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28.07.2000 · IWW-Abrufnummer 000824

Hessisches Finanzgericht: Urteil vom 14.03.2000 – 10 K 5969/97

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


HESSISCHES FINANZGERICHT

Geschäftsnummer:
10 K 5969/97

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

In dem Rechtsstreit

wegen

Haftung und Nachforderung betr. Lohn- und Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag

hat der 10. Senat des Hessischen Finanzgesichts

nach mündlicher Verhandlung

in der Sitzung vom 14. März 2000

unter Mitwirkung

des Vorsitzenden Richters am Hessischen Finanzgericht

des Richters am Hessischen Finanzgericht

des Richters am Hessischen Finanzgericht

sowie von Herrn

und von Frau

als ehrenamtliche Richter

für Recht erkannt:

Unter Abänderung des Lohnsteuerhafungsbescheides vom xx.xx.1996 in der Fassung durch die Einspruchsentscheidung vom xx.xx.1997 wird die Haftungssumme für Lohnsteuer 1990 bis 1994 von xxxxxxxxxxx DM auf xxxxxxxxxxx DM herabgesetzt.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu.

Die Revision ist bei dem Hessischen Finanzgericht in Kassel innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß die angefochtene Entscheidung angeben. Die Revisionsbegründung oder die Revision müssen einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben.

Vor dem Bundesfinanzhof muß sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer (juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden auch durch einen Beamten oder Angestellten mit der Befähigung zum Richteramt) als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Revision.

Der Revisionsschrift und ihren Anlagen, sowie allen sonstigen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Eine Entscheidung über den Streitwert oder die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist nicht anfechtbar.

Im übrigen wird auf die §§ 115 bis 122, 128 und 145 Abs. 1 FGO sowie auf das Gesetz zur Entlastung des Bundesfinanzhofs hingewiesen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Lohnsteuerhaftungsbescheids.

Bei der Klägerin, einer Sparkasse, fand für den Zeitraum xxxxxxxx 1990 bis xxxxxxxxx 1994 eine Lohnsteueraußenprüfung statt. Dabei stellte der Lohnsteueraußenprüfer u.a. fest, daß im Prüfungszeitraum Arbeitnehmern der Klägerin von der Sparkassenversicherung, einem Verbundunternehmen der Sparkassen in Hessen, Sondertarife bei dem Abschluß von Versicherungen (sog. Verbundtarife) eingeräumt worden waren. Da die Tarife niedriger lagen als die Normaltarife, die andere Letztverbraucher bei der Sparkassenversicherung für dieselbe Versicherungsleistung hätten aufbringen müssen, ging der Lohnsteueraußenprüfer von lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn - Rabattgewährung durch Dritte - aus, bewertete den geldwerten Vorteil für die Arbeitnehmer gemäß § 8 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) mit dem Unterschied zwischen Normaltarif und Verbundtarif und versteuerte diesen Vorteil für die Monate November und Dezember 1993 und für das Jahr 1994 mit einem Bruttosteuersatz von 30 %. Die Differenzbeträge zwischen Normaltarif und Verbundtarif der einzelnen Versicherungsarten wurden von der Klägerin, dem Lohnsteueraußenprüfer und der Sparkassenversicherung für jeden einzelnen Arbeitnehmer übereinstimmend ermittelt.

Der Beklagte schloß sich der Auffassung der Lohnsteueraußenprüfung an und erließ am xx.xx.1991 einen Lohnsteuernachforderungs- und -haftungsbescheid, mit dem er die Klägerin u.a. für die Lohnsteuer auf die geldwerten Vorteile durch die Rabattgewährung in Haftung nahm.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren begehrt die Klägerin weiterhin die Herabsetzung der Haftungssumme um die Lohnsteuer, die auf die Gewährung von Mitarbeiterrabatten durch die Sparkassenversicherung entfällt. Die Klägerin ist der Auffassung, daß bei gesetzmäßiger Anwendung des § 8 Abs. 2 EStG überhaupt kein zu versteuernder geldwerter Vorteil vorliege. Unstreitig seien die Voraussetzungen für die Besteuerung eines geldwerten Vorteils dem Grunde nach gegeben, die Bewertung der fraglichen Leistung lasse jedoch keinen geldwerten Vorteil entstehen. Bei der Bewertung seien nicht etwa die Tarife der Sparkassenversicherung für Angehörige des öffentlichen Dienstes heranzuziehen. Es sei vielmehr das gesamte Angebot von Konkurrenzunternehmen mit einzubeziehen. Deshalb müßten auch die billigeren Tarife der HUK-Coburg und der Kommunalbediensteten-Versicherung berücksichtigt werden, zumal die Dienstleistungen dort mit denen der Sparkassenversicherung gleichwertig seien. Maßgeblich für die Gleichartigkeit sei der Leistungsumfang der Versicherungen und nicht der Umfang des gebotenen Services. Abgabeort sei im übrigen der Sitz der Sparkassenversicherung in Wiesbaden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom xx.xx.1997 i.V.m. der Einspruchsbegründung (Blatt 1 ff., 18 ff. Finanzgerichtsakte) und auf den Schriftsatz vom xx.xx.1998 (Blatt 49 ff. Finanzgerichtsakte) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

den Haftungsbescheid vom xx.xx.1996 in der Form der Einspruchsentscheidung vom xx.xx.1997 abzuändern und den Haftungsbetrag um xxxxxxxxxxxxx DM Lohnsteuer herabzusetzen,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, daß zur Ermittlung des geldwerten Vorteils lediglich die Tarife der Sparkassenversicherung heranzuziehen seien. Der übliche Endpreis im Sinne des § 8 Abs. 2 EStG sei für gleichartige Dienstleistungen zu ermitteln. Die Leistungen verschiedener Versicherungsunternehmen seien nicht gleichartig, zumal insbesondere auch die Serviceleistungen und das Vertrauen des Kunden in das Unternehmen - z.B. bei der Kapitallebensversicherung - eine entscheidende Rolle bei der Wahl der Unternehmen spielten und insoweit die benannten anderen Versicherungen zwar ähnliche, aber nicht gleichwertige Leistungen anböten. Im übrigen ergebe sich aus der Definition des Endpreises im Sinne des § 8 Abs. 2 EStG, daß nicht notwendigerweise von dem günstigsten Preis am Abgabeort auszugehen sei. Abgabeort sei der Sitz der Klägerin bzw. ihrer Filialen.

Dem Gericht lagen ein Band Lohnsteuer-Arbeitgeberakten, ein Band Fallheft und 1 Pack Computerausdrucke der Sparkassenversicherung vor, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Der Beklagte hat die Klägerin zu Unrecht gemäß §§ 42d EStG, 191 Abs. 1 AO in Haftung genommen, soweit er in der Gewährung des niedrigeren Verbundtarifs bei Abschluß eines Versicherungsvertrages mit der Sparkassenversicherung einen geldweiten Vorteil für den jeweiligen Arbeitnehmer der Klägerin sah.

Den Arbeitnehmern der Klägerin ist kein steuerpflichtiger Arbeitslohn i.S. der §§ 19 Abs. 1, 8 Abs. 1 EStG zugeflossen, soweit die Sparkassenversicherung ihnen den Verbundtarif bei Abschluß eines Versicherungsvertrages einräumte. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist darin kein geldwerter Vorteil zu sehen, der zu einer durch das Arbeitsverhältnis veranlaßten, lohnsteuerpflichtigen Einnahme führt. Das Gericht konnte nicht zu seiner Überzeugung, § 96 Abs. 1 S. 1, 1.Halbsatz FGO, feststellen, daß den jeweiligen Arbeitnehmern überhaupt ein geldwerter Vorteil zugeflossen ist.

Dabei vermochte sich das Gericht nicht der Auffassung des Beklagten anzuschließen, wonach es für die Feststellung, ob bei der Gewährung von Versicherungsschutz ein steuerpflichtiger Vorteil vorliegt, alleine auf das jeweilige konkrete Angebot des Arbeitgebers (oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens) ankommt (so die Ansicht der Finanzverwaltung, vgl. Schreiben des BdF IV B 6 - S 2334 - 104/90 vom 27.4.1990, StEK EStG § 8, Nr. 260). Vielmehr ist nach Ansicht des Gerichts für die Frage des geldwerten Vorteils auf das billigste Angebot abzustellen, für das gleichartiger Versicherungsschutz am Markt zu erhalten ist. Maßgeblich ist dabei für den Senat die Überlegung, daß ein Versicherungsschutz suchender Kunde sich bei der Wahl der Versicherung vorrangig daran orientiert, welches Versicherungsunternehmen die von ihm für notwendig erachteten Leistungen zum billigsten Tarif anbietet. Diese Überlegung wird durch die zahlreichen, in regelmäßig wiederholten und in den unterschiedlichsten Presseorganen veröffentlichten Warentests bestätigt. Auch dort steht die Frage nach dem billigsten Tarif für dieselbe Versicherungsleistung im Vordergrund. Der Hinweis des Beklagten auf unterschiedliche Serviceleistungen der einzelnen Unternehmen führt angesichts der technischen Entwicklung in den letzten Jahren - und auch in den Streitjahren - zu keiner anderen Beurteilung. Die Frage nach dem Kundenservice tritt gegenüber der Frage nach den Kosten der Versicherung in den Hintergrund, wie auch das verstärkte Auftreten der Direktversicherer zeigt.

Davon ausgehend läßt sich aus der Gewährung des Verbundtarifs durch die Sparkassenversicherung für Arbeitnehmer der Klägerin kein geldwerter Vorteil herleiten. Eine objektive Bereicherung und damit der Zufluß einer Einnahme (vgl. dazu Glenk in Blümich, EStG, KStG, GewStG, Stand 2/2000, § 8 EStG Rz. 21; Schmidt/Heinicke, EStG, 19. Auflage 2000, § 8 Rz. 31) ist nicht gegeben. Die Klägerin hat bereits im Einspruchsverfahren schlüssig an Hand der Tarife anderer Versicherungsgesellschaften dargetan, daß ihre Arbeitnehmer dieselben Versicherungsleistungen bei anderen Anbietern zu günstigeren Konditionen hätten erwerben können. Demgegenüber hat sich der Beklagte - aufgrund seiner Rechtsauffassung durchaus zutreffend - auf die Feststellung der Differenzen zwischen den Verbundtarifen und den Normaltarifen bei der Sparkassenversicherung beschränkt und keine weiteren Ermittlungen angestellt.

Die Tatsache, daß ein geldwerter Vorteil nicht feststellbar ist, geht zu Lasten des Beklagten; es handelt sich um Tatsachen, die die erstmalige Besteuerung bzw. die Erhöhung einer Steuer begründen (vgl. zur Feststellungslast bei § 8 Abs. 1 EStG: Birk in Herrmann/Heuer/Raupech, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, 21. Auflage, Stand 12/1999, § 8 EStG Rz. 19 a.E.). Die Haftungssumme war daher auf den aus dem Tenor ersichtlichen Betrag herabzusetzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 151 Abs. 1, 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO und die Entscheidung über die Zulassung der Revision auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

RechtsgebieteFGO, EStG, AO, ZPOVorschriftenFGO § 115 FGO § 116 FGO § 117 FGO § 118 FGO § 119 FGO § 120 FGO § 121 FGO § 122 FGO § 128 FGO § 145 Abs. 1 FGO § 96 Abs. 1 S. 1 1. Halbsatz FGO § 135 Abs. 1 FGO § 151 Abs. 1 FGO § 151 Abs. 3 FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 EStG § 8 Abs. 2 EStG § 8 Abs. 1 EStG § 42 d EStG § 19 Abs. 1 AO § 191 Abs. 1 ZPO § 708 Nr. 10 ZPO § 711

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