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07.05.2008 · IWW-Abrufnummer 081357

Oberlandesgericht Koblenz: Beschluss vom 15.01.2008 – 5 W 15/08

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Geschäftsnummer:
5 W 15/08
1 O 320/07 Landgericht Koblenz
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ

BESCHLUSS

In Sachen XXX

hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Richter am Oberlandesgericht XXX als Einzelrichter am 15. Januar 2008
b e s c h l o s s e n:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den die Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 26. November 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenpflichtig; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

G r ü n d e :

Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat zu Recht die Erfolgsaussicht der angestrebten Klage verneint. Das Beschwerdevorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung.

1. Mit dem Landgericht kann davon ausgegangen werden, dass der über die Straße gelegte Gartenschlauch im Durchmesser von wenigen Zentimetern (noch) keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht darstellt, denn es handelt sich um ein geringfügiges und von jedermann klar erkennbares „Hindernis“.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs (VersR 2002, 727) sind Inline-Skater den Regeln für Fußgänger unterworfen und für sie können keine anderen Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht gestellt werden. Ist aber der dünne Gartenschlauch schon von jedem Fußgänger zu erkennen und problemlos zu bewältigen, kann für die Antragstellerin nichts anderes gelten.
Der Hinweis der Beschwerde auf unbefugte „Sondernutzung“ ist rechtlich nicht erheblich, da es einem Rechtswidrigkeitszusammenhang fehlt.

2. Ungeachtet dessen ist die Erfolgsaussicht aber auch aus einem andren Grund zu verneinen.
Die Antragsgegner haben bestritten, den Schlauch ausgelegt zu haben. Sie haben substantiiert zur Unfallörtlichkeit unter Vorlage von Photoaufnahmen vorgetragen und dargestellt, dass entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin der Unfall sich nicht, wie auf Bild 4 und Bild 7 eingezeichnet, im Bereich des dort abgestellten blauen Fahrzeugs ereignet hat, sondern auf einer im Fahrbahnbelag vorhandenen Unebenheit im Grenzbereich des Hauses der Beklagten zu 2. Dem ist die Antragstellerin nicht mehr entgegengetreten.

Die Antragsgegner haben auch dargestellt, dass die Angabe des M… N… auf Vermutungen beruhen muss. Die schriftlichen Äußerungen der übrigen benannten Zeugen – auch im Ermittlungsverfahren – geben nichts dafür her, dass die Antragstellerin über einen von den Antragsgegnern vor dem Hause ausgelegten Wasserschlauch zu Fall gekommen wäre. Insofern greift das Verbot der Beweisantizipation nicht (vgl. dazu Zöller/Philippi, ZPO, 26. A., § 114 Rn. 26 m.w.N.).

Der Kostenausspruch folgt aus Nr. 1812 des Kostenverzeichnisses zum GKG und auf § 127 Abs. 4 ZPO.

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