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24.01.2008 · IWW-Abrufnummer 080244

Oberlandesgericht Naumburg: Urteil vom 26.04.2007 – 3 UF 26/07

Haben die Eltern vor ihrer Trennung den Reitsport ihres Kindes gefördert sind auch nach der Trennung die hierdurch entstehenden Aufwendungen als Mehrbedarf erstattungsfähig.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
3 UF 26/07 OLG Naumburg

Verkündet am 26.04.2007

In der Familiensache

hat der 3. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 2007 durch den Richter am Oberlandesgericht Thole als Einzelrichter für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Dessau vom 04.07.2006 (Az.: 3 F 274/04) abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 703,50 Euro zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin zu 20 % und der Beklagte zu 80 %; die der Berufung trägt die Klägerin zu 40 % und der Beklagte zu 60 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision ist nicht zugelassen.

Gründe:

Die Berufung ist zulässig, denn sie form- und fristgerecht eingelegt und auch begründet worden (§§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO). In der Sache ist sie teilweise erfolgreich.

I.

Die Parteien streiten um Mehrbedarfsunterhalt. Die mittlerweile volljährige Klägerin ist die Tochter des Beklagten und verlangt von ihm für die Ausübung des Reitsports die Erstattung anteiligen Mehrbedarfs der Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Unterhaltung eines Pferdes und der Ausübung des von ihr betriebenen Reitsportes im Zeitraum von August 2003 bis Mai 2004 angefallen sind.

Das Amtsgericht hat zunächst mit Teilanerkenntnisurteil vom 08.07.2004 (GA I Bl. 58 d.A.) den laufenden Kindesunterhalt bis einschließlich Mai 2004 auf monatlich 330,- Euro festgesetzt. Daneben hat es mit der angefochtenen Endentscheidung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen (GA II Bl. 154 ff. d.A.) verweist, für den streitgegenständlichen Zeitraum von zehn Monaten ein Unterhaltsmehrbedarf der Klägerin in Höhe von insgesamt 1.170,- Euro zugesprochen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten.

Er wendet sich im Wesentlichen gegen seine anteilige Inanspruchnahme auf Erstattung der Kosten der Ausübung des Reitsportes, da er sie nicht mit zu verantworten habe. Daneben sei der Anteil nicht korrekt ermittelt worden, da die Berücksichtigung von Aufwendungen im Rahmen des ihn zufallenden Wohnvorteils nicht vollständig abgesetzt und zudem Fahrtkosten nicht vollständig berücksichtigt worden seien.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Dessau vom 04.07.2006, Az.: 3 F 274/04, die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt demgegenüber,

die Berufung zurückzuweisen, und verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.

II.

Die Berufung ist teilweise begründet.

Der mittlerweile volljährigen Klägerin steht für die Dauer von 10 Monaten der Monate August 2003 bis einschließlich Mai 2004 insgesamt ein Mehrbedarf von 703,50 Euro gemäß §§ 1601, 1603, 1610 BGB zu.

Bei einem beanspruchten Mehrbedarf handelt es sich zunächst um einen ständig bestehenden erhöhten Bedarf, der über den im normalen Unterhalt enthaltenen regelmäßigen Bedarf eines minderjährigen Kindes hinausgeht.

Vorliegend beansprucht die Klägerin die einkommensanteilige Erstattung der Unterbringung und Futterkosten des Pferdes F. von monatlich 200,- Euro, der jährlich hierfür anfallenden Hufschmiedkosten von 300 Euro, mit mithin monatlich 25,- Euro, die Erstattung der anteiligen Beiträge zum Reitsportverein von monatlich 3,13 Euro und die Fahrtkosten zwischen Wohnort und sportlichem Ausübungsort von monatlich 76,10 Euro.

Für die Frage der teilweisen Erstattungsfähigkeit des Mehrbedarfs ist zunächst davon auszugehen, ob die verursachten Kosten - da das Pferd im Wesentlichen von der Mutter der Klägerin durch Tausch einer vorher von ihr besorgten Kuh erworben wurde - auf einem gemeinsamen Entschluss der Parteien beruht, welcher weiterhin der Ausübung des turnierbezogenen Reitsports dienen sollte. Der Senat geht zunächst davon aus, dass sich die Klägerin im Rahmen ihrer kindlichen Entwicklung - bewusst von beiden Elternteilen gewollt und gefördert - von einer anfänglichen Freizeitreiterin zu einer Turnier- und Sportreiterin entwickelt hat. Im Rahmen dieser sportlichen Entwicklung ist ersichtlich, dass eine permanente Reitbeteiligung bei einem anderen Pferd nicht ausreicht, um diesen Reitsport kontinuierlich durchzuführen, sondern das Vorhalten eines eigenen Pferdes notwendig erscheint, zumal die Klägerin bereits die Turnierstufe L erreicht hat. Daneben ist aber zu berücksichtigen, dass ferner aufgrund des Alters der Klägerin bei Erwerb des Pferdes F. , die Mutter der Klägerin mit der Auswahl, der Ausbildung und auch dem teilweisen Beritt des Pferdes F. nach den zuvor benutzten Pferden befasst war. Da die Mutter der Klägerin auch nach güterrechtlicher Auseinandersetzung vom Beklagten bereits ein Nachfolgepferd bzw. ein weiteres zu erziehendes Pferd zu dem bisher von der Klägerin genutzten Pferd F. erworben hat, muss der Senat aufgrund des sowohl reiterlichen als auch erzieherisch einwirkenden Verhaltens der Mutter der Klägerin davon ausgehen, dass insoweit eine Reitbeteiligung der Mutter am Pferd F. vorliegt. Mangels näherer Angaben ist jedenfalls von einer hälftigen Mitbenutzung des Pferdes auszugehen. Dies führt zunächst dazu, dass die Einstellungskosten des Pferdes jeweils hälftig von der Klägerin und der Mutter der Klägerin zu tragen sind. Gleiches gilt für die Hufschmiedkosten, so dass 12,50 Euro auch hier nur von der Klägerin zu tragen sind. Ferner ist ersichtlich, dass sich die Eltern im Rahmen der schon im Kleinkindalter begonnenen Erziehung der Klägerin, den von ihr systematisch betriebenen Reitsport fortentwickelt haben, welcher weit über eine regelmäßige Freizeitgestaltung hinausging. Die hierfür aufzuwenden Kosten werden dabei vom Rahmen des regelmäßig zu gewährenden Bar- und Betreuungsunterhalts nicht abgedeckt. Dementsprechend sind neben den hälftigen Unterstell- und Hufschmiedkosten einkommensanteilig vom Beklagten aber auch die gesamten Fahrtkosten der Klägerin zum Aufsuchen des Trainings- und Reitsportortes zu tragen. Denn diese Fahrtkosten sind zu ersetzen, da sie monatlich anfallen und grundsätzlich davon auszugehen ist, dass mehrmals wöchentlich, über einen freizeitgestaltenden Erholungscharakter hinausgehend, eine intensive Reitnutzung durch die Klägerin erfolgte.

Daneben sind die monatlich anteiligen Mitgliedsbeiträge des Reitsportvereins im allgemeinen Barunterhalt bereits enthalten. Wie bei jeder anderen Freizeittätigkeit eines Minderjährigen sind monatliche Beiträge für den Besuch eines Sportvereins oder aber einer Musikschule, welcher einen sportlichen bzw. lernerisch ergänzenden Freizeitcharakter zur Schulausbildung aufweist, mit inbegriffen.

Es ist daher letztlich von einem Mehrbedarf in Höhe von Unterbringungskosten zu 100,- Euro, monatlich anteiligen Hufschmiedkosten von 12,50 Euro zzgl. Fahrtkosten von 76,10 Euro zu insgesamt monatlich 188,60 Euro (im streitgegenständlichen Zeitraum somit zu insgesamt 1.886,- Euro) auszugehen.

Hiervon hat der Beklagte jedoch nur insgesamt 37,3 % und damit anteilig 703,50 Euro der berücksichtigungsfähigen Kosten zu entrichten.

Denn der Beklagte verfügt in Anlehnung an die amtsgerichtliche Berechnung über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.927,28 Euro zzgl. einer anteiligen Steuerrückerstattung von 5,68 Euro zu insgesamt 1.932,96 Euro. Hinzu zu rechnen ist ein Wohnvorteil von 354,84 Euro. Denn ausgehend von einem selbst angesetzten Vorteil von 368,00 Euro sind lediglich die verbrauchsunabhängigen Grundsteuerkosten von monatlich 8,40 Euro und Kosten der Wohngebäudeversicherung von monatlich 4,76 Euro abzugsfähig. Von dem so errechneten Einkommen von 2.289,80 Euro sind zudem monatlich der mit Teilanerkenntnisurteil vom 08.07.2004 austitulierte Barunterhalt von 300,- Euro sowie Fahrtkosten von 616,- Euro zu letztlich 1.343,80 Euro, mithin zu gerundet 1.344,- Euro, abzusetzen. Im Rahmen dieser Berechnung ist der Ansatz von monatlichen Fahrtkosten von 616,- Euro durch das Amtsgericht nicht zu beanstanden. Der geringfügig reduzierte Kilometersatz bei der Berechnung der absetzungsfähigen Fahrtkosten unter Berücksichtigung der erheblich zurückgelegten arbeitstäglichen Wegstrecke ist vom Beklagten hinzunehmen.

Daneben ist bei der Beklagten unbeanstandet ein monatliches bereinigtes Nettoeinkommen von gerundet 1.579,- Euro anzusetzen. Unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes ergibt sich eine Verteilmasse von (344,- Euro zzgl. 579,- Euro zu) 923,- Euro. Anteilig entfallen daher auf den Beklagten (344,- Euro : 923,- Euro zu gerundet) 37,3 %, monatlich somit (188,60,- Euro x 37,3 % zu) 70,35 Euro. Gerechnet auf den begehrten Unterhaltszeitraum von 10 Monaten ergibt sich ein Gesamtunterhalt als Mehrbedarf von 703,50 Euro. Auf diesen Betrag war der amtsgerichtliche Zahlungsausspruch zu reduzieren.

III.

Die Kostenentscheidung sowie die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richten sich nach den §§ 92, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, denn die Sache wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auf und weder die Fortbildung des Rechts noch die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordern die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

RechtsgebietBGBVorschriftenBGB § 1601 BGB § 1603 BGB § 1610

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