08.07.2009 · IWW-Abrufnummer 092162
Oberlandesgericht Koblenz: Beschluss vom 26.08.2008 – 14 W 518/08
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Geschäftsnummer: 14 W 518/08
15 O 296/06 LG Koblenz
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit XXX
wird auf die Beschwerde der Klägerin der Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 16. Juli 2008 aufgehoben.
Wegen unrichtiger Sachbehandlung ist nur die ermäßigte Gebühr der Gerichtskosten nach einem Satz von 1,0 zu erheben.
G r ü n d e:
1.
Die Klägerin beanspruchte vom beklagten Steuerberater Schadensersatz in Höhe von 84.412, 89 €. Die volle Gebühr nach KV GKG Nr. 1210 hat sie entrichtet.
In der Niederschrift der Sitzung vom 14. Mai 2008 heißt es unter anderem:
„Die Kammer rät den Parteien insbesondere auch aus Kostengründen zu einer vergleichsweisen Einigung des Rechtsstreits. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gibt zu bedenken, dass eine mögliche vergleichsweise Einigung bei einem Betrag von 10.000 € in Betracht käme. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten erklärt, er werde dies mit der Haftpflichtversicherung abklären.“
Nach streitiger Verhandlung wurde Termin zur Verkündung einer Entscheidung bestimmt auf den 18. Juni 2008, 8:45 Uhr.
Mit am 17. Juni 2008 (16.36 Uhr) eingegangenen Fax sowie Schriftsatz diesen Tages (Nachtbriefkasten) teilte der Klägervertreter folgendes mit:
„ … konnte zwischen den Parteien eine außergerichtliche Einigung mit nachfolgendem Inhalt erzielt werden:
1.
Zum Ausgleich aller streitgegenständlichen Ansprüche zahlt der Beklagte an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 12.500,00.
2.
Von den Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs tragen die Klägerin 85 %, der Beklagte 15 %.
Es wird angeregt, hinsichtlich dieses Vergleichs nunmehr gem. § 278 Abs. 6 ZPO vorzugehen.
Vor diesem Hintergrund wird beantragt, den Termin zur Verkündung einer Entscheidung vom 18. 6. 2008 aufzuheben.
Der Beklagtenvertreter wird sich gleichlautend an die Kammer wenden.“
Gleichwohl verkündete die Kammer, wie vorgesehen, ein (klageabweisendes) Urteil.
Im Antrag nach § 21 GKG hat die Klägerin unter anderem unwidersprochen vorgetragen, auf telefonische Nachfrage bei der Geschäftsstelle der 15. Zivilkammer am 18. 6. 2008 sei mitgeteilt worden, dass diese Erklärung der Kammer vor Verkündung der Entscheidung vorgelegen habe, was Herr Richter F… dem Unterzeichner gegenüber auch am 24. 6. 2008 telefonisch bestätigt habe.
Dem Vorbringen hat sich der Beklagte angeschlossen. Er sei in hohem Maße irritiert, sei doch durch die trotz der Einigung der Parteien abgesetzte Entscheidung gegen wesentlich Verfahrensgrundsätze verstoßen worden.
Das Landgericht hat den Antrag auf Nichterhebung (eines Teils) der Gerichtsgebühren im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, die Parteien hätten hinreichend Gelegenheit gehabt, übereinstimmend einen Vergleichsabschluss der Kammer mitzuteilen. Das sei jedoch nicht erfolgt. Bei dem Schriftsatz der Klägerin vom 17. Juni 2008 handele es sich vielmehr um eine einseitige Erklärung der Klägerin ohne Bindungswirkung unmittelbar vor dem anberaumten Verkündungstermin.
Gegen diese Entscheidung vom 16. Juli 2008 richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin mit dem Ziel, dass zwei Gerichtsgebühren nicht erhoben werden.
Der Beschwerde hat die Kammer nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
2.
Die zulässige Beschwerde ist begründet, denn es liegt eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 21 Abs. 1 GKG vor, die zu vermeidbaren Mehrkosten geführt hat.
a) Der Antrag auf Niederschlagung von zwei Gerichtsgebühren ist zulässig. Er ist nicht im Rahmen der Erinnerung gegen den Kostenansatz zu bescheiden, da er vor Zugang der Kostenrechnung gestellt worden ist (vgl. BVerwG NVwZ 2006, 479 m.w.N.).
Der Antrag auf Niederschlagung von Kosten ist begründet.
Gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 GKG werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären.
Ein leichter Verfahrensverstoß reicht in der Regel jedoch nicht aus, um von der Erhebung von Kosten nach dieser Bestimmung abzusehen.
Um zu verhindern, dass es zu einer Kette nicht endender Nichterhebungsverfahren kommt, verlangt die Rechtsprechung vielmehr einen schweren Verfahrensverstoß (BGH NJW-RR 2005, 1230 m.w.N.).
Ein derartiger Verstoß ist hier zu bejahen.
Das Verfügungsrecht über den Prozess im Ganzen steht den Parteien zu (vgl. dazu Zöller/ Greger, ZPO, 26. A., vor § 128 Rn. 9).
Die Dispositionsmaxime betrifft die Verfügungsfreiheit der Parteien über den Streitgegenstand und damit über Gang und Inhalt des Verfahrens. Die Parteien eröffnen durch Klage (Antrag, Gesuch) bzw. Rechtsmittel das Verfahren oder eine weitere Instanz und beenden sie durch Rücknahme oder Vergleich. Sie bestimmen im Urteilsverfahren den Umfang der rechtlichen Nachprüfung durch die Sachanträge, durch Anerkenntnis, Verzicht und Säumnis (Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 29. A., Einl. I Rn. 5).
Den Parteien ist es daher anheimgestellt, den Prozess einvernehmlich im Wege des Vergleichs zu beenden.
§ 278 Abs. 1 ZPO hebt in diesem Zusammenhang den Auftrag an die Zivilgerichte hervor, auf eine übereinstimmende Bereinigung des zwischen den Parteien bestehenden Konflikts hinzuwirken. Sie dient dem Ziel, Prozesse in einem möglichst frühen Stadium zu beenden, darf aber nicht allein unter Entlastungsgesichtspunkten gesehen werden. Gesetzgeberisches Motiv war vielmehr auch die Erkenntnis, dass eine gütliche Streitbeilegung dem Rechtsfrieden nachhaltiger dienen kann als eine streitige Entscheidung.
In jeder Lage des Verfahrens ist nach Möglichkeiten einer gütlichen Beilegung zu suchen; die bereits geschlossene mündliche Verhandlung kann zu diesem Zweck nach § 156 Abs. 1 ZPO wieder eröffnet werden (vgl. Zöller/Greger a.a.O., § 278 Rn. 1 und 4 m.w.N.).
Der Abschluss des Vergleichs wird durch § 278 Abs. 6 ZPO erleichtert. Die Parteien müssen nicht mehr vor Gericht erscheinen, sondern können einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz annehmen oder dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten.
Das Landgericht hat den Antrag auf Niederschlagung der Kosten im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, die Parteien hätten hinreichend Gelegenheit gehabt, übereinstimmend einen Vergleichsabschluss der Kammer mitzuteilen. Die einseitige Erklärung der Klägerin sei ohne Bindungswirkung.
Diese Begründung trägt die Entscheidung nicht.
b) Das Landgericht hat in der Sitzung vom 14. Mai 2008 den Parteien geraten, sich insbesondere aus Kostengründen vergleichsweise zu einigen. Von den Parteien wurde eine Vergleichssumme in Höhe von 10.000 € in Betracht gezogen. In Höhe von 12.500 € haben sich die Parteien geeinigt.
Den konkreten Vergleich teilte der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 17. Juni 2008 mit und bat, den Verkündungstermin aufzuheben und, nach gleichlautender Äußerung des Beklagtenvertreters, nach § 278 Abs. 6 ZPO vorzugehen. Außerdem vergewisserte er sich telefonisch bei einem Richter der Kammer, dass dieser der Schriftsatz vor der Verkündung des Urteils vorlag.
Wenn das Landgericht unter diesen Umständen dennoch das Urteil verkündete, liegt hierin ein grober Verfahrensverstoß in Form eines Eingriffs in die Dispositionsfreiheit der Parteien und darüber hinaus ein Verstoß gegen die Pflicht, in jeder Lage des Verfahrens auf eine einvernehmliche Streitbeilegung hinzuwirken (vgl. auch Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, OLGR Schleswig 1996, 240).
Was hätte näher gelegen, als den Verkündungstermin zu verschieben, wenn der Kammer die einseitige Erklärung der Klägerin, aus welchen Gründen auch immer, nicht ausreichend war.
Wegen der unrichtigen Sachbehandlung ist ein dreifacher Satz der gerichtlichen Gebühr entstanden, die gem. KV GKG Nr. 1211 Nr. 4 auf eine einfache Gebühr herabzusetzen ist.
Eine Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ist nicht veranlasst.