25.09.2008 · IWW-Abrufnummer 082955
Landgericht Coburg: Beschluss vom 01.07.2008 – 41 T 56/08
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
41 T 56/08
2 M 1906/06 AG Lichtenfels
BESCHLUSS
des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Coburg vom 1.7.2008
in der Zwangsvollstreckungssache XXX
wegen PfÜB
1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lichtenfels vom 3.4.2008 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf die Stufe „bis 1.200,00 EUR“ festgesetzt.
Gründe:
Die Gläubiger betreiben gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Vergleich des Amtsgerichts Lichtenfels vorn 08.08.2004, Az.: XXX (Unterhaltsforderung).
Auf Antrag der Gläubiger hat das Amtsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 28.11.2006 erlassen und den pfandfreien Betrag gemäß § 850 d ZPO auf monatlich 703,-EUR zuzüglich 1/2 des überschießenden Mehrbetrages festgesetzt. Auf Erinnerung des Schuldners hat das Amtsgericht Lichtenfels mit Beschluss vom 14.02.2008 den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dahingehend abgeändert, dass dem Schuldner ab 01.01.2008 monatlich 821,10 EUR zuzüglich 1/2 des überschießenden Mehrbetrages pfandfrei verbleiben.
Der Beschluss ist rechtskräftig.
Mit Rechtsanwaltsschreiben vorn 27.02.2008 hat der Schuldner gemäß § 850 f Abs. ZPO beantragt festzusetzen, dass ihm nach erfolgter Pfändung monatlich mindestens 1.170,85 EUR zu verbleiben haben. Zur Begründung hat der Schuldner auf den von ihm und seinen im Haushalt lebenden Familienangehörigen benötigten notwendigen Lebensunterhalt verwiesen. Der Gläubiger ist der Auffassung, dass bei einem Durchschnittseinkommen von 1.350,-- EUR netto monatlich nach Pfändung lediglich durchschnittlich 1.085,95 EUR verbleiben. Bei einem notwendigen Lebensunterhalt (Schuldner/Ehefrau/zwei unterhaltsberechtigte Kinder) von 1.170,85 EUR fehle mithin ein monatlicher Betrag in Höhe von 85,30 EUR.
Die Gläubiger sind der Auffassung, dass auf jeden Fall. überwiegende Belange der minderjährigen Kinder (Gläubiger) weiteren Pfändungsschutz entgegenstehen.
Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - Lichtenfels hat den Antrag mit Beschluss vom 03.04.2008 - zugestellt am 11.04.2008 - zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss hat der Schuldner mit Rechtsanwaltsschreiben vom 25.4.2008 am gleichen Tage sofortige Beschwerde eingelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist statthaft (Zöller, ZPO, 26. Auflage, . Rdnr. 15 zu § 815 f)-, im Übrigen, zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.
Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Nach § 850 f. Abs. 1 ZPO kann das Vollstreckungsgericht dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850 C, 850 d und 850 i ZPO pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn er nachweist, dass bei Anwendung der genannten Pfändungsfreigrenzen der notwendige Lebensunterhalt für sich oder für die Personen, denen er Unterhalt zu gewähren .hat, nicht gedeckt ist und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen (§ 850 f Abs. 1 a ZPO).
Schon nach dem Wortlaut des Gesetzes gilt dies uneingeschränkt auch für die Vollstreckung von Unterhalt. Die Bestimmung des § 850 f Abs. 1 ZPO steht im Zusammenhang mit der des § 850 d Abs. 1 Satz 2 ZPO und geht der Regelung. in § 850 d Abs. 1 Satz 3 ZPO vor (vgl. BGH FamRZ 2004, 26).
Dabei geht der Schuldner auch zu Recht davon aus, dass auch für Personen, denen der Schuldner UnterhaIt zu gewähren hat, der sozialhilferechtliche Mindestbedarf gedeckt sein muss.
Allerdings verkennt der Schuldner, dass gleichrangige oder vorrangige Unterhaltsberechtigte (§ 850 d Abs. 2 ZPO) als Gläubiger keinen Rangverlust dadurch erleiden dürfen,dass dem Schuldner für Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat, ein Mehrbetrag zur Deckung seines wegen dieser Unterhaltspflichten erhöhten individuellen Sozialhilfebedarfs belassen wird.
Die Befriedigungsreihenfolge des § 850 d ZPO wird durch §850 d Nr.1 ZPO gerade nicht außer Kraft gesetzt. Für den Betrag, der dem Schuldner zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten nach § 850 d Abs. 1 Satz 2 ZPO zu belassen ist, sieht daher schon der Wortlaut des Buchstaben a von § 850 f Abs. 1 ZPO keine Erweiterung des unpfändbaren Einkommensteils vor. Für die Begrenzung dieses Unterhaltsfreibetrages durch den unpfändbaren Einkommensteil, der nach § 850 c ZPO allerdings gegenüber Nichtgläubigern verbleiben würde, ist die Erhöhung des pfändbaren Einkommensteils ausgeschlossen, weil sie unzulässig eine ungleichmäßige Befriedigung der Unterhaltsberechtigten bewirken würde (vgl. Stöber, Forderungspfändung , 14. Auflage, Randziffer 1176 n) .
Demgemäß kann der Schuldner hier unter Bezugnahme auf gleichrangige oder nachrangige Unterhaltsberechtigte keine Änderung des pfändbaren Teils seines Arbeitseinkommens bewirken, da die gleichrangigen Unterhaltsberechtigten sowie die Schuldner als Unterhaltspflichtige gleich zu behandeln sind.
Kosten: § 97 ZPO.,
Streitwert: § 3 ZPO.
Bei Festsetzung des Beschwerdewerts orientiert sich die Kammer am Jahreswert des Unterschiedsbetrages zwischen dem vom Amtsgericht bewilligten und dem von dem Schuldner erstrebtem Betrag.