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05.12.2007 · IWW-Abrufnummer 073786

Oberlandesgericht Düsseldorf: Urteil vom 29.10.2007 – I-1 U 27/07

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


I-1 U 27/0
74 O 23/06 LG Duisburg

Verkündet am 29. Oktober 2007

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. E., den Richter am Oberlandesgericht E. sowie den Richter am Landgericht L. auf die mündliche Verhandlung vom 10. September 2007

für R e c h t erkannt:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 5. Dezember 2006 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

G r ü n d e :

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

Entgegen der Ansicht des Beklagten sind die Klageansprüche nicht verjährt. Da es sich hier entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht um einen Fall der Sachmängelhaftung handelt (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Auflage, Rn. 1275), kommt die Sonderverjährung für Sachmängelrechte von vornherein nicht zum Zuge. Vielmehr gilt die Regelverjährung von drei Jahren (§§ 195, 199 BGB). Aber selbst wenn man mit dem Landgericht von der kaufrechtlichen Sachmangelverjährung ausgeht und die Verkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr gemäß Abschnitt VI der AGB entgegen der Rechtsprechung des BGH für zulässig hält, greift die Verjährungseinrede nicht durch. Der Argumentation des Beklagten, der einen Mangel in der Klageerhebung sieht, vermag der Senat nicht zu folgen. Auf die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung wird Bezug genommen.

Soweit der Beklagte mit seiner Berufung seine vom Landgericht festgestellte Schadensersatzverpflichtung leugnet, bleiben seine Beanstandungen gleichfalls erfolglos. Dies gilt insbesondere für die Feststellungsrüge. Der Senat schließt sich der Beweiswürdigung des Landgerichts an (§ 529 Abs. 1 ZPO).

Schließlich bleibt die Berufung auch insoweit erfolglos, als es um die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 1.570,00 € geht. Der Anspruch ist dem Grunde und der Höhe nach gerechtfertigt (§ 280 Abs. 1 BGB). Es war das gute Recht der Klägerin, einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen zu betrauen, nachdem sich die Undichtigkeit des ihr gelieferten Reisemobils herausgestellt hat. Aus Rechtsgründen ist die Klägerin nicht verpflichtet gewesen, sich vorher unmittelbar und ohne anwaltliche Hilfe mit dem Beklagten in Verbindung zu setzen. Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 06.05.2005, 1-1 W 17/05, veröffentlicht in Verkehrsrecht aktuell 2005, S. 134, verwiesen.

Was die Höhe der Anwaltskosten angeht, so sind die Bedenken des Senats aufgrund der Erläuterungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausgeräumt.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Ein Anlass, die Revision zuzulassen, besteht unzweifelhaft nicht (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Streitwert für das Berufungsverfahren:
13.570,00 € (80 % von 15.000,00 € = 12.000,00 € zuzüglich 1.570,00 €).

Die Beschwer des Beklagten liegt unter 20.000 €.

Der vom Landgericht nicht erledigte Berichtigungsantrag der Klägerin vom 10. Januar 2007 (Bl. 151) ist durch die vorliegende Senatsentscheidung gegenstandslos geworden.

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