11.12.2008 · IWW-Abrufnummer 083589
Amtsgericht Erlangen: Beschluss vom 09.07.2008 – 1 OWi 915 Js 146911/07
Sind gegen den Betroffenen ein Fahrverbot mit und eins ohne die Ausnahmeregelung nach § 25 Abs. 2a StVG zu vollstrecken, werden diese nacheinander vollstreckt.
Amtsgericht Erlangen
In der Strafsache gegen pp.
wegen OWi StVO
1. Die Einwendungen des Betroffenen gegen die Vollstreckung des Fahrverbotes nach dem 21.07.2008 werden als unbegründet zurückgewiesen.
2. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Mit Bußgeldbescheid des Kreises Stormarn vom 17.04.2008 wurde gegen den Betroffenen ein Fahrverbot von 2 Monaten verhängt, wobei ihm die 4-Monatsfrist des § 25 Abs. 2a StPO eingeräumt wurde. Dieser Bußgeldbescheid ist nach Angaben des Verteidigers seit 25.04.2008 oder spätestens seit dem 05.05.2008 rechtskräftig. Durch Abgabe des Führerscheins am 22.05.2008 wird das Fahrverbot bis 21.07.2008 vollstreckt.
Durch amtsgerichtlichen Beschluss vorn 14.05.2008 in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren gemäß § 72 OWiG wurde gegen den Betroffenen ein weiteres Fahrverbot von 1 Monat verhängt. In dieser Entscheidung wurde dem Betroffenen das Privileg des § 25 Abs. 2a StVG nicht erneut zugebilligt. Der Beschluss ist rechtskräftig seit 24.05.2008 und nicht, wie der Verteidiger meint, am 21.05.2000, wobei der Verteidiger offensichtlich übersieht, dass auch der Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel zustand,
Die Staatsanwaltschaft ist der Auffassung, dass die Fahrverbote nacheinander zu vollstrecken sind. Hiergegen wendet sich der Verteidiger mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung und seiner Auffassung, dass ein Fall der Parallelvollstreckung der Fahrverbote vorliegt.
Die Staatsanwaltschaft hat den Einwendungen nicht abgeholfen.
Der Antrag ist gem. §§ 10,3 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zulässig. Das Amtsgericht Erlangen ist für die Entscheidung gem. § 104 Abs. 1 Nr. 2 OWiG als Gericht des ersten Rechtszuges zuständig. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 25 Abs. 2a Satz 2 StVG sind die Fahrverbote nacheinander in der Reihe der Rechtskraft zu berechnen. Die Entscheidung des Amtsgerichts Viechtach vom 22.02.2007 (Az.: II OWi 289/07), auf die der Verteidiger verweist, vermag dem gegenüber nicht zu überzeugen. Das Amtsgericht Viechtach will eine teleologische Reduktion dem § 25 Abs. 2a Satz 2 StVG offenbar dahingehend vornehmen, dass Satz 2 nur zur Anwendung kommt, wenn dem Betroffenen bei beiden Fahrverboten die 4-Monatsfrist zusteht Dies erscheint abwegig.
Unter Anwendung des § 25 Abs. 2 a Satz 1 StVG ist es gerade der Regelfall; dass nur ein Fahrverbot mit 4-Monatsfrist verhängt wird und bei weiteren Fahrverboten (innerhalb der Zweijahresfrist) dieses Privileg nicht zugesprochen wird. Nur in Ausnahmefällen, etwa, wenn ein weiteres Fahrverbot ausgesprochen wird, bevor die vorherige Bußgeldentscheidung rechtskräftig wurde, oder wenn der Bußgeldbehörde die vorherige Bu ßgeldentscheidung nicht bekannt ist, kann es nach dem Willen des Gesetzgebers dazu kommen. dass zwei Fahrverbote mit 4-Monatsfrist ausgesprochen werden. Es widerspräche aber der eindeutigen Intention des Gesetzgebers, wenn man den in Satz 1 normierten Regelfall aus dem Anwendungsbereich des Satzes 2 im Wege der teleologischen Reduktion herausnehmen und die Anwendung des Satzes 2 auf Ausnahmefälle beschränken wollte,
Für einen einstweiligen Vollstreckungsaufschub war kein Raum, weil das Gericht sogleich in der Hauptsache entscheiden konnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.