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20.11.2008 · IWW-Abrufnummer 083556

Oberlandesgericht Celle: Beschluss vom 04.07.2008 – 22 W 1/08

In Verfahren betreffend eine Freiheitsentziehung nach Nrn. 6300-6303 VV kann eine Pauschgebühr nach §§ 42, 51 RVG nicht festgestellt werden.


22 W 1/08 P

Oberlandesgericht Celle

B e s c h l u s s

In der Abschiebehaftsache
des pp.,

hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf den Antrag des beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten vom 27. Mai 2008 nach Anhörung des Vertreters der Landeskasse durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht - dieser zu 1.als Einzelrichter - und den Richter am Oberlandesgericht am 4. Juli 2008 beschlossen:

Die Sache wird dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

Der Antrag auf Feststellung einer Pauschgebühr wird abgelehnt.

Gründe:

Der Senat hat mit Beschluss vom 18. April 2007 (Az.: 22 W 68/06) im Verfahren der weiteren sofortigen Beschwerde - die Anordnung von Abschiebungshaft betreffend - dem Betroffenen teilweise Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt X. aus H. bewilligt. Dieser hat gegenüber dem Amtsgericht sodann eine Verfahrensgebühr nach Nr. 6302 VV in Höhe von 108,- Euro in Ansatz gebracht und erstattet erhalten. Mit Schriftsatz vom 27. Mai 2008 hat er nunmehr beantragt, für die Tätigkeit des beigeordneten Unterzeichners für das weitere Beschwerdeverfahren eine Pauschvergütung in Höhe von 250,- Euro zu bewilligen. Die Landeskasse wurde gehört.

Der Einzelrichter hat die Sache gem. § 42 Abs. 3 Satz 2 RVG auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen, weil dies zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. Zumindest der erkennende Senat hat sich zur Frage einer Pauschgebühr in Freiheitsentziehungssachen noch nicht geäußert und Rechtsprechung hierzu ist soweit ersichtlich nicht veröffentlicht.

Der Antrag auf Feststellung einer Pauschgebühr war abzulehnen, denn es entbehrt hierfür einer gesetzlichen Grundlage.

Nach den allein in Betracht zu ziehenden §§ 42 Abs. 1, 51 Abs. 1 RVG kommt eine Pauschgebühr in Betracht in Strafsachen, gerichtlichen Bußgeldsachen, Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und in Verfahren nach dem IStGH-Gesetz. Nach §§ 42 Abs. 4, 51 Abs. 3 RVG gilt dies in Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. Das Verfahren über die Freiheitsentziehung in Verfahren betreffend die Abschiebungshaft nach Maßgabe von § 62 AufenthG, § 1 FreihEntzG gehört schon nach dem Wortlaut des Gesetzes erkennbar nicht zu den hiermit abschließend bezeichneten Straf- und Bußgeldsachen.

Auch eine entsprechende Anwendung der §§ 42, 51 RVG auf Freiheitsentziehungssachen im Sinne von Nr. 6300 des Vergütungsverzeichnisses (VV), - also solchen, die nicht Strafsachen sind - kommt nicht in Betracht. Denn anders als im Rahmen der früheren Regelung in § 112 Abs. 4 BRAGO, nach der die §§ 98 bis 101 BRAGO - und somit auch die Vorschrift über die früher zu bewilligende Pauschvergütung nach § 99 BRAGO - in Verfahren über die Freiheitsentziehung sinngemäß galten, werden die Vorschriften der §§ 42, 51 RVG im Rahmen der nunmehr für Freiheitsentziehungen geltenden Regelungen der Nrn. 6300 ff VV nicht mehr erwähnt. Eine Pauschgebühr kann demnach in derartigen Freiheitsentziehungssachen nicht gewährt werden (Burhoff, RVG, 2. Aufl. § 51 RVG Rn. 4; Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 18. Aufl., 6300-6303 VV Rn 13 [in ausdrücklicher Abgrenzung zu der in der Vorauflage noch vertretenen Auffassung]; Hartung/Römermann/Schons, Praxiskommentar zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 2. Aufl., 6300-6303 VV Rn. 30; Schneider/Wolf, RVG, 3. Aufl., VV 6300 Rn. 60). Die demgegenüber allein von Hartmann noch vertretene Auffassung, bei Freiheitsentziehungen gelte u.a. § 51 RVG entsprechend (Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., 6300-6303 VV Rn. 16) kann nicht überzeugen, da sie zum Einen nicht begründet wurde und zum Anderen mit den dargelegten Regelungen nur schwer in Einklang zu bringen ist.

Soweit der Verfahrensbevollmächtigte u.a. die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 7. Februar 2003 (InfAuslR 2003, 166) bemüht, lässt sich hieraus nichts herleiten, da diese Entscheidung auf der Grundlage der früheren Regelung der §§ 99, 112 BRAGO ergangen war und somit mangels entsprechender Regelungen nach neuem Recht für Gebühren nach Maßgabe des VV zum RVG keine Bedeutung mehr entfaltet.

RechtsgebieteRVG, VVVorschriftenRVG §§ 42, 51; VV Nrn. 6300-6303

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