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06.08.2009 · IWW-Abrufnummer 092435

Oberfinanzdirektion Münster: Kurzinformation vom 08.07.2009 – 20/2008


Kurzinformation Einkommensteuer


Das Bundeselterngeldgesetz war zum 1.1.2007 in Kraft getreten und an die Stelle des Bundeserziehungsgeldgesetzes getreten. Es gilt für alle ab dem 1.1.2007 geborenen Kinder. Das einem betreuenden Elternteil zum Ausgleich des wegfallenden Erwerbseinkommens gezahlte Elterngeld beträgt 67 % seines vor der Geburt des Kindes durchschnittlich monatlich verfügbaren bereinigten Nettoeinkommens, höchstens jedoch 1.800 €. Der Mindestbetrag, der auch an vor der Geburt nicht erwerbstätige Elternteile gezahlt wird, beträgt 300 € monatlich. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich der Mindestbetrag um jeweils 300 für das zweite und jedes weitere Kind. Solange ein älteres Geschwisterkind unter drei Jahren oder zwei ältere Geschwisterkinder unter 6 Jahren mit im Haushalt leben, erhöht sich das Elterngeld um 10 %, mindestens jedoch 75 €. Die Eltern haben insgesamt Anspruch auf bis zu 14 Monatsbeträge. Auf Antrag werden die einer Person monatlich zustehenden Beträge halbiert und über den doppelten Zeitraum ausgezahlt.

Das bisherige Erziehungsgeld war/ist bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStGnicht zu berücksichtigen (H 32.10 „Nicht anrechenbare eigene Bezüge” EStH). Elterngeld, das ein Kind erhält, wird dagegen bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStGberücksichtigt. Auszunehmen hiervon ist aber der Mindestbetrag in Höhe von 300 € bzw. 150 € monatlich (bei Mehrlingsgeburten entsprechend vervielfacht), da dieser auch gezahlt wird, wenn vorher keine Einkünfte erzielt wurden. Dies gilt auch bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge gemäß § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG bzw. § 33a Abs. 2 Satz 2 EStG (vgl. R 32.10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStR 2008).

Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass unabhängig von den vorstehenden Ausführungen das Elterngeld in voller Höhe dem Progressionsvorbehalt unterliegt (§ 32b Abs. 1 Nr. 1 Bucht. j EStG).

Beim Finanzgericht Münster ist unter dem Aktenzeichen 2 K 4856/08 E ein Klageverfahren anhängig, in dem strittig ist, ob das Elterngeld auch in Höhe des Sockelbetrages dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Ferner ist ein Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren beim BFH zur Frage der steuerlichen Einbeziehung von Elterngeld anhängig (Az.: VI B 31/09, Vorinstanz: FG Nürnberg vom 19.02.2009 – 6 K 1859/2008, EFG 2009, 846).

Unter Hinweis auf diese Klageverfahren gehen bei den Finanzämtern vermehrt Einsprüche ein. Gleichzeitig wird beantragt, das Verfahren ruhen zu lassen. Den Anträgen kann aus Zweckmäßigkeitsgründen gemäß § 363 Abs. 2 Satz 1 AO entsprochen werden. Im Übrigen löst eine anhängige Nichtzulassungsbeschwerde noch keine Zwangsruhe nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO aus.

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