11.12.2008 · IWW-Abrufnummer 083600
Oberlandesgericht Köln: Beschluss vom 24.10.2008
Es gereicht einem Angeklagten nicht zum mitwirkenden Verschulden an der Versäu-mung des Termins zur Berufungshauptverhandlung, wenn er sich wegen einer (hier: mit seiner Drogensucht zusammenhängenden) Erkrankung nicht rechtzeitig in ärztli-che Behandlung begeben hat.
OBERLANDESGERICHT KÖLN
B E S C H L U S S
In der Strafsache
gegen
pp.
wegen
Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln
im Verfahren über die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 13. Dezember 2007 und auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss der 2. kleinen Strafkammer des Landgerichts Aachen vom 10. Juni 2008
nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft
am 24. Oktober 2008
b e s c h l o s s e n :
Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wird dem Angeklagten auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung gewährt.
Die Revision des Angeklagten ist damit gegenstandslos.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten darin entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
G r ü n d e :
I.
Das Amtsgericht Aachen hat den Angeklagten durch Urteil vom 7. März 2007 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Erschleichens von Leistungen unter Freisprechung im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.
Die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Aachen durch Urteil vom 13. Dezember 2007 in Anwendung des § 329 Abs. 1 StPO verworfen, nachdem er zur Berufungshauptverhandlung nicht erschienen war.
Nach Zustellung der Entscheidung am 19. Dezember 2007 hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2007, bei Gericht eingegangen am Folgetag, unter Vorlage eines ärztlichen Attests vom 17. Dezember 2007 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung beantragt sowie für den Fall der Verwerfung dieses Antrags Revision eingelegt. Der Angeklagte sei akut erkrankt gewesen. Das vorgelegte ärztliche Attest der Ärztin Dr. T lautet: