27.03.2002 · IWW-Abrufnummer 020384
Prozessrecht aktiv 04/2002
Checkliste Fristenbuch
Statthaftigkeit | Zulässigkeit | ||
Welche Frist überwachen? | Form | Fristdauer | Fristbeginn |
Zustimmung zur Klagerücknahme wird bei Fristablauf ohne Widerspruch fingiert, wenn vorher entsprechende Belehrung erfolgt, § 269 Abs. 2, S. 3, 4 ZPO n.F. | Im Anwaltsprozess per Anwaltsschriftsatz beim Prozessgericht. | 2 Wochen, Notfrist, § 269 Abs. 2 S. 4, ZPO n.F. | Zustellung der Klagerücknahme an den Beklagten. |
Versäumnisurteile | |||
| Per Anwaltsschriftsatz beim Prozessgericht. | 2 Wochen, Notfrist, § 339 Abs. 1 ZPO n.F. | Zustellung des Versäumnisurteils, § 339 Abs. 1 ZPO. |
| Per Anwaltsschriftsatz beim Berufungsgericht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle. | Ein Monat, Notfrist, §§ 345 i.V.m. 514 Abs. 2, 517 ZPO | Zustellung des zweiten Versäumnisurteils, §§ 514 Abs. 2, 517 ZPO. |
Mahnverfahren | |||
Achtung: 6-Monatsfrist des § 701 ZPO läuft. | Keine Formvorschrift, Benutzung des Formulars empfohlen, aber nicht Pflicht. Aber: Mahn- und Vollstreckungsverfahren nur mit Formular des § 703c Abs. 2 ZPO. | Klassisches Mahnverfahren: 2 Wochen. Arbeitsrechtl. Mahnverfahren: 1 Woche, § 46a Abs. 3 ArbGG. | Zustellung des Mahnbescheides an den Antragsgegner. |
| Keine Formvorschrift. | 2 Wochen, Notfrist, §§ 700 ZPO i.V.m. 339 ZPO n.F. | Zustellung des Vollstreckungsbescheids, §§ 700 ZPO i.V.m 339 Abs. 1 ZPO n.F. |
Beschwerde gegen Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag Seit 1.1.02: Sofortige Beschwerde! Zulässig nur, wenn Streitwert der Hauptsache über 600 EUR. Wenn PKH ausnahmsweise durch OLG bewilligt: Rechtsbeschwerde. | Schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Prozessgerichts möglich. | 1 Monat, Notfrist, § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO n.F.; Beschwerde auch durch Staatskasse, aber nicht, wenn nicht max. 3 Monate nach Bekanntgabe des Beschlusses beantragt, § 127 Abs. 3 S. 4 ZPO n.F. | Bekanntgabe des Beschlusses, § 127 Abs. 3 ZPO n.F. analog. |
Tatbestandsberichtigung | Per Anwaltsschriftsatz beim Prozessgericht, § 320 Abs. 1 ZPO. | 2 Wochen, § 320 Abs. 1 ZPO; sie ist ausgeschlossen, wenn sie nicht maximal 3 Monate nach Verkündung beantragt wurde, § 320 Abs. 2 S. 2 ZPO. | Zustellung des Urteils in vollständig abgefasster Form, § 320 Abs. 1 ZPO. |
Urteilsergänzung, auch bezüglich der Kostengrundentscheidung (zum Beispiel bezüglich der Kosten des Nebenintervenienten). | Im Anwaltsprozess nur durch Anwaltsschriftsatz beim Prozessgericht. | 2 Wochen, § 321 Abs. 2 ZPO; keine Notfrist, eine Fristverlängerung ist ausgeschlossen. | Zustellung des Urteils in vollständig abgefasster Form, § 321 Abs. 1 ZPO. |
Arrest-Wirkung des vorläufigen Zahlungsverbots, § 845 Abs. 2 ZPO | Hinweis: Frist ist auch durch ein zweites vorläufiges Zahlungsverbot in der noch laufenden Frist des ersten vorläufigen Zahlungsverbots nicht zu "retten". | 1 Monat, § 845 Abs. 2 S. 1 ZPO. | Zustellung des vorläufigen Zahlungsverbots an Drittschuldner, § 845 Abs. 2 S. 2 ZPO. |
Wartefrist bei Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen nach § 794 Abs. 1 Nr. 2a, 4b ZPO oder Urkunden gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO | Frist ist abzuwarten. | 2 Wochen, § 798 ZPO. | Zustellung des Beschlusses oder der Urkunde an den Schuldner. |
Erklärung des Drittschuldners über Bestand der Forderung, § 840 ZPO | Ggf. gegenüber dem Gerichtsvollzieher. | 2 Wochen, § 840 Abs. 1 ZPO. | Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an Drittschuldner. |
Beginn der Sicherungsvollstreckung gemäß § 720a ZPO | Frist ist abzuwarten. | 2 Wochen, § 750 Abs. 3 ZPO. | Zustellung (gegebenenfalls auch von Anwalt zu Anwalt) von beglaubigter Abschrift der vollständigen Ausfertigung (also auch Klausel) an Schuldner bzw. Schuldnervertreter. |