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27.06.2008 · IWW-Abrufnummer 081975

Amtsgericht München: Urteil vom 28.09.2007 – 281 C 15020/07

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Amtsgericht München

Geschäftsnummer: 281 C 15020/07
Verkündet am 28.9.2007

Endurteil

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klagepartei.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Zwangsvollstreckung kann von der Klagepartei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abgewandt werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Der Streitwert wird auf"EUR-34-66-,21 festgesetzt.~

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer bei ihr bestehenden Gebäudebrandversicherung aufgrund eines blitzbedingten Überspannungsschadens in Anspruch.

Am 17.07.06 zeigte der Kläger per e-mail gegenüber dem ihn in Versicherungsangelegenheiten betreuenden Versicherungsmakler B W an, daß es am 14.07.07 in unmittelbarer Nähe seines Wohnanwesens zu einem Blitzeinschlag gekommen sei, seitdem die Heizungsanlage nicht mehr funktioniere und dies nach Feststellung der am 17.07.06 herbeigerufenen Heizungsfirma an einem Schaden an der elektronischen Steuerung der Heizung liege. Am 21.07.06 wurde der Schaden an der Heizungsanlage im Auftrag des Klägers von der Heizungsfirma behoben. Nachdem die Schadensmeldung des Klägers vom 17.07.06 am 21.07.06 bei der Beklagten eingegangen war, forderte diese den Kläger mit Schreiben vom 24.07.06 auf, einen Kostenvoranschlag für die Reparatur zur Prüfung einzureichen. Der Kläger teilte der Beklagten daraufhin unter Übersendung der Rechnung der Heizungsfirma vom 24.07.06 mit, daß die Reparatur bereits ausgeführt worden war. Mit Schreiben vom 16.08.06 fragte die Beklagte beim Kläger an, wo die beschädigten Geräte besichtigt werden könnten. Diese waren zwischenzeitlich jedoch durch die reparierende Heizungsfirma entsorgt worden.

Der Kläger trägt vor, daß der an seiner Heizungsanlage festgestellte Schaden durch einen Blitzeinschlag am 14.07.06 verursacht worden sei. Der Kläger sei seiner Verpflichtung zur Schadensmeldung innerhalb von drei Tagen mit seiner e-mail an den Versicherungsmakler vom 17.07.06 nachgekommen, da der (Versicherungsmakler zur Entgegennahme von Schadensanzeigen für die Beklagte befugt sei. Der Schaden habe zeitnah behoben werden müssen, da wegen der defekten Heizung kein warmes Wasser zur Verfügung gestanden habe. Die Aufforderung der Beklagten vom 24.07.06, einen Kostenvoranschlag für die Reparatur zu übersenden, habe der Kläger als Zustimmung zur Durchführung der Reparaturmaßnahmen verstehen dürfen. Mit diesem Schreiben sei keine Aufforderung der Beklagten zur Aufbewahrung der beschädigten Teile verbunden gewesen, weshalb dem Kläger auch keine Obliegenheitsverletzung dahingehend vorgeworfen werden könne, daß er die Schadensstelle verändert und dadurch dem Versicherer notwendige Feststellungen zur Schadensursache unmöglich gemacht habe. Eine Untersuchung der ausgetauschten defekten Teile der Heizungsanlage sei auch nach der Reparatur noch möglich gewesen, da diese Teile von der Heizungsfirma noch ca. drei Wochen aufbewahrt worden seien.

Der Kläger beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 3466,21 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.09.06 zzgl. EUR 77,35 außergerichtliche Auskunftsgebühren zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet, daß der Schaden an der Heizungsanlage des Klägers auf einen Blitzbedingten Überspannungsschaden zurückzuführen ist. Die Beklagte beruft sich ferner auf ihre Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung des Klägers gem. § 57 der Allgemeinen Brandversicherungsbedingungen (ABB), § 6 Abs. 3 VVG. Die Schadensmeldung an den Versicherungsmakler sei der Beklagten nicht zuzurechnen, da der Versicherungsmakler weder Empfangsvertreter noch Empfangsbote der Beklagten sei. Da die Schadensmeldung der Beklagten erst am 21.07.06 zugegangen sei, habe der Kläger entgegen § 49 Abs. 1 ABB den Schaden nicht innerhalb von drei Tagen nach Bekanntwerden gemeldet. Überdies habe der Kläger gegen das Veränderungsverbot gem. § 57 Abs. 1 ABB verstoßen, indem er die Heizungsanlage reparieren ließ, ohne die Beklagte zuvor darüber zu informieren und ohne dafür Sorge zu tragen, daß die beschädigten Teile zur Besichtigung aufbewahrt werden. Damit sei die Beklagte gem. § 57 Abs. 2 ABB, § 6 Abs. 3 VVG ohne weiteres leistungsfrei geworden.

Hinsichtlich des Parteivorbringens im übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der eingeklagte Entschädigungsanspruch besteht nicht, da die Beklagte gem. § 57 Abs. 2 ABB, § 6 Abs. 3 VVG von ihrer Pflicht zur Leistung frei geworden ist. Indem der Kläger am 21.07.06 die Beschädigung an der Heizungsanlage reparieren ließ, ohne die Beklagte Zuvor darüber zu informieren und ohne für die Aufbewahrung der ausgebauten beschädigten Teile zum Zwecke einer späteren Untersuchung durch die Beklagte Sorge zu tragen, hat der Kläger objektiv seine Obliegenheit aus § 57 Abs. 1 ABB verletzt.

Daß die ARB dem streitgegenständlichen Versicherungsverhältnis wirksam zugrunde gelegt worden sind, ist unstreitig geblieben.
Nach § 57 Abs. 1 ABB darf der Versicherungsnehmer ohne Erlaubnis des Versicherers an dem durch das Schadenereignis geschaffenen Zustand keine Änderungen vornehmen oder dulden, die die einwandfreie Feststellung des Schadens erschweren; für den Fall, daß Änderungen notwendig sind, sind diese auf das notwendigste zu beschränken und wenn möglich die Genehmigung des Versicherers einzuholen. Hiergegen hat der Kläger durch sein Verhalten objektiv verstoßen. Schon die Schadensmeldung ging der Beklagten erst am 21.07.06, also am Tag der Durchführung der Reparatur zu, so daß die Beklagte keine Möglichkeit hatte, den Kläger vor Durchführung der Reparatur nochmals ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß im Falle einer Reparatur zumindest die beschädigten Teile aufzubewahren sind. Denn die Beklagte muß sich den Zugang der Schadensmeldung am 17.07.06 beim Versicherungsmakler nicht zurechnen lassen. Der Versicherungsmakler ist grundsätzlich nicht Empfangsbevollmächtigter des Versicherers, sondern steht eher im Lager des Versicherten. Auch aus dem als Anlage K 19 vorgelegten Versicherungsschein, auf dem der Versicherungsmakler ganz oben als "Ihr Betreuer" aufgeführt ist, ergibt sich nicht, daß dieser Betreuer zur Entgegennahme von Schadensanzeigen für die Beklagte bevollmächtigt war. Zu den Voraussetzungen einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht ist seitens des Klägers nichts vorgetragen worden.

Die Obliegenheitsverletzung war auch grob fahrlässig, da der Kläger den wesentlichen Inhalt der Versicherungsbedingungen kennen muß und es zudem unmittelbar einleuchtet, daß dem Versicherer eine Untersuchung der Schadensstelle ermöglicht werden muß. In keinem Fall konnte der Kläger die Anforderung eines Kostenvoranschlages seitens der Beklagten als Regulierungszusage ohne jegliche Überprüfung verstehen.

Die Obliegenheitsverletzung des Klägers ist auch nicht nachweislich folgenlos geblieben, da der Beklagten durch die Entsorgung der beschädigten Teile eine erfolgversprechende Erkenntnismöglichkeit endgültig entzogen worden ist (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2005, 115-116). Denn hätte der Kläger die Beklagte rechtzeitig von der beabsichtigten Reparatur informiert oder wenigstens die beschädigten Teile aufbewahrt, hätte die Beklagte eigene Feststellungen zum Schaden treffen können. Hieran ändert auch die Tatsache nichts, daß der Beklagten möglicherweise zeitnah nach dem 24.07.06 bekannt war, daß der Kläger die Reparatur bereits hatte durchführen lassen (vgl. den handschriftlichen Vermerk des Klägers auf der Anlage K 5) und sie bei umgehender Reaktion hierauf die Altteile eventuell doch noch bei der Heizungsfirma hätte untersuchen können. Denn die einmal eingetretene Obliegenheitsverletzung seitens des Klägers entfällt nicht deshalb, weil die Beklagte ihrerseits keine ausreichenden Anstrengungen unternommen hat, um das Versäumnis des Klägers auszugleichen und eventuell doch noch Schadensfeststellungen treffen zu können.

Da ein Anspruch des Klägers schon dem Grunde nach nicht besteht, war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3 ZPO, 43 Abs. 1 GKG.

RechtsgebietVersicherungsrecht Vorschriften§ 57 Abs. 1 ABB

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