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25.03.2008 · IWW-Abrufnummer 080919

Landgericht Gera: Urteil vom 21.11.2007 – 1 S 223/07

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Landgericht Gera

1 S 223/07
6 C 891/06

verkündet am 21.11.2007

Urteil

In dem Rechtsstreit XXX

hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Gera durch auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21.11.2007

für R e c h t erkannt:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichtes Gera vom 18.05.2007 (6 C 891/06) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 791,57 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.06.2005 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 117,62 € zu bezahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten der Nebenintervention in beiden Instanzen fallen zu 50% der Beklagten, zu 50% der Nebenintervenientin selbst zur Last.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteiles zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteiles vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision gegen das Urteil wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erstattung restlicher Mietwagenkosten in Höhe eines Betrages von 1.555,96 € nebst vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten betreffend ein Verkehrsunfallereignis vom 10.05.2005 in Weida. Die Beklagte haftet für die dem Kläger aufgrund dieses Unfalles entstandenen Schäden zu 100 %.
Der Kläger hat noch am Unfalltage, dem 10.05.2005, ca. 2 1/2 Stunden nach dem Unfall, bis zum 24.05.2005 für insgesamt 15 Tage bei der Nebenintervenientin ein Ersatzfahrzeug für 2.355,96 € angemietet.
Die Beklagte hat vorgerichtlich auf die Mietwagenkosten einen Betrag i.H. von 800,-- € gezahlt.
Das verunfallte klägerische Fahrzeug ist in Mietwagengruppe 4 einzustufen.

Der Kläger hat behauptet, vor der Anmietung bei der Nebeninvernenientin Preisvergleiche bei anderen Anbietern eingeholt zu haben, wobei sich insoweit Tagestarife von netto 132,-- - 142,-- € bei den Autovermietfirmen XXX ergeben hätten. Der ihm von der Nebenintervenientin in Rechnung gestellte Betrag sei daher nicht überhöht. Der Tarif der Nebenintervenientin liege nicht deutlich über dem Normaltarif, sondern innerhalb der Spanne der im Schwacke-Mietpreisspiegel ausgewiesenen Normaltarife. Im übrigen sei der Tarif der Nebenintervenientin betriebswirtschaftlich gerechtfertigt. Der Kläger hat sich ferner darauf berufen, die Nebenintervenientin führe nur eine Alleinpreisliste. Der Kläger hat schließlich unter Bezugnahme auf den Reparaturablaufplan des Autohauses XXX (BI.157 d.A.) behauptet, die Anmietdauer sei erforderlich gewesen.

Die dem Rechtsstreit auf Klägerseite beigetretene Nebenintervenientin, die zunächst behauptet hatte, der Kläger habe sich vor Anmietung selbst durch Einholung weiterer Vergleichsangebote erkundigt, hat im folgenden gemeint, es sei nicht erforderlich, sich selbst aktiv, d.h. z.B. durch Telefonate, um Anmietungsalternativen zu bemühen, es reiche vielmehr die Einsichtnahme in die vom Vermieter vorgelegten Preislisten anderer Vermieter.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zur verurteilen, an ihn 1.555,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.06.2005 sowie vorgerichtliche Kosten i.H. von 123,48 € zu zahlen.

Die Nebeninternenientin hat betragt, die Beklagte zu verurteilen, wie vom Kläger beantragt.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat unter Verweis auf die Abtretung des Klägers vom 10.05.2005 (BI.29) die Aktivlegitimation bestritten, ferner die Erforderlichkeit der Anmietdauer unter Bezugnahme auf das am 11.05.2005 vorliegende, eine Reparaturdauer von 6 Tagen ausweisende Gutachten der Dekra (BI.30) sowie das Bestehen einer Vollkaskoversicherung des klägerischen Fahrzeuges. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die in Ansatz gebrachten Mietwagenkosten seien nicht erforderlich i.S. des § 249 11 1 BGB. Sie hat die betriebswirtschaftliche Rechtfertigung des Tarifs der Nebeninternenientin bestritten, gleichermaßen eine ausreichende Erkundigung des Klägers vor der Anmietung.

Das Amtsgericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme des Zeugen sowie durch Einvernahme des Klägers als Partei.

Das Amtsgericht hat sodann mit dem am 18.05.2007 verkündeten Urteil der Klage vollumfänglich stattgegeben mit der Argumentation, der Kläger habe sich vorliegend - wie die Beweisaufnahme ergeben habe - hinreichend nach Alternativangeboten erkundigt. Nachdem es durch die Beklagte nicht bestritten worden sei, dass die dem Kläger vorgelegten Preislisten der Konkurrenzunternehmen inhaltlich richtig gewesen seien, und der Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis von mindestens drei anderen Preise gehabt habe, habe er sich in ausreichender Weise nach Alternativangeboten erkundigt.

Mit ihrer Berufung rügt die Beklagte im wesentlichen den Schluss des Amtsgerichtes, der Kläger habe sich ausreichend erkundigt, denn eine ausreichende Erkundigung durch Einsichtnahme in die von der Nebenintervenientin vorgehaltenen Preislisten habe schon nicht vorgelegen; im übrigen reiche es auch nicht aus, sich lediglich nach Unfallersatztarifen zu erkundigen. Die Beklagte vertritt auch die Auffassung, nachdem der Kläger durch die Nebenintervenientin nicht ausreichend aufgeklärt worden sei, müsse er seinen diesbezüglichen Schadensersatzanspruch gem. § 311 II 1 BGB der Nebenintervenientin entgegenhalten. Auch habe das Amtsgericht einen vorzunehmenden Eigenersparnisabzug übersehen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichtes Gera vom 18.05.22007 die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Nebenintervenientin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger und die Nebenintervenientin verteidigen das amtsgerichtliche Urteil.
Der Kläger vertritt unter Bezugnahme auf den Beschluss des Thüringer OlG Jena vom 17.11.2006 (4 U 61/06; BI. 134 ff. d.A.) die Auffassung, dass der Kläger nach Einsichtnahme in die ihm von der Nebenintervenientin vorgelegten Preislisten seiner Erkundigungspflicht genügt habe. Der Kläger meint im übrigen, es sei im Rahmen der Erkundigungspflicht nicht erforderlich, dass durch den Geschädigten nach Normaltarif bzw. anderen Tarifstrukturen gefragt werden müsse, und verweist darauf, dass für ihn eine Not- und Eilsituation bestanden habe, da er bereits erstinstanziell vorgetragen habe, bei ihm sei Nierenkrebs diagnostiziert worden und er müsse demzufolge häufig zu Arztterminen und Untersuchungen, wie sich auch im Rahmen der Beweisaufnahme bestätigt habe. Auch habe die Beweisaufnahme ergeben, dass der Kläger nicht in der Lage gewesen sei, im Selbstzahlergeschäft ein Fahrzeug anzumieten. Die amtsgerichtliche Beweiswürdigung sei im übrigen für die Kammer - so meint der Kläger - bindend.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien sowie der Nebenintervenientin nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist teilweise begründet.

Der Kläger kann die Zahlung geltend gemachter restlicher Mietwagenkosten seitens der unstreitig hinsichtlich der Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 10.05.2005 vollständig eintrittspflichtigen Beklagten gemäß den §§ 7, 18 StVG, 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz, 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 S. 1 BGB lediglich in Höhe eines Betrages von 791,57 € verlangen. Im übrigen ist die Klage unbegründet.

Mietwagenkosten gehören regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung i.S.d. § 249 II 1 BGB. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. u.a. die Urteile vom 04.12.1984 (VI ZR 225/82), vom 02.07.1985 (VI ZR 86/84 und VI ZR 177/84), vom 07.05.1996 (VI ZR 138/95), vom 12.10.2004 (VI ZR 151/03), vom 26.10.2004 (VI ZR 300/03), vom. 15.02.2005 (VI ZR 74/04 und VI ZR 160/04), vom 19.04.2005 (VI ZR 37/04), vom 25.10.2005 (VI ZR 9/05) ), der die Kammer folgt, hat der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung Mietwagenkosten insoweit zu ersetzen, als dies tatsächlich zur Herstellung des Zustandes erforderlich ist, der ohne die Schädigung bestehen würde. Erforderlich LS.d. § 249 " 1 BGB sind aber nur die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und erforderlich halten darf. (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 04.12.1984, a.a.O.; Urteile vom 02.07.1985, a.a.O.; Urteil vom 07.05.1996, a.a.O.; Urteil vom 26.10.2004, a.a.O.; Urteile vom 15.02.2005, a.a.O.; Urteil vom 19.04.2005, a.a.O.; Urteil vom 25.10.2005, a.a.O.). Der Geschädigte ist deshalb unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg zur Schadensbeseitigung zu wählen. (vgl. u.a. . BGH, Urteil vom 04.12.1984, a.a.O.; Urteile vom 02.07.1985, a.a.O.;Urteil vom 07.05.1996, a.a.O.; Urteil vom 26.10.2004, a.a.O.; Urteile vom 15.02.2005, a.a.O.; Urteil vom 19.04.2005, a.a.O.; Urteil vom 25.10.2005, a.a.O.).

Nach der vorbenannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verstößt der Geschädigte nicht schon deshalb gegen seine Pflicht zur Schadengeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem gegenüber dem "Normal- bzw. Selbstzahlertarif' teureren "Unfallersatztarif" anmietet, wobei es sich bei der Frage der Berechtigung der Anmietung eines Fahrzeuges zum sogenannten "Unfallersatztarif' nicht um eine im Rahmen der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB zu beantwortende Frage, sondern vielmehr um eine Frage der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 II 1 BGB handelt.

Der Kläger, der vorliegend im Hinblick auf den ausweislich der Rechnung der Autovermietung XXX hinreichend nachgewiesenen Fahrbedarf die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zunächst dem Grunde nach für erforderlich halten durfte, hat hinsichtlich der anzustellenden Prüfung, ob die Anmietung zum Unfallersatztarif auch der Höhe nach als erforderlicher Schadensbeseitigungsaufwand im Sinne des § 249 II 1 BGB anzusehen ist, im Rahmen seines erstinstanziellen Vorbringens Vortrag zur betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung gehalten, der es rechtfertigt, nach der Rechtsprechung der Kammer unter Anwendung des § 287 ZPO einen angemessenen pauschalen Aufschlag in Höhe von 20 % für Mehraufwendungen bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen gegenüber dem Normaltarif vorzunehmen. Er hat insoweit mit Schriftsatz vom 24.07.2006 Vortrag zu unfallbedingten Mehrleistungen, insbesondere zur Vorfinanzierung der Mietwagenkosten, zu Vorhaltekosten schlechter ausgelasteter Fahrzeuge, zu einem damit verbundenen geringeren Auslastungsgrad sowie zum Risiko des Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen gehalten, der einen pauschalen Aufschlag im Umfange von 20 % zur Bemessung des durchschnittlichen Wertes der Mehrleistungen bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen im Vergleich zur "normalen" Anmietung rechtfertigt. Denn die genannten unfallbedingten Mehrleistungen sind solche, die bei der gebotenen subjektbezogenen Schadensbetrachtung zu dem zur Beseitigung des Schadens erforderlichen Aufwand des Geschädigten gehören und nicht nur dem Geschädigten die eigene Mühewaltung oder die Durchsetzung der Ersatzforderung abnehmen, wohl aber in Rechnung stellen.
Hingegen ist dem Kläger sowie der Nebenintervenientin mit dem erstinstanziellen Vorbringen die Darlegung, dass die konkret vorliegende Erhöhung des Tarifes gegenüber dem Normaltarif ihre Rechtfertigung in einer auf konkreten unfallbezogenen Kostenfaktoren des Vermieters beruhenden Tarifstruktur findet, nicht gelungen. Insoweit fehlte es an konkretem, auf den streitrelevanten Tarif der Nebenintervenientin konkret zugeschnittenen Vortrag zu einzelnen, die Erhöhung des Normaltarifes bedingenden unfallspezifischen Leistungen. Der Bundesgerichtshof hat zwar in seiner Entscheidung vom 04.04.2006 (Az.: VI ZR 338/04) - wie auch in seiner Entscheidung vom 13.02.2007 bekräftigt - ausgeführt, dass es für den Tatrichter nicht erforderlich sei, die Kalkulation des konkreten Unternehmens nachzuvollziehen, sowie in den Entscheidungen vom 23.01.2007 (Az.: VI ZR 18/06 sowie VI ZR 243/05) darauf hingewiesen, die Auffassung der dortigen Berufungsgerichte, die Frage der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung des in Anspruch genommenen Tarifs lasse sich nur dann beantworten, wenn der konkret gewählte Tarif des Vermieters daraufhin untersucht werde, ob in ihn typische unfallspezifische Leistungen einflössen, welche die Erhöhung gegenüber dem Normaltarif rechtfertigten, überspanne die Anforderungen an die Darlegung des Klägers insoweit, als konkrete Angaben zur Kalkulation des Unfallersatztarifes nicht zu fordern seien. Gleichwohl hat nach wie vor nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Tatrichter die betriebswirtschaftliche Notwendigkeit des gegenüber dem Normaltarif erhöhten Unfallersatztarifes gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen zu schätzen. Ohne eine substantiierte Darlegung der unfallspezifischen Kostenfaktoren ist jedoch eine Grundlage für die fundierte Beratung durch einen Sachverständigen nicht gegeben. Die Prüfung, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte einen Mehrpreis rechtfertigen, gegebenenfalls durch einen Aufschlag auf das gewichtete Mittel des Schwacke-Mietpreisspiegels, kann nur dann zu einem konkreten Ergebnis führen, wenn sich die spezifischen unfallbedingten Leistungen in bezifferbaren Beträgen bzw. konkreten prozentualen Aufschlägen im erstinstanziellen fassen lassen. Diesen Anforderungen werden der erstinstanzielle Vortrag des Klägers wie auch der der Nebenintervenientin nicht gerecht; das jeweilige Vorbringen liefert keine hinreichenden Anknüpfungspunkte, mittels Hinzuziehung des angebotenen Sachverständigenbeweises eine Prüfung vornehmen zu können, welche konkreten Sonderleistungen die Nebenintervenientin aus Anlass der unfallbedingten Anmietung des Klägers erbracht hat und inwieweit folglich konkrete unfallbezogene Sonderleistungen die konkrete Erhöhung des Tarifes gegenüber dem Normaltarif rechtfertigen. Allerdings geht die Kammer davon aus, dass - so ein entsprechend konkreter, einer sachverständigen Beratung zugänglicher Vortrag hierzu nicht erfolgt, jedoch, wie vorliegend zu bejahen, hinreichendes Vorbringen zur Berechtigung der Erhöhung des Tarifes mit Rücksicht auf die Unfallsituation (wie etwa die Vorfinanzierung, das Ausfallrisiko mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen) zu verzeichnen ist - im Rahmen der Anwendung des § 287 ZPO ein angemessener pauschaler Aufschlag in Höhe von 20% für Mehraufwendungen bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen gegenüber dem Normaltarif Vorzunehmen ist. Diesen pauschalierten Aufschlag auf den gewichteten Normaltarif erachtet die Kammer zur Bemessung des durchschnittlichen Wertes der Mehrleistungen bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen im Vergleich zur nicht unfallbedingten Anmietung als zugleich angemessen und ausreichend und legt ihn nachstehend angeführter Berechnung zugrunde.

Der Kläger hat im weiteren nicht nachgewiesen, dass ihm im Rahmen der vorzunehmenden subjektbezogenen Schadensbetrachtung unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (vgl. BGH, Urteil vom 15.02.2005, a.a.O.; Urteil vom 19.04.2005, a.a.O.; Urteil vom 25.10.2005, a.a.O.; Urteil vom 04.07.2006, VI ZR 237/05).

Der Kläger hat vor Anmietung des Ersatzfahrzeuges der ihm insoweit obliegenden Erkundigungspflicht nicht hinreichend genügt.

Es entspricht der eingangs zitierten Rechtsprechung des BGH, dass ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Geschädigter, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich insbesondere aus dessen Höhe ergeben können, gehalten ist, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen. Die Kammer hält im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und des Thüringer Oberlandesgerichtes an ihrer Rechtsprechung fest, dass der Geschädigte grundsätzlich zur Einholung von 2-3 Vergleichsangeboten verpflichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.1996, a.a.O.; Thüringer OLG, Urteil vom 16.12.2003, 5 U 766/02, LG Gera, Urteil vom 20.10.2004, 1 S 210/04).
Der Kläger hat sich vorliegend vor Anmietung des Ersatzfahrzeuges bei der Nebenintervenientin nicht hinreichend durch selbständige, unbeeinflusste Einholung von 2-3 Vergleichsangeboten nach günstigeren Preisen erkundigt. Denn seinem eigenen Vortrag zufolge sowie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat er eine eigenständige Erkundigung gerade nicht vorgenommen, sondern sich an den ihm seitens des Zeugen XXX vorgelegten Preislisten mehrerer Konkurrenzunternehmen orientiert. So hat der Zeuge XXX im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme bekundet, entgegen der sonstigen Gepflogenheiten aufgrund der Eile des Klägers seien keine Vergleichsanrufe durch diesen getätigt worden. Er - der Zeuge XXX - habe aber die Preislisten der anderen XXX-Autovermietungen gehabt, die die Nebenintervenientin von diesen gefaxt bekommen habe. Er habe dem Kläger dann gezeigt, welche Preise bei den anderen Autovermietungen als Tagespreise für ein relevantes Fahrzeug in Betracht kommen würden. Es seien die Preislisten von der XXX gewesen, wobei es sich bei den Preislisten sämtlich um die Unfallersatztarife der Anbieter gehandelt habe. Der Kläger hat im Rahmen seiner Parteieinvernahme angegeben, der Zeuge XXX habe ihm die Preislisten von anderen Anbietern auch gezeigt, und da habe sich dann eben gezeigt, dass die Nebenintervenientin zu den günstigen gehörte. Er - so der Kläger - könne sich noch daran erinnern, dass die Preislisten von XXX dabei gewesen seien. Ob es auch noch billiger gegangen wäre, danach habe er dann nicht gefragt.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist jedoch nach Auffassung der Kammer die Annahme einer ausreichenden Erkundigung des Klägers nicht gerechtfertigt. Die Kammer geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Einblicknahme in vom in Anspruch genommenen Vermieter zur Einsicht vorgelegte Preislisten insoweit nicht ausreicht. Es kann vielmehr von dem Geschädigten auch erwartet werden, dass er selbst 2 (bis 3) Vergleichsangebote bei Alternativanbietern unbeeinflusst einholt, ohne dass er damit Marktforschung, zu der er nach der BGH-Rechtsprechung nicht verpflichtet ist, betriebe. Es entspricht nicht der Erfüllung der grundsätzlich dem Geschädigten gegebenen Obliegenheit, selbstständig Vergleichsangebote einzuholen, wenn er sich insoweit lediglich durch die von ihm aufgesuchte Autovermietung Mietpreisübersichten anderer Anbieter zeigen lässt, denn es ist aus dem Blickwinkel eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Bürgers mehr als naheliegend, dass das aufgesuchte, den potentiellen Vertragspartner darstellende Mietwagenunternehmen . dem potentiellen Mietvertragspartner in entsprechender Situation Listen, die günstigere Tarife anderer Konkurrenzmietwagenunternehmen enthalten, nicht vorlegen wird, um einem Vertragsschluss nicht entgegenzuwirken. Es muss vielmehr jedem wirtschaftlich denkenden Bürger klar sein, dass Preislisten von Konkurrenzunternehmen bei Vorlage durch den potentiellen Vertragspartner - dies gilt gerade in Anbetracht der speziellen Anmietsituation - das tatsächlich vorhandene Preisniveau der einzelnen Mietwagenunternehmen nicht wiedergeben werden können, da davon auszugehen ist, dass im Hinblick auf den Konkurrenzkampf der Mietwagenunternehmen Von dem am Vertragsschluss interessierten Mietwagenunternehmer regelmäßig nur Listen mit vergleichbar teureren Tarifen anderer Anbieter gezeigt werden werden. Dem wirtschaftlich denkenden Bürger muss sich insoweit ohne weiteres erschließen, dass eine solche Preislistenvorlage der von ihm lediglich - da er Marktforschung nicht zu betreiben hat - zu fordernden Prüfung, ob das ihm gemachte Angebot nicht deutlich aus dem Rahmen fällt, nicht dienen kann. Ein wirtschaftlich denkender und verantwortungsvoll handelnder Bürger würde doch auch im vergleichbaren Falle des Kaufes einer Ware im Falle der Mitteilung des zuerst in Anspruch genommenen potentiellen Verkäufers, der in Frage stehende Preis sei im Verhältnis zu anderen Konkurrenzanbietern vergleichbar günstiger, keinesfalls ohne Weiteres davon ausgehen, dass es günstigere Angebote auch tatsächlich nicht gäbe. Es ist vielmehr bei der durch den potentiellen Vertragspartner zum Zwecke der Information über die Preise anderer Anbieter erfolgenden Vorlage von Preislisten anderer Anbieter stets vom Bestehen der Gefahr der gezielten Vorauswahl preislich teurerer Vermieter auszugehen.
Der Argumentation des Amtsgerichtes, der Kläger habe sich vorliegend hinreichend nach Alternativangeboten erkundigt, nachdem es durch die Beklagte nicht bestritten worden sei, dass die dem Kläger vorgelegten Preislisten der Konkurrenzunternehmen inhaltlich richtig waren, und der Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis von mindestens drei anderen Vergleichspreisen gehabt habe, kann nach Auffassung der Kammer schon deshalb nicht gefolgt werden, da nicht nachgewiesen ist, dass im Unfallzeitpunkt gültige Listen von allen im hiesigen Raum vorhandenen Mietwagenanbietern vorgelegt worden und damit dem Geschädigten ein das gesamte Preisspektrum der Mietwagenanbieter des näheren Umkreises erfassender Überblick gewährt worden wäre. Unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers im Rahmen dessen Parteieinvernahme, wonach sich der Kläger nur daran erinnert hat, dass Preislisten von XXX vorgelegt worden seien, ergibt sich ein solcher Schluss schon nicht.

Die Sachlage ist vorliegend auch eine andere als in dem der Entscheidung des BGH vom 07.05.1996 (a.a.O.) zu Grunde liegenden Fall, in welchem der dortige Kläger sich darauf berufen hatte, vor Anmietung des Ersatzfahrzeuges die Mietpreisübersichtsliste der letztlich in Anspruch genommenen Autovermietfirma vorgelegt bekommen zu haben, in der jedoch unstreitig weitere 10 namhafte, auch überregional tätige Vermieter aufgeführt waren, die sämtlich teurer waren als die betreffende Vermietfirma, wobei nicht festgestellt werden konnte, dass die für jene Unternehmen angegebenen Preise unzutreffend gewesen sind. Eine andere Einschätzung hinsichtlich der Erkundigungspflicht rechtfertigt sich nach Auffassung der Kammer insbesondere auch nicht an Ansehung des Urteils des BGH vom 09.10.2007 (VI ZR 27/07), worin der BGH ausgeführt hat, bei den nach Zurückverweisung an das dortige Berufungsgericht zu treffenden Feststellungen zur Erforderlichkeit des Unfallersatztarifes und ggf. zu dessen Zugänglichkeit im konkreten Fall seien die besonderen örtlichen Verhältnisse im Streitfall zu berücksichtigen, die die Annahme einer Verpflichtung der dortigen Geschädigten, Angebote in größeren Städten mit mehreren Mietwagenanbietern einzuholen, als mit den. Grundsätzen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nicht vereinbar erscheinen lassen. Aber auch die vom Kläger in Bezug genommene Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts Jena vom 17.11.2006 (4 U 61/06) rechtfertigt eine andere Einschätzung nicht. Dem dort gezogenen Schluss einer ausreichenden Erfüllung der Erkundigungspflicht durch Vergleich der Preise anhand vom Vermieter vorgelegter Preislisten anderer Autovermietungen vermag die Kammer im Hinblick auf ihre obige Argumentation nicht zu folgen. Im übrigen führt das OLG dort aus: "... die Preise der XXX ... waren üblich und angemessen; dies hat (der Kläger) erstinstanzlich vorgetragen und dies ist von den Beklagten weder erstinstanzlich noch mit der Berufung bestritten worden", was zu einer anderen Ausgangslage führt.

Ausgehend davon, dass der BGH in seinem Urteil vom 04.07.2006 (Az.: VI ZR 237/05) bereits bei einem durchschnittlichen Tagesmietpreis von etwas über 100,-- € brutto in der Mietwagengruppe 3 die Erkennbarkeit eines überhöhten Tarifs annimmt, hätte sich dem Kläger bei einem vorliegend relevanten Tarif von 139,66 € brutto (reine Mietwagenkosten) für ein nach Mietwagengruppe 4 abgerechnetes Fahrzeug die Notwendigkeit einer weiteren eigenständigen Erkundigung aufdrängen müssen. Gemäß der aktuellen Rechtsprechung der Kammer ist im Hinblick auf die Verpflichtung des Geschädigten, sich nach anderen, günstigeren Tarifen zu erkundigen (vgl. BGH, Urteile vom 04.04.2006, vom 09.05.2006 sowie vom 13.06.2006 (jeweils a.a.O.) ein hierzu Anlass gebender auffällig hoher Mietpreis dann gegeben, wenn der nach dem maßgeblichen Schwacke-Mietpreisspiegel zu ermittelnde Normaltarif um mehr als 50 % überstiegen wird, wobei die Kammer den für die Betrachtung zugrundezulegenden Tagesnormaltarif wie folgt ermittelt: Ausgehend von einer vorliegend relevanten 15-tägigen Anmietung eines Fahrzeuges der Mietwagengruppe 4 (in dieser Gruppe wurde tatsächlich angemietet) für das Postleitzahlgebiet 075.. weist der Mietpreisspiegel der Schwacke-Liste 2006 im Modus für eine Woche einen Betrag von 477,- € aus. Ausgehend davon, dass im Falle einer - wie hier - vom Kläger bei Anmietung vorauszusehenden längeren Anmietdauer von mindestens einer Woche der Mietpreis im Hinblick auf die Anmietdauer in deren Verlaufe regelmäßig nicht teuerer wird, legt die Kammer ihrer Berechnung den größten Block der Anmietzeit (1 Woche) zugrunde und teilt den sich ergebenden Betrag (477,-- €) durch die Anzahl der Blocktage (7), was den Betrag von 62,14 € ergibt. Der vorliegend bei der Nebenintervenientin in Anspruch genommene Tarif LH. von täglich 139,66 €brutto (reine Mietwagenkosten) übersteigt hiernach den nach dem maßgeblichen Schwacke-Mietpreisspiegel wie vorstehend zu ermittelnden Normaltarif um weit mehr als 50%. Demgemäß hätte sich dem Kläger angesichts des konkreten Tarifes für ein Fahrzeug der Mietwagengruppe 4 die Erforderlichkeit der eigenständigen Erkundigung nach günstigeren Tari,.. fen ohne weiteres aufdrängen müssen.

Der Kläger hat auch im übrigen einen die Erstattung der restlich verlangten Mietwagenkosten im Rahmen der sogenannten subjektbezogenen Schadensbetrachtung rechtfertigenden Vortrag nicht gehalten. Die Annahme einer Eil- oder Notsituation, die ausnahmsweise eine hinreichende Erkundigung entbehrlich gemacht hat,ist auch im Hinblick auf die bereits 2 % Stunden nach dem Unfall bereits erfolgte Anmietung mit dem durch den - im übrigen unstreitigen -Vortrag des in ländlicher Gegend wohnenden Klägers, er sei an Nierenkrebs erkrankt und habe häufig Arzttermine und Untersuchungen wahrnehmen müssen, nicht ohne weiteres anzunehmen. Noch am Unfalltage selbst stand jedenfalls aufgrund der Angabe des Klägers im Rahmen dessen Parteieinvernahme keine ärztliche Behandlung an, sondern allenfalls am Folgetage.

Nach den Angaben des Klägers im Rahmen dessen Parteieinvernahme ist auch nicht die Annahme gerechtfertigt, der Kläger sei nicht in der Lage gewesen, im Selbstzahlergeschäft ein Fahrzeug anzumieten, denn der Kläger hat insoweit zwar ausgeführt, nicht über eine Kreditkarte zu verfügen. Zum einen wäre ihm aber ein Anruf bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung möglich gewesen. Zum anderen ist es im Hinblick auf seine Aussage, nicht über eine Kreditkarte zu verfügen, gerichtsbekannt, dass bei zahlreichen namhaften Autovermietungen vor Ort die Anmietung eines Fahrzeuges der unteren Mietwagenklassen 1 und 2 lediglich die Vorlage einer EC-Karte, über die der Kläger verfügt, voraussetzt.

Hat der Kläger nach dem Vorgenannten keinen Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten nach dem Unfallersatztarif, so stehen ihm lediglich Mietwagenkosten nach dem Normaltarif zu.

Für die Ermittlung der nach dem Normaltarif zu erstattenden Mietwagenkosten wendet die Kammer den Automietpreisspiegel der Schwacke-Liste 2006 an. Dieser steht zu dem Unfallereignis am 10.05.2005 in zeitlicher Hinsicht näher als die Schwacke-Liste 2003 (vgl. hierzu OLG Dresden, Beschluss vom 27.02.2007, 7 U 3030/06). Der Schwacke-Automietpreisspiegel 2006 ist aus Sicht der Kammer eine geeignete Schätzgrundlage. In tatsächlicher Hinsicht ist nicht zu beanstanden, dass die Daten zunächst durch das Unternehmen durch postalische Anfrage eingeholt wurden und Einflussmöglichkeiten anschließend durch teils anonyme Nachfragen oder Internetrecherche verifiziert wurden (vgl. hierzu auch LG Bonn, Urteil vom 21.06.2007, 90 110/07). Auch vermag der Einwand nicht durchzudringen, der sogenannte "Modustarif" sei kein Markttarif, sondern der von den Anbietern ohne Rücksicht auf ihren jeweiligen Marktanteil am häufigsten genannte Tarif. Zu der häufig behaupteten Verzerrung der Daten kann es nicht kommen. Der "Modus" stellt lediglich den Wert dar, der von den Vermietern in der Region am häufigsten genannt wurde. Insoweit kann es jedoch nicht auf die Marktanteile der Vermieter ankommen, da diese sich auch nach den (gewerblichen) Anmietungen durch Selbstzahler bestimmen. Einen Unfallgeschädigten werden diese Erwägungen bei der Einholung des kostengünstigsten Angebots nicht leiten, sofern ihm diese überhaupt bekannt sind, so dass es tatsächlich allein auf den im entsprechenden Postleitzahlengebiet am häufigsten genannten Wert ankommen kann, den ein Unfallgeschädigter bei seinen Erkundigungen in Erfahrung bringen kann. Sofern einzelne Anbieter tatsächlich nur einen einzigen erhöhten Tarif auch für Selbstzahler anbieten, unterliegen auch diese wieder marktwirtschaftlichen Kriterien und sind daher uneingeschränkt zur Ermittlung des "Normaltarifs" zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 2006, 2106). Die vielfach behaupteten enormen Preissteigerungen zwischen dem Erhebungsjahr 2003 und dem Jahr 2006 bestätigen sich aus Sicht der Kammer nicht. Bei den Tagestarifen sind in einer Vielzahl der Fälle sogar Angebotspreissenkungen zu verzeichnen, weshalb der beabsichtigte Schluss, die durch den Schwacke-Automietpreisspiegel 2006 ausgewiesenen Preissteigerungen seien durch die Autovermieter zielbewusst im Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung zur Erforderlichkeit von Mietwagenkosten erfolgt, daher nicht ziehen lässt.

Danach ergibt sich ausgehend von einer vorliegend relevanten 15-tägigen Anmietung eines Fahrzeuges der Mietwagengruppe 4 für das Postleitzahlgebiet 075.. im Modus für eine Woche ein Betrag von 477,-- €. Die Kammer geht ausgehend davon nach Maßgabe dessen, dass im Falle einer vom Geschädigten bei Anmietung vorauszusehenden längeren Anmietdauer von mindestens einer Woche der Mietpreis im Hinblick auf die Anmietdauer in deren Verlaufe nicht teuerer wird, vom Ansatz des größten Blocks der Anmietzeit aus (1 Woche = 477,-- €), teilt den sich ergebenden Betrag durch die Anzahl der Blocktage (7) und multipliziert den sich insoweit ergebenden Betrag mit der Anzahl der Anmiettage (68,14 € x 15 = 1.022,14 €). Die Notwendigkeit der Anmietung über 15 Tage ist mit Vorlage des Reparaturablaufplanes des Autohauses durch den Kläger hinreichend nachgewiesen und mit der Berufung auch nicht angegriffen worden.

Hinsichtlich dieses somit nach Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 zu ermittelnden Normaltarifes nimmt die Kammer - insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen - auf Grundlage von § 287 ZPO einen Aufschlag in Höhe von 20 % für Mehraufwendungen bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen vor, was zu einem Betrag in Höhe von 1.226,52 € führt.

Einen Eigenersparnisabzug nimmt die Kammer im Hinblick auf die vorliegende 15-tägige Anmietdauer eines Fahrzeuges in der der Mietwagengruppe des verunfallten Fahrzeuges entsprechenden Mietwagenklasse sowie die Tatsache einer Bemessung des Normaltarifes im Rahmen einer Schätzung gem. § 287 ZPO nicht vor.

Darüberhinaus sind vorliegend Haftungsbefreiungskosten auf Vollkaskobasis, unabhängig vom beklagtenseits bestrittenen Bestehen einer Vollkaskoversicherung für das verunfallte klägerische Fahrzeug zu erstatten. Der BGH hat insoweit mit Urteil vom 15.02.2005, Az. VI ZR 74/04 ausgeführt, die Kosten einer für ein Ersatzfahrzeug abgeschlossenen Vollkaskoversicherung könnten auch dann ersatzfähig sein, wenn das eigene Fahrzeug des Geschädigten zum Unfallzeitpunkt nicht vollkaskoversichert war, denn nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats könne der durch einen fremdverschuldeten Unfall geschädigte KfZ-Eigentümer bei Inanspruchnahme eines Mietwagens die Aufwendungen für eine der Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung entsprechende Haftungsfreistellung grundsätzlich insoweit ersetzt verlangen, als er während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt war (vgl. BGHZ 61, 325 sowie BGH, Versicherungsrecht 1974, 657), dies insbesondere dann, wenn das beschädigte Fahrzeug schon älter war und als Ersatzfahrzeug ein wesentlich höherwertigeres Fahrzeug angemietet wurde. Ob im Einzelfall Abzüge unter dem Gesichtspunkt eines Vorteilsausgleichs in Betracht kämen, unterliege der tatrichterlichen Beurteilung gem. § 287 ZPO. Die Kammer geht davon aus, dass unabhängig vom Alter des verunfallten Kfz alleine der Umstand, dass es sich bei Mietfahrzeugen in aller Regel um neuwertige Kfz handelt, das sich daraus ergebende erhöhte wirtschaftliche Risiko einen Ersatz der Kosten für die Vollkaskoversicherung des Mietwagens rechtfertigt. Unter Zugrundelegung dessen sind Haftungsbefreiungskosten vorliegend wie folgt in Ansatz zu bringen: Nach der Nebenkostentabelle zum Schwacke-Mietpreisspiegel ergibt sich im Modus für ein Fahrzeug der Mietwagengruppe 4 für eine Woche ein Betrag LH. von 147,-- €. . Die Kammer legt auch insoweit ihre oben dargelegte Berechnungsweise zugrunde, ausgehend davon, dass im Falle einer - wie hier - vom Kläger bei Anmietung vorauszusehenden längeren Anmietdauer von mindestens einer Woche auch der Haftungsbefreiungskostenbetrag im Verlaufe der Anmietzeit nicht teuerer wird, geht mithin wiederum vom Ansatz des größten Blocks der Anmietzeit aus (1 Woche = 147,-- €), teilt den sich ergebenden Betrag durch die Anzahl der Blocktage (7) und multipliziert den sich insoweit ergebenden Betrag mit der Anzahl der Anmiettage (21€ x 15 = 315,-- €).

Dem hinzuzusetzen sind noch für die Zustellung und Abholung nach der Nebenkostentabelle zum Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 im Modus zweimal 25,-- €, mithin 50,-- €.

Mithin ergeben sich erstattungsfähige Mietwagenkosten i.H. von insgesamt 1.591,57 €, so dass nach Abzug des beklagtenseits vorprozessual erstatteten Betrages i.H. von 800,-- € noch ein von der Beklagten zu zahlender Betrag i.H. von 791,57 € verbleibt.

Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, der Kläger müsse, da er vorliegend durch die Nebenintervenientin nicht hinreichend hinsichtlich der möglicherweise nicht vollständigen Erstattung des Unfallersatztarifes ausreichend aufgeklärt worden sei, seinen diesbezüglichen Schadensersatzanspruch gern. § 311 II 1 BGB der Nebenintervenientin entgegenhalten, hat dies auf die vorliegende Entscheidung. keinen Einfluss. Die vom 12., für Mietsachen zuständigen Zivilsenat des Bundesgerichtshofes ergangene Entscheidung vom 28.06.2006 (XII ZR 50/04) betrifft das direkte Vertragsverhältnis zwischen Mieter und Vermieter und verhält sich ausschließlich in diesem Verhältnis zu den Aufklärungsobliegenheiten des Fahrzeugvermieters. Die in diesem Vertragsverhältnis geltenden Aufklärungs- und Erkundigungsobliegenheiten der Parteien sind jedoch andere als die des Unfallgeschädigten im Verhältnis zum Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung bei Anmietung eines Ersatzfahrzeuges.

Der Anspruch auf Zinsen ist begründet gem. §§ 280 I, 286, 288 BGB.

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten kann der Kläger in Höhe eines Betrages von 117,62 € verlangen.

Nach der Entscheidung des BGH vom 07.03.2007 (VII ZR 86/06) stehen dem Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, ausgehend von einem Gegenstandswert i.H. von 791,57 €dergestalt zu, dass nicht die entstandene Geschäftsgebühr teilweise auf die spätere Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen ist, sondern die bereits entstandene Geschäftsgebühr unangetastet bleibt und sich durch die hälftige Anrechnung lediglich die später nach Nr. 3100 VV RVG angefallene Verfahrensgebühr verringert.

Damit ergibt sich eine 1,3 Gebühr aus dem Gegenstandswert von 791.57 € (= 84,50 €) zuzüglich Pauschale nach NL 7002 (20% der Gebühren) zuzüglich Mehrwertsteuer = insgesamt 117,62 €.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 I Ziffer 1. 101 I ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gemäß § 543 11 Satz 1 Nr.2 ZPO ist die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sowie Fortbildung des Rechts insbesondere in Bezug auf die Fragen der Anwendbarkeit des Automietpreisspiegels der Schwacke-Liste 2006 als Grundlage einer Schätzung im Sinne des § 287 ZPO im Hinblick auf unfallbedingte Mehraufwendungen, einer Schätzung derselben sowie die Anforderungen an die Erkundigungspflicht des Geschädigten vor Anmietung des Ersatzfahrzeuges zuzulassen. Insoweit besteht auch ein über die Interessen der am Rechtsstreit Beteiligten hinausgehendes Interesse der Allgemeinheit.

RechtsgebieteUnfallregulierung, MietwagenVorschriften§§ 7, 18 StVG, § 3 PflVG, §§ 249, 823 BGB

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