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14.08.2009 · IWW-Abrufnummer 092634

Landgericht Duisburg: Urteil vom 11.01.2008 – 7 S 291/06

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Landgericht Duisburg

7 S 291/06

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Oberhausen vom 24.November 2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

G r ü n d e :

Die Klägerin macht gegen die Beklagten weitergehende Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 02.04.2006 geltend, für dessen Folgen die alleinige Haftung der Beklagten unstreitig ist.

Bei dem Unfall wurde der gewerblich genutzte VW-Transporter T 4 der Klägerin erheblich beschädigt. Der Sachverständige ermittelte in seinem Gutachten vom 05.04.2006 einen Netto-Reparaturkostenaufwand von 4.219,87 €. Den Wiederbeschaffungswert ermittelte er mit netto 3.375 €, den Restwert setzte er – insoweit von den Beklagten bestritten - mit 400,- € fest.

Die Klägerin ließ im Folgenden das Fahrzeug in einer Karosseriewerkstatt unter Verwendung von Gebrauchtteilen in Stand setzen. Hierfür entstanden gemäß Rechnung der Fa. Kosten in Höhe von 3.396,50 € netto.

Die Beklagte ermittelte unter Zuhilfenahme einer Online-Börse ein Restwertangebot in Höhe von 1.430,- €. Sie hat den Fahrzeugschaden unter Zugrundelegung dieses Restwertes auf Totalschadensbasis mit einem Betrag von 1.945,- € abgerechnet. Wegen der Einzelheiten wird auf das Abrechnungsschreiben der Beklagten vom 12.04.2006 verwiesen.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte sei zum Ersatz der über dem Wiederbeschaffungswert, aber noch innerhalb der 130 % -Grenze liegenden Reparaturkosten verpflichtet. Sie habe durch die fachgerecht durchgeführte Reparatur mit Gebrauchtteilen ihr Integritätsinteresse hinreichend bewiesen.

Die Beklagten sind der Auffassung, die Klägerin habe kein hinreichendes Integritätsinteresse, da es sich um ein gewerblich genutztes Fahrzeug handele. Zudem könne die Klägerin Ersatz der höheren Reparaturaufwendungen auch deshalb nicht verlangen, weil die Reparatur nicht fachgerecht und – insoweit unstreitig – abweichend vom Gutachtenweg unter Verwendung von Gebrauchtteilen erfolgt sei.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht die Beklagten zur Zahlung des weiteren Schadensersatzes in Höhe von 1.451,50 € nebst Zinsen verurteilt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, der Geschädigte habe grundsätzlich ein Recht auf eine ordnungsgemäße Reparatur seines Fahrzeuges. Etwaige Fehler des Sachverständigen oder der Werkstatt im Rahmen der Reparaturausführung gingen zu Lasten des Schädigers. Auch stehe einer entsprechenden Abrechnung die Verwendung von Gebrauchtteilen nicht entgegen.

Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Sie wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen und verweisen darauf, dass die Klägerin das Fahrzeug gerade nicht fachgerecht repariert habe, was aber Voraussetzung für die Geltendmachung von Reparaturkosten oberhalb des Wiederbeschaffungswertes sei.

Die Beklagten beantragen,
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen,

hilfsweise das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Durchführung der Beweisaufnahme an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen sowie durch dessen Anhörung. Wegen der Feststellungen des Sachverständigen wird auf das Gutachten vom 20.07.2007 sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2007 Bezug genommen.

Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf das Parteivorbringen verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist in der Sache ohne Erfolg und deshalb zurückzuweisen. Die Klägerin hat gegen die Beklagten aus dem Unfallereignis einen weitergehenden Schadensersatzanspruch gemäß §§ 7, 17 StVG, § 823 BGB, § 3 PflVersG, § 249 BGB in Höhe von 1.451,50 €.

1. a) Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist der Geschädigte, der es nach einem Sachschaden selbst in die Hand nimmt, den früheren Zustand herzustellen, berechtigt, vom Schädiger den dazu erforderlichen Geldbetrag zu verlangen. Der Schädiger kann ihn auf eine Entschädigung in Geld für den erlittenen Wertverlust nur dann verweisen, wenn und soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung nicht genügend ist (§ 251 Abs. 1 BGB) oder unverhältnismäßige Aufwendungen erfordert (§ 251 Abs. 2 BGB). Erst die Unverhältnismäßigkeit bildet also bei möglicher Naturalrestitution die Grenze, ab welcher der Ersatzanspruch des Geschädigten sich nicht mehr auf Herstellung (Naturalrestitution), sondern allein noch auf Wertausgleich des Verlusts in der Vermögensbilanz (Kompensation) richtet. Insoweit hat Naturalrestitution Vorrang vor Kompensation (BGH NJW 2005, 1108; NJW 1992, 305).

b) Bei einem Schaden an einem Kraftfahrzeug kann der Geschädigte auf zweierlei Weise Naturalrestitution erreichen: Er kann die Kosten für die Reparatur oder für die Anschaffung eines (gleichwertigen) Ersatzfahrzeugs verlangen. Denn das Ziel der Restitution beschränkt sich nicht auf eine (Wieder-)Herstellung der beschädigten Sache; es besteht in umfassenderer Weise gemäß § 249 Abs. 1 BGB darin, den Zustand herzustellen, der, wirtschaftlich gesehen, der ohne das Schadensereignis bestehenden Lage entspricht (BGH NJW 2005, 1108; NJW 1992, 302).

aa) Unter den zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten der Naturalrestitution hat der Geschädigte grundsätzlich diejenige zu wählen, die den geringsten Aufwand erfordert (vgl. BGH NJW 2005, 1108 mit umfangreichen weiteren Nachweisen). Dieses Wirtschaftlichkeitspostulat findet seinen gesetzlichen Niederschlag in dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit in § 249 Abs. 2 S.1 BGB, ergibt sich aber letztlich schon aus dem Begriff des Schadens selbst. Denn die Einbuße des Geschädigten ist, auch unter Berücksichtigung des für § 249 BGB in Frage stehenden Interesses an dem Erhalt seines Vermögens in dessen gegenständlicher Zusammensetzung, nicht größer als das, was er aufwenden muss, um sein Vermögen auch hinsichtlich des beschädigten Bestandteils in zumutbarer Weise in einen dem früheren wirtschaftlich gleichwertigen Zustand zu versetzen.

bb) Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt vom Geschädigten allerdings nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Immerhin kann dem letzteren Gesichtspunkt Bedeutung für die Beurteilung der Frage zukommen, ob der Geschädigte den Aufwand in vernünftigen Grenzen gehalten hat. Denn nur diejenigen Aufwendungen sind ihm nach § 249 Abs.2 S.1 BGB vom Schädiger abzunehmen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (BGH a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Bei der Prüfung, ob der Geschädigte sich in diesem Rahmen gehalten hat, ist Rücksicht auf seine spezielle Situation, also insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen; denn § 249 Abs. 2 S. 1 BGB stellt auf eine Restitution in Eigenregie des Geschädigten ab. Die Schadensersatzpflicht besteht aber von vornherein nur insoweit, als sich die Aufwendungen im Rahmen wirtschaftlicher Vernunft halten (BGH NJW 2005, 1108/1009; NJW 1992, 305; NJW 1985, 2469).

cc) Das Wahlrecht des Geschädigten findet seine Schranke außerdem in dem Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Denn auch wenn er vollen Ersatz verlangen kann, soll er an dem Schadensfall nicht "verdienen" (vgl. BGH a.a.O.).

c) In den durch das Wirtschaftlichkeitsgebot und das Verbot der Bereicherung durch Schadensersatz gezogenen Grenzen ist der Geschädigte grundsätzlich frei in der Wahl und in der Verwendung der Mittel zur Schadensbehebung. Er ist weder dazu verpflichtet, sein Fahrzeug zu reparieren, noch es zur Reparatur in eine Kundendienstwerkstatt zu geben, deren Preise in der Regel Grundlage der Kostenschätzung sind. Es bleibt vielmehr ihm überlassen, ob und auf welche Weise er sein Fahrzeug wieder instand setzt (vgl. BGH NJW 2005, 1008/1009 mit umfangreichen weiteren Nachweisen).

2. Mit diesen schadensrechtlichen Grundsätzen ist es vereinbar, dass dem Geschädigten, der sich zu einer Reparatur entschließt und diese auch nachweislich durchführt, Kosten der Instandsetzung zuerkannt werden, die den Wiederbeschaffungswert bis zu 30% übersteigen (BGH NJW 2005,1008/1009; NJW 1992, 302). Denn bei der Entscheidung, ob und gegebenenfalls welchen Aufwand der Geschädigte für die Reparatur seines Fahrzeugs ersetzt verlangen kann, ist zum einen die Verhältnismäßigkeit des Reparaturaufwands zum Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs zu berücksichtigen; zum anderen ist auch zu bedenken, dass nur die Reparatur des dem Geschädigten vertrauten Fahrzeugs regelmäßig sein Integritätsinteresse zu befriedigen vermag (vgl. BGH a.a.O.).

a) Dabei erschöpft sich das Integritätsinteresse des Geschädigten nicht nur in dem Wunsch auf reine Herstellung der Mobilität mit einem gleichwertigen Pkw. Ihm liegen durchaus wirtschaftliche Gesichtspunkte zu Grunde. Selbst wenn bei voller Berücksichtigung des Vorteilsausgleichs "neu für alt" insbesondere bei älteren Fahrzeugen die Reparaturkosten die Kosten der Wiederbeschaffung in aller Regel deutlich übersteigen, ist eine Abrechnung von Reparaturkosten in solchen Fällen nicht generell ausgeschlossen. Denn der Eigentümer eines Kraftfahrzeugs weiß, wie dieses ein- und weitergefahren, gewartet und sonst behandelt worden ist, ob und welche Mängel dabei aufgetreten und auf welche Weise sie behoben worden sind. Demgegenüber sind dem Käufer eines Gebrauchtwagens diese Umstände, die dem Fahrzeug ein individuelles Gepräge geben, zumeist unbekannt. Dass ihnen ein wirtschaftlicher Wert zukommt, zeigt sich auch darin, dass bei dem Erwerb eines Kraftfahrzeugs aus "erster Hand" regelmäßig ein höherer Preis gezahlt wird. Hierbei handelt es sich somit keineswegs um immaterielle Erwägungen, wie etwa die Anerkennung einer "eigentlich unsinnigen emotionalen Bindung des Geschädigten an einen technischen Gegenstand". Ein derartiges Affektionsinteresse könnte schadensrechtlich keine Anerkennung finden (vgl. BGH a.a.O. mit weiteren Nachweisen).

b) Entscheidend dafür, den Zuschlag von bis zu 30% zum Wiederbeschaffungswert aus schadensrechtlicher Sicht gerechtfertigt erscheinen zu lassen, sind jedoch auch Umfang und Qualität der Reparatur: Diese können nicht schon deshalb außer Betracht bleiben, weil der Geschädigte sein Fahrzeug selbst instand setzen darf, also nicht in einer anerkannten Fachwerkstatt reparieren lassen muss. Insoweit ist nicht maßgebend, ob dem Geschädigten der entsprechende finanzielle Aufwand tatsächlich entstanden ist. Auch eine Eigenreparatur kann eine Abrechnung auf der Basis fiktiver Reparaturkosten bis zu 130% des Wiederbeschaffungswerts rechtfertigen, wenn der Geschädigte mit ihr sein Integritätsinteresse bekundet hat. Das aber ist nur dann der Fall, wenn er durch eine fachgerechte Reparatur zum Ausdruck bringt, dass er das Fahrzeug in einen Zustand wie vor dem Unfall versetzen will. Nur unter diesen Umständen hat der Schädiger Reparaturkostenersatz bis zur Grenze von 130% des Wiederbeschaffungswerts zu leisten.

Setzt jedoch der Geschädigte nach einem Unfall sein Kraftfahrzeug nicht vollständig und fachgerecht instand, ist regelmäßig die Erstattung von Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert nicht gerechtfertigt. Im Hinblick auf den Wert der Sache wäre eine solche Art der Wiederherstellung im Allgemeinen unverhältnismäßig und kann dem Geschädigten nur ausnahmsweise im Hinblick darauf zugebilligt werden, dass der für ihn gewohnte und von ihm gewünschte Zustand des Kraftfahrzeugs auch tatsächlich wie vor dem Schadensfall erhalten bleibt bzw. wiederhergestellt wird (vgl. BGH NJW 2005, 1108/1109 m.w.N.). Stellt der Geschädigte lediglich die Fahrbereitschaft, nicht aber den früheren Zustand des Fahrzeugs wieder her, so beweist er dadurch zwar ein Interesse an der Mobilität durch sein Fahrzeug, das jedoch in vergleichbarer Weise auch durch eine Ersatzbeschaffung befriedigt werden könnte. Der für die Zubilligung der "Integritätsspitze" von 30% ausschlaggebende weitere Gesichtspunkt, dass der Geschädigte besonderen Wert auf das ihm vertraute Fahrzeug lege, verliert bei einer unvollständigen und vor allem nicht fachgerechten Reparatur eines total beschädigten Fahrzeugs in entscheidendem Maß an Bedeutung.

Dass der Geschädigte Schadensersatz erhält, der den Wiederbeschaffungswert übersteigt, ist deshalb mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und Bereicherungsverbot nur zu vereinbaren, wenn er den Zustand des ihm vertrauten Fahrzeugs wie vor dem Unfall wiederherstellt. Nur zu diesem Zweck wird die "Opfergrenze" des Schädigers erhöht. Anderenfalls wäre ein solcher erhöhter Schadensausgleich verfehlt. Er hätte eine ungerechtfertigte Aufblähung der Ersatzleistungen zur Folge, führte zu einer vom Zweck des Schadensausgleichs nicht gebotenen Belastung des Schädigers und jedenfalls in dem über den Wiederbeschaffungswert hinausgehenden Betrag zur Bereicherung des Geschädigten (BGH a.a.O.).

c) Die Klägerin kann sich auf diese Rechtsprechung auch unabhängig davon berufen, dass sie den Wagen gewerblich nutzt. Denn das Integritätsinteresse an der Weiternutzung des bekannten Fahrzeuges kommt aufgrund der Interessenlage nicht nur Privatpersonen, sondern auch Gewerbetreibenden gleichermaßen zu. Hier geht es nämlich nicht – wie ausgeführt - um "Liebhaberei", sondern um das berechtigte Interesse an der Nutzung des selbst gepflegten und mit seinem Zustand genau bekannten Gebrauchtfahrzeuges.

d) Der Annahme eines Integritätsinteresses steht schließlich auch nicht der Umstand entgegen, dass eine Reparatur teilweise unter Verwendung von Gebrauchtteilen erfolgt ist. Nach Auffassung der Kammer ist weniger abzustellen darauf, ob Originalersatzteile/Neuteile oder gebrauchte Ersatzteile verwendet werden, sondern darauf, ob der Geschädigte durch sein Handeln sein Interesse an dem Erhalt seines Fahrzeugs nachgewiesen hat. Das tut er durch eine Reparatur, die das beschädigte Fahrzeug in allen wesentlichen Punkten instandsetzt. Ob dies mit Originalersatzteilen/Neuteilen oder gebrauchten, funktionsfähigen Ersatzteilen erfolgt, ist nebensächlich. Der "Erfolg" ist entscheidend. Es kommt allein darauf an, ob sich der vor der Beschädigung bestehende Zustand auch durch Einbau von (Neu- oder gebrauchten Ersatz-) Teilen erreichen lässt, die den beschädigten Fahrzeugteilen gleichwertig sind, ohne dass deswegen von einer Teilreparatur oder Billigreparatur gesprochen werden kann. Entscheidend ist somit, ob das Fahrzeug in allen wesentlichen Punkten in Stand gesetzt worden ist, es also keine nennenswerten Beanstandungen hinsichtlich des Reparaturergebnisses gibt (vgl. im Ergebnis so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2007, 1 U 45/07, zitiert nach juris; DAR 2001, 499; OLG Oldenburg ZfS 2000, 339; LG Koblenz, Urteil vom 04.07.2007, 12 S 65/07; AG Hagen MittlBl der Arge VerkehrsR 2000, 23). Dies bedingt aber zugleich, dass es für die Schadensregulierung nicht darauf ankommen kann, dass der vom Sachverständigen vorgeschlagene Reparaturweg oberhalb der 130 %-Grenze gelegen hat, weil allein auf die tatsächlich für die Herbeiführung des Reparaturerfolges angefallenen Kosten abzustellen ist.

4. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Reparatur des unfallgeschädigten KFZ hier sach- und fachgerecht ausgeführt wurde. Der Sachverständige hat nach eingehender Besichtigung des Fahrzeuges und unter Zugrundelegung des Gutachten des Sachverständigen überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass die Reparatur des Fahrzeuges entsprechend den Vorgaben des Sachverständigen erfolgt ist. Die Kammer folgt dem Sachverständigen auch in seiner Feststellung, dass durch die Verwendung von Gebrauchtteilen ein dem ursprünglichen Fahrzeugstand gleichwertiges Reparaturergebnis erzielt worden ist. Hierzu hat dieser im Rahmen seiner Anhörung ergänzend ausgeführt, dass die eingebauten Gebrauchtteile dem Fahrzeugalter entsprochen haben und dass deren Lebensdauer denen der ursprünglich vorhandenen und beschädigten Teile entsprochen hat. Zweifel an der Sachkunde des gerichtsbekannt zuverlässigen Sachverständigen bestehen nicht.

Danach ist aber davon auszugehen, dass durch die durchgeführte Reparatur das Fahrzeug in einen Zustand versetzt wurde, der dem Zustand vor dem Unfall entsprochen hat. Dies ist jedoch – wie ausgeführt – allein Voraussetzung für die Berechtigung des Geschädigten zur Abrechnung seines Schadens innerhalb der 130 %- Grenze.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts zuzulassen. Die Fortbildung des Rechts durch eine Revisionsentscheidung ist –wie hier - erforderlich, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzuzeigen oder Gesetzeslücken zu schließen (vgl. Zöller/Gummer § 543 Rn. 12).

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