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07.05.2008 · IWW-Abrufnummer 081326

Oberfinanzdirektion Hannover: Verfügung vom 19.03.2008 – S 2353 - 137 - StO 217


Steuerliche Behandlung von Verpflegungsmehraufwendungen von im Inland eingesetzten Berufs− und Zeitsoldaten, die Reisekostenerstattungen in Form einer Aufwandsvergütung nach § 9 BRKG erhalten haben


OFD Hannover

19. März 2008

S 2353 − 137 − StO 217

Allgemein:
Soldaten haben nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) einen Anspruch auf Erstattung der ihnen entstandenen Reisekosten. Die Bundeswehr kann dienstreisenden Berufs− und Zeitsoldaten, denen erfahrungsgemäß ein geringerer Aufwand für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein üblich entsteht, an Stelle von Tagegeld, Übernachtungsgeld und Auslagenerstattung eine entsprechende Aufwandsvergütung zahlen.

Die Aufwandsvergütung i. S. d. § 9 BRKG stellt ein abgekürztes Tagegeld dar und setzt sich regelmäßig aus dem Grundbetrag (= Tagegeld und Kürzung der Anteile für Frühstück/Mittag/Abendessen) und dem von den Berufs− und Zeitsoldaten zu zahlenden Verpflegungsgeld für die Mahlzeitengestellung zusammen.

Werbungskostenabzug:
Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben entschieden, dass die Aufwandsvergütung nach § 9 BRKG nach § 3 Nr. 13 EStG steuerfrei bleibt. Die im Rahmen eines besonderen Dienstgeschäftes im Inland eingesetzten Soldaten können für die ersten drei Monate nach Abzug der steuerfreien Aufwandsvergütung Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen; nach Ablauf der ersten drei Monate sind die Aufwandsvergütungen steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Zur steuerlichen Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen beim im Ausland eingesetzten Soldaten siehe LSt − Kartei Fach 5 Nr.10 EStG.

Rechtsgebiet(e):EStG Vorschriften:§ 9 EStG

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