07.10.2008 · IWW-Abrufnummer 083006
Bundesministerium der Finanzen: Schreiben vom 09.10.2002 – St II 4 - 1300 - 18/02
Ausländische Künstler und Sportler: Merkblatt zum Antrag auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung
BMF 9.10.2002
St II 4 - S 1300 - 18/02
1. Steuerpflicht nach dem EStG
1.1 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte im Sinne des § 50 a Abs. 4 EStG
Ausländische Künstler und Sportler, die in Deutschland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind mit den Einkünften aus ihrer im Inland ausgeübten künstlerischen bzw. sportlichen Tätigkeit beschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 4 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nrn. 2 d, 3 und 4 EStG).
Die Einkommensteuer wird bei selbstständigen oder gewerblich tätigen beschränkt steuerpflichtigen Künstlern/Sportlern im Wege des Steuerabzugs nach § 50 a Abs. 4 EStG, bei nichtselbstständigen Künstlern/Sportlern im Wege des Lohnsteuerabzugs erhoben.
Der Schuldner der Vergütung ist verpflichtet, dem beschränkt steuerpflichtigen Gläubiger auf Verlangen eine Steuerbescheinigung zu erteilen (§ 50 a Abs. 5 Satz 7 EStG). Hierfür kann das als Anlage 1 beigefügte Muster verwendet werden.
1.2 Lohnsteuerabzug
Beschränkt steuerpflichtige Künstler/Sportler, die im Inland als Arbeitnehmer eines inländischen Arbeitgebers tätig sind, unterliegen nicht dem Steuerabzug nach § 50 a Abs. 4 EStG (vgl. § 50 a Abs. 4 Nr. 2 2. Halbsatz EStG), sondern - wie alle anderen beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer - dem Lohnsteuerabzug gemäß § 39 d EStG.
Kann der Lohnsteuerabzug nicht erhoben werden, weil kein inländischer Arbeitgeber vorhanden ist, hat der ausländische Arbeitgeber als Vergütungsschuldner mit Inlandsbezug den Steuerabzug entsprechend Punkt 1.1 vorzunehmen.
Für die Entlastung vom Lohnsteuerabzug bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit aufgrund vom Doppelbesteuerungsabkommen (Erteilungen von Freistellungsbescheinigungen nach § 39 b Abs. 6 EStG) ist das FA des Vergütungsschuldners (Arbeitgeber) zuständig (vgl. § 39 d Abs. 3 Satz 4 EStG).
1.3 Zuständigkeit des Bundesamts für Finanzen (BfF)
Das BfF ist nur für die Entlastung (Erstattung oder Freistellung) von der Abzugsteuer im Sinne von § 50 a Abs. 4 EStG aufgrund von DBA zuständig (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Finanzverwaltungsgesetz i.V.m. § 50 d EStG). Die Feststellung, ob eine beschränkte Steuerpflicht inländischer Einkünfte nach § 49 Abs. 1 EStG vorliegt und ob für diese Einkünfte Abzugsteuer gemäß § 50 a Abs. 4 EStG einzubehalten und abzuführen ist, trifft ausschließlich das für den Vergütungsschuldner zuständige FA.
Das FA ist auch für die Entscheidung zuständig, ob Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit oder lohnsteuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit vorliegen.
Bestehen begründete Zweifel hinsichtlich der beschränkten Einkommensteuerpflicht oder der Steuerabzugsverpflichtung, ist daher vor der Antragstellung eine entsprechende Klärung mit dem für den Steuerabzug ausschließlich zuständigen FA des Schuldners der Vergütungen herbeizuführen.
Weitere Einzelheiten ergeben sich aus dem Merkblatt zur Entlastung von deutscher Abzugsteuer gem. § 50 a Abs. 4 EStG des Bundesministeriums der Finanzen vom 7.5.2002, IV B 4 - S 2293 - 26/02, veröffentlicht im Bundessteuerblatt (BStBl) 2002 I Seite 521.
2. Einschränkung des Besteuerungsrechts aufgrund von DBA
Eine Übersicht über die derzeit geltenden DBA ist als Anlage 2 (hier nicht enthalten) beigefügt.
Ist in einem DBA mit einem Staat, in dem der beschränkt steuerpflichtige Künstler/Sportler ansässig ist, festgelegt, dass die abzugspflichtigen Einkünfte in der Bundesrepublik Deutschland nicht besteuert werden können, darf der Vergütungsschuldner den Steuerabzug nur unterlassen, wenn das BfF eine entsprechende Bescheinigung erteilt hat (§ 50 d Abs. 2 EStG). Wegen Einzelheiten hierzu vgl. Tz. 3.1 dieses Merkblattes.
2.1 Zuweisung des Besteuerungsrechts an die Bundesrepublik Deutschland
Entsprechend der Regelung in Art. 17 OECD-Musterabkommen weisen alle zurzeit geltenden DBA das Besteuerungsrecht hinsichtlich Vergütungen an beschränkt steuerpflichtige sog. vortragende Künstler sowie an Sportler für Inlandsauftritte grundsätzlich der Bundesrepublik Deutschland zu (Beispiele vortragender Künstler sind unter Punkt 2.4 erläutert).
In diesen Fällen wird kein Freistellungsbescheid/keine Freistellungsbescheinigung vom BfF erteilt.
Damit es jedoch nicht zu einer Doppelbesteuerung der Einkünfte des Künstlers/Sportlers kommt, besteuert dessen Wohnsitzstaat die betroffenen Vergütungen nicht (Freistellungsmethode) oder rechnet die in Deutschland gezahlte Steuer an (Anrechnungsmethode). Welche Methode zur Anwendung kommt, richtet sich nach dem jeweiligen DBA i.V.m. den steuerrechtlichen Vorschriften des Wohnsitzstaates.
2.2 Zuweisung des Besteuerungsrechtes an den Wohnsitzstaat
In einigen DBA hat die Bundesrepublik Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen auf ihr Besteuerungsrecht für diese Einkünfte verzichtet, d.h., das Besteuerungsrecht verbleibt dann beim Wohnsitzstaat des Künstlers/Sportlers.
Es handelt sich um die folgenden drei Fallgruppen (die Einteilung gibt nur ein grobes Schema vor - im Einzelfall ist der Text des jeweiligen DBA maßgebend):
2.2.1 Kulturaustausch
Der Künstler/Sportler tritt im Inland im Rahmen des von den Vertragsstaaten gebilligten offiziellen Kulturaustausches auf. Diese Klausel findet sich in den DBA mit:
Bulgarien
Polen
Slowakei
China
Rumänien
Ungarn
Jugoslawien (Nachfolgestaaten)
Tschechien
Vietnam
2.2.2 Subventionierung aus öffentlichen Mitteln des Entsendestaates
Der Auftritt des Künstlers/Sportlers wird wesentlich oder ganz aus öffentlichen Mitteln des Entsendestaates (Wohnsitzstaates) subventioniert. Diese Unterstützung muss einen bestimmten Umfang erreichen. Nach den meisten DBA muss der Aufenthalt des Künstlers/Sportlers ganz oder in wesentlichem Umfang von dem Entsendestaat getragen werden. Diese Klausel findet sich in den DBA mit:
Ägypten
Korea, Republik
Schweden
Argentinien
Kuwait
Schweiz
Bangladesch
Lettland
Singapur
Bolivien
Litauen
Sri Lanka
Bulgarien
Malaysia
Thailand
Dänemark
Mauritius
Türkei
Ecuador
Mexiko
UdSSR
Elfenbeinküste
Mongolei
Ukraine
Estland, Republik
Namibia
Ungarn
Indien
Norwegen
Uruguay
Indonesien
Pakistan
USA
Kasachstan
Philippinen
Venezuela
Italien
Russische Föderation
Vereinigte Arabische Emirate
Kenia
Sambia
2.2.3 Sonderfall "Bagatellregelung" - nur für USA
In den USA ansässigen Künstlern/Sportlern, die Einkünfte aus Darbietungen im Inland erzielt haben, kann am Ende des betreffenden Kalenderjahres der abgeführte Steuerabzug erstattet werden, wenn ihre Gage inklusive Kostenersatz und sonstigen Zuwendungen US-$ 20.000 nicht überschritten hat. Der Erstattungsantrag kann erst nachträglich mit Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden.
Dieser Antrag ist nur für Künstler/Sportler möglich, die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erzielen. So ist z. B. eine Antragstellung für Bühnensänger/ Schauspieler, die bei einem deutschen Theater angestellt sind, nicht möglich.
2.3 Nachweis der Förderung aus öffentlichen Mitteln und Nachweis des Kulturaustausches
Es ist durch eine Bescheinigung einer staatlichen Institution (bzw. im Falle der Förderung aus öffentlichen Mitteln: der Förderungsbehörde) oder der diplomatischen oder einer konsularischen Vertretung des Herkunftslandes des Künstlers/Sportlers nachzuweisen, in welchem Umfang der konkrete Auftritt aus öffentlichen Mitteln gefördert wird oder dass der Auftritt im Rahmen des Kulturaustausches stattfindet.
2.4 Vortragende Künstler
Vortragende Künstler im Sinne der Punkte 2.1 - 2.3 sind solche, die unmittelbar oder mittelbar über Medien in der Öffentlichkeit auftreten (z.B. Bühnen- und Filmschauspieler, Sänger, Tänzer, Dirigenten, Musiker, Moderatoren).
Personen, die Kunst in anderer Form ausüben (wie z. B. Komponisten, Regisseure, Choreographen, Bühnenbildner, Lightdesigner) werden nicht von den an Art. 17 OECD-Musterabkommen orientierten DBA-Regelungen erfasst. Für diese gelten die Ausführungen unter den Punkten 2.1 - 2.3 nicht. Hier sind vielmehr die Einzelregelungen der DBA zu selbstständiger bzw. nichtselbstständiger Arbeit einschlägig (Abweichungen sind möglich - im Einzelfall ist der Text des jeweiligen DBA maßgebend).
3. Entlastungsverfahren
Die Entlastung vom deutschen Steuerabzug wird entweder durch Erstattung der bereits abgeführten Steuerbeträge (§ 50 d Abs. 1 EStG) oder - vor Zahlung der Vergütung an den Gläubiger der Vergütung - durch Freistellung vom Steuerabzug (§ 50 d Abs. 2 EStG) herbeigeführt. Antragsvordrucke (s. Anlage 3) sind beim BfF erhältlich. Bitte drucken Sie dann die Vor- und Rückseiten der Vordrucke jeweils auf ein Blatt.
3.1 Freistellungsverfahren
Auf Antrag wird durch das BfF die Freistellung vom Steuerabzug nach § 50 a Abs. 4 EStG bescheinigt. Das Verfahren zur Erlangung einer Freistellungsbescheinigung ist in § 50 d Abs. 2 EStG geregelt.
Folgendes ist zu beachten:
Die Freistellungsbescheinigung wird nur auf schriftlichen Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (s. Anlage 3) erteilt.
Der Antrag ist vom Künstler/Sportler zu stellen. Er kann auch von einem Dritten (z.B. Vergütungsschuldner) gestellt werden, wenn der Gläubiger ihn hierzu schriftlich bevollmächtigt hat und die Vollmacht dem BfF vorgelegt wird.
Die Geltungsdauer der Freistellungsbescheinigung beginnt frühestens an dem Tag, an dem der Antrag beim BfF eingeht.
Die Erteilung rückwirkender Freistellungsbescheinigungen, über den Tag des Antragseingangs hinaus, ist nicht möglich.
Voraussetzung für die Abstandnahme vom Steuerabzug ist, dass dem Schuldner der Vergütung die Freistellungsbescheinigung im Zeitpunkt der Zahlung vorliegt. Der Antrag sollte daher rechtzeitig vor Beginn des beantragten Freistellungszeitraums gestellt werden. Zurzeit beträgt die Bearbeitungsdauer drei bis fünf Monate. Die Reihenfolge der Bearbeitung richtet sich nach dem Antragseingang.
Der Künstler/Sportler hat durch eine Bestätigung der zuständigen Steuerbehörde seines Wohnsitzstaates nachzuweisen, dass er dort ansässig ist (§ 50 d Abs. 4 EStG). Um sicher zu stellen, dass die Steuerbehörde des Vergütungsgläubigers von dem Antrag und den darin erklärten Einkünften aus der Bundesrepublik Deutschland Kenntnis erlangt, hat die Bestätigung auf der Rückseite des Antragsvordrucks zu erfolgen. Bestätigungen auf einem gesonderten Blatt oder solche einer Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung (Einwohnermeldeamt, Stadt- bzw. Gemeindekasse) können nicht anerkannt werden.
Ausnahme:
In den USA ansässige Antragsteller geben ihre "social security number" (natürliche Personen) oder ihre "employer identification number" (Unternehmen, sonstige Rechtsgebilde) sowie die US-Steuerbehörde an, bei der die letzte amerikanische Einkommensteuer-Erklärung eingereicht wurde. Die US-Steuerbehörde IRS erstellt Ansässigkeitsbescheinigungen, die dem Freistellungsantrag beizufügen sind. Hinweise über die Ausstellung der Ansässigkeitsbescheinigung hat die US-Steuerbehörde in der Informationsschrift Publication 686 veröffentlicht.
Bei Antragstellung ist dem Antrag eine Kopie des Vertrags mit dem Schuldner der Vergütung beizufügen.
3.2 Erstattungsverfahren
Sieht ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vor, dass Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, nicht oder nur nach einem niedrigeren Steuersatz besteuert werden, kann nach § 50 d Abs. 1 EStG die volle oder teilweise Erstattung der einbehaltenen und abgeführten Steuer beantragen.
Folgendes ist zu beachten:
Die Erstattung wird nur auf schriftlichen Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (s. Anlage 3) erteilt. Der Erstattungsantrag kann mit dem Freistellungsantrag für künftige Zahlungen verbunden werden. Der amtliche Vordruck für die Beantragung einer Freistellungsbescheinigung ist in diesem Falle um den zu erstattenden Steuerbetrag und um die Angabe der Bankverbindung zu ergänzen.
Der Antrag ist vom Künstler/Sportler zu stellen. Er kann auch von einem Dritten (z.B. vom Vergütungsschuldner) gestellt werden, wenn der Gläubiger ihn hierzu schriftlich bevollmächtigt hat und die Vollmacht dem BfF vorgelegt wird.
Für Zeiträume vor der Gültigkeit einer bereits erteilten Freistellungsbescheinigung kann die Erstattung in einem formlosen Schreiben beantragt werden.
Dem Erstattungsantrag ist die Steuerbescheinigung des Schuldners der Vergütung (s. Anlage 1- hier nicht enthalten) beizufügen.
Nach § 50 a Abs. 5 Satz 7 EStG ist der Schuldner der Vergütung verpflichtet, dem beschränkt steuerpflichtigen Gläubiger der Vergütung auf dessen Verlangen die geforderten Angaben zu bescheinigen.
Die Abführung ist unabdingbare Voraussetzung für eine Erstattung der Steuerabzugsbeträge.
Der Erstattungsbetrag steht steuerrechtlich dem Gläubiger der Vergütung zu. Eine Auszahlung an Dritte ist nur möglich, wenn eine entsprechende (Inkasso-)Vollmacht oder eine Abtretungserklärung eingereicht wird.
Dem Erstattungsantrag ist eine Kopie des Lizenzvertrags beizufügen.
3.2.1 Frist zur Antragstellung
Die Frist für den Antrag auf Erstattung beträgt vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Vergütungen bezogen worden sind. Die Frist endet nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Entrichtung der Steuer (§ 50 d Abs. 1 Sätze 7 und 8 EStG).
4. Zuständigkeit
Das BfF erstattet keine zu Unrecht festgesetzten und abgeführten Steuerabzugsbeträge.
4.1 Abführung der Abzugsteuer nach Erteilung der Freistellungsbescheinigung
Für die Erstattung aufgrund von DBA ist das BfF zuständig (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 FVG). Dessen Zuständigkeit ist jedoch dann nicht gegeben, wenn es auf entsprechenden Antrag hin die Freistellungsbescheinigung erteilt hat und die Abzugsteuer erst nach diesem Zeitpunkt angemeldet und abgeführt worden ist. Sofern der Steuerabzug trotz fehlender Verpflichtung vorgenommen wurde, sind die Steueranmeldungen zu berichtigen und die zu Unrecht einbehaltenen und abgeführten Beträge durch das FA zu erstatten (§ 37 Abs. 2 Abgabenordnung - AO -).
4.2 Abführung der Abzugsteuer aufgrund eines trotz Festsetzungsverjährung erlassenen Haftungsbescheides
Der Schuldner der Vergütung haftet für die Einbehaltung und Abführung der Steuer, die mit Zufluss der Vergütung entsteht (§ 50 a Abs. 5 EStG). Die Steuerfestsetzungsfrist beträgt grundsätzlich vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Nr. 2 AO) und beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO). Gleichzeitig mit dem Ablauf der Steuerfestsetzungsfrist tritt auch der Fristablauf für den Erlass des Haftungsbescheides ein (s. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 9.8.2000, veröffentlicht im BStBl 2001 II S. 13).
Wurde trotz Ablauf der Festsetzungsfrist ein Haftungsbescheid erlassen und die Steuer an das FA abgeführt, ist eine Erstattung dieser zu Unrecht festgesetzten und abgeführten Steuer durch das BfF nicht möglich. Einwände gegen evtl. fehlerhafte Bescheide sind bei der Behörde anzubringen, die den Verwaltungsakt erlassen hat (§ 357 Abs. 2 AO), hier also bei dem FA.
Die §§ 169 ff AO gelten nur für den Erlass von Haftungsbescheiden, nicht jedoch für ihre Aufhebung oder Änderung (vgl. § 191 Abs. 3 AO). Daher können Haftungsbescheide auch nach Bestandskraft oder auch nach Ablauf Festsetzungsfrist aufgehoben werden (BFH-Urteil vom 12.8.1997, BStBl 1998 II S. 131).
Soweit Haftungsbescheide aufgehoben werden, hat nach § 37 Abs. 2 AO derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger (hier das für den Haftungsbescheid zuständige FA) einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrags.
5. Kulturorchester und Kulturvereinigungen
Ausländische Kulturvereinigungen, die nicht aufgrund der Vorschriften eines DBA vom Steuerabzug nach § 50 a Abs. 4 EStG freizustellen sind, können unter bestimmten Voraussetzungen nach § 50 Abs. 7 EStG von der inländischen Einkommensteuer befreit werden. Zuständig für diese Freistellung ist jedoch nicht das Bundesamt für Finanzen, sondern das FA, das für den ersten Vergütungsschuldner (ersten Veranstalter) zuständig ist. Weitere Einzelheiten hierzu sind den beigefügten BMF-Schreiben vom 20.7.1983, BStBl 1983 I S. 382 und vom 30.5.1995, BStBl 1995 I S. 336 zu entnehmen.
6. Weitere Rechtsfragen zur Besteuerung ausländischer Künstler und Sportler
Das Bundesministerium der Finanzen hat in seinem Erlass vom 23.1.1996, BStBl 1996 I S. 89, zu vielen Rechtsfragen, die sich in Zusammenhang mit der Besteuerung beschränkt steuerpflichtiger Künstler/Sportler in Deutschland ergeben, Stellung genommen (z.B. zur Problematik ausländischer Künstlerverleihgesellschaften oder zu Werbeverträgen der Künstler/Sportler).
Nach Punkt 5.4 des Erlasses ist ein Entgelt, das für den inländischen öffentlichen Auftritt eines Künstlers und die Verwertung auf Bild- und Tonträgern gezahlt wird (z.B. Schallplattenaufnahmen anlässlich eines Auftritts), im Verhältnis ein Drittel persönliche Tätigkeit (Tätigkeitsvergütung) und zwei Drittel Verwertung (Lizenzvergütung) aufzuteilen, wenn keine Anhaltspunkte für eine anderweitige Aufteilung vorliegen. Hinsichtlich der Lizenzvergütung ist regelmäßig eine volle oder teilweise Freistellung möglich.
7. Vereinfachtes Steuererstattungsverfahren gemäß § 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 EStG
Im Wege dieses Verfahrens kann die nach § 50 a Abs. 4 Nrn. 1 und 2 EStG einbehaltene Abzugsteuer ganz oder teilweise erstattet werden, wenn Betriebsausgaben/Werbungskosten von über 50 % der erzielten Einnahmen nachgewiesen werden. Hierfür ist insbesondere die Vorlage der Originalbelege erforderlich. Das BfF hält für die Antragstellung besondere amtliche Vordrucke bereit.
8. Hinweis
Beim BfF sind besondere Merkblätter zum vereinfachten Steuererstattungsverfahren für beschränkt steuerpflichtige Künstler/Sportler und zum Bereich "Lizenzen" erhältlich. Die Merkblätter und Antragsformulare stehen auch auf der Internetseite des BfF unter http://www.bff.bund.de/dba "Anleitung KUSE-Verfahren" zur Verfügung.
Anlage 1
Steuerbescheinigung des Schuldners der Vergütung i.S.d. § 50 a Abs. 5 Satz 7 EStG für Anträge auf Erstattung durch das Bundesamt für Finanzen
(hier nicht enthalten)
Anlage 2
Stand der Doppelbesteuerungsabkommen 1.1.2002
(hier nicht enthalten)
Anlage 3
Übersicht über die beim Bundesamt für Finanzen erhältlichen Antragsvordrucke im Verfahren nach § 50 d EStG für Lizenzgebühren oder ähnliche Vergütungen
Zurzeit sind Antragsvordrucke in deutscher, englischer, französischer, italienischer, niederländischer und spanischer Sprachfassung vorrätig.
Die Verwendung nachstehender Sprachfassungen hat sich für folgende Länder als zweckmäßig erwiesen:
- deutsche Sprachfassung für
Dänemark, Finnland, Norwegen, Österreich, Polen, Rumänien, Schweden, Ungarn, GUS-Staaten, Slowakische Republik
- englische Sprachfassung für
Ägypten, Australien, China, Griechenland, Großbritannien, Indien, Indonesien, Iran, Irland, Island, Israel, Jamaica, Japan, Kanada, Kenia, Korea, Liberia, Malaysia, Malta, Mauritius, Neuseeland, Pakistan, Philippinen, Sambia, Singapur, Sri Lanka (Ceylon), Südafrika, Thailand, Trinidad und Tobago, GUS-Staaten, Zypern
- französische Sprachfassung für
Belgien (Landesteil Wallonien), Elfenbeinküste, Frankreich, Luxemburg, Marokko, Tunesien
- niederländische Sprachfassung für
Belgien (Landesteil Flandern), Niederlande
- spanische Sprachfassung für
Spanien, Ecuador (für Ecuador in abgewandelter Form).
Außerdem sind besondere Antragsvordrucke für Vergütungsgläubiger erhältlich, die in Argentinien, Brasilien, Italien, Polen, Portugal, Tschechische Republik, USA oder in der Schweiz ansässig sind. Sofern Antragsvordrucke für in der Schweiz ansässige Vergütungsgläubiger gewünscht werden, ist anzugeben, ob sie für natürliche Personen oder für Gesellschaften benötigt werden.
Für im Ausland ansässige Künstler, Sportler, Auslandskorrespondenten und Pferdebesitzer.
Eine vollständige Übersicht aller erhältlichen Formulare finden Sie im Internet unter der Adresse http://www.bff.bund.de/dba. Bitte drucken Sie ggf. die Vor- und Rückseiten der Vordrucke jeweils auf ein Blatt.
Anlage 4
BMF 20.7.1983, IV B 4 - S 2303 - 34/83
Steuerliche Behandlung ausländischer Kulturvereinigungen
Bezug: Erörterungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder in der Sitzung ESt I/83 zu TOP 25
Auf Grund der Erörterungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder wird zur steuerlichen Behandlung ausländischer Kulturvereinigungen folgende Auffassung vertreten:
1. Ausländische Kulturvereinigungen sind, soweit eine Freistellung im Inland nicht schon nach den Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zu erfolgen hat, von der inländischen Einkommensteuer nach § 50 Abs. 7 EStG freizustellen, wenn ihr Auftritt im Inland wesentlich aus inländischen oder ausländischen öffentlichen Mitteln gefördert wird.
1.1 Als Kulturvereinigung ist ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform jede Gruppierung zu verstehen, die eine künstlerische Gemeinschaftsleistung darbietet (z.B. Theater, Musik, Tanz), sofern es sich nicht um Solisten (vgl. Tz. 4) handelt.
1.2 Eine wesentliche Förderung aus inländischen oder ausländischen öffentlichen Mitteln ist dann anzunehmen, wenn sie ein Drittel der Kosten des Auftritts im Inland deckt. Der Umfang der Förderung aus öffentlichen Mitteln ist durch eine Bescheinigung nachzuweisen, die im Fall inländischer öffentlicher Mittel von der inländischen Förderungsbehörde (z.B. Auswärtiges Amt, Kultusbehörde) und im Fall ausländischer öffentlicher Mittel von der ausländischen Förderungsbehörde oder von der diplomatischen Vertretung des Herkunftslandes der Kulturvereinigung ausgestellt wird. Eine Bescheinigung ist von jeder Stelle auszustellen, die eine unmittelbare öffentliche Förderung gewährt hat. Als öffentliche Mittel sind alle Leistungen aus öffentlichen Kassen (Bar- und Sachleistungen) zu behandeln, die unmittelbar für einen Auftritt oder mehrere Auftritte einer ausländischen Kulturvereinigung im Inland gewährt werden. Keine öffentlichen Mittel sind dagegen Beiträge, die aus einem öffentlichen Haushalt z.B. an eine gemeinnützige Körperschaft geleistet werden, die diese ihrerseits an eine Kulturvereinigung weiterleitet.
Zu den Kosten des Auftritts gehören alle Aufwendungen, die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Gastspielreise stehen (z.B. Kosten für Reise, Werbung, Beschäftigung zusätzlichen Personals, Raummiete), nicht dagegen Löhne und Gehälter des Personals der Kulturvereinigung selbst.
Werden öffentliche Mittel nur für einen Teil der Auftritte im Inland gewährt, kommt eine Freistellung von der inländischen Einkommensteuer nach § 50 Abs. 7 EStG nur für diesen Teil der Auftritte in Betracht. Auch in derartigen Fällen ist durch entsprechende Bescheinigungen nachzuweisen, dass die öffentlichen Mittel mindestens ein Drittel der Kosten dieses Teils der Auftritte decken.
1.3 Die Bescheinigung über die Freistellung vom Steuerabzug nach § 50 a EStG wird von dem FA ausgestellt, in dessen Bezirk die Kulturvereinigung zu Beginn der Gastspielreise erstmals auftritt; soweit eine Freistellung auf Grund der Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zu erfolgen hat, ist die Freistellungsbescheinigung vom Bundesamt für Finanzen auszustellen. Dies gilt auch, wenn die Gastspielreise nur einen Auftritt beinhaltet.
Werden alle Auftritte im Rahmen einer Gastspielreise in dem nach Tz 1.2 erforderlichen Umfang aus öffentlichen Mitteln gefördert, gilt die Bescheinigung nach Satz 1 für die gesamte Gastspielreise. Für Vergütungen für einzelne Auftritte, die nicht nach Tz 1.2 gefördert werden, gelten die allgemeinen Grundsätze.
2. Bei angestellten Mitgliedern ausländischer Kulturvereinigungen (z.B. bei Personen, die im Rahmen eines ausländischen Symphonieorchesters angestellt und besoldet sind) ist bei Auftritten im Inland nach § 50 Abs. 7 EStG vom Steuerabzug nach § 50 a Abs. 4 EStG abzusehen. Der Steuerabzug ist vorzunehmen, soweit von einem inländischen Veranstalter Vergütungen unmittelbar an alle oder einzelne Mitglieder der Kulturvereinigung gezahlt werden.
3. Für Künstler, die im Inland als Angestellte einer in einem Niedrigsteuerland im Sinne des § 8 Außensteuergesetz ansässigen Basisgesellschaft auftreten, kommt eine Freistellung vom Steuerabzug nicht in Betracht.
4. Bei ausländischen Solisten kommt eine Freistellung vom Steuerabzug im Sinne des § 50 a Abs. 4 EStG nach § 50 Abs. 7 EStG selbst dann nicht in Betracht, wenn ihr Auftritt aus öffentlichen Mitteln gefördert wird. Solisten im Sinne dieser Regelung sind Künstler, die einzeln oder in solistisch besetzten Ensembles (z.B. Duo, Trio, Quartett) auftreten.
Anlage 5
BMF 30.5.1995, IV B 4 - S 2303 - 63/95
Steuerliche Behandlung ausländischer Kulturvereinigungen;
Örtliche Zuständigkeit bei Billigkeitsmaßnahmen nach § 50 Abs. 7 EStG
BMF-Schreiben vom 20.7.1983, BStBl 1983 I S. 382 und Besprechung mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder vom 25. bis 27.1.1995 (ESt I/95, TOP 17)
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Regelung zur örtlichen Zuständigkeit bei Billigkeitsmaßnahmen nach § 50 Abs. 7 EStG im Zusammenhang mit der steuerlichen Behandlung ausländischer Kulturvereinigungen in Tz. 1.3 Satz 1 des BMF-Schreibens vom 20.7.1983 (BStBl 1983 I S. 382) wie folgt neu gefasst:
"Die Bescheinigung über die Freistellung vom Steuerabzug nach § 50 a EStG wird von dem FA ausgestellt, das für den ersten Vergütungsschuldner (ersten Veranstalter) gemäß § 50 a Abs. 5 EStG, § 73 e EStDV zuständig ist; soweit die Freistellung auf Grund von Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vorzunehmen ist, wird die Bescheinigung vom Bundesamt für Finanzen ausgestellt."