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23.05.2008 · IWW-Abrufnummer 081621

Landgericht Coburg: Urteil vom 07.04.2008 – 33 S 4/08

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


33 S 4/08
15 C 998/07 AG Coburg

BESCHLUSS

der 3. Zivilkammer des Landgerichts Coburg vom 7.4.2008

in dem Rechtsstreit XXX

wegen Forderung

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Amtsgerichts Coburg vom 13.12.2007 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1. 500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin ist durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen zur Überzeugung des Berufungsgerichts vorliegen.

Auf die beabsichtigte Zurückweisung sowie die Gründe hierfür sind die Parteien mit Verfügung vom 14.03.2008 gem. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO hingewiesen worden. Auf die bereits in diesem Hinweis enthaltene ausführliche Begründung für die Zurückweisung wird vollumfänglich Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO) .

Die in der Stellungnahme der Klagepartei vom 01.04.2008 angeführten Argumente sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht geeignet, die im Hinweis enthaltenen Gründe für die Zurückweisung in Frage zu stellen und ein anderes Ergebnis zu begründen.

Die Klägerin hat die Beklagte im Rahmen der Vertragsanbahnung durch unrichtige Angaben in ihren Prospekten mindestens fahrlässig darüber getäuscht, dass sie nach Abschluss des Kurses ein "Diplom" verliehen erhalte. Hierunter durfte die Beklagte - wie ausgeführt - eine Qualifizierung durch eine staatliche Stelle verstehen. Die Irreführung berechtigt die Beklagte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rückgängigmachung des Vertrages wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, §§ 280 Abs. 1 Satz 1, 311 Abs. 2 Nr. 1, 249 Abs. 1 BGB (BGH ,NJW 98, 302; 06, 845; Palandt, BGB, 66. Auflage, Rdnr. 13 zu § 311 m. w. N.). Die Beklagte hat durch mehrere außergerichtliche Schreiben gegenüber der Klägerin zum Ausdruck gebracht, dass sie sich über die Art des in Aussicht gestellten Abschlusses getäuscht fühle und sich deshalb nicht zur Zahlung der Gebühren verpflichtet sehe. Hierdurch hat sie von ihrem Recht auf Rückgängigmachung des Vertrages Gebrauch gemacht. Ein Anspruch der Klägerin auf - auch teilweise - Zahlung der Gebühren scheidet aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 u. Abs. 2 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 522 Abs. 3 ZPO).

Amtsgericht Coburg

15 C 998/07
13.12.2007

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit XXX

wegen Forderung

erkennt das Amtsgericht Coburg durch XXX aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8.11.2007 für Recht:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Bezahlung restlicher Lehrgangsgebühren.

Die Klägerin betreibt eine Kosmetikschule. Die Parteien sind durch den Vertrag "Verbindliche Seminaranmeldung“ vom 23.03.2006 verbunden, wonach sich die Beklagte schriftlich für das vom 10.04. bis 28.04.2006 von der Klägerin veranstaltete Seminar "3 Wochen Kosmetik" zu einem Komplettpreis von 2.680 EURO anmeldete. Diese Anmeldung enthält ferner den Vertragstext: "Intensivausbildungen ärztlich geprüft mit Diplom". Wegen der Einzelheiten der Seminaranmeldung vom 23.03.2006 und die "Anmeldebestätigung" seitens der Klägerin vom 27.03.2006 wird auf die Anlage K1 und K2 Bezug genommen. In einer Werbebroschüre legte die Klägerin den Ausbildungsablauf der Ganzheitskosmetik dar, wonach unter dem Begriff "Die Legitimation:" es lautet: "Nach erfolgreichem Abschluss erhalten Sie ein Zeugnis und ein Diplom. Sie sind nun Kosmetiker/in ärztlich geprüft mit Diplom. "

Die Beklagte nahm an dem dreiwöchigen Kosmetikseminar teil und absolvierte erfolgreich die theoretische und praktische Prüfung im Fach Ganzheitskosmetik mit den zugehörigen fachspezifischen Behandlungsmöglichen, wobei die Prüfung durch die Fachärztin für physikalische und rehabiltative Medizin, Frau Dr. Beata Magdalena Graz-Golab abgenommen wurde. Die Beklagte erbrachte eine Anzahlung von 680,00 EURO und weitere 2 x 250 EURO, sodass vom vereinbarten Seminarhonorar ein Betrag von 1.500 EURO offen steht.
Aus der vorgerichtlichen Korrespondenz geht hervor, dass die Klägerin kein Diplom ausstellt, sondern eine Urkunde, welche überschrieben ist mit: "Seit 1985" sowie "INTERNATIONAL" und ferner "Ganzheitskosmetik Frau XXX hat die Prüfung in Theorie und Praxis mit den zugehörigen fachspezifischen Behandlungsmöglichkeiten vor unserem Prüfungsausschuss erfolgreich absolviert." Wegen eines Musters wird auf den Entwurf in Anlage K7 Bezug genommen.

Die Klägerin trägt vor, dass diese erkennbar nicht dazu berechtigt sei, ein Diplom im Sinne einer Hochschulprüfung auszustellen, da es sich bei der Klägerin um eine Privatschule handele und der Lehrgang auch lediglich 3 Wochen dauere, sodass es für die Beklagte ohne weiteres erkennbar gewesen sei, dass es sich um eine berufsqualifizierende Maßnahme, jedoch keinesfalls um einen staatlich anerkannten Ausbildungsgang o.ä. handeln würde. Im allgemeinen Sprachgebrauch würden die Begriffe Diplom und Urkunde gleichbedeutend verwendet. Ein Zurückbehaltungsrecht würde der Beklagten damit nicht zustehen. Die Klägerin meint, vollständige Bezahlung des Honorars verlangen zu können.

Die Klägerin beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.500,00 EURO nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2006 zu zahlen zzgl. vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 83,00 EURO.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Die Beklagte vertritt die Rechtsansicht, dass sie weitere Seminargebühren nicht schulde, da die Klägerin ihre vertraglich geschuldete Leistung nicht vollständig und nicht mangelfrei erbracht habe. Aufgrund der Werbebroschüre der Klägerin und auch des Vertragstextes in der Seminaranmeldung sei sie davon ausgegangen, nach erfolgreichem Abschluss des Seminares und der Prüfung ein Diplom zu erhalten. Unstreitig stelle dieses die Klägerin jedoch nicht aus. Somit habe die Klägerin ein Leistungsversprechen abgegeben, welches sie von Anfang an nicht erfüllen könne, sodass auch die Beklagte nicht verpflichtet sei, weitere Zahlungen zu leisten. Der Lehrgang als solcher ohne geeigneten Prüfungsnachweis sei für die Beklagte nutzlos gewesen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Klägerin steht kein Anspruch auf weitergehende Honorarzahlung gemäß §§ 611, 612 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag zu.

Der Sachvortrag der Beklagten, wonach in einer Werbebroschüre der Klägerin die Legitimation der Ausbildung umschrieben wurde, mit "Nach erfolgreichem Abschluss erhalten Sie ein Zeugnis und ein Diplom. Sie sind nun Kosmetikerjin ärztlich geprüft mit Diplom" blieb unbestritten und gilt daher als richtig und zugestanden, § 138 Abs. 3 ZPO. Ebenso findet sich in dem schriftlichen Vertragstext der von der Klägerin aufgelegten "verbindlichen Seminaranmeldung" der deutliche Hinweis, dass Vertragsgegenstand eine sogenannte "Intensivausbildung ärztlich geprüft mit Diplom" ist. Damit war seitens der Klägerin die Ausstellung eines Diploms geschuldet, soweit die Beklagte als Vertragspartnerin die Ausbildung bis zur Prüfung erfolgreich durchläuft, was unstrittig der Fall gewesen war. Ein Diplom kann die Klägerin jedoch nicht ausstellen. Denn die Bezeichnung "Diplom" als akademischer Grad darf nur von Hochschulen verliehen werden. Hierbei ist ebenso eine Abgrenzung vorzunehmen beispielsweise bei ingenieur- oder naturwissenschaftlichen bzw. betriebswirtschaftlichen Diplombezeichnungen wie zum Beispiel Diplom-Ingenieur mit der Zusatzbezeichnung "Univ. " oder "FH". Das unberechtigte Führen solcher Bezeichnungen ist im Strafgesetzbuch sogar unter Strafe gestellt.

Vorliegend hat jedoch die Klägerin sowohl in der Werbebroschüre als auch im Vertragstext unter eindeutigem Hinweis auf eine Diplombezeichnung die Beklagte "in die Irre geführt", da vorstehende Kenntnis, wie ein Diplomgrad nach entsprechendem Hochschulabschluss erlangt werden kann, keinesfalls im Allgemeingut des Wissensstandes der Bevölkerung vorhanden ist. Vielmehr hat die Klägerin bei der Vertragspartnerin die Fehlvorstellung erzeugt, dass diese nach entsprechendem Bezahlen eines Kursbeitrages von 2.680 EURO und Teilnahme eines dreiwöchigen Lehrgangs nach erfolgreicher Abschlussprüfung unter medizinischer Leitung eine entsprechende "Diplomurkunde" ausgehändigt bekommt.

Die Argumentation der Klägerin, wonach angeblich nach Duden und dem allgemeinen Sprachgebrauch die Begriffe "Diplom" und "Urkunde" gleichbedeutend verwendet werden, vermag nicht zu überzeugen. Dem ist auch nicht so. Es gibt zwar den Begriff der Diplomurkunde wie den des Diplom-Ingenieurs, der eine entsprechende Diplomurkunde nach Erlangen des akademischen Grads ausgehändigt erhält. Dementsprechend baut die Werbung und der Vertragstext der Klägerin auf der Fehlvorstellung der Erlangung der Berufsbezeichnung "Diplom-Kosmetiker/in" auf. Dieses im allgemeinen Sprachgebrauch jedoch gleichzustellen mit einem "Urkunds-Kosmetiker" wäre genauso etymologisch falsch wie der Begriff "Urkunds-Ingenieur". Dass beides keinen Sinn ergibt und demzufolge gerade entgegen der Rechtsansicht der Klägerin im allgemeinen Sprachgebrauch kein gleichwertiger Ersatz für die Bezeichnung "Diplom" ist, versteht sich von selbst.

Mithin war die Klägerin nicht in der Lage, die vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen. Dies entspricht - vor Einführung der Schuldrechtsmodernisierung – dem Fall der sogenannten anfänglichen Unmöglichkeit. Seit Neufassung mit der Schuldrechtsreform unterfällt solches den Vorschriften des § 275 BGB bzw. §§ 280 ff BGB.

Da auch die Klägerin die versprochene Urkundsausstellung wegen Unmöglichkeit gemäß § 275 BGB nicht schuldet, braucht gemäß § 326 BGB die Beklagte die - vorliegend restliche - Gegenleistung nicht bezahlen. Solches hat rechtlich nichts mit einem Leistungsverweigerungsrecht gemein.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

RechtsgebieteSchuldrecht, Vertragsrecht Vorschriften§§ 138 Abs. 3, 275, 611, 612 BGB

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