04.08.2009 · IWW-Abrufnummer 092511
Amtsgericht Burgwedel: Urteil vom 28.05.2009 – 70 C 73/08
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Geschäfts-Nr.: 70 C 73/08
Verkündet am: 28. Mai 2009
Im Namen des Volkes!
Urteil
In dem Rechtsstreit XXX
hat das Amtsgericht Burgwedel
auf die mündliche Verhandlung vom 07.05.2009 durch den Richter am Amtsgericht für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.085,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.05.2008. zu zahlen.
2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, dem Kläger hinsichtlich der weiteren außergerichtlichen. Kosten der Rechtsanwälte XXX in Höhe von 61,88 € freizustellen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin haben der Kläger 16 % und die Beklagte 84 % zu tragen.
Von den außergerichtlichen Kosten der Streithelferin haben diese selbst 16 % und die Beklagte 84 % zu tragen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Im Übrigen bleibt den Parteien nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die die Zwangsvollstreckung betreibende Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
6. Der Streitwert für das Verfahren wird auf 2.492,22 € festgesetzt.
Tatbestand:
Der Kläger macht restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am Abend des 17.10.2007 in der Wedemark OT Elze ereignet hat. Die volle Haftung der Beklagten für den dem Kläger infolge des Unfalls entstandenen Schadens ist zwischen den Parteien außer Streit.
Bei dem Unfall wurde das Fahrzeug des Klägers, ein Porsche Carrera Cabrio, 3,6 Liter, erheblich beschädigt. Der Kläger, der aus beruflichen Gründen auf die Nutzung seines Fahrzeugs angewiesen war, mietete am nächsten Tag bei der Filiale der Streithelferin in Hannover bis zum Abschluss der Reparaturarbeiten am 02.11.2007, mithin für die Dauer von 15 Tagen, ein Ersatzfahrzeug, und zwar einen Porsche 911 C 4 S Coupe, ein dem beschädigten Fahrzeug des Klägers gleichwertiges Fahrzeug. Ausweislich der Rechnung der Firma XXX vom 03.11.2007 beliefen sich die Mietwagenkosten auf insgesamt 3.702,45 €. Hierauf zahlte die Beklagte lediglich einen Betrag in Höhe von 1.210,23 € (15 Tage a 80,68 €).
Der Kläger behauptet, er habe am Morgen des 18.10.2007 im XXX, wo sein Fahrzeug repariert worden sei, nach einem Ersatzfahrzeug gefragt. Das XXX habe ihm jedoch kein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellen können, weil zu diesem Zeitpunkt sämtliche Porsche-Mietfahrzeuge vermietet gewesen seinen. Die Firma XXX sei der einzige andere Mietwagenunternehmer im Bereich Hannover, der Porsche-Fahrzeuge vermiete.
Der Kläger behauptet ferner, dass der von der Firma XXX in Rechnung gestellte Preis kein Unfallersatztarif, sondern der Normaltarif der Firma XXX sei. Der Mietpreis entspreche dabei jedenfalls in etwa dem gewichteten Mittel des Schwacke- Mietpreis-.Spiegels im Postleitzahlen-Gebiet des Klägers.
Mit seiner Klage verlangt der Kläger Ersatz der restlichen Mietwagenkosten und beantragt ebenso wie die Streithelferin, die dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetreten ist;
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.492,22€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.12.2007 zu zahlen sowie
den Beklagten weiter zu verurteilen, den Kläger hinsichtlich der weiteren außergerichtlichen Kosten der Rechtsanwälte XXX in Höhe von 61,88 € freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, bei dem von der Firma XXX in Rechnung gestellten Mietpreis handele es sich um einen Unfallersatztarif, der den Normaltarif für Fahrzeuge der Fahrzeuggruppe, in die die Streithelferin das vom Kläger angemietete Fahrzeug eingeordnet habe, deutlich übersteige. Zudem bestreitet die Beklagte, dass dem Kläger ein anderer Mietwagentarif nicht zugänglich gewesen sei. Dem Kläger stehe daher ein Anspruch auf Ersatz weiterer Mietwagenkosten nicht zu.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin XXX einer Mitarbeiterin des XXX. Wegen des Inhalts ihrer Aussage wird auf das Sitzungsprotokoll vom 07.05.2009, BI. 282 ff. d.A., Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und weitgehend begründet.
1.
Nach der vom erkennenden Gericht geteilten Rechtsprechung des BGH kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch In seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Dabei hat der Geschädigte nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann (vgl. BGH in NJW 2009, 58 ff. mit weiteren Nachweisen). Das Gericht geht ferner davon aus, dass der Geschädigte grundsätzlich berechtigt ist, ein Fahrzeug des gleichen Typs wie das beschädigte, hier also ein Porsche-Fahrzeug anzumieten, da der Geschädigte gem. § 249 BGB so zu stellen ist, wie er ohne das schädigende Ereignis gestanden hätte. Wie im Laufe des Verfahrens unstreitig geworden ist, handelt es sich bei dem vom Kläger angemieteten Fahrzeug um ein Fahrzeug, das dem beim Unfall beschädigten Fahrzeug des Klägers gleichwertig ist, sodass er berechtigt war, ein derartiges Fahrzeug anzumieten.
2.
Es kann dahinstehen, ob es sich bei dem Mietpreis der Firma XXX um einen sog. Unfallersatztarif oder aber, wie der Kläger und die Streithelferin behaupten, um einen Normaltarif handelt, der zudem dem gewichteten Mittel des Schwacke-Mietpreis-Spiegels entspricht. Nach der Rechtsprechung des BGH, die das erkennende Gericht auch insoweit teilt, kann diese Frage nämlich -dann offen bleiben, wenn zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung des Ersatzfahrzeugs zu einem anderen geringeren Tarif nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist (vgl. BGH a.a.O.). So liegt der Fall auch hier.
Wie die Zeugin XXX bei ihrer Vernehmung durch das Gericht glaubhaft ausgesagt hat, konnte das XXX dem Kläger am Abend des 17.10. oder am 18.10.2009 kein Porsche-Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellen, weil alle Mietfahrzeuge des XXX bereits anderweitig vergeben oder von anderen Kunden reserviert waren. Der Kläger hat darüber hinaus behauptet, dass Porsche-Fahrzeuge im Bereich Hannover lediglich vom XXX und der Streithelferin vermietet werden. Diesen Vortrag hat die Beklagte nicht substantiiert bestritten. Die Beklagte hätte sich insoweit nicht auf ein bloßes Bestreiten dieses Vortrags des Klägers beschränken dürfen, sondern dartun müssen, welche anderen Mietwagenunternehmen im Bereich Hannover Porsche-Fahrzeuge vermieten. Hierzu fehlt jedoch jeglicher Vortrag der Beklagten. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass dem Kläger ein anderer als der ihm von der Streithelferin berechnete Mietwagen-Tarif nicht zugänglich war.
3.
Allerdings steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht in voller Höhe zu.
a)
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die ihm als Betankungsservice inkl. Benzinkosten in Rechnung gestellten Betrag in Höhe von 40,16 € (33,75 € + 19 % Umsatzsteuer), da der Kläger nicht dargetan hat, dass es sich bei diesen Kosten um erforderliche Kosten der Schadensbeseitigung gehandelt hat.
b)
Ferner muss sich der Kläger, worüber zwischen den Parteien dem Grunde nach kein Streit besteht, ersparte Eigenkosten anrechnen lassen, da das angemietete Fahrzeug und das beim Unfall beschädigte Fahrzeug des Klägers in dieselbe Gruppe nach Schwacke einzuordnen sind. Diese ersparten Aufwendungen hat das Gericht auf 10 % der Mietwagenkosten (ohne Betankungsservice), mithin auf 366,23 € geschätzt.
Der Anspruch des Klägers auf Ersatz von Mietwagenkosten belief sich somit auf insgesamt 3.296,06 € (3.702,45 € abzügl. 40,16 € Betankungsservice und abzügl. 366,23€ ersparte Aufwendungen). Hierauf hat die Beklagte einen Betrag in Höhe von 1.210,23 € gezahlt, so dass ein restlicher Zahlungsanspruch des Klägers in Höhe von 2.085,83 € verbleibt.
4.
Der Zinsanspruch sowie der Anspruch des Klägers auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 280, 286, 288 BGB. Dabei stehen dem Kläger Verzugszinsen erst ab Rechtshängigkeit zu, da der Kläger nicht dargetan hat, dass sich die Beklagte bereits zu einem früheren Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug befunden hat. Insbesondere enthält das Schreiben der Beklagten vom 12.12.2007 entgegen der Auffassung des Klägers keine ernsthafte und endgültige Zahlungsverweigerung, die dine Mahnung des Klägers entbehrlich gemacht hätte.
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 101 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.