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11.05.2009 · IWW-Abrufnummer 091320

Amtsgericht Hamburg: Urteil vom 11.12.2008 – 238 Cs 182/08 238 Cs/5000 Js 95/08

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Amtsgericht Hamburg

238 Cs 182/08 238 Cs/5000 Js 95/08

Urteil

In der Strafsache XXX

hat das Amtsgericht Hamburg
Abteilung 238, in der Sitzung vom 20. November 2008,
an welcher teilgenommen haben:

XXX

für Recht erkannt:

Die Angeklagte wird wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung in drei Fällen: XXX

Gründe:

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

I.

XXX

II.

Die Angeklagte arbeitete in den Jahren 2002 bis 2005 als Tänzerin im „XXX“ in Hamburg. Ihr hierdurch erzielter Arbeitslohn setzte sich aus drei Komponenten zusammen. Sie erhielt pro Abend, an den sie im XXX arbeitete, eine Tagesgage in Höhe von 75,00 Euro. Zusätzlich erhielt sie von den Betreibern des XXX 10,00 Euro pro Tisch, auf denen sie am Abend tanzte („Table“). Darüber hinaus wurden der Angeklagten während der Tabledance von den Gästen so genannte „XXX-Dollar“ zugesteckt, die die Gäste am Eingang kaufen konnten und die die Angeklagte am Ende des Abends bei den Betreibern des XXX in Euro umtauschen konnte. Die Angeklagte erhielt ihr Geld stets in bar am Schluss des Abends ausgezahlt. Der Angeklagten wurde dabei, wie auch vielen anderen Tänzerinnen des „XXX“, von dem steuerlichen Berater, XXX, mitgeteilt, die von den Gästen zugesteckten „XXX-Dollar“ seien steuerfreies Trinkgeld. In den Lohnabrechnungen des „XXX“ waren daher auch bis Anfang 2002 – bis zur Streichung der Freibetragsgrenze für Trinkgelder gem. § 3 Nr. 51 Einkommsteuergesetz (EStG) a.F. – Trinkgelder und der Trinkgeldfreibetrag in Höhe von 102,00 Euro pro Monat gesondert ausgewiesen. Die in den Lohnabrechnungen ausgewiesenen Zahlen waren jedoch, unabhängig von der Frage ob die „XXX-Dollar“ Einkommen oder steuerfreies Trinkgeld waren, inhaltlich erkennbar falsch. So verdiente die Angeklagte beispielsweise im Januar 2002 insgesamt 1.975,00 Euro durch Tagesgagen und Tables und zusätzlich 1.445,00 Euro durch „XXX-Dollar“. Dennoch waren in der Gehaltsabrechnung des „XXX“ für Januar 2002 nur 1.050,00 Euro Gehalt und 580,00 Euro Trinkgeld angegeben. Diese Divergenz zwischen Gehalt und Lohnabrechnung zog sich in den folgenden Monaten fort. Trotz der erkennbaren Unrichtigkeit der Gehaltsabrechnungen – unabhängig von der Frage der Trinkgeldfähigkeit der „XXX-Dollar“ – gab die Angeklagte für die Kalenderjahre 2002 und 2003 unrichtige und für 2004 überhaupt keine Einkommensteuererklärungen ab und verschwieg so die von ihr erzielten Mehreinnahmenaus Tables und Grungage. Im Einzelnen handelt es sich um folgende nicht geklärte Mehreinkünfte aus Tables und der Grundgage (ohne den Einkünften aus „XXX-Dollar“):

1. Am 14.08.2003 reichte die Angeklagte bei dem zuständigen Finanzamt Hamburg XXX eine Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 2002 ein, in der sie den im Rahmen ihrer nichtselbstständigen Tätigkeit als Tänzerin beim „XXX“ erzielten Bruttoarbeitslohn in Höhe von 17.615,00 Euro (Gage 9.825,00 Euro zzgl. Tables 7.790,00 Euro) nicht vollständig erklärte. Dadurch bewirkte sie bewusst und gewollt, dass von dem zuständigen Finanzamt Hamburg XXX Einkommensteuer für das Kalenderjahr 2002 in Höhe von 1.332,00 Euro nicht festgesetzt werden konnte.

2. Am 06.08.2004 reichte sie eine Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 2003 bei dem zuständigen Finanzamt Hamburg XXX ein, in der sie den im Rahmen ihrer nichtselbstständigen Tätigkeit als Tänzerin beim „XXX“ erzielten Bruttoarbeitslohn in Höhe von 18.975,00 Euro (Gage 10.795,00 Euro zzgl. Tables 8.180,00 Euro) bewusst und gewollt nicht vollständig erklärte und dadurch bewirkte, dass Einkommensteuer für das Kalenderjahr 2003 in Höhe von 1.887,00 Euro nicht festgesetzt werden konnte.

3. Für das Kalenderjahr 2004 reichte die Angeklagte entgegen ihrer Verpflichtung aus § 56 der Einkommensteuerdurchführungsverordnung nicht bis zum 31.05.2005 die gebotene Einkommensteuerklärung ein und erklärte dadurch wissentlich und willentlich nicht die von ihr bezogenen Einnahmen jedenfalls in Höhe von 18.170,00 Euro (Gage 10.800,00 Euro zzgl. Tables 7.370,00 Euro). Hierdurch bewirkte sie, dass für das Kalenderjahr 2004 Einkommensteuer in Höhe von 1.627,00 Euro nicht festgesetzt werden konnte.

III.

Die Angeklagte hat sich damit im Sinne des obigen Tenors schuldig gemacht.

Die Höhe der festgestellten Hinterziehungsbeträge beruht allein auf den nicht erklärten Einkünften aus der Grundgage und den Tables. Im Hinblick auf die darüber hinaus nicht erklärten Einkünfte aus „XXX-Dollars“ (2002: 11.870,00 Euro, 2003: 13.880,00 Euro, 2004: 11.800,00 Euro) war der Angeklagten keine vorsätzliche Steuerhinterziehung nachzuweisen. Die Angeklagte befand sich diesbezüglich in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum (§ 17 StGB). Auf Grund der Aussagen des steuerlichen Beraters des „XXX“ ging sie unvermeidbar rechtsirrig davon aus, hierbei würde es sich um steuerfreies, nicht zu erklärendes Trinkgeld handeln.

Der Frage, ob die Angeklagte im Hinblick auf die nicht erklärten, „XXX-Dollars“ eine (bußgeldbewehrte) leichtfertige Steuerverkürzung gem. § 378 AO begangen hat, kann dahingestellt bleiben. Das Verfahren wurde in der Hauptverhandlung auf Antrag der Staatsanwaltschaft gem. § 154a StPO auf den Tatkomplex der vorsätzlichen Steuerverkürzung beschränkt.

IV.

Das Gericht hat die gegen die Angeklagte zu verhängende Strafe dem Strafrahmen des § 370 Abs. 1 Abgabenordnung entnommen, welcher Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht.

Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat das Gericht zu Gunsten der Angeklagten gewürdigt, dass die Angeklagte die Nichterklärung von Mehreinkünften lediglich billigend in Kauf nahm, indem sie ihre Einkommsteuererklärungen auf die inhaltlich falschen Lohnabrechnungen stützte. Sie behielt keinen Überblick über das ihr in bar ausbezahlte Geld. Strafmildernd wurde ferner der relativ geringe Hinterziehungsbetrag berücksichtigt. XXX

Strafschärfend war demgegenüber zu bewerten, dass die Angeklagte die Steuerhinterziehung über einen sehr langen Zeitraum begangen hat und sich trotz der erheblich höheren Barauszahlungen gegenüber den ausgewiesenen Gehaltsabrechnungen nie darum bemüht hat, Übersicht über ihre Finanzen zu gewinnen.

Unter Berücksichtigung vorgenannter Strafzumessungskriterien hält das Gericht die Verhängung folgender Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:

Für Tat 1: XXX Tagessätze Geldstrafe,
für Tat 2: XXX Tagessätze Geldstrafe,
für Tat 3: XXX Tagessätze Geldstrafe,

Hieraus hat das Gericht unter nochmaliger Berücksichtigung oben genannter Strafzumessungskriterien, insbesondere unter besonderer Berücksichtigung des engen kriminologischen Zusammenhangs der Taten, eine Gesamtgeldstrafe von XXX Tagessätzen gebildet.

Die Höhe eines Tagessatzes war in Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten auf XXX Euro festzusetzen (§ 40 StGB). Gemäß § 42 StGB wurde der Angeklagten Ratenzahlung gewährt.

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.

RechtsgebieteAO, StGBVorschriften§§ 370 Abs. 1 AO, 53, 40, 42 StGB

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