13.06.2002 · IWW-Abrufnummer 020550
Finanzgericht Nürnberg: Urteil vom 10.04.2001 – I 178/98
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Nürnberg
Az.: I 178/98
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
wegen
Einkommensteuer 1996
hat der 1. Senat des Finanzgerichts Nürnberg unter Mitwirkung
ohne mündliche Verhandlung in der Sitzung vom 10.04.2001 für Recht erkannt:
1. Der Einkommensteuerbescheid 1996 vom 12.11.1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.06.1998 wird dahin geändert, daß die Einkommensteuer 1996 auf 543,00 DM festgesetzt wird.
2. Die Kosten des Verfahrens haben das Finanzamt zu 12/13 und die Kläger zu 1/13 zu tragen.
Rechtsmittelbelehrung
Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung muss dargelegt werden, dass die Rechtssache grundsätzlich Bedeutung hat oder dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder dass ein Verfahrensfehler vorliegt, auf dem das Urteil des Finanzgerichts beruhen kann.
Bei der Einlegung und Begründung der Beschwerde muss sich jeder Beteiligte durch einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, einen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Satz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie durch Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.
Lässt der Bundesfinanzhof aufgrund der Beschwerde die Revision zu, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs über die Zulassung der Revision ist jedoch bei dem Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen. Die Beteiligten müssen sich auch im Revisionsverfahren nach Maßgabe des dritten Absatzes dieser Belehrung vertreten lassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob den Klägern vergebliche vorweggenommene Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung dadurch entstanden sind, daß sie den beabsichtigten Erwerb einer Wohnung zur Vermietung unterlassen haben, weil das Bauvorhaben nicht voranging und der Verkäufer der Wohnung in Konkurs zu gehen drohte.
Die Kläger gaben nach mehreren Unterredungen mit einem Bauträger am 26. Mai 1995 ein notariell beglaubigtes Angebot zum Abschluß eines Bauträgervertrages über eine Eigentumswohnung ab, die in einer vom Bauträger noch zu errichtenden Seniorenwohnanlage entstehen sollte. Nach ihren Angaben beabsichtigten sie, diese Wohnung später zu vermieten. Bereits bei der Reservierung einer solchen Wohnung im Juli 1994 hatten die Kläger eine später auf den Kaufpreis anzurechnende Sicherungsgebühr von 5.000 DM entrichtet. Danach hatten sie im September 1994 einen Darlehensvertrag über ein Bankdarlehen geschlossen, weil die erste Rate von 30 % des Kaufpreises nach Abschluß des notariellen Vertrags innerhalb von zwei Wochen nach Baubeginn zu entrichten war und der Bauträger für sie überzeugend mündlich dargelegt hatte, daß die Anlage 1995 fertiggestellt würde. Zum Zeitpunkt der Abgabe ihres Kaufangebotes war das Kellergeschoß der Wohnanlage fertiggestellt. Im Februar 1995 waren für das Darlehen Bereitstellungszinsen in Höhe von 750 DM zu entrichten. Nachdem die Kläger keinen Baufortschritt feststellen konnten und der Bauträger nur eine Teilbaugenehmigung (für das Kellergeschoß) erhalten hatte, u. a. weil er den vom Landratsamt geforderten Gebührenvorschuß nicht gezahlt hatte, nahmen die Kläger am 05.12.1995 ihr Kaufangebot zurück. Bis November 1997 war an dem Bauvorhaben keine Veränderung festzustellen.
Im Februar 1996 mußten die Kläger an die Bank einen Ablösungsbetrag von 23.250 DM und 750 DM weitere Bereitstellungszinsen für den Monat Januar 1996 zahlen. Ihr Versuch, sich vom Bauträger die entstandenen Aufwendungen zu holen, blieb trotz eines erwirkten Versäumnisurteils wegen Mittellosigkeit des Bauträgers erfolglos. Der Bauträger hatte eine eidesstattliche Versicherung abgegeben. Durch diesen Versuch entstanden den Klägern Kosten in Höhe von 2.063 DM.
Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung 1996 einen Betrag von 26.063 DM als vergebliche Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung geltend.
Das Finanzamt erkannte die vergeblichen Werbungskosten nicht an. Dagegen legten die Kläger Einspruch ein.
Zur Begründung des Einspruchs führten sie folgendes aus:
Die von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen für die Anerkennung vergeblicher Werbungskosten seien im Streitfall erfüllt. Die getätigten Aufwendungen seien im engen und unmittelbaren Zusammenhang mit dem geplanten Erwerb des Vermietungsobjekts gestanden. Bedeutungslos sei, ob der Bauträger in Konkurs gegangen sei oder der Erwerber sein Angebot zurücknehme, weil der Bauträger nicht in der Lage sei, das Bauvorhaben wie vereinbart bezugsfertig herzustellen. Der nach intensiven Bemühungen erklärte Rücktritt vom Angebot sei notwendig gewesen, um weitere wirtschaftlich nicht vertretbare Nachteile zu vermeiden.
Das Finanzamt wies den Einspruch mit folgenden Überlegungen zurück:
Die Kläger seien am 05.12.1995 vom Kaufvertrag zurückgetreten. Damit sei die geplante Einkunftserzielung beendet worden. Deshalb hätten die danach entstandenen Schuldzinsen keine Einkunftserzielung mehr zum Ziel haben können. Nicht ausreichend sei, daß die Schulden ursprünglich durch die Absicht veranlaßt worden seien, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG verlange einen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Einkunftsart im Zeitpunkt der Entstehung der Schuldzinsen. Zu diesem Zeitpunkt müsse das mit Kredit finanzierte Wirtschaftsgut Vermietungsabsichten gewidmet sein. Das sei bei den 1996 angefallenen Bereitstellungszinsen nicht der Fall. Gleiches gelte für die Nichtbezugsentschädigung, die ebenfalls unter den Begriff der Schuldzinsen falle. Diese Aufwendungen seien gerade durch die Beendigung der Einkunftserzielung veranlasst worden, so daß der erforderliche wirtschaftliche Zusammenhang fehle. Die so entstandenen Kosten seien dem privaten nicht steuerbaren Vermögensbereich zuzuordnen. Wegen des fehlenden Zusammenhangs dieser Kosten mit angestrebten Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung könnten auch keine Werbungskosten im Sinne von vergeblichen oder erfolglosen Aufwendungen angenommen werden. Denn die erfolglosen Aufwendungen müßten mit einer bestimmten Einkunftsart in einer klar erkennbaren Verbindung stehen und auf die Vorbereitung der Aufnahme der steuerpflichtigen Tätigkeit gerichtet sein. Sie dürften jedoch nicht der Verhinderung oder Beendigung der Tätigkeit dienen, wie dies im Streitfall gegeben sei. Auch die Rechtsanwaltskosten sowie die Fahrkosten und die Post- bzw. Telefongebühren seien ausschließlich durch den Rücktritt vom Kaufvertrag veranlaßt und hätten deshalb nicht die Einkunftserzielung zum Ziel.
Anders sei es in dem von den Klägern zitierten BFH-Urteil vom 09.09.1980, BStBl. II 1981, 418 gewesen, in dem die in Folge Konkurses des Bauträgers verloren gegangenen Vorauszahlungen auf die Baukosten die Gebäudeerrichtung und damit die spätere steuerpflichtige Vermietungstätigkeit zum Ziel gehabt hätten.
In der dagegen erhobenen Klage haben die Kläger folgendes vorgebracht:
Für die Abziehbarkeit von Aufwendungen als Werbungskosten komme es nicht auf den Erfolg der Aufwendungen an. Die geleisteten Zahlungen seien gelisteten Vorauszahlungen für ein Bauvorhaben zu vergleichen, für das wegen des Konkurses des Bauunternehmers Herstellungskosten nicht entstanden seien. Der wirtschaftliche Zusammenhang mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bestehe, weil die vergeblichen Aufwendungen im Falle ihrer bestimmungsmäßigen Verwendung offensichtlich in die Herstellungskosten eingegangen wären. Im Streitfall habe die Überschuldung des Bauträgers die Kaufabsicht aussichtslos werden lassen. Der Rücktritt sei nur auf die Vermeidung von Forderungen der Gläubiger des Bauträgers bezogen gewesen. Die Kaufabsicht sei mit der Nichtverwirklichung des Bauvorhabens untergegangen, so daß nicht davon gesprochen werden könne, dass sie ? die Kläger ? die Kaufabsicht aufgegeben hätten. Nach der Auffassung des Finanzamt hätten die Kläger heute noch Bereitstellungszinsen für das Darlehen zu entrichten. Das Urteil des BFH vom 09.09.1980 sei auf den Streitfall anwendbar. Dort seien die Aufwendungen als vergebliche Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung nicht wegen der späteren Vermietungstätigkeit anerkannt worden, sondern wegen ihres engen wirtschaftlichen Zusammenhangs mit der gesetzlichen Einkunftsart. Ursache für die Rechtsanwaltskosten sei die Insolvenz des Bauträgers gewesen, die anhand von Beweismitteln habe festgestellt werden müssen. Rechtsirrig sei es dagegen anzunehmen, daß mit dem Rücktritt die Einkünfteerzielung beendet worden sei und es deshalb am wirtschaftlichen Zusammenhang der Aufwendungen mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung fehle. Das Unmöglichwerden des Vertrags hätten sie ? die Kläger ? nicht zu vertreten. Daraus dürfe ihnen kein steuerlicher Schaden entstehen. Nach dem 31.10.1995, als der Bauträger die Genehmigungsgebühr nicht fristgerecht gezahlt habe, sei ihm vom Landratsamt die Planung zurückgegeben worden. Damit habe endgültig festgestanden, daß das geplante Bauvorhaben durch den Bauträger nicht mehr verwirklicht werden könne. Das habe gleichzeitig zur Folge gehabt, daß das vereinbarte Darlehen für die Eigentumswohnung nicht mehr habe in Anspruch genommen werden können. Zugleich sei die Vorfälligkeitsentschädigung dem Grunde nach entstanden. Sie stehe somit in keinem Zusammenhang mit dem späteren Rücktritt vom Kaufangebot. Denn die Entschädigung hänge ursächlich und untrennbar mit der Nichtabnahme des Darlehens zusammen, das vertraglich nur deshalb vereinbart worden sei, um ein Wirtschaftsgut zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu erhalten.
Die Kläger haben beantragt, die Aufwendungen in Höhe von 26.063 DM als vergebliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG anzuerkennen, den angefochtenen Bescheid insoweit zu ändern und die Einspruchsentscheidung aufzuheben.
Das Finanzamt hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Auslösendes Moment für die Nichtbezugsentschädigung sowie die Rechtsanwaltskosten und die sonstigen Gebühren sei die am 05.12.1995 in die Tat umgesetzte Entscheidung der Kläger gewesen, vom Kaufvertrag zurückzutreten und damit die geplante Einkunftserzielung aufzugeben. Damit würden die in 1996 entstandenen Zinsen nicht mehr mit dem geplanten Erwerb der Eigentumswohnung im Zusammenhang stehen. Für die Frage des wirtschaftlichen Zusammenhangs der Schuldzinsen mit der Einkünfteerzielung sei unerheblich, daß der Rücktritt nicht ganz freiwillig erfolgt, sondern Folge der ungewissen Baufertigstellung gewesen sei. Insoweit habe sich der Verlust der Kläger im Vermögensbereich ausgewirkt. Vergebliche Aufwendungen lägen nicht vor. Die Aufwendungen seien nicht auf die Einkunftserzielung gerichtet gewesen, weil sie nach deren Beendigung entstanden seien.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist insoweit begründet, als die dem Darlehensgläubiger geleistete Abstandszahlung und die Bereitstellungszinsen für den Monat Januar 1996 zum Abzug als Werbungskosten bei den Einkünften aus V + V zuzulassen sind. Unbegründet ist sie dagegen, soweit die Kläger begehren, ihre Rechtsverfolgungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus V + V abziehen zu können.
Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abziehbar, bei der sie erwachsen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG). Unter den Begriff Werbungskosten fallen alle Aufwendungen, die durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlaßt sind. Sie können schon zu einem Zeitpunkt anfallen, in dem mit dem Aufwand zusammenhängende Einnahmen noch nicht erzielt werden. Voraussetzung für die Berücksichtigung vorab entstandener Werbungskosten ist, daß ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird. Führen Aufwendungen nicht zum beabsichtigten Erfolg, bleibt hiervon ihre Abziehbarkeit als Werbungskoten unberührt (vgl. BFH-Beschluß vom 04.07.1990 GrS 1/89 BStBl. II 1990, 830 unter C III 2 a).
Im Streitfall ist allerdings umstritten, ob zwischen den Aufwendungen die von den Klägern als Werbungskosten geltend gemacht werden und der Einkunftsart V + V der erforderliche wirtschaftliche Zusammenhang besteht, weil die Kläger die entsprechenden Zahlungen zu einem Zeitpunkt geleistet haben, als bereits feststand, daß sie die erstrebten Einkünfte aus V + V nicht erzielen werden. In solchen Fällen hat der Bundesfinanzhof bisher Werbungskosten mit der Begründung verneint, daß der wirtschaftliche Zusammenhang fehle. Der Bundesfinanzhof sieht in der Anerkennung der Abzugsfähigkeit solcher Aufwendungen als Werbungskosten eine Überspannung des Begriffs der Werbungskosten, wenn die Aufwendungen der Beendigung der Tätigkeit dienen oder sie verhindern sollen. Er sieht die entscheidende Ursache für die Entstehung solcher Folgekosten in der endgültigen Aufgabe der Absicht, Einkünfte zu erzielen (vgl. BFH-Urteil vom 01.08.1989 IX R 17/86, BFH/NV 1990, 94).
Dem ist entgegenzuhalten, daß ohne die Absicht, Einkünfte aus V + V zu erzielen, die Kläger keinen Darlehensvertrag geschlossen hätten, in dem die Verpflichtung, Bereitstellungszinsen und ? für den Fall, daß die Kläger von dem Darlehensvertrag loskommen wollen ? eine Abstandssumme zu zahlen, ihren Grund hat und angelegt ist. Ohne die Vermietungsabsicht wären die Kläger niemals die Verpflichtung eingegangen, mit der Abgabe des notariellen Kaufangebots durch Abschluß eines Darlehensvertrags sicherzustellen, daß sie den Erwerb des beabsichtigten Vermietungsobjekts finanzieren können. Der damit unbestritten bestehende wirtschaftliche Zusammenhang zwischen dem die Bereitstellungszinsen und die Abstandszahlung begründenden Darlehensvertrag geht nach Ansicht des Senats nicht dadurch verloren, daß die Zahlungspflicht sich realisiert, weil die Kläger gezwungenermaßen ihre Vermietungsabsicht aufgegeben haben (vgl. v. Bornhaupt, in Kirchhof/Söhn, EStG § 9 Rdnr. B 239 ? 241; Blümich/Thürmer § 9 EStG Rz. 164). Der Gesichtspunkt der Veranlassung der Aufwendungen durch die Vermietungsabsicht verliert für die Frage, ob die Aufwendungen als Werbungskosten zu behandeln sind, nicht dadurch an Gewicht, daß die Kläger es für wirtschaftlich sinnvoll und angemessen halten, den Darlehensvertrag aufzulösen und nicht - ohne Rücktritt von ihrem Kaufangebot - weiter Bereitstellungszinsen zahlen, die sie bei Fortbestehen ihres Kaufangebots trotz keinerlei Aussicht auf Verwirklichung des Bauvorhabens als ? wenn auch vergebliche ? Werbungskosten aus V + V hätten geltend machen können.
Der Senat betrachtet seine Beurteilung als Weiterführung der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 04.03.1997 IX R 29/93 (BStBl. II 1997, 610). In diesem Urteil, das Gosch, Steuerliche Betriebsprüfung 1997, 218 als ?Einstieg in den Ausstieg? von der festzementierten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Wegfall des Veranlassungszusammenhangs bei nachträglichen Werbungskosten bezeichnet hat, ließ der Bundesfinanzhof den Abzug von Aufwendungen als Werbungskosten bei V + V zu, obwohl die Aufwendungen erst getätigt wurden, als die Kläger die Absicht, Einkünfte aus V + V zu erzielen, durch Kündigung ihrer Zugehörigkeit zu einer Bauherrengemeinschaft bereits nach außen sichtbar und endgültig aufgegeben hatten. Sie waren anschließend nur noch durch ihre Gesellschafterstellung bis zur Auflösung der Gemeinschaft mit dieser Einkunftsart verbunden.
Soweit die Kläger auch die Kosten der Verfolgung ihrer Rechte gegenüber dem Bauträger als Werbungskosten aus V + V geltend machen, hat die Klage keinen Erfolg. Diese Kosten sind allein durch ihren Entschluß entstanden, durch Rücktritt von ihrem Kaufangebot weitere Vermögensnachteile zu vermeiden. Sie sind in keiner Weise in ihrer Absicht angelegt, Einkünfte aus V + V zu erzielen und gehen auf keinen Rechtsgrund zurück, der vor ihrem Entschluß gelegt wurde, gegen den Bauträger zu klagen. Daher sind diese Aufwendungen der steuerlich unbeachtlichen Vermögenssphäre zuzurechnen und nicht dem Bereich der Einkünfteerzielung.
Danach ist die Einkommensteuer wie folgt festzusetzen:
zu versteuerndes Einkommen lt. EE 50.536 DM
./. zusätzliche Werbungskosten lt. Urteil 24.000 DM
zu versteuerndes Einkommen lt. Urteil 26.635 DM
Einkommensteuer lt. Splittingtabelle 616 DM
./. Ermäßigung nach § 34 g EStG 73 DM
Einkommensteuer lt. Urteil 543 DM
Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.