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26.08.2009 · IWW-Abrufnummer 092856

Oberlandesgericht Karlsruhe: Urteil vom 24.06.2009 – 7 U 58/09

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Geschäftsnummer: 7 U 58/09
8 O 268/08 Landgericht Mannheim
Verkündet am 24. Juni 2009

Oberlandesgericht Karlsruhe
7. Zivilsenat

Im Namen des Volkes

Urteil

Im Rechtsstreit XXX

wegen Schadensersatz

hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 2009 unter Mitwirkung von XXX
für Recht erkannt:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 20. Februar 2009 - 8 O 268/08 - wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

G R Ü N D E

I.

Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen des Sach- und Streitstandes sowie der getroffenen Feststellungen Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen, mit der die Klägerin von dem beklagten Reinigungsunternehmen Schmerzensgeld von 6.000,00 EUR begehrt, weil sie in der Tiefgarage des Mehrfamilienhauses, in dem sie wohnt, gestürzt sei und sich dabei einen Armbruch und diverse Prellungen zugezogen habe. Für den Sturz macht die Klägerin mit ihrer Berufung weiterhin die Beklagte verantwortlich. Wenn diese ihrer vertraglichen Pflicht zur monatlichen Reinigung der Tiefgarage auch von Spinnweben nachgekommen wäre, wäre die Wahrscheinlichkeit, dass die dicke sich von der Decke herablassende Spinne, über die sie - durch Zuruf ihres Ehemanns aufmerksam gemacht - erschrocken einen Schritt zurückgetreten und gestürzt sei, erheblich geringer gewesen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei (§ 546 ZPO) und aufgrund zutreffend und damit gem. § 529 ZPO für den Senat bindend festgestellter Tatsachengrundlage die Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld abgewiesen, § 513 ZPO. Die Berufung gibt keinen Anlass zu anderer Beurteilung.

Entgegen der Auffassung der Klägerin, durfte das Landgericht sowohl die Frage, ob eine Verletzung der Pflichten aus dem Reinigungsvertrag durch die Beklagte vorlag als auch den genauen Unfallablauf ungeklärt lassen, da die Ursächlichkeit einer Pflichtverletzung von der Klägerin darzulegen und zu beweisen ist, was ihr nicht gelungen ist. Deshalb kommt es nicht darauf an, dass beide Parteien zur Pflichtverletzung neuen Vortrag halten, der gem. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zu berücksichtigen wäre.

Sowohl für den von der Klägerin primär geltend gemachten vertraglichen Schadensersatzanspruch gem. § 280 Abs. 1 BGB als auch für den Anspruch wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht muss grundsätzlich der Geschädigte nicht nur die Pflichtverletzung, sondern auch deren Ursächlichkeit für den Schaden beweisen. Die Klägerin räumt selbst ein, auch bei ordnungsgemäßer Beseitigung der Spinnweben in der Tiefgarage könne nicht ausgeschlossen werden, dass durch die an einer Seite der Garage befindlichen Fensteröffnungen Spinnen eindringen und Netze an der Decke, den Stützpfeilern und den Wänden bauen. Das Unterlassen der Reinigung mag die Wahrscheinlichkeit dafür erhöhen, dass sich mehr Spinnen in der Tiefgarage ansiedeln. Dies genügt aber nicht für den nach § 286 ZPO zur vollen Überzeugung des Gerichts zu führenden Beweis, dass es zum Sturz der Klägerin bei ordnungsgemäßer monatlicher Reinigung nicht gekommen wäre, weil gerade die an der konkreten Stelle sich auf Kopfhöhe der Klägerin herablassende Spinne dort nicht gewesen, sie deshalb nicht erschrocken und beim Zurückweichen nicht gestolpert wäre. Auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Urteil wird verwiesen.

Der Klägerin kommt, auch insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil Bezug genommen, kein Anscheinsbeweis zugute. Zwar wird von der Rechtsprechung im Rahmen der Verkehrssicherungspflichtverletzung ein Anscheinsbeweis dann angenommen, wenn ein verkehrssicherungswidriger Zustand bewiesen ist und sich das Schadensereignis als typische Folge der Pflichtverletzung darstellt, die durch die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflicht gerade verhindert werden soll (vgl. nur BGH NJW 1994, 945: Extrem glatte Treppenstufe; allgemeine Meinung auch zur Streupflicht bei Glatteis). Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Die ordnungsgemäße Einhaltung der Pflicht zur monatlichen Reinigung der Tiefgarage auch von Spinnweben konnte, wie die Klägerin selbst einräumt, nicht sicherstellen, dass sich in der Garage keine Spinnen ansiedeln. Darüber hinaus ist die Beseitigung von Spinnweben auch nicht zu vorderst darauf gerichtet, Stürze zu vermeiden, sodass der hier zu entscheidende Fall anders liegt als die Sachverhalte, in denen dem Geschädigten wegen des typischen Geschehensablauf aufgrund zu vermeidender Gefahrenlage eine Beweiserleichterung zugute kommt. Das gilt unabhängig davon, ob die Klägerin durch den Ruf ihres Ehemanns erschreckt oder aber erst durch den Anblick der Spinne zu der reflexartigen Rückwärtsbewegung veranlasst wurde. Es hat sich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht, für das die Beklagte nicht einzustehen hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

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