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04.04.2006 · IWW-Abrufnummer 061015

Bundesgerichtshof: Urteil vom 22.02.2006 – VIII ZR 40/04

Zur Frage, ob der Franchisegeber aufgrund des Franchisevertrags oder einer von seiner Tochtergesellschaft mit dem Franchisenehmer getroffenen Vereinbarung verpflichtet ist, Einkaufsvorteile, die die Tochtergesellschaft mit Automobilherstellern ausgehandelt hat und die ihr aus Fahrzeugkäufen des Franchisenehmers zugeflossen sind, an den Franchisenehmer auszuzahlen (Bestätigung des Senatsurteils vom 17. Juli 2002 - VIII ZR 59/01, WM 2003, 251 = NJW-RR 2002, 1554; Abgrenzung von BGH, Urteile vom 20. Mai 2003 - KZR 19/02, WM 2004, 144 = NJW-RR 2003, 1635 - Apollo-Optik und KZR 27/02, WM 2004, 150 = NJW-RR 2003, 1624 - Preisbindung durch Franchisegeber II).


BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

VIII ZR 40/04

Verkündet am:
22. Februar 2006

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Beyer, Wiechers und Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. November 2003 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I vom 20. März 2003 wird zurückgewiesen, soweit die Klage hinsichtlich der Beklagten zu 1 abgewiesen worden ist.

Im weiteren Umfang der Aufhebung des Berufungsurteils wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin war im Zeitraum vom 1. Februar 1993 bis zum 31. Januar 1998 Lizenznehmerin der in den USA ansässigen Beklagten zu 1, die unter dem Namen "H. " weltweit ein Franchise-System zur Vermietung von Kraftfahrzeugen betreibt. Die Beklagte zu 2 ist das deutsche Tochterunternehmen der Beklagten zu 1. Sie betreut die von der Beklagten zu 1 mit ihren deutschen Lizenznehmern geschlossenen Verträge und betreibt darüber hinaus etwa 80 eigene Autovermietungsstationen.

Ziff. 4 F des zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 geschlossenen Franchisevertrags verpflichtet die Beklagte zu 1 nach dem Text der vorgelegten Übersetzung, "falls durchführbar, den Lizenznehmer zu unterstützen bei der Erarbeitung von Verfahrensweisen hinsichtlich des Erwerbs von Material und Ausrüstung, die im Kraftfahrzeugvermietgeschäft benötigt werden". Gemäß Ziff. 13 des Vertrags ist deutsches Recht anzuwenden.

Die Beklagte zu 2 hatte mit verschiedenen Autoherstellern Einkaufsbedingungen vereinbart. Hierzu gehörten auch sogenannte Werbekostenzuschüsse, die die Hersteller bei Abnahme einer größeren Anzahl von Fahrzeugen an die Beklagte zu 2 zahlten. Die Klägerin unterzeichnete jährlich eine ihr von der Beklagten zu 2 vorgelegte, vorformulierte "Verpflichtungserklärung" mit folgendem Inhalt:

"Die unterzeichnende Firma

... [Klägerin]

ist Lizenznehmer der Firma H. International Ltd. [Beklagte zu 1] und nimmt in dieser Eigenschaft - jederzeit widerruflich - an den Einkaufskonditionen für Kraftfahrzeuge der H. GmbH [Beklagte zu 2] ... teil.

§ 1

Die H. GmbH wird den Lizenznehmer jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres über die Höhe der von den jeweiligen Herstellern gewährten Sonderkonditionen, insbesondere die Höhe der Verwender- und/oder Großabnehmerrabatte und Werbekostenzuschüsse unterrichten. Sofern und soweit sich aus dem entsprechenden Informationsschreiben nichts anderes ergibt, sind die Konditionen - vorbehaltlich von Änderungen von Seiten der Hersteller - bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres gültig. ...

§ 2

Der unterzeichnende Lizenznehmer bestätigt hiermit gegenüber der Firma H. GmbH ..., dass

a) er die Bedingungen für die Einräumung von Sonderkonditionen, insbesondere die Gewährung von Verwender- und/oder Großabnehmerrabatten und Werbekostenzuschüssen zur Kenntnis genommen hat ...;

...

e) er verpflichtet ist, der H. GmbH alle Schäden oder Nachteile zu ersetzen, die bei einer zweckwidrigen Verwendung bzw. einer Nichteinhaltung der vorgegebenen Konditionen für die Gewährung der Sonderkonditionen entstehen können, insbesondere eingeräumte Rabatte und/oder Werbekostenzuschüsse zurückzuzahlen. Insoweit stellt der unterzeichnende Lizenznehmer die H. GmbH von allen Ansprüchen der Hersteller frei".

Die Beklagte zu 2 leitete die ihr aus Fahrzeugkäufen der Klägerin zugeflossenen Werbekostenzuschüsse nur zu einem von ihr festgelegten und der Klägerin in jedem Jahr mitgeteilten Anteil an diese weiter; die Differenzbeträge, deren Höhe sie der Klägerin nicht bekannt gab, behielt sie ein.

Die Klägerin hat von den Beklagten im Wege der Stufenklage verlangt, ihr Auskunft und Rechenschaft über alle der Beklagten zu 2 von Automobilherstellern und -importeuren im Zusammenhang mit dem Kauf von Kraftfahrzeugen durch die Klägerin gewährten Einkaufsvorteile wie Boni, Werbekostenzuschüsse und Provisionen zu erteilen, erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben zu versichern und die sich aus der erteilten Auskunft ergebenden Differenzbeträge zwischen den von der Beklagten zu 2 erzielten und von ihr an die Klägerin weitergegebenen Einkaufsvorteilen an die Klägerin zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Beklagten antragsgemäß als Gesamtschuldner zur Erteilung der begehrten Auskunft und Rechenschaft verurteilt; hinsichtlich der weitergehenden Klageanträge hat es die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision begehren die Beklagten die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Beklagten ist begründet.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt:

Die Klägerin habe einen Anspruch auf Auszahlung der gesamten seitens der Autohersteller gewährten Werbekostenzuschüsse für die von ihr gekauften Fahrzeuge. Der Anspruch bestehe gegenüber der Beklagten zu 1, weil diese nach Ziff. 4 F des Franchisevertrags verpflichtet sei und weil die Beklagte zu 2 bei der Erfüllung dieser Verpflichtung für die Beklagte zu 1 tätig geworden sei, wie auch die Verpflichtungserklärung zeige. Hierdurch habe sich die Beklagte zu 2 auch eigenständig verpflichtet.

Ziff. 4 F des Franchisevertrags und die Verpflichtungserklärung seien in ihrem Zusammenhang dahin auszulegen, dass Einkaufsvorteile in vollem Umfang an die Klägerin weiterzugeben seien. Zu der in Ziff. 4 F des Franchisevertrags festgelegten Unterstützung der Klägerin beim Erwerb der Automobile gehöre die Aufnahme des Franchisenehmers in ein nachfragestarkes Einkaufssystem, weil günstige Einkaufsbedingungen von ausschlaggebender Bedeutung für Franchisezusammenschlüsse seien. Auch in der Verpflichtungserklärung werde uneingeschränkt von einer Teilnahme an den Einkaufskonditionen gesprochen. Zudem habe sich die Beklagte zu 2 darin verpflichtet, über die Höhe der von den Herstellern gewährten Sonderkonditionen zu informieren und nicht nur über von ihr festgesetzte Quoten. Diese umfassende Informationspflicht hätte keinen Sinn, wenn die Vergünstigungen nicht ausgeschüttet werden sollten. Eine Bestimmung, die die Pflicht der Beklagten zur Weiterleitung aller Vorteile an die Franchisenehmer beschränken würde, sei auch der Verpflichtungserklärung nicht zu entnehmen. Selbst bei Zweifeln an diesem Auslegungsergebnis müssten die Beklagten als Verwender der von ihnen für eine Vielzahl von Fällen vorformulierten Verträge und Verpflichtungserklärungen, bei denen es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handele, nach der Unklarheitenregelung die für die Klägerin günstigste Auslegung gegen sich gelten lassen. Es komme auch nicht darauf an, ob die Klägerin bei Vertragsabschluss und beim jeweiligen Kauf ihrer Fahrzeuge gewusst habe, dass die Beklagte zu 2 die Höhe der angekündigten Werbekostenzuschüsse vertragswidrig festgesetzt habe, zumal die Klägerin mehrfach zum Ausdruck gebracht habe, dass sie damit nicht einverstanden sei.

Die Beklagten seien nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet, der Klägerin Auskunft über den Umfang der von der Beklagten zu 2 empfangenen Leistungen zu erteilen. Dem Antrag der Klägerin, ihr über Einkaufsvorteile wie Boni, Werbekostenzuschüsse und Provisionen Auskunft zu erteilen, sei zu entsprechen, weil die Parteien für die einzelnen Einkaufsvorteile verschiedene Begriffe verwendet hätten. Es sei deshalb eine umfassende Formulierung zu wählen.

II.

Die Revision der Beklagten zu 1 hat Erfolg und führt, soweit das Berufungsgericht zu ihrem Nachteil erkannt hat, zur Wiederherstellung des klageabweisenden erstinstanzlichen Urteils (1.). Auch soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten zu 2 erkannt hat, halten seine Ausführungen der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand (2.).

1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin gegen die Beklagte zu 1 weder aufgrund des Franchisevertrags noch aufgrund der Verpflichtungserklärungen einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskunft. Dieser Anspruch setzt voraus, dass die Klägerin von der Beklagten zu 1 die Auszahlung von Einkaufsvorteilen verlangen kann, die der Beklagten zu 2 zugeflossen sind. Das ist, wie die Revision mit Erfolg rügt, nicht der Fall.

a) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten zu 1 aus Ziff. 4 F des Franchisevertrags entnommen.

aa) Der Senat kann die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Formularklausel uneingeschränkt überprüfen, weil es sich nach dessen unangegriffenen Feststellungen bei dem Vertrag um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, und die Beklagte zu 1 diese Klausel über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus verwendet (BGHZ 98, 256, 258; 134, 42, 45), wie dem Senat aus einem früheren Verfahren bekannt ist (Urteil vom 17. Juli 2002 - VIII ZR 59/01, WM 2003, 251 = NJW-RR 2002, 1554; vorgehend OLG Stuttgart, Urteil vom 16. Februar 2001 - 2 U 218/99, nicht veröffentlicht). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (st.Rspr., vgl. BGHZ 102, 384, 389 f.).

bb) Ziff. 4 F des Franchisevertrags verpflichtet die Beklagte zu 1 als Franchisegeberin, den Franchisenehmer - hier die Klägerin - hinsichtlich des Erwerbs von Material und Ausrüstung "bei der Erarbeitung von Verfahrensweisen zu unterstützen". Wie der Senat in einem im Wesentlichen gleich gelagerten Rechtsstreit zwischen den beiden Beklagten des vorliegenden Verfahrens und einem anderen Franchisenehmer bereits entschieden hat, begründet diese allgemein gehaltene Regelung keinen Leistungsanspruch des Franchisenehmers auf Auszahlung von Werbekostenzuschüssen (Urteil vom 17. Juli 2002, aaO, unter II 2). Für ein anderes Verständnis der Klausel ist auch im vorliegenden Fall nichts ersichtlich.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lässt sich aus den - zeitlich nach dem vorgenannten Urteil des Senats ergangenen - Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 20. Mai 2003 (KZR 19/02, WM 2004, 144 = NJW-RR 2003, 1635 - Apollo-Optik; KZR 27/02, WM 2004, 150 = NJW-RR 2003, 1624 - Preisbindung durch Franchisegeber II; KZR 29/02, BGH-Report 2003, 1351) nichts für einen Zahlungsanspruch der Klägerin aus dem vorliegenden Franchisevertrag herleiten. In diesen Verfahren hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die in einem vom Franchisegeber formularmäßig verwendeten Franchisevertrag enthaltene Klausel, er "[gebe] Vorteile ... zur Erreichung optimaler Geschäftserfolge an den Partner weiter", jedenfalls in ihrer nach § 5 AGBG (jetzt: § 305 c Abs. 2 BGB) maßgeblichen "kundenfreund-lichsten" Auslegung den Franchisegeber verpflichtet, sämtliche Einkaufsvorteile an die Franchisenehmer weiterzugeben, die er in Rahmenvereinbarungen mit Lieferanten der von den Franchisenehmern zu beziehenden Waren für deren Einkäufe ausgehandelt hat (vgl. nur KZR 19/02, aaO, unter A II 2 und 3).

Eine hiermit vergleichbare, konkrete Verpflichtung der Beklagten zu 1 zur "Weitergabe" von Einkaufsvorteilen, die von der Beklagten zu 2 - ihrem rechtlich selbständigen Tochterunternehmen - ausgehandelt und dieser zugeflossen sind, enthält der mit der Klägerin geschlossene Franchisevertrag und insbesondere dessen Ziff. 4 F nicht. Auch die Klägerin geht im Übrigen, wie ihre Klageanträge zeigen, nicht davon aus, dass die Beklagte zu 1 - wie es in den vorgenannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs der Fall war - selbst für ihre deutschen Franchisenehmer mit Autoherstellern Einkaufsbedingungen ausgehandelt und von diesen gewährte Vergünstigungen aus Fahrzeugkäufen der Klägerin erhalten hat.

b) Ein Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1 ergibt sich auch nicht aus den der Klägerin von der Beklagten zu 2 vorgelegten Verpflichtungserklärungen. Diese enthalten keinen Anhaltspunkt für die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 2 sei bei der Erfüllung der aus Ziff. 4 F des Franchisevertrags folgenden Verpflichtung - der, wie vorstehend unter a) ausgeführt, kein Leistungsanspruch der Klägerin auf Auskehrung von Werbekostenzuschüssen zu entnehmen ist - für die Beklagte zu 1 tätig geworden.

Der Senat kann die Auslegung der formularmäßigen Verpflichtungserklärung durch das Berufungsgericht wiederum uneingeschränkt nachprüfen (vgl. oben a) aa)), weil es sich nach dessen unangegriffen gebliebenen Feststellungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt und sie zudem über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Verwendung finden (vgl. OLG Stuttgart, aaO). Die Verpflichtungserklärung enthält keine Rechte und Pflichten der Beklagten zu 1, die durch ein etwaiges Handeln der Beklagten zu 2 als deren Stellvertreterin hätten begründet werden können (§ 164 Abs. 1 BGB). In der Erklärung heißt es einleitend, die Klägerin nehme als Lizenznehmer der Firma H. International Ltd. [Beklagte zu 1] an den Einkaufskonditionen für Kraftfahrzeuge der H. GmbH [Beklagte zu 2] teil. § 1 der Erklärung hat eine Unterrichtung der Klägerin durch die Beklagte zu 2 zum Gegenstand; § 2 befasst sich mit bestimmten Bestätigungen der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 2 und verpflichtet sie darüber hinaus unter Buchst. e, der Beklagten zu 2 Schäden und Nachteile zu ersetzen und sie von Ansprüchen der Fahrzeughersteller freizustellen. Die Verpflichtungserklärung regelt mithin ausschließlich Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2.

c) Soweit die Revisionserwiderung die Auffassung vertritt, die Klägerin könne von der Beklagten zu 1 gemäß §§ 675 Abs. 1, 666, 667 BGB Auskunft und Zahlung verlangen (vgl. auch BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - KZR 19/02, aaO, unter A II 3; Urteil vom 2. Februar 1999 - KZR 11/97, NJW 1999, 2671 = WM 1999, 694, unter II 2 c, in BGHZ 140, 342 insoweit nicht abgedruckt), kommt ein solcher Anspruch im vorliegenden Fall jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte zu 1 als Franchisegeberin, wie oben unter a) bb) ausgeführt, nicht selbst Einkaufsvorteile erzielt und einbehalten hat.

2. Auch die Revision der Beklagten zu 2 ist begründet.

a) Vergeblich beanstandet die Revision allerdings, dass das Berufungsgericht die von der Beklagten zu 2 verwendete Verpflichtungserklärung als Grundlage für einen Anspruch der Klägerin auf Auskunft und Auskehrung aller der Beklagten zu 2 von den Autoherstellern gewährten Einkaufsvorteile angesehen hat.

aa) Ohne Erfolg rügt die Revision, die Erklärung verpflichte lediglich die Klägerin, nicht aber die Beklagte zu 2, weil sie allein von der Klägerin unterzeichnet worden ist. Aus der Sicht eines verständigen Vertragspartners begründet die Verpflichtungserklärung sowohl einen Auskunfts- als auch einen Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bedarf es allerdings hinsichtlich des Auskunftsanspruchs nicht eines Rückgriffs auf § 242 BGB. Dieser Anspruch ergibt sich bereits aus § 1 Satz 1 der Erklärung, wonach die Beklagte zu 2 die Klägerin über die Höhe "der" - mithin aller - Einkaufsvorteile "unterrichten wird".

Zutreffend hat das Berufungsgericht weiter angenommen, dass der Klägerin aus der Verpflichtungserklärung ein Anspruch gegen die Beklagte zu 2 auf vollständige Auszahlung der ihr aus Fahrzeugkäufen der Klägerin zugeflossenen Einkaufsvorteile zusteht. Zwar wird der Klägerin ein solcher Zahlungsanspruch in der Verpflichtungserklärung nicht ausdrücklich zugebilligt. Er ergibt sich jedoch zum einen aus der Einleitung der Erklärung vor § 1, wonach die Klägerin als Lizenznehmerin der Beklagten zu 1 "an den Einkaufskonditionen für Kraftfahrzeuge der Beklagten zu 2 teilnimmt", und folgt zum anderen, wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, auch aus der in § 1 Satz 1 geregelten Unterrichtungspflicht über sämtliche erlangten Einkaufsvorteile, die nur dann einen Sinn hat, wenn die Klägerin von der Beklagten zu 2 die Herausgabe aller ihr zugeflossenen, der Klägerin zustehenden Einkaufsvorteile verlangen kann. Die Verpflichtungserklärung kann aus der Sicht eines verständigen und redlichen Vertragspartners daher nur so verstanden werden, dass ihm ein Anspruch auf Herausgabe aller Vermögensvorteile aus von ihm getätigten Fahrzeugkäufen zusteht, zumal anderenfalls die Gefahr bestünde, dass die Beklagte zu 2, die zahlreiche eigene Vermietungsstationen betreibt, sich durch den teilweisen Einbehalt dieser Einkaufsvorteile einen Wettbewerbsvorteil verschafft.

Zu Unrecht meint die Revision, eine Einschränkung der Pflicht zur Auskunftserteilung und Zahlung ergebe sich aus § 1 Satz 2 der Verpflichtungserklärung. Nach § 1 Satz 1 der Erklärung ist die Beklagte zu 2, wie ausgeführt, verpflichtet, den Lizenznehmer über die Höhe aller von den jeweiligen Herstellern gewährten Sonderkonditionen zu unterrichten. Der von der Revision angeführte nachfolgende Satz 2 - wonach die Konditionen bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres gültig sind, sofern und soweit sich aus dem entsprechenden Informationsschreiben nichts anderes ergibt und vorbehaltlich von Änderungen seitens der Hersteller - erlaubt lediglich eine Änderung der Geltung der Einkaufskonditionen in zeitlicher Hinsicht. Er berechtigt die Beklagte zu 2 hingegen nicht dazu, die ihr zugeflossenen Einkaufsvorteile teilweise einzubehalten und die Auskunft auf von ihr selbst festgelegte Anteile hieran zu beschränken.

bb) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht dem Umstand, dass die Klägerin nach den Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und des jeweiligen Kaufs ihrer Fahrzeuge von dem teilweisen Einbehalt der an die Beklagte zu 2 gezahlten Werbekostenzuschüsse Kenntnis hatte, zu Recht keine Bedeutung beigemessen. Wie das Berufungsgericht unangegriffen festgestellt hat, hat die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 2 mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass sie mit der Festsetzung der Höhe der von dieser vereinnahmten Werbekostenzuschüsse nicht einverstanden sei. Aufgrund dessen war es für die Beklagte zu 2 erkennbar, dass die Klägerin den Einbehalt der Differenzbeträge als vertragswidrig ansah. Es ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht einen übereinstimmenden Parteiwillen hinsichtlich des Verbleibs der Differenzbeträge bei der Beklagten zu 2 verneint hat.

cc) Die von der Beklagten zu 2 erhobene Einrede der Verjährung (§ 222 Abs. 1 BGB a.F., jetzt § 214 Abs. 1 BGB) greift weder hinsichtlich des Auskunfts- noch hinsichtlich des Zahlungsanspruchs durch. Diese Ansprüche unterlagen der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren gemäß § 195 BGB a.F.; die Verjährung ist durch die Erhebung der Klage im Jahr 2000 nach § 209 Abs. 1 BGB a.F. unterbrochen worden und ist seit dem 1. Januar 2002 gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB).

b) Mit Erfolg rügt die Revision der Beklagten zu 2 jedoch, dass das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen hat (§ 286 ZPO). Wie die Revision zutreffend aufzeigt, hat die Beklagte zu 2 in erster Instanz vorgetragen, sie und die Klägerin hätten für den Zeitraum bis einschließlich 1996 eine Gesamteinigung über die an die Klägerin zu zahlenden Werbekostenzuschüsse getroffen. Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Vorbringen, für das die Beklagte zu 2 Beweis angeboten und auf das sie in ihrer Berufungserwiderung Bezug genommen hat, nicht auseinandergesetzt. Der übergangene Sachvortrag ist entscheidungserheblich, weil die Klägerin eine Auskunft über einbehaltene Werbekostenzuschüsse insoweit nicht verlangen könnte, als ihr aufgrund der Gesamteinigung keine Zahlungsansprüche mehr zustehen würden.

III.

Auf die Revision der Beklagten ist das Berufungsurteil insgesamt aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da der Klägerin, wie der Senat abschließend entscheiden kann, kein Anspruch gegen die Beklagte zu 1 auf Auszahlung von Einkaufsvorteilen zusteht, ist ihre Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil, das die Stufenklage in vollem Umfang abgewiesen hat, hinsichtlich der Beklagten zu 1 zurückzuweisen (§ 563 Abs. 3 ZPO).

Soweit sich die Stufenklage gegen die Beklagte zu 2 richtet, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil es weiterer Feststellungen zu der von ihr vorgetragenen Gesamteinigung über die Zahlung von Werbekostenzuschüssen bedarf (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für den Fall, dass das Berufungsgericht erneut eine Auskunfts- und Zahlungspflicht der Beklagten zu 2 bejahen sollte, weist der Senat darauf hin, dass das Berufungsgericht den Auskunftsanspruch zu Recht - dem Antrag der Klägerin entsprechend - auf alle Einkaufsvorteile wie Boni, Werbekostenzuschüsse und Provisionen erstreckt hat. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Auskunftsanspruch nicht auf die Werbekostenzuschüsse zu beschränken; denn in der Verpflichtungserklärung ist weitergehend von Einkaufskonditionen sowie von "Sonderkonditionen, insbesondere ... Verwender- und/oder Großabnehmerrabatten und Werbekostenzuschüssen" die Rede. Dagegen kommt dem Klageantrag auf Erteilung von "Rechenschaft" neben dem begehrten Auskunftsanspruch keine eigenständige Bedeutung zu, weil es im vorliegenden Zusammenhang nicht um eine Rechnungslegung im Sinne einer geordneten Aufstellung von Einnahmen und Ausgaben geht (BGHZ 93, 327, 329 f.; vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - KZR 19/02, aaO, unter A II 4).

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