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09.04.2002 · IWW-Abrufnummer 020414

Amtsgericht Ahrensberg: Urteil vom 14.09.2001 – 760 Js-OWi 21766/01 - 52 OWi 322/01

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Az: 760 Js-OWi 21766/01
52 Owi 322/01
rechtskräftig am 29.10.2001

Amtsgericht Ahrensburg

Urteil

in der Bußgeldsache gegen XXX

wegen

Verkehrsordnungswidrigkeit

hat das Amtsgericht Ahrensburg in der Sitzung vom 14. September 2001 unter Teilnahme von XXX

für Recht erkannt:

Gegen den Betroffenen wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 42 km/h eine Geldbuße von DM 400,00 festgesetzt.

Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften: §§ 41 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG

G r ü n d e:

Der Betroffene ist ausweislich des in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesenen Registerauszugs bereits wie folgt im Verkehrszentralregister des Kraftfahrt-Bundesamtes eingetragen:
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 26 km/h am 18. Juni 2000; Geldbuße: DM 120,00, Rechtskraft der Bußgeldentscheidung: 3. August 2000.

Der Betroffene ist nach seiner glaubhaften Einlassung in der Hauptverhandlung selbständiger Kraftfahrzeugsachverständiger und betreibt darüber hinaus eine kleine Kraftfahrzeugwerkstatt mit vier Mitarbeitern.
Als Sachverständiger erstellt der Betroffene keine Unfallrekonstruktionsgutachten, sondern nur Schadensgutachten. Dazu muss er die Standorte der zu begutachtenden Fahrzeuge mit seinem Kraftfahrzeug aufsuchen. Insoweit ist er im Großraum Hamburg, gelegentlich auch in weiterer Entfernung tätig.
In seiner Kraftfahrzeugwerkstatt hat aller er die Lizenz, Abgas-Sonder-Untersuchungen (ASU) durchzuführen und zu bescheinigen. Er muss anlässlich solcher Untersuchungen erforderliche Probefahrten persönlich ausführen. Eine Delegation auf andere Mitarbeiter ist nach den ASU-Lizenz-Vorschriften unzulässig. Aufgrund dieser Bindung des Betroffenen an die betrieblichen Aufgaben konnte er seit zwei Jahren keinen Urlaub machen.

Der Betroffene war am 3. März 2001 Fahrer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen XXX. Er befuhr damit die Bundesautobahn 24 in Richtung Hamburg. Um 13.28 Uhr betrug seine Geschwindigkeit bei Kilometer 5,5 in Höhe Barsbüttel 102 km/h. An dieser Stelle ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Verkehrszeichen auf 60 km/h beschränkt.

Das steht fest, denn der Betroffene hat den Verstoß eingeräumt.

Damit hat sich der Betroffene der fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 42 km/h schuldig gemacht (Ordnungswidrigkeit gemäß den §§ 41 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG). Anhaltspunkte für vorsätzliches Handeln fehlen. Der Betroffene war lediglich unaufmerksam.

Bei der Bemessung der Geldbuße hat sich das Gericht an dem Regelsatz von DM 200 der Nummer 5.3.4 des Bußgeldkatalogs orientiert. Dieser Betrag ist vorliegend verdoppelt worden, um einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass von der Anordnung eines Fahrverbots abgesehen worden ist.
Ein Fahrverbot gemäß § 25 Abs. 1 StVG ist nicht angeordnet worden.

Zwar hat der Betroffene nach den Wertungen des § 2 BKatV, die sich das Gericht zu eigen macht, die Ordnungswidrigkeit unter grober und beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen.

Die Anordnung eines Fahrverbots wäre aber unverhältnismäßig gewesen, weil es sich existenzbedrohend ausgewirkt hätte. Der Betroffene könnte sowohl seine Sachverständigentätigkeit als auch die Abnahme der ASU-Untersuchungen während eines Fahrverbots nicht mehr ausüben, was zu bedrohlichen Kundenverlusten, auch hinsichtlich von Folgeaufträgen, führen würde. Da der Betroffene sich in der Hauptverhandlung einsichtig und vom Verfahren beeindruckt gezeigt hat, kann erwartet werden, dass er sich auch ohne den empfindlichen Denkzettel eines Fahrverbots künftig verkehrsgerecht verhalten wird. Ihm ist klar geworden, dass er bei weiteren Verkehrsverstößen ein Fahrverbot voraussichtlich nicht mehr wird abwenden können.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 46 Ab. 1 OWiG, 465 Abs. 1 StPO.

RechtsgebieteStVO, StVG, BKatVVorschriften§§ 41 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG, Nr. 5.3.4 BKAT, § 2 BKatV

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