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30.03.2009 · IWW-Abrufnummer 090979

Landesfinanzdirektion Thüringen: Verfügung vom 18.12.2008 – S 7117 A - 10 - A 3.11


Umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen eines Abschleppunternehmens; Bestimmung des Orts der Leistungen an ausländische Unternehmer


Der Bund der Steuerzahler Deutschland e.V. hat das BMF um Auskunft gebeten, nach welchen Vorschriften sich der Ort der Leistungen eines Abschleppunternehmens bestimmt, da die Ortsbestimmung von Bedeutung für die Steuerbarkeit der Leistungen an ausländische Unternehmer ist. Das BMF vertritt dazu folgende Auffassung:

Wird ein verunfalltes Fahrzeug geborgen und abgeschleppt, ist das Bergen grundsätzlich als Hauptleistung und das Abschleppen als unselbständige Nebenleistung hierzu anzusehen, da das Abschleppen von untergeordneter Bedeutung ist und das Bergen lediglich ergänzt. Wird ein Fahrzeug geborgen und abgeschleppt und ist dabei der Bergungsaufwand nahezu gering, z.B. liegen gebliebenes Fahrzeug mit Motorschaden, ist das Bergen als Nebenleistung zur Abschleppleistung anzusehen.

Es liegt jeweils eine einheitliche Leistung vor, bei der die untergeordnete Leistung als Nebenleistung anzusehen ist, weil sie im Vergleich zur Hauptleistung nur nebensächlich ist, diese wirtschaftlich ergänzt und abrundet und üblicher Weise mit der Hauptleistung ausgeführt wird.

Ist weder das Bergen noch das Abschleppen für die Gesamtleistung prägend, liegt eine Leistung besonderer Art vor.

Für die Bestimmung des Ortes dieser Leistungen gilt Folgendes:

Überwiegt der Beförderungscharakter der Leistung, also das Abschleppen, bestimmt sich der Leistungsort grundsätzlich nach § 3b Abs. 1 UStG .

Liegt der Schwerpunkt der Leistung in dem Bergen eines Fahrzeugs, richtet sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 1 UStG . Die Anwendung von § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c S. 1 UStG kommt nicht in Betracht. Hierzu wäre Voraussetzung, dass das Bergen als „Arbeit an beweglichen körperlichen Gegenständen” anzusehen wäre. Dieser Begriff erfasst insbesondere Werkleistungen in Gestalt der Bearbeitung oder Verarbeitung von beweglichen Gegenständen. Grundsätzlich ist hierzu eine Veränderung des beweglichen körperlichen Gegenstands erforderlich. Das Bergen eines Fahrzeugs, das ein beweglicher körperlicher Gegenstand im Sinne des § 90 BGB ist, ist keine derartige Leistung, weil dadurch das Fahrzeug nicht körperlich verändert wird. Wird die Leistung gegenüber einem ausländischen Unternehmer erbracht, verlagert sich der Leistungsort nicht in den Mitgliedstaat des Leistungsempfängers.

Liegt eine Leistung besonderer Art vor, bei der weder das Bergen noch das Abschleppen für die Gesamtleistung prägend ist, richtet sich der Leistungsort ebenfalls nach § 3a Abs. 1 UStG .

Wird ein liegen gebliebenes Fahrzeug durch den Betreiber einer Kfz-Werkstatt abgeschleppt und anschließend auch durch diesen in Stand gesetzt, ist die Reparaturleistung als Haupt- und das Abschleppen als Nebenleistung anzusehen. In diesem Fall bestimmt sich der Ort der einheitlichen Leistung nach § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c UStG . Bei Leistungen an ausländische Unternehmer kommt eine Ortsverlagerung in Betracht. Das Gleiche gilt, wenn der Betreiber der Kfz-Werkstatt im eigenen Namen und auf eigene Rechung einen anderen Unternehmer mit dem Abschleppen beauftragt und die entstandenen Kosten zusammen mit dem Entgelt für die Reparatur weiterberechnet.

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