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08.10.2008 · IWW-Abrufnummer 082945

Bundesagentur für Arbeit: Handlungsempfehlung vom 01.04.2008


Handlungsempfehlung/Geschäftsanweisung


Geschäftszeichen: SP III 31 - 71059/71104/7012/7017.3/7019

Gültig ab: 20.04.2008
Gültig bis: 31.07.2013
Weisungscharakter: ja

HEGA 04/08 - 08 - Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) / Ausbildungsgeld (Abg) - 22. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Zusammenfassung

Ab 01.08.2008 erhöhen sich bei der BAB und beim Abg durch das Zweiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG) vom 23.12.2007 (BGBl. I S. 3254) im Wesentlichen die Bedarfssätze um ca. 10 Prozent sowie die Freibeträge für das anrechenbare Einkommen um ca. 8 Prozent. Dies gilt auch für die laufenden Fälle ab diesem Zeitpunkt.

- 1. Änderungen ab 01.08.2008
- 2. Verfahren
- 3. Vorlagen im BK-Browser
- 4. D@-online [BAB] und D@-online [Reha]
- 5. BAB-Rechner im Internet und Intranet

1. Änderungen ab 01.08.2008

1.1 Erhöhung der Bedarfssätze und Freibeträge
Die Erhöhung der einzelnen Bedarfssätze und Freibeträge für die BAB und das Abg durch das 22. BAföGÄndG ab 01.08.2008 ergibt sich aus der Anlage 1. Die dort erwähnte Erhöhung des Freibetrages nach § 108 Abs. 2 Nr. 3 SGB III erfolgte nachträglich mit dem Siebten Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 08.04.2008 (BGBl. I S. 681).

1.2 Änderung § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG
Die Vorschrift erhält ab 01.08.2008 folgenden Wortlaut:
"(1) Vom Einkommen des Auszubildenden bleiben monatlich anrechnungsfrei
1. für den Auszubildenden selbst 255 Euro,
2. ..."
Für die BAB und das Abg war die Vorschrift bisher nicht einschlägig, weil deren Freibeträge nur beim Besuch der dort bislang genannten Ausbildungsstätten eingeräumt werden konnten. Die Abhängigkeit der Freibeträge vom Besuch bestimmter Ausbildungsstätten ist entfallen.
Der Freibetrag von 255 Euro ist nunmehr auf Einkommen des Auszubildenden einzuräumen, das nicht von § 23 Abs. 3 BAföG (= Ausbildungsvergütung) und § 23 Abs. 4 BAföG (= z.B. Waisenrente/-geld) erfasst ist (z.B. auf Einkommen aus Nebentätigkeiten, selbständiger Arbeit). Damit bleibt ein neben der Ausbildung ausgeübter Minijob (geringfügige Beschäftigung nach § 8 SGB IV) unter Berücksichtigung der Werbungskostenpauschale (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG) und der Sozialpauschale (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 BAföG) ohne Anrechnung auf die BAB oder das Abg.

1.3 Änderung § 25 Abs. 5 Nr. 1 BAföG (Definition Pflegekinder)
In der Vorschrift wird gestrichen:
"und er sie mindestens zu einem nicht unwesentlichen Teil auf seine Kosten unterhält"
Sie hat damit folgenden Wortlaut:
"(5) Als Kinder des Einkommensbeziehers gelten außer seinen eigenen Kindern
1. Pflegekinder (Personen, mit denen er durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht),
2. ... "
Das BAföG wird insoweit dem Steuerrecht angeglichen. Auf den verwaltungsaufwändigen Nachweis der konkreten Aufwendungen der Pflegeeltern für das Pflegekind wird verzichtet.

1.4 Auslandszuschlag (§ 65 Abs. 4 SGB III) nach der BAföG-AuslandszuschlagsV
Folgende relevante Änderungen treten in der BAföG-AuslandszuschlagsV ein:
- In § 1 Abs. 1 Nr. 1 BAföG-AuslandszuschlagsV werden nach dem Wort "Union" die Wörter "oder der Schweiz" eingefügt.
- In § 2 Abs. 1 BAföG-AuslandszuschlagsV werden die Wörter "Schweiz 140 Euro," gestrichen.

Die Anlage 2 enthält einen Auszug aus der geänderten BAföG-AuslandszuschlagsV.
Ein Auslandszuschlag ist gemäß § 65 Abs. 4 Satz 1 SGB III nur für Auslandsausbildungen nach § 62 Abs. 2 SGB III einzuräumen. Dies sind Ausbildungen im an Deutschland angrenzenden Ausland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Im Ergebnis fällt durch die Änderung ein Auslandszuschlag nach § 65 Abs. 4 SGB III nicht mehr an.
Die Änderung gilt nur für Bewilligungszeiträume, die nach dem 31.07.2008 beginnen (vgl. § 7 BAföG-AuslandszuschlagsV).

1.5 Wert nach DA 65.2 Abs. 5 und DA 65.3.3 zu § 65 SGB III
Der Wert je Tag der Woche, für den regelmäßig volle Verpflegung nicht gewährt wird, erhöht sich ab 01.08.2008 von monatlich 28,-- Euro auf 30,-- Euro.

1.6 Freibetrag für Waisenrente und Waisengeld nach DA 71.2 B 23.4
Dieser Freibetrag wird ab 01.08.2008 von 112,-- Euro auf 120,-- Euro angepasst.

1.7 Anwendung auf laufende Fälle / Übergangsregelung § 434q SGB III
Als Übergangsregelung wurde in das SGB III § 434q eingefügt. Die Vorschrift wurde mit dem Siebten Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 08.04.2008 (BGBl. I S. 681) korrigiert und hat folgende Fassung:
"§ 434q Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Abweichend von § 422 finden die §§ 65, 66, 68, 71, 101 Abs. 3 und die §§ 105 bis 108 ab dem 1. August 2008 Anwendung. Satz 1 gilt auch für die Fälle des § 244."
Auch für laufende Fälle gelten die Änderungen (einschließlich der unter Ziffer 1.5 und 1.6 genannten Anpassungen der DA) ab 01.08.2008 (Ausnahme Auslandszuschlag, siehe Ziffer 1.4). Die laufenden Fälle sind ab 01.08.2008 umzustellen; zum Verfahren siehe Ziffer 2.2.

1.8 Keine Anpassung durch 22. BAföGÄndG
Nicht geändert haben sich durch das 22. BAföGÄndG
- der Betrag für Kinderbetreuungskosten nach § 68 Abs. 3 Satz 3 SGB III sowie der nach § 54 Abs. 3 Satz 1 SGB IX und
- die Prozentsätze und Höchstbeträge der Sozialpauschale nach § 21 Abs. 2 BAföG.

2. Verfahren

2.1 IT-Anwendungen coLei PC für BAB und Reha
In den coLei PC-Anwendungen wurden die Änderungen des 22. BAföGÄndG eingearbeitet. Die aktualisierten Anwendungen stehen den Pilot-AA der Programmversion P81 seit 31.03.2008 zur Verfügung (siehe Schreiben vom 20.03.2008 - SEP 21 - 7019/... -). Sie kommen in den übrigen AA voraussichtlich ab 21.04.2008 zum Einsatz. Nähere Informationen hierzu ergehen gesondert.

2.2 Umstellung der laufenden Fälle
Die Umstellung der laufenden Fälle wird zentral unterstützt. Die aufgrund des 22. BAföGÄndG potenziell von einer Umstellung betroffenen Leistungsfälle werden durch eine Auswertung im IT-Verfahren coLei BAB/Reha (zentral) ermittelt.

Die Auswertung erfasst die Leistungsfälle, in denen
- eine Leistungsart BAB-... oder ABG-... mit Ausnahme der Leistungsarten BAB-E, BAB-X; BAB-Z, ABG-W und ABG-Z gespeichert ist,
- ein Bewilligungsabschnitt über den 31.07.2008 hinaus läuft oder nach dem 31.07.2008 beginnt und
- in coLei BAB/Reha (zentral) das Belegeingangsdatum vor dem 28.04.2008 liegt.

Dem Kriterium unter dem dritten Aufzählungspunkt liegt Folgendes zugrunde: Die um die Änderungen des 22. BAföGÄndG aktualisierten coLei PC-Anwendungen werden in der Fläche voraussichtlich ab 21.04.2008 zur Verfügung stehen. Für vor dem 21.04.2008 in den co-Lei PC-Anwendungen bearbeitete Leistungsfälle werden vereinzelt die Belege erst am 21.04.2008 (= ab Einsatz der aktualisierten Version von coLei PC in der Fläche) oder danach in ElBel freigegeben (Ausübung Anordnungsbefugnis).
Für die nach der o.a. Auswertung ermittelten Leistungsfälle erhalten die AA je Leistungsfall eine Umstellungsmitteilung in Papierform. Zusätzlich erhält jede AA in Papierform eine Liste der für die Dienststelle erstellten Umstellungsmitteilungen. Die Umstellungsmitteilungen / Listen der Umstellungsmitteilungen werden am 20.05.2008 erstellt und den AA zugeleitet. Die AA haben die Leistungsfälle zu den erhaltenen Umstellungsmitteilungen auf die Änderungen durch das 22. BAföGÄndG zu prüfen und ggf. umzustellen. Die coLei PC-Verfahren für BAB und Reha unterstützen die Berechnung und Bescheiderteilung in den ab 01.08.2008 umzustellenden Leistungsfällen. Auf die gesonderten Informationen zu den coLei PC-Verfahren für BAB und Reha wird verwiesen.

Nicht erfasst werden von der o.a. Auswertung Leistungsfälle, in denen
- ausschließlich Sonderzahlungen erfolgten oder
- in ElBel terminierte Belege (Anordnung in die Zukunft) vor Einsatz der um das 22. BAföGÄndG aktualisierten coLei PC-Verfahren für BAB und Reha erstellt worden sind und diese Belege nach dem 27.04.2008 in coLei BAB/Reha (zentral) eingehen [in ElBel terminierte Belege werden an coLei BAB/Reha (zentral) erst zum verfügten Bereitstellungstermin übermittelt].

Die Umstellung der laufenden Fälle auf die Änderungen des 22. BAföGÄndG sollte möglichst bis zum N-Zahltag August 2008 (Hauptüberweisungstag nachträglich für August 2008) abgeschlossen sein, damit eine termingerechte Zahlung der erhöhten Förderleistungen erfolgt.

3. Vorlagen im BK-Browser

Die Vorlagen im BK-Browser für BAB und Abg werden hinsichtlich der Änderungen des 22. BAföGÄndG aktualisiert und zu gegebener Zeit zur Verfügung gestellt.

4. D@-online [BAB] und D@-online [Reha]
Die genannten D@-online werden in der bisherigen Veröffentlichungsform nicht mehr gepflegt. Sie stehen aber zu Dokumentationszwecken weiterhin zur Verfügung.
Es ist beabsichtigt, die Durchführungsanweisungen dieser Arbeitsgebiete auf einer neuen Plattform zu veröffentlichen. Vorläufig werden die durch das 22. BAföGÄndG geänderten Paragrafen mit den Durchführungsanweisungen sukzessive in das Intranet eingestellt
- für BAB unter "Förderung \ Förderung der Berufsausbildung \ Berufsausbildungsbeihilfe \ Weisungen und Gesetze" und
- für Reha unter "Geldleistungen \ Entgeltersatzleistungen \ Teilhabe am Arbeitsleben \ Weisungen und Gesetze".

5. BAB-Rechner im Internet und Intranet

5.1 Ausgangslage
Jugendliche und Eltern können im Vorfeld einer beabsichtigten Ausbildung bereits von zu Hause aus mit dem BAB-Rechner im Internet einfache grobe Vorabberechnungen vornehmen. Gleichzeitig stellt der BAB-Rechner eine interne Hilfe bei Auskunftsersuchen für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der AA dar.

5.2 Anpassung des Berechnungsprogramms
Die Rechtsänderungen erfordern eine Anpassung des Berechnungsprogramms an die geänderten Sätze. Da der BAB-Rechner im Regelfall Vorabinformationen für eine erst zu einem späteren Zeitpunkt beginnende Ausbildung liefern soll, ist es notwendig, den Berechnungsmodus nicht erst am 01.08.2008, sondern bereits jetzt zu aktualisieren. Seit Anfang April 2008 erfolgt die Berechnung im BAB-Rechner bereits mit den ab 01.08.2008 gültigen Freibeträgen und Bedarfssätzen. Die Kunden werden – sofern sich bei der unverbindlichen Berechnung ein zahlbarer Betrag errechnet – bei der Anzeige des Ergebnisses auf diesen Sachverhalt hingewiesen. Ab August 2008 entfällt dieser zusätzliche Hinweis wieder.

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