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12.03.2009 · IWW-Abrufnummer 090651

Landgericht Köln: Beschluss vom 23.12.2008 – 86 O 53/06

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Tenor:

1. Der Gläubiger wird ermächtigt, die nach dem Teilurteil des Landgerichts Köln vom 5.4.2007 (Geschäftszeichen: 86 O 53/06) der Schuldnerin obliegende Anfertigung und Aushändigung eines Buchauszugs über die von dem Gläubiger bzw. durch seine Untervermittler unter den Ge-schäftspartnernummern 1859 und 4797 A für die Schuldnerin vermittelten und/oder betreuten Verträge für den Zeitraum vom 30. Oktober 2001 bis zum 3. Juli 2006 mit dem im Tenor des genannten Urteils be-schriebenen Inhalt durch einen Dritten, nämlich durch einen von dem Gläubiger ausgewählten, vereidigten Buchsachverständigen auf Kosten der Schuldnerin vornehmen zu lassen.

2. Die Schuldnerin ist verpflichtet, zu diesem Zweck das Betreten ihrer Geschäftsräume und die Einsichtnahme in die erforderlichen Bücher bzw. EDV-Programme durch den beauftragen Buchsachverständigen zu dulden und diesem Zugang zu verschaffen.

3. Die Schuldnerin ist verpflichtet, dem Gläubiger für die Erstellung des Buchauszugs einen Kostenvorschuss von Euro 15.000,00 zu zahlen. Dem Gläubiger bleibt das Recht auf Nachforderung für den Fall vorbehalten, dass die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.

4. Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.

5. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Schuldnerin wurde mit rechtskräftigem Teilurteil der Kammer vom 5. April 2007 wie folgt verurteilt, dem Gläubiger als ihrem Versicherungsvertreter einen Buchauszug zu erteilen:

Die Beklagte wird unter Abweisung des weitergehenden Antrags verurteilt, dem Kläger einen Buchauszug über die von ihm bzw. durch seine Untervermittler unter den Geschäftspartnernummern 1859 und 4797 A für die Beklagte vermittelten und/oder betreuten Verträge für den Zeitraum vom 30. Oktober 2001 bis zum 3. Juli 2006 zu erteilen, wobei die Auskunft folgende Angaben zu enthalten hat:

1. Name des Versicherungsnehmers/Kunden

2. im Fall der Nichtannahme Datum des Antrags

3. Versicherungsschein/Vertragsnummer

4. Neugeschäft oder Erhöhungsgeschäft

5. Eintrittsalter des Versicherungsnehmers/Kunden

6. Vermittler mit Angabe der Vermittlernummer

7. Versicherungsbeginn/Vertragsbeginn

8. Art und Inhalt des Versicherungsvertrages (Sparte, Tarifart, prämien- bzw. provisionsrelevante Sondervereinbarungen)

9. Jahresprämie (Höhe und Zahlungsweise)

10. Laufzeit des Vertrages

11. bei Erhöhungsgeschäften zusätzlich erhöhter Betrag und Zeitpunkt der Erhöhung

12. im Falle von Änderungen Datum der Änderung, Art der Änderung und Gründe der Änderung

13. im Falle von Stornierungen Datum der Stornierung, Gründe der Stornierung, Art der ergriffenen Bestanderhaltungsmaßnahmen

14. im Falle eines Widerrufs/Rücktritts Datum der Absendung der Widerrufs-/Rücktrittserklärung.

Die Schuldnerin hat mit anwaltlichem Schreiben vom 12.10.2007 einen von ihr erstellten Buchauszug übersandt, der nach Ansicht des Gläubiger indes nicht den titulierten Anspruch erfüllt.

Der Gläubiger behauptet, die als Buchauszug bezeichneten Unterlagen seien ohne jede erkennbare Ordnungssystematik übersandt worden und seien z.B. weder nach dem Namen des Versicherungsnehmers noch nach der Versicherungsscheinnummer sortiert worden; die Überprüfung einer Provisionsabrechnung erfordere einen enormen Zeitaufwand. Zudem sei der übersandte Buchauszug unvollständig, so fehlten etwa die Verträge für den Zeitraum vom 7.1. bis 1.8.2003. Es fehle eine Legende, die verwendeten Abkürzungen seien nicht aus sich heraus verständlich. Zudem sei der Buchauszug nicht aus den Büchern der Schuldnerin erstellt worden, da die Währungsumstellung DM/EURO nachträglich berücksichtigt worden sei. Dies erschwere eine Überprüfung durch den Gläubiger, der für eine Überprüfung in jedem Einzelfall zunächst eine Umrechnung der in seinen Unterlagen aufgelisteten DM-Beträge vornehmen müsse. Schließlich seien die Angaben in dem übersandten Buchauszug in mehreren Punkten unvollständig: So sei keine Differenzierung nach Neu- bzw. Erhöhungsgeschäft vorgenommen worden. Bei den sog. Sali-Verträgen sei der Versicherungsbeginn nicht in den Buchauszug aufgenommen. Das Versicherungsalter des Versicherungsnehmers sei nicht genannt, sondern nur das der versicherten Person. Zudem fehle die Tarifangabe. Auch Angaben zu prämien- und provisionsrelevanten Sondervereinbarungen fehlten. Schließlich seien dem Buchauszug keine Angaben zu den Gründen von Änderungen zu entnehmen. Ebenso seien die Angaben zu Stornierungen unvollständig.

Der Gläubiger beantragt,

1.

ihn zu ermächtigen, die nach dem Teilurteil des Landgerichts Köln vom 5.4.2007 (Geschäftszeichen: 86 O 53/06) der Schuldnerin obliegende Anfertigung und Aushändigung eines Buchauszugs über die von dem Gläubiger bzw. durch seine Untervermittler unter den Geschäftspartnernummern 1859 und 4797 A für die Schuldnerin vermittelten und/oder betreuten Verträge für den Zeitraum vom 30. Oktober 2001 bis zum 3. Juli 2006 mit dem im Tenor des genannten Urteils beschriebenen Inhalt durch einen Dritten, nämlich durch einen von dem Gläubiger ausgewählten vereidigten Buchsachverständigen auf Kosten der Schuldnerin vornehmen zu lassen.

2.

Die Schuldnerin zu verpflichten, zu diesem Zweck das Betreten ihrer Geschäftsräume und die Einsichtnahme in die erforderlichen Bücher bzw. EDV-Programme durch den beauftragen Buchsachverständigen zu dulden und diesem Zugang zu verschaffen.

3.

Die Schuldnerin zu verpflichten, dem Gläubiger für die Erstellung des Buchauszugs einen Kostenvorschuss von EURO 15.000,00 zu zahlen und dem Gläubiger das Recht auf Nachforderung für den Fall vorzubehalten, dass die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.

Hilfsweise beantragt er,

1.

ihn zu ermächtigen, die nach dem Teilurteil des Landgerichts Köln vom 5. April 2007 (Geschäftszeichen: 86 O 53/06) der Schuldnerin obliegende Anfertigung und Aushändigung eines Buchauszugs über die von dem Gläubiger bzw. durch seine Untervermittler unter den Geschäftsnummern 1859 und 4797 A für die Schuldnerin vermittelten und/oder betreuten Verträge für den Zeitraum vom 30. Oktober 2001 bis zum 3. Julie 2006 durch einen Dritten, nämlich durch einen von dem Gläubiger ausgewählten, vereidigten Buchsachverständigen aus Kosten der Schuldnerin vornehmen zu lassen, wobei der Buchsachverständige das mit Schreiben der Schuldnerin vom 12. Oktober 2007 zum Zwecke der Erfüllung des Teil-Urteils vom 5. April 2007 überlassene Verzeichnis um folgende Angaben ergänzt:

a. für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2002 um Angaben zur Höhe der Jahresprämie und bei Erhöhungsgeschäften zum zusätzlich erhöhten Beitrag (Ziffer 9 und 11 des Tenors des Teil-Urteils) in der Währung DM

b. Angaben zum Neu- und Erhöhungsgeschäft (Ziffer 4 des Tenors des Teil-Urteils)

c. Angaben zum Versicherungsbeginn/Vertragsbeginn (Ziffer 7 des Tenors des Teil-Urteils)

d. Eintrittsalter des Versicherungsnehmers (Ziffer 5 des Tenors des Teil-Urteils)

e. Tarifart und prämien- bzw. provisionsrelevanter Sondervereinbarungen (Ziffer 8 des Tenors des Teil-Urteils)

f. im Falle von Änderungen: Art und Grund der Änderung (Ziffer 12 des Tenors des Teil-Urteils)

g. im Falle von Stornierungen: Grund der Stornierung und Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen (Ziffer 14 des Tenors des Teil-Urteils)

h. Verträge, die von Untervermittlern des Gläubigers unter einer eigenen Vermittlernummer eingereicht wurden und für die dem Gläubiger Overheadprovision zusteht, die unter den Geschäftspartnernummern i859 und 4797 A abzurechnen war.

Die Schuldnerin beantragt, den Antrag des Gläubigers zurückzuweisen.

Sie behauptet, den Anspruch des Gläubigers auf Erteilung eines Buchauszugs mit Übersendung der Unterlagen unter dem 12.10.2007 erfüllt zu haben. Sie habe dem Schuldner eine Aufstellung übersandt, in der alle Informationen für die Berechnung der Provision enthalten seien. Der Schuldner habe nicht begründet, warum die Aufstellung nicht strukturiert sei; es sei auch nicht erkennbar, nach welchen Kriterien die Unterlagen sortiert werden sollten. Der Auszug sei auch vollständig und erhalte Angaben zu allen Verträgen, für die die Schuldnerin zur Buchauszugserteilung verurteilt worden sei. Die dem Schuldner unverständlichen Abkürzungen seien diesem nachträglich erläutert worden. Der Auszug sei zwar für alle Verträge in EURO-Beträgen ausgestellt; insoweit könne der Gläubiger allenfalls eine Ergänzung, nicht aber eine Neuerteilung verlangen. Schließlich bestreitet die Schuldnerin, dass die von dem Gläubiger aufgezählten Angaben fehlten. So habe sie - die Schuldnerin - zu den sog. Sali-Verträgen keine weiteren Informationen, da dies alte Verträge der Rechtsvorgängerin ihrer Rechsvorgängerin seien. Bei der Altersangabe habe sie auf das Alter der versicherten Person, und nicht das des Versicherungsnehmers abgestellt, da ersteres maßgebend sei und sie damit mehr als geschuldet geleistet habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Anordnung der Ersatzvornahme ist nach § 887 Abs. 1 ZPO gerechtfertigt. Eine auf der Grundlage des § 87 c Abs. 2 HGB ergangene Verurteilung zur Erstellung eines Buchauszugs ist grundsätzlich nach § 887 ZPO zu vollstrecken, weil der Buchauszug aufgrund der vorhandenen Unterlagen nicht nur von der Schuldnerin, sondern auch von einem Dritten erstellt werden kann.

Die Schuldnerin hat den Anspruch des Gläubigers auf Erteilung eines Buchauszugs nicht schon durch die unter dem 12.10.2007 übersandten Unterlagen erfüllt.

In dem Verfahren zur Vollstreckung einer Verurteilung, einen Buchauszug zu erteilen, ist der Einwand des Schuldners zu prüfen, er habe den titulierten Anspruch bereits erfüllt (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1475 ff.).

Die Schuldnerin hat indes nicht dargelegt, dem Gläubiger einen Buchauszug übersandt zu haben, der als Erfüllung des titulierten Anspruchs angesehen werden kann. Der Zweck des Anspruchs auf § 87c Abs. 2 HGB, nämlich dem Handelsvertreter eine Nachprüfung der vom Unternehmer erteilten oder zu erteilenden Provisionsabrechnung zu ermöglichen, gebietet es, dass der Buchauszug die geschäftlichen Vorgänge klar und übersichtlich darstellen muss. In welcher Form dies zu erreichen ist, hängt von Art und Umfang der im Einzelfall anzugebenden Tatsachen ab. Dabei kommen neben einer tabellarischen auch andere geordnete Darstellungsweisen in Betracht. Der Unternehmer ist allerdings nicht zu einer bestimmten Form verpflichtet; ihm ist die Freiheit zu lassen, unter mehreren gleich geeigneten Darstellungsweisen die für ihn kostengünstigste zu wählen (vgl. insoweit BGH NJW 2001, 2333 m.w.N.).

Der Behauptung des Gläubigers, die von der Schuldnerin als Buchauszug übersandten Unterlagen enthielten keinerlei Ordnungssystematik (etwa nach dem Namen des Versicherungsnehmers oder nach der Versicherungsscheinnummer), so dass eine Überprüfung einzelner Provisionsabrechnungen nur mit einem enormen Zeitaufwand möglich sei, ist die Schuldnerin nicht substantiiert entgegengetreten, sondern sie hat - unter Hinweis auf verschiedene Darstellungsweisen - lediglich eingewandt, es sei nicht dargelegt, warum die Unterlagen nicht strukturiert seien.

Die Beweislast für den Einwand, der titulierte Anspruch sei erfüllt, trägt aber nach allgemeinen Regeln der Schuldner (vgl. dazu BGH NJW-RR 2007, 1475 m.w.N.). Deshalb kann sich die Schuldnerin nicht mit der Behauptung begnügen, es sei nicht dargelegt, warum die Unterlagen nicht strukturiert seien. Es ist vielmehr an ihr, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Buchauszug in einer Form erteilt worden ist, der eine Überprüfung der Provisionsabrechungen ermöglicht. Die Schuldnerin hat aber nicht vorgetragen, in welcher Form der erteilte Buchauszug strukturiert ist oder anhand welcher Kriterien einzelne provisionspflichtige Geschäfte in den überlassenen Unterlagen aufgefunden werden können.

Da eine fehlende geordnete Darstellungsweise den übersandten Buchauszug gänzlich unbrauchbar macht, kann der Gläubiger Neuherstellung eines Buchauszugs und nicht nur Ergänzung der bereits erteilten Angaben verlangen. Darauf, dass darüber hinaus die überlassenen Unterlagen wegen der nachträglichen Veränderung der Angaben zur Währung möglicherweise keinen ordnungsgemäßen Buchauszug darstellen und zudem verschiedene Angaben fehlen, kommt es daher nicht an.

Die Pflicht zur Vorauszahlung der Kosten, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, beruht auf § 887 Abs. 2 ZPO.

RechtsgebieteHGB, ZPOVorschriften§ 87c II, IV HGB, § 887 ZPO

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