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15.10.2008 · IWW-Abrufnummer 083088

Oberlandesgericht Hamm: Beschluss vom 07.08.2008 – 2 Ss OWi 505/08

Ein Absehen vom Fahrverbot kommt dann nicht in Betracht, wenn der Betroffene einen ggf. drohenden Arbeitsplatzverlust mit zumutbaren Mitteln abwenden kann. Es müssen dann aber auch ausreichende Feststellungen zu der Frage getroffen werden, wie viel Urlaub dem Betroffenen ggf. noch zur Verfügung steht, der ggf. zur Abwicklung des Fahrverbots eingesetzt werden könnte.


2 Ss OWi 505/08

Beschluss

Bußgeldverfahren

gegen C.S.

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen vom 27. Februar 2008 gegen das Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 22. Februar 2008 und auf den Antrag der Betroffenen auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts vom 29. Mai 2008 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Recklinghausen vom 26. Mai 2008 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 07. August 2008 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Amtsgerichts Recklinghausen vom 26. Mai 2008 wird aufgehoben.

Das Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 22. Mai 2008 wird im Rechtsfolgenausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Recklinghausen zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde verworfen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat die Betroffene wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 100,- ¤ verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt (§§ 3 Abs. 3, 49 StVO, 24, 25 StVG). Dagegen wendet sich die Betroffene mit ihrer Rechtsbeschwerde, mit der sie die Sachrüge erhebt. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 29. Mai 2008 die Rechtsbeschwerde der Betroffenen als unzulässig verworfen, weil die Begründung der Betroffenen, die am 21. April 2008 beim Amtsgericht eingegangen ist, nicht rechtzeitig gewesen sei. Dagegen wendet sich die Betroffene mit ihrem Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, mit dem sie geltend macht, dass das angefochtene Urteil ihr am 20. März 2008 zugestellt worden sei. Die Monatsfrist zur Begründung der Rechtsbeschwerde sei daher am 20. April 2008 abgelaufen. Da dies ein Sonntag gewesen sei, sei ihre am 21. April 2008 eingegangene Rechtsbeschwerdebegründung rechtzeitig gewesen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Verwerfungsbeschluss des Amtsgerichts Recklinghausen vom 26. April 2008 aufzuheben, die Rechtsbeschwerde der Betroffenen aber als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die (zulässige) Rechtsbeschwerde der Betroffenen hat - zumindest vorläufig - Erfolg.

1. Der Verwerfungsbeschluss des Amtsgerichts Recklinghausen vom 26. Mai 2008 war aufzuheben, da die Rechtsbeschwerdebegründung der Betroffenen am 21. April 2008 rechtzeitig eingegangen ist. Das Ende der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde fiel auf den 20. April 2008. Da es sich bei diesem Tag um einen Sonntag handelte, endete die Frist gemäß § 43 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG erst am 21. April 2008. An diesem Tag ist aber die Rechtsbeschwerdebegründung rechtzeitig beim Amtsgericht Recklinghausen eingegangen.

2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs - vorläufig - Erfolg.

a) Die vom Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen tragen allerdings die Verurteilung der Betroffenen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Insoweit hat das Amtsgericht festgestellt:

"Am 07.03.2007 gegen 16.30 Uhr befuhr die Betroffene mit dem Pkw XXXXXXXX, Fabrikat KIA den Bruchweg in Recklinghausen in Richtung Stadtmitte.

Anlässlich einer dort durchgeführten Geschwindigkeitsüberprüfung, die durch die Polizeibeamten K und S durchgeführt wurde, wurde die von der Betroffenen gefahrene Geschwindigkeit überprüft. Diese erfolgte mittels eines Lasergerätes - Gerätetyp Riegl, Gerätenummer S 1220/97 -, das bis zum 31.12.2007 geeicht war. Die Eichung erfolgte am 18.09.2006.

Aufgrund der Messung wurde festgestellt, dass die Betroffene die zulässige Geschwindigkeit um 31 km/h überschritt, wobei bereits ein Toleranzabzug von 3 km/h gemacht wurde."

b) Diese tatsächlichen Feststellungen sind noch ausreichend. Es ist nicht zu beanstanden, dass das angefochtene Urteil sich hinsichtlich der Feststellungen zur Geschwindigkeitsmessung darauf beschränkt mitzuteilen, dass die Geschwindigkeitsmessung mit dem Messgerät Gerätetyp Riegl, Gerätenummer S 1220/97 durchgeführt worden ist. Bei dieser Art der Geschwindigkeitsmessung handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung aller Bußgeldsenate des OLG Hamm um ein sogenanntes standardisiertes Messverfahren. Damit sind, wenn - wie hier - keine Besonderheiten vorliegen, die vom Amtsgericht gemachten Angaben ausreichend (vgl. VRS 108, 444 = NZV 2005, 495 = VRR 2005, 155 = VA 2005, 86). Die Betroffene hat zudem auch weder die Geschwindigkeitsüberschreitung an sich noch deren Höhe bestritten (vgl. insoweit Senat VRS 96, 458 = NZV 1999, 391). Es ist im Übrigen auch nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht einen konkreten Toleranzwert nicht genannt hat. Der Senat hat bereits früher darauf hingewiesen, dass bei einer Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung die Angabe des Toleranzabzugs jedenfalls dann entbehrlich ist, wenn sich aus sonstigen Gründen ergibt, dass es sich bei der vom Amtsgericht der Verurteilung zugrunde gelegten Geschwindigkeit bereits um die um einen Toleranzabzug verminderte Geschwindigkeit handelt (vgl. Senat in DAR 2004, 464). Dem wird das angefochtene Urteil gerecht, da es mitteilt, dass es sich bei der der Verurteilung zugrunde gelegten Geschwindigkeit um eine handelt, bei der "bereits ein Toleranzabzug von 3 km/h gemacht wurde."

Damit war die Rechtsbeschwerde gegen den Schuldspruch des angefochtenen Urteils als unbegründet zu verwerfen.

III.

a) Die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs lässt jedoch Rechtsfehler erkennen, die zur Aufhebung des angefochtenen Urteils insoweit und zur Zurückverweisung führen können. Die vom Amtsgericht dazu bislang getroffenen Feststellungen sind lückenhaft und rechtfertigen nicht die Anordnung des verhängten Fahrverbots.

Das Amtsgericht hat das gegen die Betroffene verhängte Fahrverbot bislang wie folgt begründet:

"Die Betroffene ist bislang verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

...

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Betroffene bislang verkehrsrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist und der Geschwindigkeitsüberschreitung um 31 km/h hält das Gericht die Regelgeldbuße in Höhe von 100,- Euro sowie ein Fahrverbot von einem Monat für schuld- und tatangemessen.

Das Gericht ist der Ansicht, dass es nicht vertretbar ist, das einmonatige Fahrverbot unter Erhöhung der Geldbuße wegfallen zu Lassen. Dabei hat das Gericht auch berücksichtigt, dass die Betroffene bislang verkehrsrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist. Die Vollstreckung des Fahrverbotes stellt für die Betroffene jedoch keine unzumutbare Härte dar. Grundsätzlich hat nämlich die Betroffene die mit dem Fahrverbot verbundenen Folgen in aller Regel als selbstverschuldet hinzunehmen, da diese als vorhersehbare Folge stets zumutbar ist. Dabei hat das Gericht auch berücksichtigt, dass grundsätzlich alle Betroffenen in gleicher Weise durch die Anordnung eines Fahrverbotes getroffen werden. Von einer unzumutbaren und daher unverhältnismäßigen Folge kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Betroffene im Vergleich zu anderen erheblich stärker belastet würde. Dabei sind in erster Linie berufliche/wirtschaftliche Folgen des Fahrverbotes einschlägig. Im Grundsatz sind aber auch diese Folgen als vorhersehbare und selbstverschuldet hinzunehmen. Es sei denn, sie sind unverhältnismäßig. Dies ist der Fall, wenn die Folgen nachhaltig über die Dauer des Fahrverbotes hinauswirken. Voraussetzung dafür ist eine Existenzgefährdung bei Anordnung des Fahrverbotes.

Diese sind von der Betroffenen nicht im Einzelnen dargetan. Zwar hat die Betroffene geltend gemacht, sie sei bei der Bundesagentur für Arbeit angestellt und werde von dieser an zwei unterschiedlichen Arbeitsstellen eingesetzt. Die Einsatzorte seien in Essen und Gladbeck. Auch müssten die unterschiedlichen Arbeitsstellen häufig innerhalb der normalen Arbeitszeiten gewechselt werden. Sie sei deshalb dringend auf die Fahrerlaubnis angewiesen. Ein Ausweichen auf öffentliche Verkehrsmittel sei nicht möglich, da die Verkehrsverbindung zwischen der Arbeitsstelle in Essen und Gladbeck Fahrzeiten von 1,5 Stunden pro Fahrweg hervorrufen und somit eine Tätigkeit innerhalb der vom Arbeitgeber vorgeschriebenen Kernarbeitszeiten nicht mehr möglich mache.

Darüber hinaus würde der Arbeitsplatz auch durch das Fahrverbot gefährdet werden.

Sie befinde sich nämlich in einem zeitlich befristeten Arbeitsverhältnis. Die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis sei durch den Arbeitgeber aversiert worden. Es bestehe jedoch die Gefahr, dass der Arbeitgeber von der Übernahme absehe, wenn sie für den Zeitraum des Fahrverbotes die Arbeitsplätze nicht wechseln könne. Auch sei sie nicht in der Lage ihren Jahresurlaub für die Zeit des Fahrverbotes einzusetzen. Zum einen gestatte der Arbeitgeber aufgrund ihrer Position eine solche lange Abwesenheit nicht, zum andern seien die Urlaubstage bereits eingereicht worden und durch den Arbeitgeber festgelegt worden. Die noch verbleibenden Tage würden nicht ausreichend sein, um die Zeit des Fahrverbotes zu überbrücken.

Unter Berücksichtigung des Vortrages der Betroffenen ist das Gericht der Ansicht, dass eine Existenzgefährdung nicht gegeben ist, da die entsprechend geltend gemachten Umstände nicht ausreichend sind."

b) Diese Ausführungen sind lückenhaft (§ 267 StPO). Das Amtsgericht teilt schon nicht mit, in welcher Funktion die Betroffene tätig ist, so dass die Frage, ob sie dringend auf die Fahrerlaubnis angewiesen und/oder ihr ein Ausweichen auf öffentliche Verkehrsmittel möglich und zumutbar ist, nicht geprüft werden kann. Die Ausführungen reichen aber auch im Übrigen nicht aus, die vom Amtsgericht getroffene Entscheidung, vom Fahrverbot nicht abzusehen, zu überprüfen. Zwar unterliegt die Entscheidung, ob trotz Vorliegens eines Regelfalls der konkrete Sachverhalt Ausnahmecharakter hat und demgemäß von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden kann, in erster Linie der Beurteilung durch den Tatrichter (vgl. Senat in VRS 108, 444 u.a.) Dem Tatrichter ist jedoch insoweit kein rechtlich ungebundenes, freies Ermessen eingeräumt, das nur auf Vorliegen von Ermessensfehlern hin vom Rechtsbeschwerdegericht überprüfbar ist, sondern der dem Tatrichter verbleibende Entscheidungsspielraum ist durch gesetzlich niedergelegte und von der Rechtsprechung herausgearbeitete Zumessungskriterien eingeengt und unterliegt insoweit hinsichtlich der Angemessenheit der verhängten Rechtsfolgen in gewissen Grenzen der Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht, und zwar insbesondere hinsichtlich der Annahme der Voraussetzungen eines Durchschnittsfalls oder Regelfalls, zu der auch die Frage der Verhängung bzw. des Absehens von der Verhängung des Regelfahrverbotes nach der Bußgeldkatalogverordnung zu zählen ist (vgl. Senat, a.a.O.). Zwar ist die Entscheidung des Tatrichters vom Rechtsbeschwerdegericht im Zweifel "bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen" (vgl. Senat, a.a.O.). Der Tatrichter muss jedoch, nach ebenfalls übereinstimmender Rechtsprechung der Obergerichte und, wie auch der Senat bereits wiederholt entschieden hat (vgl. u.a. Senat, a.a.O.) , für seine Entscheidung eine eingehende, auf Tatsachen gestützte Begründung geben.

Dem wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht. Den Ausführungen des Amtsgerichts ist schon nicht zu entnehmen, ob es sich bei der Darlegung des Amtsgerichts um tatsächliche Feststellungen des Tatrichters handelt oder nur um die Mitteilung der Einlassung der Betroffenen. Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass das Amtsgericht insoweit tatsächliche Feststellungen getroffen hat, sind diese nicht ausreichend. Zwar hat der Senat in der Vergangenheit bereits darauf hingewiesen, dass ein Absehen vom Fahrverbot dann nicht in Betracht kommt, wenn der Betroffene einen ggf. drohenden Arbeitsplatzverlust mit zumutbaren Mitteln abwenden kann (vgl. Senat, a.a.O.). Es müssen dann aber auch ausreichende Feststellungen zu der Frage getroffen werden, wie viel Urlaub dem Betroffenen noch zur Verfügung steht, der ggf. zur Abwicklung des Fahrverbots eingesetzt werden könnte. Dazu enthält das angefochtene Urteil keine Feststellungen. Es lässt auch offen, ob und wie die Betroffene auf öffentliche Verkehrsmittel ausweichen kann, welche Kosten dadurch entstehen und welche Maßnahmen des Arbeitgebers zu erwarten sind, wenn das einmonatige Fahrverbot während der Arbeitszeit vollstreckt werden muss.

IV.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, der in der Vergangenheit bereits häufiger darauf hingewiesen hat, dass von einem Fahrverbot nur dann abgesehen werden kann, wenn feststeht, dass die mit dem Fahrverbot gewünschte Erziehungswirkung auch mit einer empfindlicheren Geldbuße erreicht werden kann und ein Fahrverbot nicht erforderlich ist, um die Betroffene zu verkehrsgerechtem Verhalten anzuhalten. Zumindest der normale Durchschnittsverdiener mit entsprechenden Unterhaltspflichten dürfte durch die Ausschöpfung der Höchstsätze des § 17 Abs. 1 u. 2 OWiG bei einem erstmaligen Verstoß nicht selten auch ohne Fahrverbot von der erneuten Begehung vergleichbarer Verstöße abzuhalten sein (vgl. auch dazu Senat, a.a.O., m.w.N.).

V.

Nach allem sind damit weitere tatsächliche Feststellungen zu treffen, so dass das angefochtene Urteil wegen der Wechselwirkung zwischen Fahrverbot und Geldbuße im Rechtsfolgenausspruch insgesamt aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen war.

RechtsgebietStVGVorschriftenStVG § 25

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