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18.09.2008 · IWW-Abrufnummer 082876

Kammergericht Berlin: Beschluss vom 27.04.2008 – 2/5 Ws 131/06

Für die Beurteilung, ob die Auslagen für die Reise erforderlich waren oder nicht, kommt es zunächst darauf an, ob der Pflichtverteidiger die Angelegenheit auch ohne die Reise sachgemäß hätte durchführen können, wobei auf den Zeitpunkt der Entstehung der Auslagen abzustellen ist. Dabei ist der allgemeine Grundsatz zu berücksichtigen, dass jede Partei und der für sie tätige Anwalt die Auslagen möglichst niedrig halten muss.


KAMMERGERICHT

Beschluss

Geschäftsnummer:
2/5 Ws 131/06
220 Js 99/98 V StA Frankfurt (Oder) – 543 StVK 1013/01 BwH

In der Strafsache gegen pp.

wegen schweren Raubes u.a.

hat der 2. (ehemals 5.) Strafsenat des Kammergerichts in Berlin durch den Richter am Kammergericht Alban als Einzelrichter am 27. 05. 2008 beschlossen:

Auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Berlin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 2. Januar 2006 aufgehoben.

Der Antrag des Pflichtverteidigers auf Erstattung seiner Auslagen für die Reise von Berlin nach Örmingen/Frankreich und zurück vom 12. bis 13. September 2005 wird zurückgewiesen.

Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben und Auslagen nicht erstattet.

G r ü n d e :

Dem Verfahren liegt folgendes zugrunde:

Das Landgericht Frankfurt (Oder) verurteilte den Beschwerdeführer am 10. Juni 1999 wegen schweren Raubes in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und wegen Beihilfe zum schweren Raub in drei Fällen, tateinheitlich in zwei Fällen mit Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung und wegen Hehlerei in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten. Nach Verbüßung von drei Jahren und neun Monaten setzte die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 25. April 2002, rechtskräftig seit dem 8. Mai 2002, die Reststrafe (522 Tage) ab dem 13. Mai 2002 zur Bewährung aus.

Das Landgericht Chambéry in Frankreich verurteilte ihn am 28. Juni 2004 wegen unerlaubter Einfuhr, unerlaubten Handels, Transports und Besitzes von Betäubungsmitteln unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, die er vom 19. April 2004 bis zu seiner vorzeitigen Haftentlassung am 19. September 2005 in Frankreich verbüßte. Wegen dieser neuen Straftaten wurde das Widerrufsverfahren eingeleitet.

1. Mit Schreiben vom 5. Juli 2005 beantragte Rechtsanwalt S. seine Beiordnung und teilte mit, er sei mit dem Sachverhalt in Frankreich vertraut, da er den Verurteilten dort verteidigt habe. Daraufhin bestellte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin Rechtsanwalt S. am 15. August 2005 zum Pflichtverteidiger. Mit Schreiben vom 13. September 2005 teilte dieser mit, er wolle zur Frage des Widerrufs voraussichtlich bis Ende der 38. Kalenderwoche (19. bis 25. September 2005) Stellung nehmen. Mit Schreiben vom 29. September 2005 beantragte er für die Stellungnahme eine Fristverlängerung bis zum 13. Oktober 2005 und teilte mit, sein Mandant sei überraschend in Frankreich entlassen worden. Am 6. Oktober 2005 übersandte der Verteidiger schließlich die angekündigte Stellungnahme.

Ebenfalls unter dem 29. September 2005 – noch vor der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer – reichte er den Antrag auf Festsetzung seiner Gebühren und Auslagen ein, unter anderem diejenigen für die – bis dahin nicht erwähnte – Reise vom 12. bis 13. September 2005 nach Örmingen/Frankreich und zurück nach Berlin, wofür er geltend machte:

Nr. 7003 VV RVG (1.602 km) 432,54 Euro
Nr. 7005 VV RVG Tage- und Abwesenheitsgeld
2 Tage mehr als 8 Stunden 112,00 Euro
Nr. 7008 VV RVG Mehrwertsteueranteil 87,13 Euro
Übernachtungskosten (gemäß Quittung) 36,00 Euro
667,67 Euro

Mit Beschluss vom 28. November 2005 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle diesen Betrag ab und die übrigen beantragten Pflichtverteidigergebühren und Auslagen auf 463,01 Euro fest, die sie zur Zahlung anwies.

Auf die Erinnerung des Verteidigers setzte der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer als Einzelrichter mit Beschluss vom 2. Januar 2006 den darüber hinaus zu erstattenden Betrag wie folgt fest:

„Fahrtkosten gemäß Nr. 7003 VV RVG 432,54 EUR
Tage- und Abwesenheitsgeld gemäß Nr. 7005 VV RVG 112,00 EUR
MWSt daraus 84,43 EUR
Nachgewiesene Übernachtungskosten 36,00 EUR
664,97 EUR“

Die dagegen gerichtete Beschwerde (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Sätze 1 und 3 RVG) der Bezirksrevisorin, zu der der Verteidiger Stellung genommen hat, hat Erfolg.

2. Nach § 46 Abs. 1 RVG werden Auslagen, insbesondere Reisekosten nur erstattet, wenn sie erforderlich waren. Das waren sie hier nicht.

a) Für das Festsetzungsverfahren (nach § 55 RVG) verbindlich sind sie nur, wenn das Gericht des Rechtszuges auf Antrag des Rechtsanwalts vor Antritt der Reise deren Erforderlichkeit – unanfechtbar (vgl. Hartmann, Kostengesetze 37. Aufl., § 46 Rdn. 48) – festgestellt hat. Das ist hier nicht geschehen. Zu Unrecht meint der Verteidiger, es gebe keine Möglichkeit, „kostenauslösende Maßnahmen genehmigen zu lassen“. Er hat sie nur nicht wahrgenommen, obgleich sich hier – wollte er das Kostenrisiko auch für den Verurteilten vermeiden – ein Antrag gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG dringend empfohlen hätte. Denn angesichts der Verfahrens- und Sachlage lag die Erforderlichkeit der Reise von vornherein fern.

Stattdessen hat der Pflichtverteidiger in keinem seiner Schriftsätze auch nur angedeutet, er wolle oder werde wegen der ihm anheim gestellten Stellungnahme zu dem Widerrufsantrag nach Frankreich reisen. Erstmals in dem – sehr verfrüht angebrachten – Festsetzungsantrag ist davon die Rede.

b) Für die Beurteilung, ob die Auslagen für die Reise erforderlich waren oder nicht, kommt es zunächst darauf an, ob der Pflichtverteidiger die Angelegenheit auch ohne die Reise sachgemäß hätte durchführen können, wobei auf den Zeitpunkt der Entstehung der Auslagen abzustellen ist. Dabei ist der allgemeine Grundsatz zu berücksichtigen, dass jede Partei und der für sie tätige Anwalt die Auslagen möglichst niedrig halten muss. Ein Anscheinsbeweis gegen die Erforderlichkeit kann die Beweislast dafür von der Landeskasse auf den Verteidiger verlagern (vgl. BVerfG NJW 2003, 1443; OLG Brandenburg RVGreport 2007, 182; Hartmann, § 46 RVG Rdnrn. 13 – 14 mit weit. Nachw.).
Dabei ist die zunächst der Landeskasse obliegende Beweislast nicht dahin zu verstehen, dass ein Beweis im strengen Sinne entsprechend dem eines Schuldbeweises in der Hauptverhandlung zu führen ist. Vielmehr handelt es sich hier um eine auf konkreten Umständen beruhende Prüfung und Beurteilung, ob eine Reise zur sachgerechten Verteidigung erforderlich war. Dementsprechend spricht das Bundesverfassungsgericht (NJW 2003, 1443, 1444) auch nur davon, die Darlegungslast sei grundsätzlich dem Staat auferlegt.

Bei dieser Prüfung sind die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Solche sind etwa der Sachverhalt, die Verfahrenslage, etwaiger Zeitdruck aufgrund einer kurzen gesetzlichen Frist, die Entfernung zum Aufenthaltsort des Gesprächspartners, dessen Schriftgewandtheit, die Behandlung einer entlegenen Rechtsmaterie oder die Bedeutung für den Mandanten (vgl. Hartmann, § 46 RVG Rdn. 15 mit weit. Nachw.).

c) Hier ist nur das letzte Kriterium zu bejahen, allerdings ungeeignet, die Notwendigkeit der Reise zu begründen; alle anderen liegen nicht vor. Der Sachverhalt beider Urteile war rechtskräftig festgestellt, und die Verfahrenslage war klar. Ein starker Zeitdruck bestand nicht, und die Entfernung zu dem Inhaftierungsort des Verurteilten war groß. Er war durchaus schriftgewandt, wie seine Briefe bezeugen, die der Verteidiger in seiner Stellungnahme zitiert hat. Die Rechtsmaterie war ebenso einfach wie die Rechtslage klar, denn der Verurteilte hatte nach Aussetzung des Restes der wegen schwerwiegender Straftaten verhängten hohen Strafe ein sehr erhebliches Drogendelikt begangen. Hier kommt hinzu, dass der Rechtsanwalt den Verurteilten schon seit langem verteidigt hatte, so in dem der Bewährungssache zugrunde liegenden und in dem Verfahren wegen der Anlasstat. Er hat mit seinem Beiordnungsantrag überdies selbst vorgetragen, er sei mit dem Sachverhalt in Frankreich vertraut, da er den Verurteilten auch dort verteidigt habe. Dessen persönlichen und strafrechtlichen Werdegang kannte er deshalb gut. Dies macht auch seine Stellungnahme (vom 6. Oktober 2005) sehr deutlich. Dort schildert der Verteidiger ausführlich, was der Verurteilte in der Hauptverhandlung in Frankreich vorgetragen hatte. Die Stellungnahme zitiert auch ausführlich aus dessen Briefen. Sie machen deutlich, dass er in Wort und Schrift durchaus gewandt und fähig ist, seine Sorgen und Beschwerden eindringlich vorzutragen. Weshalb es für diese Stellungnahme der Reise nach Frankreich bedurfte, ist ihr nicht zu entnehmen und sie enthält nichts, was der persönlichen Rücksprache mit dem Verurteilten bedurft hätte oder auf ihr beruhen würde.

Da der Verteidiger anwaltlich versichert hat, die Reise habe nur der hiesigen Bewährungssache gedient, nicht auch der Vollstreckungssache (vorzeitige Haftentlassung) in Frankreich, in der er während seiner Reise keinen Termin wahrgenommen habe, ist der Senat der nahe liegenden Möglichkeit (Reise vom 12. bis 13. September 2005, Haftentlassung am 19. September 2005), es habe sich anders verhalten, nicht nachgegangen.

3. Die Versagung der Erstattung der Reisekosten (667,67 Euro), die die Pflichtverteidigergebühren (463,01 Euro) übersteigen, ist hier auch nicht unzumutbar. Dem steht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2001, 211) nicht entgegen; denn der dort zugrunde liegende Sachverhalt ist mit dem hiesigen nicht vergleichbar. Dort diente der Haftbesuch der Vorbereitung der Hauptverhandlung, er war erforderlich und dies hatte der Verteidiger vor der Reise mit bindender Wirkung für das Kostenfestsetzungsverfahren feststellen lassen. In einem weiteren Fall hatte das Bundesverfassungsgericht (NJW 2003, 1443) eine Verfassungsbeschwerde nicht angenommen, mit deren Verteidiger die Ablehnung der Erstattung der Auslagen für zwei (von vier) Haftbesuchen vor der Hauptverhandlung, die Fertigung von Wortlautprotokollen und ein aussagepsychologisches Gutachten gerügt hatte.

Die Entscheidung über die Kosten- und Auslagen beruht auf § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG.

RechtsgebietRVGVorschriftenNr. 7003 VV RVG

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