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26.03.2002 · IWW-Abrufnummer 020148

Landgericht Münster: Urteil vom 13.07.2001 – 22 U 61/2001

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


LANDGERICHT MÜNSTER

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

XXX

gegen

XXX

hat die Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 2001 den Vorsitzenden Richter des Landgericht ... sowie die Handelsrichter ... und ...für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch unbedingte, unbefristete Bürgschaft einer westdeutschen Großbank bzw. Sparkasse oder Volksbank erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin war für die Beklagte aufgrund eines Vertrages vom 06.01.1983, wegen dessen Inhalts auf Bl. 54 ff d. A. Bezug genommen wird, in der Zeit vom 01.01.1983 bis zum 31.10.1996 als Versicherungsvertreterin in der Funktion einer Geschäftsstellenleiterin tätig. Zuletzt vereinbart waren die Provisionsbestimmungen und ?tabellen mit Stand vom 01.01.1996 (Bl. 58 ff d. A.).

Im Oktober 1996 kamen die Parteien mündlich überein, den Geschäftsstellenvertrag vom 06.01.1983 einvernehmlich zum 31.10.1996 zu beenden. Das Ergebnis dieser mündlichen Vereinbarung wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 29.10.1996 bestätigt. In dem Schreiben, wegen dessen weiteren Inhalts auf Bl. 65/66 d. A. Bezug genommen wird, hieß es unter Ziff. 2:

?Wir erkennen an, dass am 31.10.1996 ein Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB entsteht. Grundlage für die Berechnung sind die beigefügten ?Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruches?, die Sie sowohl im rechnerischen wie auch im verbalen Teil anerkennen. Alle Forderungen unseres Hauses (z. B. Sollsalden auf Provisionskonten, Restschuld aus Darlehensvereinbarungen usw.) werden mit der Gutschrift aus den Ausgleichsansprüchen verrechnet.?

Nachdem dieses Schreiben bis zum 31.10.1996 bei der Klägerin nicht eingegangen war, bat sie am selben Tag um eine Telekopie, die wunschgemäß am 31.10.1996 noch bei ihr einging. In dem Schreiben der Beklagten heißt es am Ende:

?Zum Zeichen Ihres Einverständnisses bitten wir Sie, und die beiliegende Kopie innerhalb einer Woche von Ihnen unterschrieben zurückzusenden.?

Dementsprechend sandte die Klägerin das Schreiben von ihr unterschrieben per Fax am 31.10.1996, 11.55 Uhr, an die Beklagte zurück.

Entsprechend den Grundlagen von Ziff. 2 des Schreibens vom 29.10.1996 berechnete die Beklagte unter dem 19.02.1997 die Ausgleichsforderung der Klägerin gemäß § 89 b HGB auf 76.578,87 DM und zahlte den Betrag zeitnah an die Klägerin aus.

Mit Schreiben vom 05.08.1999 teilte die Klägerin der Beklagten mit, der vorgenannte Betrag sei zu niedrig, da die errechneten Beträge unter dem gesetzlichen geschuldeten Ausgleichsbetrag lägen.

Die Klägerin berechnet diesen Anspruch unter näherer Darlegung, wegen der auf den Vortrag Seite 3 ? 23 des Schriftsatzes vom 09.04.2001 Bezug genommen wird, auf 440.629,34 DM.

Unter Berücksichtigung der erbrachten Zahlung hat die Klägerin davon mit dem am 28.12.2000 eingereichten Mahnantrag einen Betrag von 202.227,51 DM geltend gemacht.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Vereinbarung vom 29.10.1996 hindere sie nicht, weitergehende Ansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen, da es sich insoweit jedenfalls um eine gemäß § 89 b Abs. 4 HGB unzulässige Beschränkung der Ansprüche ?im voraus? handele.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 202.227,51 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 01.11.1996 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Jahresfrist des § 89 b Abs. 4 Satz 2 HGB für die Geltendmachung der Ausgleichsforderung sei vorliegend von der Klägerin nicht beachtet worden.

Außerdem hat die Beklagte den Einwand der Verwirkung erhoben.

Im übrigen ist sie der Ansicht, die Vereinbarung vom 29.10.1996 enthalte nach dem Schutzzweck dieser Vorschrift keinen Ausschluss von Ansprüchen ?im voraus? in Sinne von § 89 b Abs. 4 HGB.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nicht begründet.

Über die im Februar 1997 erbrachte Ausgleichszahlung von 76.578,87 DM hinaus können der Klägerin weitergehende Ansprüche nicht zugesprochen werden.

Etwaige Ansprüche sind gemäß § 89 b Abs. 4 HGB nicht rechtzeitig geltend gemacht worden, jedenfalls aber verwirkt.

Im vorliegenden Fall endete die gesetzliche einjährige Ausschlussfrist des § 89 b Abs. 4 HGB zur Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs mit Ablauf des 31.10.1997. Innerhalb der Zeit der zwischen Vertragsablauf (31.10.1996) und dem Fristende lag, hat die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Ausgleichsanspruch nicht besonders geltend gemacht. Das war zunächst auch nicht erforderlich, da nach herrschender Ansicht eine Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs schon vor Vertragsbeendigung ausreicht (Baumbach/Hopt, HGB, 30. Aufl., § 89 b Rz. 78). Nach dem unstreitigen Sachverhalt hat, wie sich aus den in die Vereinbarung vom 31.10.1996 einmündenden Verhandlungen der Parteien entnehmen läßt, die Frage des Ausgleichsanspruchs der Klägerin eine Rolle gespielt und muss damit als geltend gemacht im Sinne des Gesetzes angesehen werden.

Auf diese Geltendmachung vor Vertragsende kann sich die Klägerin vorliegend wegen des weiteren Geschehensablaufs allerdings nicht mehr berufen. Die fragliche Geltendmachung war durch Zahlung des seinerzeit errechneten und im Februar 1997 gezahlten Ausgleichsanspruchs verbraucht. Aufgrund dieses während der Ausschlussfrist gezahlten Betrages, den die Klägerin widerspruchslos entgegen genommen hat, war diese gehalten, die ihr ihres Erachtens zustehenden weiteren Ansprüche bis zum 31.10.1997 gesondert geltend zu machen (vgl. ähnlich Küster/von Manteuffel, Evers, Handbuch des gesamten Außendienstrechtes, 6. Aufl., Bd. 2, Seite 518).

Da die Klägerin erst unter dem 05.08.1999 weitergehende Ansprüche geltend gemacht hat, muss sie sich die Ausschlussfrist des § 89 b HGB entgegenhalten lassen. Zumindest aber ist der Anspruch verwirkt. Dadurch dass die Klägerin ihre möglichen weiteren Ansprüche nach der Zahlung von Februar 1997 erst im August 1999 geltend gemacht hat, durfte die Beklagte darauf vertrauen, dass das mögliche Recht auch in Zukunft nicht geltend gemacht werden würde. Nach dem Sinn dieser Vorschrift, dem Unternehmer wegen der zu treffenden finanziellen Dispositionen alsbald Klarheit darüber zu verschaffen, ob der Handelsvertreter Ausgleichsansprüche geltend macht, läßt die Geltendmachung des möglichen Anspruchs im August 1999 auch unter dem Verwirkungsgedanken nicht mehr als rechtzeitig erscheinen.

Unbeschadet der vorgenannten Ausführungen zur Ausschlussfrist und zur Verwirkung neigt die Kammer zudem dazu, die geschlossenen schriftliche Vereinbarung vom 31.10.1996 nicht als eine gemäß § 89 b Abs. 4 Satz 1 HGB in voraus geschlossene und damit unwirksame Vereinbarung über die Höhe der Ausgleichsforderung anzusehen. Zwar sind unzweifelhaft die mündlichen Vereinbarungen über das Vertragsende und seine Auswirkungen hinsichtlich des Ausgleichsanspruchs gemäß § 89 b Abs. 4 Satz 1 HGB unwirksam. In dem der Klägerin am 31.10.1996, und damit am letzten Tag des Vertragslaufes, zugegangenen Schreiben vom 29.10.1996 liegt jedoch ein neues Angebot hinsichtlich der Regelung des Ausgleichsanspruchs, das die Klägerin trat, worauf es entscheidend ankommt (BGH NJW 96, 2867) ? bezogen auf den Tag ? gleichzeitig mit der Beendigung des Vertrages ein. Es handelt sich damit nicht um eine Vereinbarung ?im voraus? im Sinne des Gesetzes.

Nach allem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

RechtsgebietAusgleichsanspruchVorschriften§ 89b HGB

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