15.01.2009 · IWW-Abrufnummer 090151
Landgericht Hamburg: Beschluss vom 08.05.2008 – 608 Qs 13/08
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
608 Qs 13/08
Landgericht Hamburg
Beschluss
In der Strafsache XXX
hat das Landgericht Hamburg, Große Strafkammer 8 durch XXX
am 9.5.2008 beschlossen:
Die Beschwerde des Finanzamts für Prüfdienste und Strafsachen in Hamburg gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 15. April 2008 wird verworfen.
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Strafkammer hält – nach erneuter Verständigung aller Wirtschaftsstrafkammern des Landgerichts Hamburg – an ihrer zuletzt im Beschluss vom 9. Februar 2006 (608 Qs 7/06) geäußerten Rechtsauffassung fest, wonach im Regelfall die Finanzbehörden über das ihnen in § 324 AO eröffnete Instrumentarium zu einer hinreichenden Sicherung des Steueranspruchs befähigt sind und daher im Regelfall das den Strafverfolgungsbehörden in § 111d StPO eröffnete Ermessen eine strafprozessuale Arretierung in Steuerstrafverfahren nicht geboten erscheinen lässt.
Ob dies auch unter Geltung des seit Januar 2007 eingeführten Auffangrechtserwerbs nach § 111i Abs. 5 StPO weiter zu gelten hat, kann dahin stehen, da diese Vorschrift auf die verfahrensgegenständlichen Vorwürfe nicht anwendbar ist (vgl. § 2 Abs. 5 StGB).
Für eine generelle Ausdehnung auf Steuerstrafverfahren gibt es nach Auffassung der Strafkammer auch kein unabweisbares Bedürfnis. Die Beschwerdeführerin ist an allen steuerstrafrechtlichen Ermittlungen entweder nach § 386 Abs. 1 AO oder nach § 386 Abs. 4 i.V.m. § 395 AO unmittelbar beteiligt. Alle für eine Arrestanordnung nach § 324 AO erheblichen Erkenntnisse aus dem Steuerstrafverfahren können daher von der Antragstellerin zeitnah an das für die Entscheidung nach § 324 AO zuständige Veranlagungsfinanzamt übermittelt werden. Einer – den Untersuchungszweck möglicherweise gefährdenden – vorherigen Anhörung oder Benachrichtigung des Betroffenen bedarf es bei einer Weitergabe von Informationen innerhalb „der Finanzbehörde“ (scil. Von der PrüStra zum Veranlagungsfinanzamt) nicht.