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28.02.2002 · IWW-Abrufnummer 020173

Oberlandesgericht München: Protokoll vom 14.01.2002 – 26 UF 1456/01


Az: 26 UF 1456/01
535 F 7196/00 AG München

Protokoll

aufgenommen in der öffentlichen Sitzung des 26. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München am Montag, den 14.1.2002, in München.

In der Familiensache XXX

wegen Kindesunterhalts

erschienen nach Aufruf der Sache um 10.40:

die gesetzliche Vertreterin der Kläger XXX, mit XXX als RAK-bestellte Vertreterin für Rechtsanwalt XXX

der Beklagte persönlich mit Rechtsanwältin XXX.

Die Berufungsformalien wurden überprüft. Es haben sich keine Beanstandungen ergeben.

Der Vorsitzende führt in den Sach- und Streitstand ein.

Die Sach- und Rechtslage wird mit den Parteien eingehend erörtert.

Der Senat weist darauf hin, dass er, anders als das Amtsgericht vom unterhaltsrelevanten Nettoeinkommen des Beklagten (DM 4.463) noch die Risikolebensversicherung (DM 155,12) sowie die weiteren Steuerberaterkosten (DM 131,56) abziehe, nicht aber die Scheidungskosten. Außerdem sind die Kosten der privaten Krankenversicherung der Kläger, die der Beklagte zusätzlich zu tragen hat, mit rund DM 113 abzuziehen. Demnach ist von einem unterhaltsrelevanten Einkommen des Beklagten in Höhe von DM 4.063 (ab 1.1.2002 Euro 2.078) auszugehen.
Es ergeben sich demnach folgende Unterhaltsansprüche (jeweils unter Einbeziehung der nach Ansicht des Senats zu Recht geltend gemachten Kosten einer privaten Krankenversicherung von DM 56,80 für jeden Kläger bzw. ab 1.7.2001 von DM 55,45 für den Kläger zu 1. und DM 56,80 für den Kläger zu 2.):

für den Kläger zu 1.:
von April 2000 bis Juni 2001 monatlich DM 646,80

für den Kläger zu 2.:
von April 2000 bis Februar 2001 monatlich DM 534,80

für den Kläger zu 2.:
von März 2001 bis Juni 2001 monatlich DM 646,80

für den Kläger zu 1.:
ab Juli 2001 bis Dezember 2001 monatlich DM 629,45

für den Kläger zu 2.:
ab Juli 2001 bis Dezember 2001 monatlich DM 630,80

Demnach ergibt sich ein Unterhaltsrückstand bis 31.12.2001 für den Kläger zu 1. in Höhe von DM 2.558,70 = Euro 1.308,24 und für den Kläger zu 2. von DM 1.334,80 = Euro 682,47; insgesamt ein Rückstand von Euro 1.990,71.

Auf Vorschlag des Senats, nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage und zur Beilegung des Rechtsstreits schließen die Parteien folgenden

Vergleich:

1. Der Beklagte zahlt für die Zeit von April 2000 bis Dezember 2001 für beide Kläger zu Händen ihrer gesetzlichen Vertreterin einen Unterhaltsrückstand von insgesamt Euro 1.700.
2. In Abänderung der Urkunden des Jugendamtes München vom 12.2.1996 bezahlt der Beklagte an den Kläger zu 1. ab 1.1.2002 einen Unterhalt von monatlich Euro 315,35 und an den Kläger zu 2. ab 1.1.2002 einen Unterhalt von monatlich Euro 316,04, nämlich für den Kläger zu 1. einen Elementarunterhalt in Euro 287 + 28,35 für die private Krankenversicherung und für den Kläger zu 2. einen Elementarunterhalt von Euro 287 + Euro 29,04 für die private Krankenversicherung. Dabei ist der anrechenbare Teil des Kindergelds bereits abgezogen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits und dieses Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.

RechtsgebietBGBVorschriften§§ 1601 ff. BGB

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