08.05.2002 · IWW-Abrufnummer 020544
Landgericht Erfurt: Urteil vom 11.01.2002 – 2 S 245/01
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landgericht Erfurt
Verkündet am:
11.01.2002
2 S 245/01
Amtsgericht Erfurt
213 C 4395/00
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XXX
hat das Landgericht Erfurt ? 2. Zivilkammer ? durch ...
...
... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 04.12.2001
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom 04.05.2001, Az.: 213 C 4395/00, abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 26 Nr. 5 EGZPO n. F., 543 I ZPO a. F. abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts ... vom 04.05.2001, Az.: 213 C 4395/00, ist zulässig, insbesondere statthaft und gem. §§ 26 Nr. 5 EGZPO n. F., 516, 518, 519 ZPO a.F. form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts ... vom 04.05.2001, Az.: 213 C 4395/00, ist auch begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 802,64 ? (entspricht dem eingeklagten Betrag von 1.569,82 DM umgerechnet nach dem amtlichen Kurs 1 ? = 1,95583 DM) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontüberleitungsgesetzes vom 09.06.1998 (BGBl. I S. 1242) seit dem 21.09.2000.
Bezüglich der Hauptforderung steht der Klägerin gegen die Beklagte kein Anspruch auf Erstattung der fiktiv auf Gutachtenbasis abgerechneten Mehrwertsteuer in Höhe von 802,64 ? aufgrund § 1 VVG in Verbindung mit dem Vollkaskoversicherungsvertrag für das Fahrzeug vom Typ VW Caravette Multivan mit dem amtlichen Kennzeichen SHK-XV 82 zu.
Aufgrund des für den am 18.04.2000 beschädigten PKW der Klägerin zwischen den Parteien am 30.11.1999 geschlossenen Vollkaskoversicherungsvertrages, in den die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) der Beklagten mit dem Stand 05/1999 unstreitig einbezogen worden sind, ist die Beklagte nicht verpflichtet, der Klägerin den fiktiv geltend gemachten Mehrwertsteuerbetrag in Höhe von 802,64 ? zu ersetzen.
Nach § 13 I AKB (Stand 05/1999) ersetzt der Versicherer einen Schaden grundsätzlich bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges und seiner Teile am Tage des Schadens. Gem. § 13 V 1, 5 AKB (Stand 05/1999) erstattet der Versicherer bei der Beschädigung des Fahrzeugs die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung, die Mehrwertsteuer ersetzt er aber nur, wenn der Versicherungsnehmer diese tatsächlich bezahlt hat.
Diese in § 13 AKB (Stand 05/1999) enthaltenen, wirksam in den Vollkaskoversicherungsvertrag der Parteien vom 30.11.1999 einbezogenen Regelungen über die Ersatzleistung sind hier anwendbar.
Nach der Vorschrift des § 13 V 5 AKB ist die Beklagte nicht verpflichtet, den fiktiv auf Gutachtenbasis kalkulierten, von der Klägerin tatsächlich nicht gezahlten Mehrwertsteuerbetrag in Höhe von 802,64 ? an diese zu leisten. Diese Regelung ist ? entgegen der vom Amtsgericht vertretenen Auffassung ? so zu verstehen, dass der Versicherer die Mehrwertsteuer unabhängig von der Vorsteuerabzugsberichtigung des Versicherungsnehmers nur dann erstattet, wenn diese auch tatsächlich gezahlt worden ist, bei einer nur fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis ? wie hier ? ist die vom Versicherungsnehmer nicht geleistete Mehrwertsteuer dagegen nicht auszugleichen. Bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht der im Versicherungsvertrag vom 30.11.1999 in Bezug genommenen Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung mit dem Stand 05/1999 sowie unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs musste sich der Klägerin als durchschnittlicher Versicherungsnehmerin die Klausel über die Nichterstattung des fiktiv auf Gutachtenbasis kalkulierten Mehrwertsteuerbetrages mit diesem Inhalt erschließen. Dies folgt zum einen bereits aus dem Wortlaut des § 13 V 5 AKB. Mit der Formulierung ?Die Mehrwertsteuer ersetzt der Versicherer nur, wenn der Versicherungsnehmer diese tatsächlich bezahlt hat? ist unmissverständlich klargestellt, dass die Erstattung vom tatsächlichen Anfall der Mehrwertsteuer abhängt. Die vom Amtsgericht vertretene Ansicht, nach der die Vorschrift des § 13 V 5 AKB im Sinne des Versicherungsnehmers so auszulegen ist, dass es für die Ersatzfähigkeit der Mehrwertsteuer auf die steuerlichen Verhältnisse des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt des Versicherungsfalls ankommt, d.h. die Mehrwertsteuer nur zu ersetzen ist, soweit der Versicherungsnehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, ist mit dem eindeutigen Wortlaut ?diese tatsächlich bezahlt hat? unvereinbar. Anhaltspunkt dafür, dass auf die Vorsteuerabzugsberechtigung des jeweiligen Versicherungsnehmers abgestellt werden soll, lassen sich der Formulierung der Klausel gerade nicht entnehmen.
Zum anderen wird dieses Verständnis auch dem Sinn und Zweck der Neufassung des § 13 V 5 AKB gerecht, der zumindest auch darin liegt, den bereits auf der Grundlage der ursprünglichen Fassung des § 13 V 1 AKB ausgetragenen Streit, ob unter den Begriff der ?erforderlichen Kosten der Wiederherstellung? auch die fiktiv auf Gutachtenbasis abgerechnete Mehrwertsteuer zu subsumieren ist (vlg. BGH NJW 1985, 1222; OLG Düsseldorf NJW 1983, 2949-2950; Stiefel/Hofmann, ?Kraftfahrtversicherung?, 17. Aufl., § 13 AKB, Rn. 52 m. w. N.) oder ob diese auch danach nur insoweit erstattungsfähig ist, als sie tatsächlich angefallen ist (vgl. OLG Frankfurt ZfS 1984, 149; AG München NJW 1985, 1230; AG Saarbrücken ZfS 1983, 372-373; LG München ZfS 1981, 376), dahingehend zu klären, dass es für die Erstattungspflicht im Geltungsbereich des § 13 V 5 AKB mit dem Stand 05/1999 allein auf die tatsächliche Leistung der Mehrwertsteuer durch den Versicherungsnehmer ankommt.
Die Regelung des § 13 V 5 AKB der Beklagten über die Nichterstattung der aufgrund eines Sachverständigengutachtens kalkulierten Mehrwertsteuer im Falle fiktiver Abrechnung ist Vertragsbestandteil des Vollkaskoversicherungsvertrages der Parteien geworden, insbesondere ist diese Klausel nicht gem. § 3 AGBG überraschend.
Der Inhalt einer Klausel ist nur dann objektiv ungewöhnlich im Sinne des § 3 AGBG und wird nicht Vertragsbestandteil, wenn er nach den Gesamtumständen und den verständigen Erwartungen des Versicherungsnehmers mit dem Leitbild oder dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, der Höhe des Entgelts, dem Verlauf der Vertragsverhandlungen, dem dispositiven Recht oder den üblichen Vertragsbedingungen unvereinbar ist und der Klausel unter Berücksichtigung der Erkenntnismöglichkeiten des typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden sowie dessen Erwartungshaltung ein Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt innewohnt (Palandt-Heinrichs, ?Bürgerliches Gesetzbuch?, 58. Aufl., § 3 AGBG, Rn. 3 m. w. N.).
Entgegen einer teilweise vertretenen Auffassung, nach er es sich bei einer in den AKB verwendeten Klausel des Versicherers über die Nichterstattung der Mehrwertsteuer im Falle nur fiktiver Schadensabrechnung im Rahmen der Kaskoversicherung durch den Versicherungsnehmer um eine Überraschungsklausel im Sinne des § 3 AGBG handelt, da sie nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages so ungewöhnlich ist, dass der Versicherungsnehmer mit ihrer Verwendung nicht zu rechnen braucht (vgl. AG Koblenz DAR 2000, 73-74), ist mit den Vertretern der Gegenmeinung eine Unwirksamkeit gem. § 3 AGBG aus folgenden Gründen abzulehnen (vgl. LG Freiburg Schaden-Praxis 2000, 206-207; LG München I NVersZ 2000, 529; AG Aachen Schaden-Praxis 2001, 174; AG Coburg vom 11.06.2001, Az.: 15 C 360/01; AG Dortmund vom 17.03.2000, Az.: 124 C 13931/99). Die streitgegenständliche Klausel ist nach ihrem Wortlaut für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer ? so auch für die Klägerin ? ohne weiteres verständlich. Der Regelung des § 13 V 5 AKB kommt auch kein Überraschungs- oder Überrumpelungseffekt zu, denn die Leistungspflicht des Versicherers wird nicht willkürlich und für den Versicherungsnehmer überraschend in einem Teilbereich begrenzt. Infolge der drucktechnisch und systematisch zutreffenden Einordnung in die Vorschrift des § 13 AKB unter der Überschrift ?Ersatzleistung?, insbesondere in die konkreten Bestimmungen über den Umfang des Ersatzes im Falle der Beschädigung des Fahrzeugs in § 13 V AKB, ist vielmehr eine zwar komplexe, aber inhaltlich klar umrissene und aufeinander abgestimmte Regelung geschaffen worden, die weder inhaltlich noch gestalterisch verwirrend oder unübersichtlich ist, so dass mit der Kenntnisnahme durch den Versicherungskunden zu rechnen ist (vgl. LG Freiburg Schaden-Praxis 2000, 206-207: LG München I NVersZ 2000, 529; AG Coburg vom 11.06.2001, Az.: 15 C 360/01).
Im Übrigen ist die Klausel des § 13 V 5 AKB auch nicht ungewöhnlich. Sie ist weder mit dem Leitbild des Vollkaskoversicherungsvertrages unvereinbar noch enthält sie eine erhebliche Abweichung vom dispositiven Recht oder den üblichen Versicherungsbedingungen. Zwar ist den Vertretern der Gegenauffassung zuzugestehen, dass eine Kaskoentschädigung nach allgemeiner Auffassung wegen der Dispositionsfreiheit des Versicherungsnehmers die vorherige Durchführung einer Reparatur nicht voraussetzt und es gefestigter Rechtsprechung im allgemeinen Schadensersatzrecht und zumindest auch der überwiegenden Meinung im Versicherungsrecht entspricht, dass in allen Fällen einer Beschädigung, die nicht zu einem Totalschaden geführt hat, der Versicherungsnehmer gem. § 249 S. 2 BGB bzw. § 13 V AKB a.F. einen Anspruch auf Erstattung der erforderlichen Kosten der Wiederherstellung, d.h. der finanziellen Aufwendungen hat, die einer ordentlichen Werkstatt im Rahmen der üblichen Vergütung für die Reparatur des Fahrzeugs zu erbringen sind, worunter trotz getrennter Ausweisung auch die Mehrwertsteuer als allgemeiner Kostenfaktor für den Leistungspreis fällt, und diese Rechtsprechung möglicherweise den Erwartungshorizont verständiger, nicht vorsteuerabzugsberechtigter Versicherungsnehmer dahingehend geprägt haben mag, dass ihnen auch bei fiktiver Abrechnung ein Anspruch auf Erstattung des auf Gutachtenbasis kalkulierten Mehrwertsteuerbetrages zusteht (vgl. BGH NJW 1985, 1222 m. w. N.; BGH NJW 1996, 256; AG Koblenz DAR 2000, 73). Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass die Neufassung der Klausel des § 13 V 5 AKB insofern im Einklang mit dem Leitbild des Vollkaskoversicherungsvertrages sowie dem dispositiven Recht und den üblichen Versicherungsbedingungen steht, als die typische Leistung des Kaskoversicherers in der Erstattung des dem Versicherungsnehmer tatsächlich entstandenen Schadens besteht (vgl. LG Freiburg Schaden-Praxis 2000, 206-207). Der von den Vertretern der Gegenmeinung geforderte Gleichlauf der Erstattungsregelungen im Schadensrecht nach § 249 S. 2 BGB und im Versicherungsvertragsrecht nach § 13 V AKB n. F. ist auch deshalb nicht erforderlich, da zum einen bereits der Regelungsgegenstand sowie der allgemeine und der versicherungsrechtliche Schaden verschieden sind (vgl. BGH NJW 1985, 1222 m. w. N.) und die Vertragsparteien zum anderen im Versicherungsrecht ? im Gegensatz zum reinen Schadensersatzrecht ? aufgrund der hier herrschenden Vertrags- und Gestaltungsfreiheit die Möglichkeit haben, Verträge miteinander abzuschließen und ihre Vertragsbeziehungen zueinander in den Grenzen des AGBG nach ihren Vorstellungen inhaltlich auszugestalten. Schließlich vermag die Argumentation, die neu geschaffene Klausel des § 13 V 5 AKB über die Nichterstattung des auf Gutachtenbasis kalkulierten Mehrwertsteuerbetrages weiche erheblich von der durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geprägten Erwartungshaltung eines jeden nicht vorsteuerabzugsberechtigten Versicherungsnehmers bezüglich deren Ersatzfähigkeit ab, nicht zu überzeugen, denn eine derartige faktische Bindung an die dann auch nicht mehr veränderbare, zur bisherigen Fassung der AKB der Versicherer entwickelte Rechtsprechung machte nahezu jegliche mit Änderungen verbundene Neufassung der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung unmöglich und würde zu nicht hinnehmbaren Einschränkungen der Vertrags- und Gestaltungsfreiheit führen (vgl. auch AG Coburg vom 11.06.2001 Az.: 15 C 360/1).
Die Neufassung der Klausel des § 13 V 5 AKB hält schließlich auch einer Inhaltskontrolle nach § 9 I, II Nr. 1 AGBG stand.
Gem. § 9 I, II Nr. 1 AGBG sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, wobei eine unangemessene Benachteilung im Zweifel anzunehmen ist, wenn eine Bestimmung mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.
Entgegen der in der Rechtsprechung teilweise bejahten Unwirksamkeit einer Bestimmung über die Nichterstattung der abstrakt auf Gutachtenbasis abgerechneten Mehrwertsteuer (vgl. AG Münster NVersZ 2001, 175 allerdings für eine inhaltlich etwas abweichend gefasste Klausel) ist mit den Vertretern der Gegenauffassung (vgl. LG Freiburg Schaden-Praxis 2000, 206-207; LG München I NVersZ 2000, 529; AG Aachen Schaden-Praxis 2001, 174; AG Coburg vom 11.06.2001, Az.: 15 C 360/01; AG Dortmund vom 17.03.2000, Az.: 124 C 13931/99) das Vorliegen einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne des § 9 I, II Nr. 1 AGBG der Klägerin als Versicherungsnehmerin infolge der Abweichung der Regelung des § 13 V 5 AKB von wesentlichen Grundgedanken gesetzlicher Vorschriften hier zu verneinen. Die Beschränkung des Leistungsumfangs des Versicherers bei fiktiver Abrechnung lässt sich zum einen gut mit der durch die Normierung eines Bereicherungsverbotes zugunsten des Versicherungsnehmers in § 55 VVG zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Wertung ? der verbindlichen Bestimmung des Schadensbetrages als Höchstgrenze für die Leistungspflicht des Versicherers ? vereinbaren. Der Versicherungsnehmer, der den fiktiv kalkulierten Mehrwertsteuerbetrag nicht bezahlt hat, erleidet bei einem Verzicht auf die Reparatur in einer Fachwerkstatt ? sei es, weil er das Fahrzeug selbst instandsetzt bzw. preisgünstiger reparieren lässt, sei es, weil er es unrepariert veräu ßert ? gerade keine tatsächliche Vermögenseinbuße. Bei der Erstattung der fiktiv kalkulierten Mehrwertsteuer besteht vielmehr die Gefahr der Überkompensation, da der auf die Reparatur in der Fachwerkstatt verzichtende Versicherungsnehmer, der aus dem ihm zufließenden Schadensersatz keinerlei Ausgaben in Form von Steuern, Abgaben und Lohnnebenkosten zu entrichten hat, für seine Bemühungen einen ungleich höheren Betrag vereinnahmt, als der mit der Reparatur beauftragte Arbeitnehmer netto erhält und das Reparaturunternehmen an Gewinn aus diesem Geschäft erzielt.
Gegen die Annahme einer mit den Geboten von Treu und Glauben nicht zu vereinbarenden unangemessenen Benachteiligung spricht zudem, dass die Erstattungspflicht bezüglich der abstrakt abgerechneten Mehrwertsteuer ? wie oben bereits ausgeführt ? schon im Geltungsbereich der alten Fassung des § 13 AKB kontrovers diskutiert worden und mit der Neufassung des § 13 V 5 AKB die Beschränkung der Ersatzpflicht im Falle der fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis lediglich ausdrücklich klargestellt worden ist (vgl. LG München I NVersZ 2000, 175).
Auch die Argumentation der Klägerin und der Vertreter der Gegenmeinung, die Klausel des § 13 V 5 AKB enthalte wegen der Abweichung von der im allgemeinen Schadensrecht anerkannten Erstattungsfähigkeit der Mehrwertsteuer bei fiktiver Abrechnung durch einen nicht vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten eine unbillige Einschränkung des Deckungsversprechens, überzeugt ? wie im Rahmen der Prüfung des § 3 AGBG dargestellt ? schon wegen der Verschiedenheit der Regelungsgegenstände des Versicherungs- und Schadensrechts, des allgemeinen und des versicherungsrechtlichen Schadensbegriffs (vgl. BGH NJW 1985, 1222 m. w. N.) sowie der nur im Versicherungsvertragsrecht herrschenden Vertrags- und Gestaltungsfreiheit der Parteien nicht (vgl. LG München I NVersZ 2000, 529: AG Coburg vom 11.06.2001, Az.: 15 C 360/01; AG Dortmund vom 17.03.2000, Az.: 124 C 13931/99).
Ferner wird die Dispositionsfreiheit des Versicherungsnehmers durch die Nichterstattung der fiktiv abgerechneten Mehrwertsteuer nicht unbillig begrenzt, denn jedem Versicherungsnehmer bleibt die Kenntnis der Regelung des § 13 V 5 AKB die freie Entscheidung, ob er das beschädigte Fahrzeug in einer Fachwerkstatt reparieren lässt, ob er es selbst wiederherstellt, ob er eine Ersatzbeschaffung vornimmt oder ob er auf die Schadensbeseitigung insgesamt verzichtet. Dem steht auch nicht entgegen, dass eine Wiederherstellung außerhalb eines normalen Reparaturbetriebes möglicherweise Risiken in bezug auf fehlende Mängelfreiheit, die Durchsetzbarkeit von Gewährleistungsansprüchen sowie die Minderung des gewöhnlichen Gebrauchtwagenwertes mit sich bringen kann, denn all diese Umstände kann der Versicherungsnehmer im Rahmen seiner Entscheidungsfindung bezüglich der Art und Weise der Schadensbeseitigung abwägen.
Gegen das Vorliegen einer mit den Geboten von Treu und Glauben nicht zu vereinbarenden unangemessenen Benachteilung der nicht vorsteuerabzugsberechtigten Versicherungsnehmer durch die Neufassung des § 13 V 5 AKB spricht schließlich der Umstand, dass im Regierungsentwurf zum Zweiten Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften ? Stand: 24.09.2001 ? (ver öffentlicht auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz unter www.bmj.bund.de) die Neufassung der Vorschrift des § 249 BGB mit dem Ziel der Stärkung des schadensrechtlichen Grundgedankens der konkreten Schadensabrechnung durch die Kürzung des Schadensersatzes um die Mehrwertsteuer bei Abrechnung auf Gutachtenbasis ? ähnlich der Regelung in § 13 V 5 AKB ? geplant ist. Die Norm des § 249 BGB soll danach wie folgt lauten:
?(1) Wer zum Schadensersatze verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatze verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.?
Der durch die beabsichtigte Neuregelung angestrebte Ausschluss des Ersatzes fiktiver Umsatzsteuer wird ausgehend von den Grundsätzen der Totalreparation, der Wirtschaftlichkeit sowie des Verbotes der Überkompensation damit begründet, den Grundgedanken einer konkreten Schadensabrechnung wieder stärker in den Mittelpunkt rücken und die Gefahr einer Überkompensation dadurch verringern zu wollen, dass der Umfang des Schadensersatzes stärker als bisher daran ausgerichtet wird, welche Dispositionen der Geschädigte tatsächlich zur Schadensbeseitigung trifft. Zudem soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass im Falle eines Verzichts auf eine umsatzsteuerpflichtige Wiederherstellung die Umsatzsteuer tatsächlich nicht anfällt und damit keinen Gegenstand in der wiederhergestellten Sache findet, sondern als bloßer Rechnungsposten in die Berechnung des zur Herstellung erforderlichen Geldbetrages eingeht, denn ansonsten erhielte der Geschädigte einen Ausgleich für einen Schaden, der sich bei ihm nicht so realisiert hat (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs ? Stand 24.09.2001 ? Seite 23-24, 28-31, 52-56; Dr. Christoph Karczewski, ?Der Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften? VersR 2001, 1070 [1074-1075] m. w. N.).
Mangels Bestehens der Hauptforderung ist auch der als Nebenforderung geltend gemachte Zinsanspruch in Höhe von 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontüberleitungsgesetzes vom 09.06.1998 (BGBl. I S. 1242) aus 802,64 ? nicht begründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I 1 ZPO. Danach hat die Klägerin als Unterlegene die Kosten des gesamten Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.