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01.02.2002 · IWW-Abrufnummer 020151

Oberlandesgericht Hamm: Beschluss vom 04.12.2001 – 1 Ss OWi 976/01

Zum Absehen vom Fahrverbot bei einem Berufskraftfahrer, der wegen einer Trunkenheitsfahrt nach § 24 a StVG verurteilt worden ist.


Az1 Ss OWi 976/2001 OLG Hamm Senat[1]

Beschluss/Bußgeldsache

gegen W.L.,

wegen Zuwiderhandlung gegen § 24 a StVG.

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Arnsberg gegen das Urteil des Amtsgerichts Arnsberg vom 5. Juni 2001 hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 04. 12. 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung des Generalstaatsanwalts und nach Anhörung des Betroffenen bzw. seines Verteidigers beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Arnsberg zurückverwiesen.

Gründe:
Durch das angefochtene Urteil ist gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 a Abs. 1 Nr. 1 StVG eine Geldbuße von 1.000,- DM festgesetzt worden. Jedoch hat das Amtsgericht davon abgesehen, gegen den Betroffenen ein Fahrverbot zu verhängen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt:

?Die Frage war jedoch, ob auf ein Fahrverbot ausnahmsweise verzichtet werden konnte.

Im Falle einer Zuwiderhandlung nach § 24 a StVG rechtfertigen in wirtschaftlicher Hinsicht nur Härten ganz außergewöhnlicher Art ein Absehen von dem nach § 25 Abs. 1 S. 2 StVG als Regelfolge vorgesehenen Fahrverbot. Die Anordnung für den Betroffenen müsste eine Härte ganz außergewöhnlicher Art bedeuten.

Derartige Umstände können hier ausnahmsweise angenommen werden. Die Fahrstrecke des Betroffenen betrug nur ca. 200 m. Die Tat wurde auch zu einer Zeit begangen, in der in einer Kleinstadt kaum mehr Personen unterwegs sind.

Eine ganz außergewöhnliche Härte besteht darin, dass der Betroffene als Berufskraftfahrer mit seiner Entlassung rechnen muss und in seinem Alter auch die Gefahr besteht, dass er keine neue Arbeit findet.

Da gegen den Betroffenen noch nie eine Eintragung in Flensburg erfolgte, obwohl er als Berufskraftfahrer mit einem LKW ständig unterwegs ist, kann davon ausgegangen werden, dass der Betroffene in Zukunft unter dem Eindruck dieses Verfahrens verantwortungsbewusst fahren wird. Ihm sollte daher die Gelegenheit gegeben werden, in Ausübung seines Berufes sich zu bewähren und die festgesetzte Geldbuße als eindringliche Warnung anzusehen.?

In den Feststellungen ist die Einlassung des Betroffenen wiedergegeben worden, er sei als Berufskraftfahrer dringend auf seine Fahrerlaubnis angewiesen. Er sei erst im dritten Jahr bei der Firma beschäftigt und müsse auf jeden Fall mit seiner Entlassung rechnen, wenn er keine Fahrerlaubnis habe. Er habe sich allerdings noch nicht getraut, seinem Chef sich zu offenbaren. Er habe dann Angst, dass er der Nächste sei, der gehen müsse, wenn wieder Stellen abgebaut würden. Er habe noch nie in seinem Leben einen Unfall gehabt oder eine Eintragung in Flensburg. Er sei in einem Baustoffzentrum in Ennigerloh beschäftigt und habe keine Möglichkeit, mit öffentlichen Verkehrsmitteln dorthin zu kommen. In seinem Alter von fast 56 Jahren habe er große Angst, nach einer Entlassung keine neue Arbeit mehr zu finden.

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Arnsberg form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt und diese auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Das Rechtsmittel hat auch Erfolg.

Die Entscheidung des Amtsgerichts bezüglich des Fahrverbots kann keinen Bestand haben. Denn die Erwägungen des Amtsgerichts, mit denen von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist, halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Bei einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG ist die Anordnung eines Fahrverbotes bereits im Gesetz nach § 25 Abs. 1 S. 2 StVG ?in der Regel? vorgeschrieben. Damit hat der Gesetzgeber Trunkenheitsfahrten nach § 24 a StVG als besonders verantwortungslos klassifiziert und die Bewertung hinsichtlich der Anordnung eines Fahrverbots vorgenommen (Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl.,
§ 25 Rdnr. 18 m.w.N.). Ein Absehen von der Anordnung eines Fahrverbotes kommt daher nur bei Vorliegen ganz besonderer Ausnahmeumstände äußerer oder innerer Art in Betracht oder wenn das Fahrverbot für den Betroffenen eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde (Jagusch/Hentschel, a.a.O.). Zwar wäre der im Fall der Vollstreckung des Fahrverbots eintretende Verlust der Arbeitsstelle eine den Verzicht auf ein Fahrverbot begründende außergewöhnliche Härte. Der Tatrichter hat eine solche von ihm angenommene Fallgestaltung vorliegend aber lediglich auf die Angaben des Betroffenen gestützt. Diese Angaben reichen aber nicht aus, um die Sondersituation eines konkret drohenden Arbeitsplatzverlustes für den Fall des Vollzugs des Fahrverbots feststellen zu können. Ein ausnahmsweises Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes kann nur unter besonders strengen Voraussetzungen anerkannt werden. Die tatrichterliche Überzeugung hiervon darf nicht ausschließlich aus der nicht näher belegten Einlassung des Betroffenen abgeleitet werden (OLG Koblenz NZV 1997, 48; OLG Karlsruhe, NZV 1993, 277; Senatsbeschluss vom 20. April 1999 - 1 Ss OWi 235/99 -). Ein seine Darstellung stützendes Schreiben des Arbeitgebers hat der Betroffene dagegen nicht vorgelegt. Das in der Rechtsbeschwerdeinstanz vorgelegte Schreiben kann keine Berücksichtigung finden. Die bloße Angabe der Einlassung des Betroffenen genügt jedenfalls den Anforderungen für ein Absehen vom Fahrverbot nicht.

Darüber hinaus lassen die Urteilsgründe, worauf die Staatsanwaltschaft Arnsberg zutreffend hingewiesen hat, die Möglichkeit des Betroffenen unerörtert, die Dauer des Fahrverbotes - zumindest teilweise - durch Urlaub zu überbrücken. Dies lag aber mit Rücksicht auf die Regelung des § 25 Abs. 2 a StVG, die es dem Betroffenen ermöglichen würde, das Fahrverbot erst mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam werden zu lassen, nahe.

Ein Rechtsfehler des angefochtenen Urteils ist es aber auch, dass darin im Falle des drohenden Arbeitsplatzverlustes infolge eines Fahrverbotes jegliche Erwägungen zu der Frage fehlen, ob von dem Fahrverbot nicht lediglich das berufliche Führen der im Betrieb des Arbeitgebers eingesetzten LKWs hätte ausgenommen werden dürfen (OLG Koblenz, NZV 1997, 48; OLG Bremen, DAR 1990, 190; BayObLG NZV 1991, 161; OLG Hamm, VRS 53, 205). Ihre innere Rechtfertigung kann das ausnahmsweise Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes nur in der Verhinderung der anderenfalls drohenden außergewöhnlichen Härte des Arbeitsplatzverlustes finden. Eine möglicherweise drohende Kündigung könnte aber eventuell dadurch abgewendet werden, dass dem Betroffenen die Möglichkeit verbliebe, seinen Betriebs-LKW weiterhin für berufliche Zwecke zu führen. Die Auswirkungen eines generellen Fahrverbotes können im Falle des Arbeitsplatzverlustes und unter der Voraussetzung, dass das Fahrverbot nicht in die Zeit des Urlaubs verlegt werden kann, unverhältnismäßig sein, so dass zu prüfen ist, ob zur Einwirkung auf den Betroffenen nicht ein auf eine bestimmte Fahrzeugart beschränktes Verbot als ?Denkzettel? ausreicht. Ein völliges Absehen von der Verhängung des Fahrverbots und damit von dessen Denkzettel- und Besinnungsfunktion würde den Betroffenen ohne Grund gegenüber all den anderen wegen gleicher Tat Verurteilten begünstigen, die diese Maßnahme uneingeschränkt hinnehmen müssen.

Da somit das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes auf einer nicht tragfähigen Begründung beruht, kann das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand haben. Es ist deshalb insoweit mit den getroffenen Feststellungen aufzuheben und die Sache, da eine weitere Sachaufklärung zur Frage der außergewöhnlichen Härte nicht ausgeschlossen erscheint, zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Arnsberg zurückzuverweisen.]

RechtsgebieteAbsehen vom Fahrverbot bei Trunkenheitsfahrt, Berufskraftfahrer, außergewöhnlichVorschriftenStVG 24 a, StVG 25

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