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28.11.2008 · IWW-Abrufnummer 083705

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 22.11.2007 – 1 A 10253/07

Ein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB kann auch
dann vorliegen, wenn er überwiegend auf angepachteten Flächen betrieben wird, sofern hinreichende Indizien für die Dauerhaftigkeit des Betriebes vorliegen (vgl. Urteil vom 21. März 2002 – 1 A 11700/01.OVG).



Eine Biogasanlage wird auch dann gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB „im Rahmen“ eines landwirtschaftlichen Betriebes betrieben, wenn der Landwirt und Betriebsinhaber den landwirtschaftlichen Betrieb vollständig auf die Erzeugung von Biomasse ausrichtet und beabsichtigt, diese in der geplanten Biogasanlage einzusetzen. Die Erzeugung von Biomasse ist nämlich Landwirtschaft im Sinne von § 201 BauGB. Einer darüber hinausgehenden – anderen – landwirtschaftlichen
Produktion bedarf es deshalb nicht, um die Voraussetzungen für eine Privilegierung der Biogasanlage gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB zu erfüllen, wonach diese nur „im Rahmen“ eines landwirtschaftlichen „Basis“-betriebes im Außenbereich zulässig ist.



An den Nachweis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 6 b BauGB vorliegen, wonach die für die Anlage benötigte Biomasse überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und nahe gelegenen Betrieben stammen
muss, dürfen keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Die
Genehmigungsbehörde hat insoweit eine Prognose aufzustellen, dass dies für die voraussichtliche Dauer des Betriebes der Biogasanlage anzunehmen ist.


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RechtsgebietBauGBVorschriftenBauGB § 35 Abs. 1 Nr. 6, BauGB § 35 Abs. 1, BauGB § 35, BauGB § 201

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