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29.11.2007 · IWW-Abrufnummer 073455

Landgericht Karlsruhe: Urteil vom 28.11.2006 – 2 O 237/06

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


2 O 237/06
Verkündet am 28. November 2006

Landgericht Karlsruhe

Urteil

hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe auf.die mündliche Verhandlung vom 07. November 2006 durch XXX für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Rückerstattung eines Kaufpreises in Höhe von 17.500,00 EUR für ein gebrauchtes Kraftfahrzeug als Schadensersatz wegen NichterfülIung des Kaufvertrages, hilfsweise wegen mangelhafter Leistung.

Der Kläger hat mit Kaufvertrag vom 29.08.2005 (Anl. K 3) vom Beklagten, der unter der Bezeichnung XXX einen Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen betreibt, das Fahrzeug XXX Fahrgestell Nr. XXX erworben. Das Fahrzeug war zuvor vom Beklagten im Internet unter XXX mit dem Zusatz, dass das Fahrzeug über französische Papiere verfüge, beworben worden. Nachdem der Kläger den Kaufpreis in Höhe von 17.500,00 EUR in bar bezahlt hatte, wurde ihm das Fahrzeug mit einem Satz Fahrzeugschlüssel sowie französische Papiere (Anl. K4) übergeben. Der Kläger hat das Fahrzeug mit Vertrag vom 18.11.2005 weiterverkauft (Anl. K7).

Der Beklagte hatte das Fahrzeug am 22.08.2005 von einem ihm unbekannten Verkäufer mit dem Namen XXX erworben (Anl. K11). Dabei wurden ihm die französischen Zulassungspapiere und ein vollständiger Schlüsselsatz übergeben.

Die vom Erwerber des Fahrzeuges bei der Zulassungsstelle XXX beantragte Zulassung wurde abgelehnt, da das Fahrzeug am 20.08.2005 gestohlen worden sei (Anl. K8 und Anl. K9). Die vom Kläger mit Anwaltsschreiben vom 05.01.2006 (Anl. K5) geforderte Rückzahlung des Kaufpreises lehnte der Beklagte ab. Das Fahrzeug befindet sich am französischen Zweitwohnsitz des Klägers in XXX.

Der Kläger trägt vor, dass der Beklagte ihm kein Eigentum an dem Fahrzeug verschafft habe. Das Fahrzeug sei in Frankreich dem ursprünglich Berechtigten gestohlen worden. Bei Ankauf des Fahrzeugs sei dem Beklagten bekannt gewesen, dass der Verkäufer des Fahrzeuges dies in Frankreich auf illegale Weise erlangt habe.

Der Beklagte habe das Fahrzeug mit französischen Papieren beworben und dem Kläger sei es erkennbar auf die Zulassung in Frankreich angekommen; die die Parteien hätten daher die Zulassungsfähigkeit in Frankreich vereinbart. Der Kläger ist der Ansicht, dass ein vom Beklagten zu vertretender Sachmangel vorliege, da das Fahrzeug in Frankreich nicht zugelassen werden könne. Da der Kläger das Fahrzeug nicht zulassen könne sei es für ihn wertlos.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 17.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.01.2006 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Absicht, dass er dem Kläger das Eigentum an dem Fahrzeug verschafft habe. Der ursprünglich Berechtigte sei betrogen worden. Bei Ankauf des Fahrzeuges sei ihm nicht bekannt gewesen, dass das der Verkäufer das Fahrzeug in Frankreich illegal erlangt habe.

Er ist ferner der Ansicht, dass die Zulassungsfähigkeit in Frankreich nicht Vertragsbestandteil geworden sei. Es bestehe auch kein Zulassungsmangel, sondern nur ein vorübergehendes Zulassungshindernis.

Das Gericht hat am 01 .08.2006 einen Gütetermin durchgeführt; auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung des Landgerichts Karlsruhe vom 01.08.2006 (BI. 83 d.A.) wird Bezug genommen. Das Gericht hat die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Hamburg (84 UJs 2100/06) beigezogen; diese war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 01.08.2006 (BI. 85 d.A.). Das Gericht hat ferner eine amtliche Auskunft des Bundeskriminalamtes - Sirene Deutschland eingeholt (BI. 143 d.A.), auf die Auskunft des Bundeskriminalamtes vom 31.10.2006 (BI. 209 ff. d.A.) wird Bezug genommen. Diese war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 07.11.2006 (BI. 255 d.A.). Das Gericht hat Beweis erhoben durch Parteivernehmung des Beklagten; auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung des Landgerichts Karlsruhe vom 07.11.2006 (BI. 255 f. d.A.) wird Bezug genommen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Protokolle der öffentlichen Sitzungen des Landgerichts Karlsruhe vom 01.08.2006 (BI. 83 ff. d.a.) und vom 07.01.2006 (BI. 253 d.A.) Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 27.11.2006, bei Gericht eingegangen am 28.11.2006, 8.24 Uhr, hat der Kläger weiter vorgetragen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

I.

Der Beklagte hat dem Kläger das Eigentum an dem streitgegenständlichen Fahrzeug verschafft; ein einen Schadensersatzanspruch des Klägers begründender Zulassungsmangel liegt nicht vor.

1. Ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung gemäß § 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 S. 1 BGB besteht nicht. Der Beklagte hat seine Verpflichtung zur Übergabe des Fahrzeuges und zur Verschaffung des Eigentums gemäß § 433 Abs. 1 S.1 BGB erfüllt.

Der Kläger hat das Eigentum an dem streitgegenständlichen Fahrzeug erworben. Die Parteien haben sich am 29.08.2005 nach Abschluss des Kaufvertrages und Bezahlung des Kaufpreises unstreitig auch über den Übergang des Eigentums an dem streitgegenständlichen Fahrzeug geeinigt; dem Kläger wurde der unmittelbare Besitz am Fahrzeug übertragen und die Fahrzeugschlüssel ausgehändigt (§ 929 S. 1 BGB).

Der Beklagte war als Eigentümer des streitgegenständlichen Fahrzeuges auch zur Übertragung des Eigentums auf den Kläger berechtigt (§ 903 S. 1 BGB). Der Beklagte hat, zumindest gutgläubig, Eigentum an dem Fahrzeug erworben (§§ 929 S. 1, 932 Abs. 1 S. 1 BGB).

Fraglich ist, ob der Beklagte bereits vom Berechtigten Eigentum erworben hat, weil dieser durch den Kaufvertrag vom ursprünglich Berechtigten XXX gemäß Art. 1583 Code Civile Eigentum erworben hat; dem ursprünglich Berechtigten XXX wurde das Fahrzeug durch eine Straftat entzogen und ob der angebliche Käufer XXX tatsächlich existiert, erscheint ebenfalls fraglich. Der Beklagte hat aber durch Einigung und Übergabe des Fahrzeuges am 22.08.2006 das Fahrzeug erworben (§ 929 S. 1 BGB). Unabhängig davon, dass der Beklagte das. Fahrzeug mit einem französischen Kaufvertrag erworben hat (Anl. K11), richtet sich die Übertragung des Eigentums an dem in Deutschland verkauften und übergebenen Fahrzeug nach dem Grundsatz der lex rei sitae gemäß Art. 43 Abs. 1 BGB nach deutschem Recht. Eine abweichende Rechtswahl wäre mit Rücksicht auf die Verkehrssicherheit nicht zulässig (vgl. Palandt/Heldrich, BGB, 65. Aufl., EG 43 Rn. 2).

Der Beklagte war bei Übergabe des Fahrzeuges auch gutgläubig. Der Kläger hat den Nachweis, dass dem Beklagten bei Übergabe des bekannt gewesen sei oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt gewesen sei, dass der Veräußerer das Fahrzeug in Frankreich auf illegale Weise erworben hatte, nicht erbracht. Der Kläger ist hierfür darlegungs- und beweispflichtig (Palandt/Bassenge, BGB, 65. Auf!., § 932 Rn. 12).

Der zum Beweis dieser Tatsache geladene Zeuge XXX ist nicht erschienen. Aufgrund des illegalen Erwerbs in Frankreich bestehen bereits Zweifel an der Identität des Zeugen; insoweit kann davon ausgegangen werden, .dass der Zeuge nicht existiert oder der illegale Erwerber dessen Personalien angegeben hat.
Der auf Antrag des Klägers gemäß § 445 Abs. 1 ZPO als Partei vernommene Beklagte hat nachvollziehbar angegeben, dass ihm beim Erwerb des Fahrzeuges nicht bekannt gewesen sei, dass dieses in Frankreich illegal erlangt worden sei. Er habe einen Satz von drei Schlüsseln erhalten und französische Fahrzeugpapiere. Diese seien ihm bekannt gewesen aufgrund von Ankäufen französischer Fahrzeuge von einem deutschen Autohaus, auch wenn er die französische Sprache nicht verstehe. Er habe auch überprüft, ob die in den Fahrzeugpapieren enthaltene Fahrzeugnummer mit der Nummer im Fahrzeug übereinstimme (BI. 255 f. d.A.). Die Angaben des Beklagten waren in sich widerspruchsfrei, für eine Unglaubwürdigkeit des Beklagten waren keine Anhaltspunkte ersichtlich. Dass der Beklagte wissentlich in Frankreich illegal erworbene Fahrzeuge aufkauft und dann offen über seinen Gebrauchtwagenhandel verkauft und mit Fahrgestellnummer im Internet bewirbt, erscheint wegen der damit verbundenen Gefahr von Strafverfolgungsmaßnahmen eher unwahrscheinlich.

Der Kläger hat auch keine Umstände vorgetragen, aus denen darauf geschlossen werden könnte,dass dem Beklagten infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt gewesen sei, dass das Fahrzeug in Frankreich auf illegale Weise beschafft worden sei.
Dagegen spricht insbesondere die Tatsache, dass dem Kläger mit dem Fahrzeug, die französischen Fahrzeugpapiere und drei Schlüssel, die er für die Originalschlüssel ansehen durfte, übergeben wurden.

Das Fahrzeug ist dem ursprünglich Berechtigten XXX auch nicht abhanden kommen, so dass ein gutgläubiger Erwerb des Beklagten auch gemäß § 935 Abs. 1 S. 1 BGB nicht ausgeschlossen ist. Wie sich aus den polizeilichen Fahndungsunterlagen ergibt, ist das streitgegenständliche Fahrzeug zur Sachfahndung international (Inpol- / SIS-Ausschreibung Frankreich, SIDN F102748057372500002) ausgeschrieben; nach den Ausschreibungsunterlagen ist das Fahrzeug dem Berechtigten am 20.08.2005 durch Betrug abhanden gekommen (Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Hamburg, 84 UJs 2100/06, dort S. 33). Wie sich aus den vom Bundeskriminalamt - Sirene Deutschland vorgelegten Unterlagen der französischen Polizeibehörden ergibt, hat der ursprünglich Berechtigte XXX das Fahrzeug für 26.000 EUR verkauft; die Zahlung des Kaufpreises erfolgte mittels eines - wie sich später herausstellte - gefälschten Bankschecks (Ermittlungsbericht der Gendarmerie Nationale Einheit 02744 Protokoll 00942/2005 vom 25.08.2005, BI. 227 f. d.A.). Dies wird auch durch die polizeiliche Vernehmung des Geschädigten XXX vom 24.08.2005 bestätigt (BI. 231 ff. d.A.).

2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 und Abs. 3, 281 Abs. 1 S. 1 BGB wegen eines Sachmangels gemäß § 434 Abs. 1 BGB oder eines Rechtsmangels gemäß § 435 S. 1 BGB.

Fraglich ist bereits, ob die Zulassungsfähigkeit in Frankreich zwischen den Parteien vereinbart war oder der Beklagte für die Zulassungsfähigkeit des Fahrzeuges in Frankreich gemäß § 434 Abs. 1 S. 3 BGB öffentlich geworben hat. Die dortige Angabe könnte auch als Hinweis für mögliche Probleme bei der Ummeldung in Deutschland verstanden werden; angegeben waren dort ohnehin nur französische Papiere, nicht aber eine problemlose Anmeldung in Frankreich.

Jedenfalls aber liegt ein solcher Zulassungsmangel nicht vor. Zwar kann in der Verweigerung der vom Käufer beantragten Neuzulassung oder Ummeldung durch die Zulassungsbehörde dann ein Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1 BGB gegeben sein, wenn das Zulassungshindernis seinen wahren Grund in der Beschaffenheit des Fahrzeuges hat (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rn. 1269). Liegen dagegen behördliche (Benutzungs-)Hindernisse vor, soll es sich um einen Rechtsmangel (§ 435 S. 1 BGB) handeln (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rn. 1270). Das Zulassungshindernis ist im vorliegenden Fall nicht in der Beschaffenheit des Fahrzeuges begründet, sondern in der durch die französischen Polizeibehörden veranlassten internationalen Sachfahndung; ein Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB scheidet daher aus. Nach der Rechtsprechung wird etwa eine polizeiliche Beschlagnahme nur dann als Rechtsmangel angesehen, wenn der Käufer durch die Beschlagnahme seine Rechte nicht nur vorübergehend, sondern endgültig verliert (vgl. BGH NJW 2004, 1802,1803). Eine vorübergehende Sicherstellung reicht für einen Rechtsmangel dagegen nicht aus, wenn der Käufer das Fahrzeug zurückerhält und ihm der Hinweis erteilt wird, dass eine Zulassung zum Straßenverkehr nur mit den durch die Kriminalpolizei übergebenen Unterlagen und nach Rücksprache mit der zuständigen Zulassungsstelle erfolgen könne; ein Rechtsmangel soll in diesem Fall nur dann vorliegen, wenn das Fahrzeug gestohlen wurde und der Käufer daher auch gutgläubig kein Eigentum erwerben könne (vgl. BGH NJW 1997, 3164, 3165 f.). Im vorliegenden Fall wurde das Fahrzeug, obwohl den französischen Behörden im Zusammenhang mit der Ummeldung bereits kurz nach dem Verkauf des Fahrzeuges (vgl. Anl. K4), spätestens jedoch seit dem 19.05.2006 (Anl. K 8 und K9), der Verbleib und der Standort des Fahrzeuges bekannt war oder zumindest hätte bekannt sein können, bis dahin nicht sichergestellt.

Soweit das streitgegenständliche Fahrzug wegen der internationalen Sachfahndung nicht zugelassen werden kann, betrifft dieses Zulassungshindernis zwar nicht nur die vom Kläger behauptete vereinbarte Zulassungsfähigkeit in Frankreich, sondern im gesamten Geltungsbereich der internationalen Sachfahndung. Bei diesem Zulassungshindernis handelt es sich aber nur um ein vorübergehendes Zulassungshindernis, welches keine Mängelgewährleistungsansprüche begründet. Die Ausschreibung ist erfolgt, um die Täter festzustellen und das Fahrzeug dem Berechtigten zurückgeben. Nachdem der Kläger das Eigentum an dem Fahrzeug erworben hat, besteht für eine Rückgabe des an den ursprünglich Berechtigten keine Veranlassung.

Der Eigentümer des Fahrzeuges hat daher gegenüber den zuständigen Polizeidienststellen die Löschung der internationalen Sachfahndung zu veranlassen und damit das bestehende vorübergehende Zulassungshindernis zu beseitigen.

Auch soweit der Kläger nunmehr vortragen lässt, dass eine Zulassung des Fahrzeuges trotz Vorlage der Erkenntnisse der französischen Polizeibehörden erneut nicht erfolgt sei, rechtfertigt dies keine andere Bewertung und daher auch keine Wiedereröffnung der bereits geschlossenen mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO.

Eine Zulassungsstelle kann das streitgegenständliche Fahrzeug nicht für den Straßenverkehr zulassen, solange das Fahrzeug international zur Sachfahndung ausgeschrieben ist. Die Zulassungsstelle kann auch keine polizeilich veranlasste Sachfandung in polizeilichen Suchsystemen zurücknehmen. Dass der Kläger gegenüber der die Ausschreibung veranlassten Polizeidienststelle die Rücknahme der Ausschreibung beantragt habe und diese ihm rechtlich zutreffend verweigert worden:sei, ist nicht vorgetragen.

Auf die weitere Frage, ob der Kläger, der das Fahrzeug zwischenzeitlich unstreitig weiterveräußert hat, einen Schaden erlitten hat, kommt es daher nicht an.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO.

RechtsgebietAutokaufVorschriften§§ 280 Abs. 1 u. 3, 281 Abs. 1, 433 Abs. 1 S. 1, 903 S. 1, 929 S. 1, 932 Abs. 1 S. 1 BGB

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