27.03.2009 · IWW-Abrufnummer 091007
Oberlandesgericht Stuttgart: Urteil vom 18.11.2008 – 7 AR 8/08
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Geschäftsnummer: 7 AR 8/08
18. November 2008
Oberlandesgericht Stuttgart
7. Zivilsenat
Beschluss
In dem Rechtsstreit
wegen Schadensersatz; hier: Bestimmung des zuständigen Gerichts
hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Mitwirkung von
XXX
beschlossen:
Als zuständiges Gericht für die gemeinsame Klage gegen beide Beklagten wird das Landgericht Tübingen bestimmt.
Gründe:
I.
Der Kläger nimmt mit seiner beim Landgericht Stuttgart erhobenen Klage beide Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadenersatz wegen versicherungsrechtlicher Falschberatung in Anspruch. Die streitgegenständlichen Beratungen fanden um die Jahreswende 2006/2007 zu Hause beim Kläger durch den Beklagten Ziff. 2 statt. Dieser stellte sich durch Visitenkarte als Mitarbeiter der Bekl. Ziff. 1 vor. Letztere ist Versicherungsmaklerin und unterhält in Stuttgart ein Büro. Ob und inwiefern dieses Büro eine Niederlassung der Bekl. Ziff. 1 begründet, ist zwischen den Parteien streitig. Nachdem das Landgericht auf Bedenken hinsichtlich seiner örtlichen Zuständigkeit in Bezug auf den Beklagten Ziff. 2 hinwies, beantragte der Kläger gem äß §§ 36, 37 ZPO die gerichtliche Bestimmung durch das Oberlandesgericht Stuttgart.
II.
Die Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Nr. 3 ZPO liegen vor. Ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand ist nicht gegeben. Ein solcher ergibt sich nicht aus § 29 ZPO, da davon auszugehen ist, dass lediglich die Beklagte Ziff. 1, nicht aber der Beklagte 2 Vertragspartner des Klägers wurde. Er ergibt sich auch nicht aus dem Wohnsitz des Klägers gemäß § 215 Abs. 1 S. 1 VVG in dessen aktueller Fassung. Diese Bestimmung findet nämlich auf das vorliegende Streitverhältnis keine Anwendung. Aus Art. 1 Abs. 1 EGVVG ergibt sich, dass auf das streitgegenständliche Vertragsverhältnis das VVG in seiner früheren Fassung anzuwenden ist. Anhaltspunkte, dass diesbezüglich für die prozessuale Bestimmung des § 215 VVG anderes gelten könnte, sieht der Senat nicht.
Da beide Beklagten ihren allgemeinen Gerichtsstand in unterschiedlichen Oberlandesgerichtsbezirken haben, ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO das OLG Stuttgart auch für die Gerichtsstandsbestimmung zuständig.
In der Sache war zweckmäßigerweise und entsprechend der Äußerung beider Parteien das Landgericht Tübingen als zuständiges Gericht zu bestimmen. Der Beklagte Ziff. 2 hat in dessen Bezirk seinen Wohnsitz. Für den Kläger erweist sich dieses Gericht näher als das für den Sitz der Beklagten Ziff. 1 zuständige LG Detmold.