert war, ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG, daß diese wettbewerbsrechtliche Relevanz nur bei Klagen nach § 2 UKlaG vorliegen muß. Unabhängig von der Frage, ob die Aktivlegitimation der rechtsfähigen Verbände gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG bzw. § 13 Abs. 2 Nr. 2 AGBG durch die Einführung der "wettbewerbsrechtlichen Relevanz" überhaupt eingeschränkt werden sollte, berührt sie die Aktivlegitimation des Klägers im vorliegenden Verfahren keinesfalls, weil der Kläger der Sache nach keine Unterlassungsansprüche gemäß § 2 UKlaG geltend macht sondern Ansprüche gemäß § 1 UKlaG.

B)

I. Die Wirksamkeit der inkriminierten Klauseln ist noch nach dem AGBG gemäß Art. 229 § 5 des EGBGB in der Fassung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes zu beurteilen, da das Schuldverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten durch die Verwendung der streitgegenständlichen AGB im Sommer 2001 entstanden ist. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß die §§ 305 ff BGB n.F. sachlich keine Änderung zum AGBG enthalten (vgl. insbesondere § 307 BGB n.F.).

II. Bei den inkriminierten Klauseln handelt es sich um vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Versicherungsvertreterverträgen, die von der Beklagten verwendet werden (§ 1 Abs. 1 AGBG). Es liegt auch keine Bereichsausnahme gemäß § 23 Abs. 1 AGBG vor, da vorformulierte Bedingungen in Handelsvertreterverträgen selbst dann, wenn es sich um einen Firmenvertreter i.S. von § 92 a HGB handelt, nicht § 23 Abs. 1 AGBG unterfallen.

Es liegen auch nicht die Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 2 AGBG vor. Soweit die Beklagte die streitgegenständlichen Vertragsbestimmungen bei Neuabschlüssen mit Versicherungsvertretern verwendet, kommt die Wahlmöglichkeit, die die Beklagte in ihrem Anschreiben an ihre Versicherungsvertreter bezüglich der Altverträge aufgenommen hat, ohnehin nicht in Betracht, nie allgemeine Möglichkeit, eine Zusage nach dem Vertreterversorgungswerk insgesamt auszuschlagen, stellt kein Aushandeln der einzelnen Vertragsbedingungen dar, zumal fraglich ist, ob ein solches Ausschlagen tatsächlich faktisch überhaupt möglich ist, ohne daß Gefahr für den Versicherungsvertreter besteht, dann zu keiner vertraglichen Einigung mit der Beklagten zu kommen.

Damit sind die streitgegenständlichen Vertragsbedingungen jedenfalls bezüglich der Verwendung bei Neuverträgen als AGB zu qualifizieren.

Aber auch bezüglich der Einbeziehung bei Altverträgen sind die Klauseln als AGB zu qualifizieren. Der Umstand, daß die Vertragspartner der Beklagten insgesamt wählen können zwischen den neuen VVW-Bestimmungen oder den alten VVW-Bestimmungen oder einem Verzicht bezüglich der Versorgungszusage erklären können, stellt kein Aushandeln im Sinne des § 1 Abs. 2 AGBG dar. Insbesondere stellt die Beklagte die von ihr verwendeten neuen VVW-Bestimmungen in ihrem Inhalt und Kern nicht zur Disposition bzw. zum Aushandeln; die einzelnen Bestimmungen werden also gerade nicht verhandelt.

III. Auch § 8 AGB steht einer Inhaltskontrolle nicht entgegen, da es sich bei den angegriffenen Klauseln weder um Preisklauseln noch um eine Leistungsbeschreibung handelt.

Die angegriffenen Klauseln 8.2.2, 8.2.3 und 8.2.4 der von der Beklagten jetzt verwendeten neuen VVW-Bestimmungen sind gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG i.V.m. §§ 89 b Abs. 4 und § 89 b Abs. 2 Nr. 3 HGB sowie wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam.

Zum einen ergibt die Auslegung der inkriminierten Klauseln, daß ihre Anwendung generell, zwingend und ohne ausreichende Berücksichtigung des Einzelfalles die Entstehung eines Ausgleichsanspruchs in Höhe des Kapitalwertes der Versorgungszusage ausschließt und dies auch dann gelten soll, wenn eine zeitlich ggf. auch lange Fälligkeitsdifferenz zwischen dem Ausgleichsanspruch und der Versorgungszahlung vorliegt.

Zum anderen ist die in den drei inkriminierten Klauseln enthaltene Regelung insbesondere unter Einbeziehung der Ziffer 8.2.1 für den Vertragspartner nicht hinreichend klar und deutlich und verstößt damit gegen das Transparenzgebot.

I. Die Auslegung der streitgegenständlichen Klauseln hat zunächst gemäß §§ 133, 157 BGB zu erfolgen. Dabei ist für die Auslegung von dem Empfängerhorizont des rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden/Durchschnittsvertragspartners auszugehen. Die AGBs sind so auszulegen, wie sie von einem verständigen und redlichen Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden.

Soweit nicht zwingend eine konkrete Auslegung sich ergibt, ist für die Überprüfung, ob es sich bei den angegriffenen Klauseln um wirksame Bestimmungen handelt, die Unklarheitenregel insoweit anzuwenden, als im Zweifel von der zur Unwirksamkeit führenden kundenfeindlichsten Auslegung auszugehen ist, wobei teilweise unwirksame Klauseln völlig unwirksamen gleichstehen.

Schließlich folgt aus der Besonderheit des Verbandsklageverfahrens für die Auslegung, daß die Klauseln abstrakt-generalisierend ausgelegt werden müssen und individuell-konkrete Momente eines einzelnen Vertrages keine Berücksichtigung finden können.

II. Unter Zugrundelegung der vorgenannten Grundsätze für die Auslegung ergibt sich folgender Inhalt der angegriffenen Klauseln:

1. Ausgangspunkt ist zunächst die Überschrift unter 8.2, aus der sich ergibt, daß im Folgenden die "ausgleichsmindernde Berücksichtigung des Barwertes der gesellschaftsfinanzierten Versorgung" geregelt werden soll.

In Ziffer 8.2.1 ist zunächst der Grundsatz formuliert, daß im Rahmen der Billigkeitsprüfung gemäß § 89 b Abs. 1 Ziffer 3 HGB "sämtliche ausgleichserhöhenden und ausgleichsmindernden Umstände berücksichtigt und saldiert" werden. Diese Formulierung steht in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung in § 89 b Abs. 1 Nr. 3 HGB.

Bereits nach dieser Regelung ist eine Versorgungszusage der Beklagten im Rahmen der Billigkeitsprüfung als ein Umstand zu berücksichtigen, wobei offensichtlich ist, daß eine Berücksichtigung der Versorgungszusage seitens der Beklagten nur ausgleichsmindernd in die Billigkeitsprüfung eingestellt werden kann, da es sich um eine - zusätzliche - Leistung der Beklagten handelt.

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, welchen zusätzliche Regelungsgehalt die Ziffer 8.2.2, hier insbesondere deren erster Satz: "Es besteht aber Einigkeit, daß es im Rahmen dieser Prüfung der Billigkeit entspricht, den Barwert einer vom Vertreter, seinen Hinterbliebenen oder vom ausgleichsberechtigten geschiedenen Ehepartner zu beanspruchenden gesellschaftsfinanzierten VVW-Versorgung (Renten oder unverfallbare Rentenanwartschaften) immer als ausgleichsmindernden Umstand zu berücksichtigen", überhaupt haben kann. Die Beklagte hat hierzu in der mündlichen Verhandlung auf Fragen des Gerichts erklärt: "Die Klausel 8.2.2 enthält etwas anderes als die Klausel 8.2.1, sie ist eine Konkretisierung. Einer von den Umständen, die im Rahmen von 8.2.1 zu berücksichtigen sind, ist hier gesondert geregelt, nämlich die Anrechnung des Barwertes; dies wegen der Unsicherheit auch in dieser Frage. Anlaß dafür ist, daß die Klagepartei publizistisch geltend macht, daß der Vertreter Anspruch auf Ausgleich nach § 89 b HGB und auf die Versorgung hat."

Für die Auslegung ist zunächst festzuhalten, daß durch den Zusatz "aber" beim durchschnittlichen Vertragspartner der Eindruck entstehen muß, daß hier eine zur Ziffer 8.2.1 Regelung erfolgt, durch den Zusatz "immer" muß weiterhin für den durchschnittlichen Vertragspartner der Eindruck entstehen, daß eine weitergehende Regelung als in Ziffer 8.2.1 erfolgt, daß es also ohne die Regelung in Ziffer 8.2.2 vorstellbar wäre, daß der Barwert der VVW-Versorgung im Einzelfall nicht als ausgleichsmindernder Umstand zu berücksichtigen wäre. Dies ist aber gemäß Ziffer 8.2.1 nach deren Auslegung nicht möglich, da sämtliche ausgleichserhöhenden und ausgleichsmindernden Umstände zu berücksichtigen und saldieren sind, so daß es nicht denkbar ist, daß ein Umstand, z.B. der Barwert der Versorgungszusage im Rahmen der Ziffer 8.2.1 durchzuführenden Billigkeitsprüfung im Einzelfall nicht zu berücksichtigen wäre.

Nach diesen Überlegungen ist der Regelungsgehalt der Ziffer 8.2.2 nicht hinreichend eindeutig.

Insbesondere aus dem Zusatz "immer" im Zusammenhang mit als "ausgleichsmindernder Umstand zu berücksichtigen" ergibt sich insoweit als mögliche Auslegung, daß der Barwert im Ergebnis immer ausgleichsmindernd zu berücksichtigen ist, d.h. also die in Ziffer 8.2.1 vorgesehene Berücksichtigung und Saldierung dahingehend modifiziert wird, daß die "Berücksichtigung" des Barwerts immer im Ergebnis dazu führt, daß sich der Ausgleichsanspruch mindert. Hierfür spricht auch das Wörtchen "aber", da bei dieser Auslegung die Ziffer 8.2.2 im Gegensatz zu der generellen Regelung in 8.2.1 steht.

Im übrigen ergibt sich aus der Interessenlage der Beklagten, wie sie sie selbst geschildert hat, daß im Ergebnis die Anrechnung und nicht nur eine Berücksichtigung i. S. eines im Rahmen einer Gesamtabwägung zu erwägenden Gesichtspunktes angestrebt ist; dieses Interesse liegt auch für den Vertragspartner auf der Hand.

Zugleich ergibt sich, daß festgeschrieben wird, daß die Versorgungszusage mit dem Barwert, d.h. mit dem vollen Barwert als ausgleichsmindernder Umstand immer zu berücksichtigen ist, so daß eine nur partielle Berücksichtigung von vorneherein ausgeschlossen wird.

Es ist der Beklagten einzuräumen, daß die Klausel 8.2.2 bei wohlwollender Interpretation auch anders ausgelegt werden könnte. Doch ist - wie dargelegt - bei mehreren möglichen Auslegungen die kundenfeindlichste Auslegung im Rahmen der Beurteilung der Wirksamkeit der Klausel zugrundezulegen.

Auch der Inhalt der Ziffer 8.2.3 geht in diese Richtung und bestätigt das bisher gefundene Auslegungsergebnis. Mit Ziffer 8.2.3 wird festgeschrieben, daß in Höhe des Barwertes der VVW-Versorgungszusage ein Ausgleichsanspruch aus Billigkeitsgründen nicht entsteht. d.h. über die reine Berücksichtigung bzw. Anrechnung hinaus wird festgelegt, daß der Anspruch von vorneherein in der Höhe des Barwertes nicht entsteht. Damit wird im Vorhinein die Frage, wie der Barwert anzurechnen oder zu berücksichtigen ist dergestalt beantwortet, daß der Barwert vorweg zu einer Kürzung bzw. Nichtentstehung des Anspruchs führt.

Zwar enthält die Klausel den Zusatz, daß es zur Nichtentstehung des Ausgleichsanspruchs in Höhe des Barwertes nur kommt, "falls die Saldierung mit sonstigen ausgleichserhöhenden oder ausgleichsmindernden Umständen zu keinem anderen Ergebnis führt". Bezweckt ist mit der Klausel jedoch offensichtlich, daß zum einen die Nichtentstehung der Regelfall sein soll und sich alles andere als - vom Versicherungsvertreter darzulegende und beweisende Ausnahme - zu diesem Regelfall darstellt, wobei der Barwert als besonderer Umstand hervorgehoben ist. Da er zur Nichtentstehung des Ausgleichsanspruchs führt, während sämtliche sonstige in die Abwägung und Saldierung einfließende Umstände offensichtlich anders zu gewichten sind und zu anderen Ergebnissen führen.

In der Ziffer 8.2.4 ist darüber hinaus geregelt, daß das Vorstehende ebenfalls gilt, wenn evtl. eine lange Fälligkeitsdifferenz gegeben ist. Dabei stellt sich die Frage ob Ziffer 8.2.1 oder die Ziffer 8.2.2 oder die Ziffer 8.2.3 mit dem Begriff "das Vorstehende" gemeint ist bzw. welche von diesen Klauseln, da - wie ausgeführt - insbesondere die Ziffer 8.2.1 und die Ziffer 8.2.2 im Widerspruch stehen.

Für den durchschnittlichen Vertragspartner ergibt sich unter Zugrundelegung der kundenfeindlichsten Auslegung, daß damit die Überlegung, ob und wie die Versorgungszusage bei längerer Fälligkeitsdifferenz im Rahmen der Billigkeitsprüfung zu berücksichtigen ist bereits vorab eindeutig dahingehend geregelt wird, daß trotz längerer Fälligkeitsdifferenz der Barwert in vollem Umfang zur Nichtentstehung des Ausgleichsanspruchs führt. Der Umstand einer langen Pälligkeitsdifferenz wird damit als im Rahmen der Billigkeitsprüfung besonders zu gewichtender bzw. zu berücksichtigender Umstand - insbesondere zugunsten des Versicherungsvertreters - von vorneherein ausgeschlossen.

Unter Einbeziehung des offensichtlich von der Beklagten verfolgten Zweckes, nämlich die Anrechnung des Barwertes der Versorgungszusage beim Ausgleichsanspruch dergestalt zu erreichen, daß an Höhe des Barwertes der Versorgungszusage der Anspruch nicht entsteht, und dies auch im Falle einer langen Fälligkeitsdifferenz, kann - entgegen der Auffassung der Beklagten -insbesondere der Verwendung des Begriffes "Berücksichtigung" in Ziffer 8.2.2 der VVW-Bestimmungen nicht der Gehalt zugemessen werden, daß insoweit nur Saldoposten im Rahmen einer Gesamtabwägung bestimmt werden sollen. Vielmehr ergibt sich aus dem Inhalt der drei genannten Klauseln und insbesondere der bereits aufgeführten Einzelheiten und einzelnen Begriffe, daß beim Durchschnittsvertragspartner der Eindruck entstehen muß, daß nicht nur der Abwägungsprozeß als solcher sondern das aus dem Abwägungsprozeß sich ergebende Ergebnis durch diese Klauseln zwingend geregelt werden soll.

Insgesamt ergibt die Auslegung im Sinne der kundenfeindlichsten Auslegung mithin, daß

- der Barwert der VVW-Versorgung immer ausgleichsmindernd anzurechnen (nicht nur zu "berücksichtigen") ist - Ziff. 8.2.2,

- der volle Barwert anzurechnen ist (also eine partielle Anrechnung ausgeschlossen wird) - Ziff. 8.2.3,

- in Höhe des Barwertes kein Ausgleichsanspruch entsteht (der Barwert also von dem dem Vertreter höchstens gemäß § 89 b Abs. 2 i.V.m. § 89 b Abs. 5 HGB zustehenden Ausgleichsanspruch abgezogen wird) - Ziff. 8.2.3,

- dies auch bei langer Fälligkeitsdifferenz gilt (diese also insbesondere nicht zu einer geringeren Anrechnung führen kann) - Ziff. 8.2.4,

- eine Einzelfallprüfung bezüglich der Anrechnung des Barwertes im Ergebnis ausgeschlossen wird - Ziff. 8.2.2 - 8.2.4.

2. Unter Zugrundelegung des sich gemäß der vorstehenden Auslegung "ergebenden Inhaltes verstoßen die drei streitgegenständlichen Klauseln gegen die gesetzliche Regelung in § 89 b Abs. 4 Satz 1 und § 89 b Abs. 1 Nr. 3 HGB und sind damit gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam.

a) Die Klauseln enthalten wie dargelegt im Ergebnis keine Regelung der Billigkeit als unmittelbaren Regelungsgegenstand, sondern können, zu einem partiellen Ausschluß des Ausgleichsanspruchs führen. Insbesondere im Falle einer längeren Fälligkeitsdifferenz, bei der sich im Rahmen des § 89 b Abs. 1 Nr. 3 HGB die Frage stellt, ob und wie eine Versorgungszusage bei der Billigkeitsprüfung zu bewerten und zu gewichten ist, führt die in Ziffern 8.2.2, 8.2.3 und 8.2.4 hierzu vorgesehene Regelung - generell gesehen - zu einem partiellen Ausschluß des Ausgleichsanspruchs. Damit liegt ein Verstoß gegen § 89 b Abs. 4 Satz 1 HGB vor. Denn bei der abstrakt-generalisierenden Betrachtung kann nicht darauf abgestellt werden, ob möglicherweise im Einzelfall von vorneherein gar kein Anspruch des Versicherungsvertreters entstanden ist, etwa, weil die Zahlung eines Ausgleichs nicht der Billigkeit entspricht. Vielmehr müssen in die Betrachtung die denkbaren Fälle einbezogen werden, in denen ein solcher Anspruch besteht, der dann durch die inkriminierten Klauseln ausgeschlossen wird.

Dabei genügt für den Verstoß gegen § 89 b Abs. 4 HGB bereits, wenn in Einzelfällen die Anwendung dieser Klauseln zu einer Verkürzung des ansonst bestehenden Ansprüche im voraus führt.

Aber selbst dann, wenn die Klauseln nur die Billigkeit als Anspruchsvoraussetzung regeln würden, führte dies im Ergebnis zu keiner anderen Beurteilung. Eine Aushebelung der Verbotswirkung des § 89 b Abs. 4 HGB dadurch, daß man den Regelungsgehalt der Vereinbarung nicht direkt auf den Ausschluß, sondern auf eine Anspruchsvoraussetzung des Anspruchs bezieht, widerspricht Sinn und Zweck der Regelung in § 89 b Abs. 4 HGB. Dies gilt jedenfalls insoweit, als Tatbestände geregelt werden, die möglicherweise einen Anspruch entstehen lassen könnten.

b) Darüber hinaus verstoßen die inkriminierten Klauseln auch gegen § 89 b Abs. 1 Nr. 3 HGB. Danach ist, sofern die Voraussetzungen nach § 89 b Abs. 4 Nr. 1 und 2 HGB vorliegen, eine Zahlung eines Ausgleichs vorzunehmen, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände dies der Billigkeit entspricht. Damit hat der Gesetzgeber zum einen festgelegt, daß alle Umstände zu berücksichtigen sind und andererseits der Prüfungsmaßstab die Billigkeit ist. Aus dieser Regelung ergibt sich jedenfalls, daß eine ergebnisoffene Einzelfallprüfunq vorzunehmen ist.

Eine solche wird jedoch durch den Inhalt der drei angegriffenen Klauseln im Ergebnis ausgeschlosssen, da, wie bereits ausgeführt wurde, die Klauseln für den Durchschnittsvertragspartner den Inhalt haben, daß der Barwert der Versorgungszusage grundsätzlich dergestalt zu berücksichtigen und anzurechnen ist, daß ein Ausgleichsanspruch in Höhe des Barwertes nicht entsteht. Damit wird von vorneherein im Rahmen der gesamten Billigkeitsprüfung der Berücksichtigung der Versorgungszusage eine besondere Bedeutung eingeräumt und dieser Aspekt von vorneherein grundsätzlich als im Ergebnis zu einem Ausschluß des Ausgleichsanspruchs in Höhe des Barwertes führender Umstand gedichtet. Eine ergebnisoffene Gesamtabwägung im Rahmen der Billigkeitsprüfung erscheint damit nicht mehr hinreichend gegeben.

In der praktischen Anwendung werden die von der Beklagten verwendeten Klauseln regelmäßig zu einem Ausschluß des Ausgleichsanspruchs in Höhe des Barwertes führen. Eine ausreichende Berücksichtigung der bei der Billigkeitsprüfung gemäß § 89 b Abs. 1 Nr. 3 HGB zu berücksichtigenden einzelnen Umstände - dies sind jedenfalls alle vertragsbezogenen Umstände - im Einzelfall erscheint nicht mehr hinreichend gesichert, trotz der in den Bestimmungen immer wieder geradezu beschworenen "Gesamtsaldierung". Das Übergewicht des Umstandes Versorgungszusage in der Billigkeitsprüfung in der Fassung der VVW-Bestimmungen läßt es als ausgeschlossen erscheinen, daß alle vertragsbezogenen Umstände und darüber hinaus auch in besonderen Ausnahmefällen vertragsfremde Umstände, z.B. Lebensumstände des Versicherungsvertreters (vgl. BGHZ 43, 162) angemessen berücksichtigt werden können.

Dies gilt insbesondere für Fälle einer erheblichen Fälligkeitsdifferenz. Gerade in diesen Fällen muß es nicht von vorneherein immer der Billigkeit entsprechen, den Kapitalwert der Altersversorgung voll anzurechnen. Insbesondere in Fällen, in denen ein Versicherungsvertreter bereits eine unverfallbare Anwartschaft auf die Altersversorgung erworben hat, gleichwohl jedoch in mittleren Jahren bei der Beklagten ausscheidet und sich insoweit eine neue Existenz aufbauen muß, sind Fallgestaltungen denkbar, in denen die volle Anrechnung des Kapitalwertes nicht der Billigkeit entspricht, weil damit dem Sinn und Zweck des Ausgleichsanspruchs als Gegenleistung für die durch die Provision noch nicht voll abgegoltenen Leistungen des Vertreters nicht ausreichend Rechnung getragen wird (vgl. z.B. OLG Köln, VersR 1997, S. 615, OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, S. 225, sowie auch zur AGB-Problematik OLG Köln VersR 2001, 1377).

Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW 1994, S. 1350, VersR 1984, S. 184 ff und BGHZ 45, S. 269 f) nicht, daß generell, zwingend und für jeden Fall eine Anrechnung des Kapitalwertes der Altersversorgung in voller Höhe der Billigkeit entspricht. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof jeweils eine Einzelfallprüfung und eine Einzelabwägung vorgenommen und bezüglich, der Anrechnung ausgeführt, daß "im Regelfall" (Unterstreichung von der entscheidenden Kammer) die ausschließlich mit "Mitteln des Unternehmers aufgebrachten Versorgungsleistungen aus Billigkeitsgründen auf den Ausgleichsanspruch des Vertreters anzurechnen" sind. Dabei kann offen bleiben, ob und mit welcher Wirkung im Rahmen der Billigkeitsprüfung der Umstand Gewicht erhalten kann, daß die Vertragsparteien eine Anrechnung des Barwertes der Versorgungszusage vorgenommen haben. Denn im vorliegenden Fall geht es um die Wirksamkeit der von der Beklagten verwendeten AGB, und damit um die Frage, ob die hier enthaltenen Bestimmungen generell-abstrakt geprüft in Einzelfällen zu einer Verkürzung der Rechte des Vertragspartners führen können. Dies ist zu bejahen, damit verstoßen jedoch die inkriminierten Klauseln gegen das AGB-Gesetz und sind unwirksam unabhängig von der Frage, inwieweit im Einzelfall der Vereinbarung gleichwohl eine bestimmte Bedeutung zukommen kann (vgl. hierzu OLG Köln VersR 2001, S. 1377 f).

Die Unwirksamkeit der von der Beklagten verwendeten Klauseln führt auch nicht zu einer doppelten in Anspruchnahme der Beklagten. Denn ein Anspruch des Versicherungsvertreters nach § 89 b HGB entsteht nur insoweit, als er unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entspricht. Damit ist bei der Prüfung der Billigkeit auch dann, wenn die angegriffenen Klauseln unwirksam sind, der Umstand der bestehenden Altersversorgung, die von der Beklagten finanziert wurde, natürlich zu berücksichtigen und kann gleichwohl im jeweiligen Einzelfall zu einer teilweisen oder vollen Anrechnung des Kapitalwertes führen.

Auch der Einwand, nach dem Gesetz sei die Berechnung des Ausgleichsanspruches sehr schwierig, liegt neben der Sache. Denn auch bei der Anrechnung des Kapitalwertes der Altersversorgung entsprechend den Klauseln der Beklagten ist zunächst der Ausgleichsanspruch der Höhe nach zu berechnen.

Im Ergebnis verstoßen damit die drei inkriminierten Klauseln gegen § 89 b Abs. 4, § 89 b Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 Abs. 2 AGBG.

Insoweit kann auch offen bleiben, welche Rolle die Ziffer 8.1.1 und 8,1.2, Einbeziehung der "Grundsätze" hat. Diese Klauseln sind nicht Streitgegenstand. Die Unwirksamkeit der inkriminierten Klauseln 8.2.2 bis 8.2.4 ergibt sich bereits unabhängig von der Regelung in 8.1.

III. Die inkriminierten Klauseln verstoßen darüber hinaus gegen das Transparenzgebot und sind deshalb unwirksam (§ 9 Abs. 1 AGBG).

1. Auch das Transparenzangebot ist als Prüfungsmaßstab im Rahmen der Verbandsklage heranzuziehen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch aus der Unklarheit oder Undurchschaubarkeit der Regelungen in den AGB ergeben. Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners in den AGB möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei gebieten Treu und Glauben auch, daß die Klauseln etwaige wirtschaftliche Nachteile soweit, wie das nach den Umständen gefordert werden kann, erkennen lassen.

2. wie bereits im Zuge der Auslegung der Klauseln 8.2.2 bis 6.2.4 dargelegt, ist der Gehalt der einzelnen Regelungen nicht hinreichend klar und deutlich formuliert. Gerade soweit die Beklagte darauf abhebt, daß ihrer Meinung nach in den Ziffern 8.2.2 bis 8.2.4 letztlich nur die gesetzliche Regelung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wiedergegeben werde, stellt sich der Inhalt der Klauseln als nicht ausreichend transparent dar. Ausgangspunkt ist zunächst - wie bereits ausgeführt - die Ziffer 8.2.1, nach der im Rahmen der Billigkeitsprüfung gemäß § 89 b Abs. 1 Nr. 3 HGB sämtliche ausgleichserhöhenden und ausgleichemindernden Umstände berücksichtigt und saldiert werden sollen. Welchen Gehalt unter Zugrundelegung dieser Klausel insbesondere die Begriffe "aber", "immer" bzw. "immer als ausgleichsmindernden Umstand" und "zu berücksichtigen" haben sollen, ist - wie dargelegt - nicht hinreichend klar. Das gleiche gilt für den Zusatz in der Ziffer 8.2.3 "falls die Saldierung mit sonstigen ausgleichserhöhenden oder ausgleichsmindernden Umständen zu keinem anderen Ergebnis führt". Aus beiden Klauseln ergibt sich gerade nicht hinreichend klar, ob tatsächlich - wie die Beklagte meint - nur festgehalten werden soll, daß der Barwert der Versorgungszusage als Saldoposten zu berücksichtigen ißt oder ob nicht darüber hinaus bereits die Berücksichtigung dieses Saldopostens als Umstand, der im Ergebnis "immer" zur Nichtentstehung des Ausgleichsanspruchs in Höhe des Barwertes der Versorgungszusage führt, schon eine feste Anrechnung bedeutet. Selbst unterstellt, die Beklagte habe nur die Einstellung als Saldoposten regeln wollen, liegt es durchaus nahe, daß in der Praxis Versicherungsvertreter aufgrund der in Ziffer 8.2.2 bis 8.2.4 vorgesehenen Regelung die Abrechnung der Beklagten dergestalt, daß in Höhe des Barwerts der Versorgungszusage kein Ausgleichsanspruch entsteht, auch dann akzeptieren, wenn möglicherweise sonstige Umstände vorhanden sind, die dieses Vorgehen als nicht sachgemäß erscheinen lassen. Damit liegt jedoch eine nicht hinreichend klare und deutliche Regelung und insoweit ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor.

Hinzu kommt, daß gerade die Regelung, daß in Höhe des Barwertes der Versorgungszusage der Ausgleichsanspruch aus Billigkeitsgründen nicht entsteht, nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt, welche negative Folgen diese Vereinbarung für den Versicherungsvertreter haben kann. Denn diese Regelung führt im Ergebnis dazu, daß, soweit überhaupt eine Berücksichtigung des Barwertes vorgenommen wird, dieser nicht nur als "normaler" Saldoposten in die Abwägung eingestellt wird, sondern vorab zu einer Kürzung des Ausgleichsanspruchs führt. Genau diese Folge dürfte dem durchschnittlichen Vertragspartner bei Abschluß des Vertrages grundsätzlich nicht hinreichend deutlich sein.

Bei dieser Sachlage verstoßen die inkriminierten Klauseln auch gegen das Transparenzgebot und sind deshalb unwirksam.

Der Klage war daher in vollem Umfang stattzugeben.

Einen Antrag gemäß § 7 UKlaG hat der Kläger nicht gestellt.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO.

Bei der Bemessung der Sicherheitsleistung war der mögliche Vollstreckungsschaden zu berücksichtigen. Auf § 108 Abs. 1 S. 2 ZPO n.F. wird hingewiesen.

RechtsgebieteHGB, AGBG, BGB, UKlaG, EGBGB, ZPOVorschriftenHGB § 89 b HGB § 89 b Abs. 1 HGB § 89 b Abs. 1 Nr. 1 HGB § 89 b Abs. 1 Nr. 2 HGB § 89 b Abs. 1 Nr. 3 HGB § 89 b Abs. 1 Ziffer 3 HGB § 89 b Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 HGB § 89 b Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 HGB § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB § 89 b Abs. 2 Nr. 3 HGB § 89 b Abs. 4 HGB § 89 b Abs. 4 Satz 1 HGB § 89 b Abs. 4 Nr. 1 HGB § 89 b Abs. 4 Nr. 2 HGB § 89 b Abs. 5 HGB § 92 a AGBG § 1 Abs. 2 AGBG § 3 AGBG § 8 AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG § 9 Abs. 1 AGBG § 9 Abs. 2 AGBG § 13 Abs. 1 Nr. 2 AGBG § 13 Abs. 2 Nr. 2 AGBG § 23 Abs. 1 BGB § 133 BGB § 154 BGB § 157 BGB §§ 305 ff n.F. UKlaG § 2 UKlaG § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG § 7 UKlaG § 16 EGBGB § 5 ZPO § 91 ZPO § 709 ZPO § 108 Abs. 1 S. 2 n.F.

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