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03.06.2008 · IWW-Abrufnummer 081651

Amtsgericht Nürnberg: Urteil vom 02.05.2008 – 34 C 1589/07

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Amtsgericht Nürnberg

34 C 1589/08

Urteil

In dem Rechtsstreit XXX

wegen Schadenersatz

erlässt das Amtsgericht Nürnberg durch XXX im schriftlichen Verfahren gem. § 495 a ZPO am 2.5.2008 folgendes

Endurteil:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 623,63 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 10.1.2008 zu bezahlen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 540,09 EUR festgesetzt.

Tatbestand

entfällt gem. § 495 a, 313 a ZPO

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.

1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf restlichen Schadensersatz aus § 823 BGB, § 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz a. F.

Die Kosten für die Sachverständigengutachten des Sachverständigenbüros XXX gemäß.Rechnungen vom 22.10.2007 und 20.12.2007 sind von der Beklagten vollumfänglich zu ersetzen, da diese Kosten unter den erforderlichen Herstellungsaufwand nach § 249 BGB fallen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung des Klägers erforderlich waren. Die Unfallfahrzeugbegutachtung dient der Wiederherstellung des Fahrzeugs, welche der Geschädigte verlangen kann (vgl. BGH in NJW-RR 1989, 956).
Sachverständigenkosten sind nur ausnahmsweise dann nicht erstattungspflichtig, wenn ein sog. Bagatelle-Schadensfall vorliegt oder wenn den Geschädigten ein Auswahlverschulden bezüglich des Kfz-Sachverständigen trifft oder wenn der Geschädigte die Unrichtigkeit des Sachverständigengutachtens selbst herbeigeführt hat. Um eine derartige Fallkonstellation handelt es sich vorliegend jedoch nicht.

Die Höhe der vom Sachverständigen für sein Gutachten in Rechnung gestellte Vergütung allein kann grundsätzlich kein Auswahlverschulden des Klägers begründen, weil die Höhe der Sachverständigenvergütung der Sache nach ungeeignet ist, als Qualitätsmaßstab für das Gutachten und damit für den Gutachter zu dienen, zumal der Geschädigte grundsätzlich berechtigt ist, den Gutachter seines Vertrauens hinzuzuziehen. Im Einklang mit dem schadensrechtlichen Grundsatz, wonach die Art und Weise der Schadensbeseitigung grundsätzlich in der Dispositionshoheit des Geschädigten liegt, ist es allgemeine Meinung in der Rechtsprechung, dass der Schädiger dem Geschädigten die Kosten des Kfz-Sachverständigengutachtens selbst dann in voller Höhe erstatten muss, wenn sie überhöht sind. Der nach einem Unfall hinzugezogene Sachverständige ist nämlich nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten (vgl. OLG Hamm in DAR 1997, 275). Im Verhältnis zum Schädiger ist es auch nicht Aufgabe des Geschädigten, Preisvergleiche anzustellen und den billigsten Sachverständigen zu ermitteln (vgl. LG Hagen in NZV 2003, 337). Das Risiko eines überteuerten Gutachtens tragen allein der Schädiger und dessen Versicherung, nicht je~doch der Geschädigte (AG Berlin-Mitte in DAR 2002,459).

Die vorliegend streitgegenständliche erste Honorarrechnung entspricht gem. § 315 BGB auch dem billigem Ermessen. Das Gericht sieht insoweit die BVSK-Honorarbefragung als geeignete Schätzgrundlage an, aufgrund derer die Sachverständigenkosten berechnet werden können,. Das Grundhonorar nebst Audatex-Entgelt hält sich im Rahmen der Gruppe HB III. Selbiges gilt für die übrigen in der detaillierten Rechnung aufgestellten Positionen. Es war auch notwendig, zwei Duplikate anzufertigen, nämlich für die Versicherung und ggf. für einen Rechtsanwalt.
Es spricht nichts dagegen, ein Originalgutachten und zwei Duplikate anzufertigen. Auch die Lichtbildseite für die Handakte ist nach Ansicht des Gerichts erforderlich. Nach alledem liegen die vom Sachverständigen berechneten Kosten nicht außerhalb des Honorarkorridors und können aus Sicht des Geschädigten als zur Schadensbeseitigung erforderlicher Aufwand angesehen werden. Insbesondere durfte der Sachverständige auch Fotokopien anfertigen. Es besteht aus Sicht des Gerichts kein Anlass, dass der Sachverständige verpflichtet ist, zusätzliche EDV-Ausdrucke anzufertigen, welche nach Ansicht des Gerichts auch nicht günstiger zu produzieren sind als Kopien. Vorhandene Betriebsgeräte sind, wie die BVSK-Honorarbefragung ausweist, gleichfalls auch nicht vom Grundhonorar gedeckt.

2. Auch durfte der Geschädigte es als erforderlich ansehen, aufgrund der Einwendungen der Beklagten ein Ergänzungsgutachten einzuholen. Dies war zu seine Rechtsverfolgung angemessen und notwendig. Substantiierte Einwendungen gegen die zweite Rechnung des Sachverständige wurden nicht erhoben.

Nach alledem sind dem Geschädigten die geltend gemachten Sachverständigenkosten zu ersetzen.

II.

Nebenentscheidungen

1. Die Verzinsungsentscheidung auf die Hauptforderung ergibt sich aus Verzug.

2. Die geltend gemachten vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten ergeben sich gleichfalls aus Verzugsgesichtspunkten. Vorliegend wurden diese Kosten ausdrücklich als Verzugsschaden geltend gemacht. Dagegen wurden keine Einwendungen erhoben. Aus diesem Grunde waren diese Kosten auch nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen.

3. Kosten: § 91 ZPO.

4. Vorläufige Vollstreckbarkeit:§§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

RechtsgebieteUnfallregulierung, SachverständigenhonorarVorschriften§ 823 BGB, § 3 Nr. 1 PflVG

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