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21.01.2009 · IWW-Abrufnummer 090242

Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 12.11.2008 – 2 K 1569/08

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Verkündet am: 12. 11..2008

Finanzgericht Rheinland-Pfalz

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

2 K 1569/08

In dem Finanzrechtsstreit XXX

wegen Steuerberatungssachen (§33Abs.1Nr.3FGO), Zuerkennung einer Zusatzbezeichnung

hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz - 2. Senat - aufgrund mündlicher Verhandlung vom 12. November 2008 durch
XXX

für Recht erkannt:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Mit Schriftsatz vom 17. September 2007 hat der anwaltlich vertretene, 1951 geborene Kläger – er ist als Steuerberater freiberuflich tätig – beim Verwaltungsgericht K, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 8. April 2008 an das hiesige Finanzgericht verwiesen hat, Klage auf Feststellung erhoben, dass er „zur Führung der Bezeichnung Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV) neben der Berufsbezeichnung Steuerberater berechtigt“ sei.

Dem liegt folgendes zu Grunde:

Mit Zertifikat vom 24. Juli 2007 erkannte der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (im Folgenden: DStV) entsprechend seinen am 5. Dezember 2006 beschlossenen Richtlinien zur Anerkennung von „Fachberatern (DStV)“ den Kläger als „Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV)“ an (Urkunde, Bl. 2, im Folgenden: Akte 33-34107; vorgenannten Richtlinien: Bl. 15, 19 PA). Mit Schreiben vom 25. Juli 2007 bat er die Beklagte unter Hinweis auf Pestke – dieser ist Hauptgeschäftsführer des DStV – in „Der Steuerberater“ (Stbg) 2007, 224, 233 ff. um Mitteilung, ob Bedenken dagegen bestünden, dass „der verliehene Titel“ im Kanzleibriefkopf, auf Visitenkarten, in der Kanzleibroschüre sowie im Internetauftritt ausgewiesen werde; gleichzeitig wolle er auf dem Briefkopf ein „Fachberater-Logo“ des DStV verwenden. Unter Hinweis auf § 43 Abs. 2 und 3 StBerG antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 17. August 2007 dahin, dass die erworbene Anerkennung keine Berufsbezeichnung sei, sondern lediglich eine bestimmte berufliche Fortbildung dokumentiere (Bl. 3). Es handele sich auch nicht um einen akademischen Titel oder um eine Graduierung. Die Führung der Fachberatertitel des DStV sei daher unzulässig. Der Kläger könne jedoch in Praxisbroschüren, in Internetauftritten etc. auf die erfolgreiche Ableistung seines Fachberaterkurses und die hierdurch erworbene zusätzliche Qualifikation als „Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV)“ ergänzend hinweisen, auch als Schwerpunkt seiner beruflichen Tätigkeit.

In seiner Klageschrift begründet der Kläger sein Feststellungsinteresse damit, dass die Beklagte nach dem Inhalt ihres Schreibens gegen die beabsichtigte Verwendung der Fachberaterbezeichnung mit den Mitteln des Berufsrechts einschreiten werde. Er vertritt – entsprechend dem „Kurzbeitrag“ seines Prozessbevollmächtigten in Stbg 2007, 86 – die Auffassung, dass neben anderen Vorschriften auch § 43 StBerG unter Berücksichtigung des Werberechts und des Gebots der Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Artikels 12 GG verfassungskonform auszulegen sei und daher der Führung der Fachberaterbezeichnung nicht entgegenstehe. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Fachberaterbezeichnung um eine Angabe handele, die nicht dem Beruf als Steuerberater betreffe.

Nachdem Fachberaterbezeichnungen, die auf Grund der am 28. März 2007 beschlosse-nen und am 1. August 2007 nach Genehmigung des BdF in Kraft getretenen Fachbera-terordnung (FBO) von der Beklagten verliehen werden, der Führung einer entsprechen-den weiteren Berufsbezeichnung – da „amtlich verliehen“; hier im Rahmen der Vorbehaltsaufgaben nach §§ 1, 33 StBerG als „Fachberater für Internationales Steuerrecht bzw. Zölle und Verbrauchssteuern“ – nicht entgegenstehen sollen, strebten die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) und der DStV nach einer einvernehmlichen Lösung zur Führung der von DStV zertifizierten Bezeichnungen. Der Anregung der Beklagten, das Ruhen des Verfahrens bis zu einem diesbezüglichen Einvernehmen zu beantragen, folgte der Kläger nicht.

Die Beklagte hat ausgeführt, dass sie dem Kläger nicht untersagt gehabt habe, mit dem Innehaben des Fachberaters zu werben, sondern nur, diese (Zusatz-)Qualifikation wie eine Berufsbezeichnung oder wie einen Titel zu führen. Die streitbefangene Fachbera-terqualifikation sei weder eine Berufsbezeichnung noch ein akademischer Titel. Der in Frage gestellte § 43 Abs. 2 StBerG halte verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die überragenden Gemeinschaftsgüter „Verbraucherschutz sowie Schutz vor Irreführung der Öffentlichkeit“ auch unter Berücksichtigung des Gebots der Verhältnismäßigkeit stand. Das Gleichheitsgebot sei auch nicht verletzt: die von der Beklagten als Körperschaft des öffentlichen Rechts im Bereich der Vorbehaltsaufgaben auf Grund der vom BdF genehmigten FBO verliehenen Fachberaterbezeichnungen seien „amtlich“, die Verleihungsvoraussetzungen hoheitlich geprüft. Der DStV als eingetragener Verein unterstehe hinsichtlich der Vergabevoraussetzungen keiner staatlichen Aufsicht. Er habe gegenüber seinen Mitgliedern keine Überwachungsfunktion, anders als die Beklagte (vgl. § 76 Abs. 1 und 2 Nr. 4 StBerG).

Der Kläger hat erwidert, dass es sich vorliegend um ein Problem der Werbefreiheit handele. Die restriktive Ansicht der Klägerin sei Ausdruck eines antiquierten und verfassungsfeindlichen, Artikel 12 Abs. 1 GG missachtenden Denkens.

Anfang 2008 kam es zwischen der BStBK und dem DStV zu einer einvernehmlichen Auffassung dahin, dass das Führen der vom DStV verliehenen Bezeichnungen berufsrechtlich zulässig sei, wenn diese nicht als Zusatz zur Berufsbezeichnung „Steuerberater“ erfolge (vgl. Mitteilung, Bl. 102 PA); sie müsse von der Berufsbezeichnung und dem Namen des Steuerberaters räumlich deutlich abgesetzt werden, z.B. bei Geschäftspapieren in der Seiten- oder Fußleiste. Das in Klammern gesetzte Kürzel „DStV“ sei um „e.V.“ zu ergänzen.

Nach Anfrage des Senatsvorsitzenden, ob der Rechtsstreit nunmehr erledigt sei, ließ der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten mitteilen, dass er nur dann die Klage zurücknehme bzw. den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erkläre, wenn die Beklagte „die von ihr vertretene Auffassung aufgibt und bestätigt, dass die entsprechende Werbung zulässig“ sei. Die getroffene Vereinbarung sei in keiner Weise rechtsverbindlich. Eine „räumlich deutliche“ Absetzung könne berufsrechtlich nicht verlangt werden.

Daraufhin hat die Beklagte mitgeteilt, dass sie an ihrer Rechtsauffassung festhalte, der „Fachberater“ dürfe nicht als oder wie eine Berufsbezeichnung geführt werden.

Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass er zur Führung der Bezeichnung „Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV e.V.)“ neben der Berufsbezeichnung „Steuerberater“ berechtigt ist.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie hält unter Berücksichtigung der Übereinkunft zwischen BStBK und DStV an ihrer Auffassung fest.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Soweit der Kläger mit seinem weit gefassten Klageantrag den gerichtlichen Feststellungsausspruch begehrt, dass er berechtigt sei, auf den erworbenen „Fachberater“ als Fortbildungsqualifikation in Geschäftspapieren, Praxisbroschüren, im Internet etc. werbend hinzuweisen – auch als Schwerpunktbereich seiner beruflichen Tätigkeit -, ist die Klage mangels berechtigtem Interesse i.S.d. § 41 Abs. 1 FGO unzulässig.

Denn abgesehen davon, dass die Beklagte bereits in ihrem Schreiben vom 17. August 2007 die entsprechende klägerische Präsentation zu Werbezwecken für zulässig erachtet und dies sowohl im Schriftsatz vom 1. Juli 2008 als auch in der mündlichen Verhandlung nochmals bekräftigt hat, ist der Kläger nach der Anfang 2008 zu Stande gekommenen Übereinkunft zwischen BStBK und DStV zur werbenden Darstellung seiner Zusatzqualifikation berechtigt.

Soweit es dem Kläger allerdings vorrangig – wie dies auch das Verwaltungsgericht Koblenz entsprechend seinem Verweisungsbeschluss vom 8. April 2008 gesehen hat – um die Auslegung des § 43 StBerG geht, nämlich um eine Gleichstellung seiner Präsentationsbefugnis mit den Fachberatertiteln auf dem Gebiet der Vorbehaltsaufgaben, also mit den Titeln, die von der Beklagten als Körperschaft des öffentlichen Rechts „amtlich“ im Sinne des § 43 Abs. 2 StBerG verliehen werden, und zwar ohne räumliche Abgrenzung, ist die Klage zulässig, aber unbegründet.

Dieses vom Kläger hiernach zuförderst begehrte Führen der vom DStV vergebenen Fachberaterbezeichnung als weitere Berufsbezeichnung verstößt auch unter Beachtung des Grundsatzes des Rechts auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) und dem Gebot der Verhältnismäßigkeit gegen § 43 Abs. 1 und 2 StBerG; ebenso wenig ist ein entsprechender Zusatz zur Berufsbezeichnung erlaubt (§ 43 Abs. 3 StBerG).

Gemäß § 43 Abs. 1 StBerG lautet die Berufsbezeichnung der Berufsangehörigen „Steuerberater“ oder „Steuerbevollmächtigter“, bzw. die entsprechende weibliche Form; diese Bezeichnung ist im beruflichen Verkehr von den Berufsangehörigen zu führen.

Absatz 2 der Vorschrift erweitert für weitere Berufsbezeichnungen die Erlaubnis zum diesbezüglichen Führen, wenn sie amtlich verliehen worden sind. Lediglich Zusätze, die auf einen akademischen Grad oder auf eine staatlich verliehene Graduierung hinweisen, sind erlaubt (§ 43 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 StBerG).

Als „Berufsbezeichnungen“ werden auf Dauer angelegte, erlaubte und sinnvolle Tätig-keiten benannt, die der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dienen (Gehre/von Borstel, StBerG, § 43 Rz. 12 ff. unter Hinweis auf das „Apothekenurteil“ des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 1958 – 1 BvR 596/56, BVerfE 7, 377). Daher scheiden von vornherein Bezeichnungen aus, die nicht auf einer Tätigkeit, sondern auf eine Befähigung oder auf eine bestandene Prüfung zur Fortbildung hinweisen, wie z.B. die von den Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien vergebene Bezeichnung „Betriebswirt (VWA)“ (BFH-Urteil vom 11. November 1986 – VII R 105/82, BFHE 148, 201; Bonner Handbuch der Steuerberatung –BHS-, § 43 Rnr. B 547).

Entsprechendes gilt für den Streitfall.

Der „Fachberater“ beinhaltet als solcher keine Berufsbezeichnung -– dies ist die des „Steuerberaters“ -, sondern einen „besonderen Qualifikationsnachweis“ (so auch der vom Kläger zitierte Aufsatz von Pestke, a.a.O., unter B I); es handelt sich auch nicht um eine „Bereichs- oder Gebietsbezeichnung im Sinne eines Tätigkeitsschwerpunkts“. Die Fachberaterbezeichnung setzt vielmehr die berufliche Eigenschaft einer natürlichen Person voraus, die zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen nach § 3 des StBerG befugt ist. Es handelt sich um eine „scheinbare Berufsbezeichnung“ (vgl. BHS, § 43 Rnr. B 554). Sie stellt letztlich – ergänzend zur Berufsbezeichnung „Steuerberater“ – einen „Titel“ bzw. einen „anderen Zusatz“ im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 StBerG dar (vgl. auch: Thüringer OLG vom 15. Januar 2003 – 2 U 547/2, DStRE 2003, 700).

Abgesehen hiervon ist der „Fachberater DStV“ nicht – was § 43 Abs. 2 Satz 1 StBerG voraussetzt – „amtlich“ verliehen. Zur amtlichen Verleihung von Berufsbezeichnungen sind grundsätzlich nur Behörden befugt, denen hierzu eine gesetzliche Ermächtigung er-teilt worden ist. Die von dem DStV vergebene „Anerkennung“ ist – wie auch der DStV als eingetragener Verein des bürgerlichen Rechts – privater Natur.

Soweit das klägerische Feststellungsinteresse auf Führung des besagten Titels als (weite-re) Berufsbezeichnung abzielt, geht es demnach ins Leere.

Als Zusatz zur Berufsbezeichnung steht die Bestimmung des § 43 Abs. 2 Satz 2 StBerG entgegen; die Ausnahmevorschrift nach § 43 Abs. 3 StBerG greift nicht, da der „Fachberater“ kein akademischer Grad und keine staatlich verliehene Graduierung darstellt.

Die vorgenannten Regelungen halten der verfassungsmäßigen Überprüfung auch unter Berücksichtigung der in neuerer Zeit ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu Artikel 12 Abs. 1 GG (vom 19. Februar 2008 – I BvR 1886/06; 28. Juli 2004 – 1 BvR 159/04 und 16. Januar 2002 – 1 BvR 1236/99, jeweils Juris) stand (vgl. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 1982 – 1 BvR 552/78 und vom 29. Oktober 1990 – 1 BvR 1307/88 – auch BGH vom 16. Januar 1981 – I ZR 29/79, jeweils Juris). Das Gericht sieht keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung (vgl. insoweit auch: BHS, § 43 Rnr. B 544, 546, m.w.N. sowie Urteil des Landgerichts Freiburg vom 21. Januar 2008, DStR 2008, 1403 mit Anmerkung Wolf), zumal BStBK und DStV Einigung dahin erzielt haben, dass das Führen der Bezeichnung berufsrechtlich dann zu-lässig sein soll, wenn es nicht als Zusatz zur Berufsbezeichnung „Steuerberater“ erfolgt. Der „Fachberater“ ist vom Namen des Betroffenen und von der Berufsbezeichnung räumlich deutlich abzusetzen. Dies begegnet keinen Bedenken, zumal der vor Erlass des Steuerberatungsgesetzes im Jahr 1961 (dort: § 11) „gegebene Wildwuchs“ irreführender Bezeichnungen, wie „praktischer Betriebswirt“, „Wirtschaftsberater“, „Wirtschaftstreuhänder“ etc. durch die abschließende Regelung des damaligen § 11 StBerG (jetzt: § 43 StBerG) zum Schutz des Publikums vor irreführenden Berufsbezeichnungen vermieden werden sollte (BHS, § 43 Rnr. B 542, B 546; Peter/Charlier Kommentar zum StBerG, § 43 Rnr. 2). Zweck der Regelung ist der Schutz der Allgemeinheit vor irreführenden Berufsbezeichnungen; die Regelung dient auch dem Ziel, eine nach §§ 57 Abs. 1 Halbsatz 2, 57 a StBerG berufswidrige Kundenwerbung durch eine Häufung von Berufsbezeichnungen oder durch Zusätze zur Berufsbezeichnung zu verhindern. Damit soll gleichzeitig die Wettbewerbsgleichheit innerhalb des Berufsstandes gefördert werden (im Einzelnen: Peter/Charlier unter Rz. 2).

Das Recht zur Wahrung der Werbefreiheit mit der klägerischen Qualifizierung als „Fachberater“ ist daher gewährleistet, die grundgesetzlich verankerte Berufsfreiheit nicht im Übermaß tangiert. Die Unterscheidung der „Fachberater“ in solche, die die SBK verleiht und solche, die von dem DStV vergeben werden, ist sachlich begründet: Der „Fachbera-ter“ der SBK bleibt im eigentlichen steuerlichen Kernaufgabenbereich, den sog. Vorbehaltsaufgaben der §§ 1, 33 StBerG, verhaftet, nämlich – zunächst – auf den Gebieten des internationalen Steuerrechts sowie der Zölle und Verbrauchssteuern, während der „Fachberater“ des DStV Spezialist in den „vereinbaren Tätigkeiten“ des § 57 Abs. 3 StBerG ist. Die Prüfungskriterien werden im ersten Fall „amtlich“ bestimmt und stehen unter staatli-cher Aufsicht, im zweiten Fall sind sie „nur“ privater Natur. Eine Differenzierung ist im Hinblick auf den Wettbewerb, den Schutz des steuerrechtssuchenden Publikums vor Irreführung hinsichtlich der Qualifikation des betroffenen Steuerberaters gerechtfertigt. Der Wer-bung des betroffenen Steuerberaters mit dem „Fachberater DStV e.V.“ auf seinen Geschäftspapieren, in Anzeigen und im Internetauftritt steht nichts entgegen, zumal die SBK im Bereich der „vereinbaren Tätigkeiten“ keine Qualifikation zum Fachberater vergibt; diesbezüglich kann also kein – unzulässiger - Wettbewerbsvorteil der „amtlich verliehe-nen“ gegenüber den privat vergebenen „Fachberatern“ entstehen.

Die Werbefreiheit des Steuerberaters – auch mit der Zusatzqualifikation des „Fachberaters“ – ist zudem über §§ 57 a StBerG, 10 ff. BOStB (Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer) gewährleistet; sie steht allerdings – was verfassungsrechtlich unbedenklich ist – im Hinblick auf § 57 Abs. 1 Halbsatz 2 StBerG unter dem Regelungsvorbehalt des § 86 Abs. 4 Nr. 3 und Nr. 11 StBerG.

Nach alledem sind Rechte des Klägers, insbesondere war die Werbung betrifft, hinsichtlich der Darstellung seiner Zusatzqualifikation als „Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV)“ gewahrt.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung XXX

RechtsgebietSteuerberatungsgesetz Vorschriften§ 43 Abs. 2 StBerG

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