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16.11.2007 · IWW-Abrufnummer 073496

Oberlandesgericht Koblenz: Beschluss vom 19.10.2007 – 14 W 667/07

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Geschäftsnummer: 14 W 667/07
5 O 364/05 Landgericht Koblenz
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ

BESCHLUSS

In Sachen XXX

wird die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Koblenz vom 14. August 2007 zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Wert: 930,15 €).

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

G r ü n d e:

Die nach § 11 Abs. 1 RpflG, §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet.

Der Rechtspfleger hat zu Recht entsprechend dem Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten vom 23. Juli 2007 die volle Verfahrensgebühr festgesetzt.

1. Die Klägerin beanspruchte von der Beklagten die Zahlung restlichen Werklohns in Höhe von 117.433, 52 €. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, die außerordentliche Kündigung des Werkvertrages durch die Beklagte greife durch. Die Kosten des Rechtsstreits hat das Landgericht der Klägerin auferlegt.

Der Rechtspfleger hat unter anderem eine 1,3-Verfahrensgebühr zugunsten der Beklagten festgesetzt. Die gegen die Festsetzung gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin rügt, die außergerichtlich auf Seiten der Beklagten angefallene Geschäfts-gebühr sei teilweise auf die Verfahrensgebühr anzurechnen.

Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten sind in der Sache unstreitig „in großem Umfang“ vorgerichtlich tätig gewesen.

Der Rechtspfleger hat seine Nichtabhilfenentscheidung damit begründet, eine Anrechnung könne nur dann stattfinden, wenn die anzurechnende Geschäftsgebühr bereits tituliert sei.

2. Nach Vorbemerkung 3 Abs. 4. S. 1 zu Nr. 3.100 VV RVG ist eine in derselben Angelegenheit entstandene Geschäftsgebühr für die vorprozessuale Tätigkeit auf eine anschließend entstandene Verfahrensgebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 anzurechnen.

Nach altem Recht, nämlich nach § 118 Abs. 2 BRAGO, war die in § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO bestimmte Geschäftsgebühr für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens auf die entsprechenden Gebühren für ein anschließendes gerichtliches oder behördliches Verfahren anzurechnen (vgl. im einzelnen Gebauer/Schneider/Hembach, BRAGO, 2002, Rn. 61 ff.).

Nach dem Gesetzeswortlaut neuen Rechts ist die gerichtliche Verfahrensgebühr zu mindern, nicht die vorgerichtliche Geschäftsgebühr (vgl. Nachweise bei Bischof, JurBüro 2007, 341/344 unter 4.1).

Vertreten wird demgegenüber, dass eine hälftige Anrechnung der Verfahrensgebühr auf die Geschäftsgebühr zu erfolgen habe (KG JurBüro 2006, 202; OVG NRW, NJW 2006, 1991; unklar BGH MDR 2007, 919 und dazu Streppel, MDR 2007, 929 Fn. 2).

In den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 7. und 14. März 2007 (VIII ZR 86/06 = NJW 2007, 2049; VIII ZR 184/06 = NJW 2007, 2050) ging es darum, dass die Geschäftsgebühr zusammen mit der Hauptsache eingeklagt war und die Vorinstanz die Geltendmachung des materiellen Anspruchs (§§ 280, 286 BGB) an der Anrechnungsvorschrift hat scheitern lassen.

Der BGH ist von dem Grundsatz ausgegangen, dass die Geschäftsgebühr nicht zu den Kosten des Rechtsstreits nach §§ 91 ff. ZPO gehört und nicht vom prozessualen Kostenerstattungsanspruch erfasst ist (BGH NJW 2006, 2650; BGH MDR 2006, 776; Senat JurBüro 2007, 433 und MDR 2005, 838).

Die bereits entstandene Geschäftsgebühr bleibe unangetastet, so der BGH; durch die Anrechnung verringere sich die später angefallene Verfahrensgebühr.

Aus den Entscheidungen kann nicht gefolgert werden, nun müsse die Geschäftsgebühr im Rechtsstreit – sofern sie den auf Seiten der jeweiligen Partei angefallen sei – immer angerechnet werden (vgl. zutreffend N. Schneider, AGS 2007, 441).

Wie von Enders und Hansens deutlich hervorgehoben JurBüro 2007, 449, 450 ff.; RVGreport 2007, 241, 248 f.), ist von dem Abrechnungsverhältnis Mandant/Rechtsanwalt das Kostenerstattungsverhältnis zu unterscheiden.

Wird die Geschäftsgebühr nicht mit eingeklagt, so ist zwar die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei dem Abrechnungsverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant zu berücksichtigen, nicht aber bei dem Kostenerstattungsanspruch des Mandanten gegenüber dem erstattungspflichtigen Gegner wegen der im gerichtlichen Verfahren entstandenen Kosten.

Es erübrigt sich dann die Anfrage des Rechtspflegers, ob denn der obsiegenden Partei durch vorprozessuale Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten eine Geschäftsgebühr der Nr. 2.300 VV RVG entstanden sei (Enders a.a.O. 451).

Für den obsiegenden Kläger hat die Titulierung der Geschäftsgebühr den Vorteil, dass die Vollstreckung bereits zu einem früheren Zeitpunkt möglich ist, als bei einer Titulierung im Kostenfestsetzungsverfahren.

Steht dem obsiegenden Kläger, wie in der Regel, ein Anspruchsgrund zur Seite, der den Gebührenanspruch materiell-rechtlich gegenüber dem Beklagten rechtfertigt, ist das auf der Passivseite anders, denn für diese dürfte ein solcher nur in Ausnahmefällen bestehen; das benachteiligt sie (vgl. Streppel a.a.O. 930).

Allerdings kann nach geltendem Recht in der Ausformung durch die Rechtsprechung des BGH eine Einbeziehung vorgerichtlicher Kosten in die Kostenerstattung nicht stattfinden (vgl. dazu Streppel a.a.O. 931 a.E. und Bischof a.a.O. 345 f.).

Im Anschluss an die Entscheidung des Kammergerichts vom 17. Juli 2007 (AGS 2007, 439 mit Anm. N. Schneider 441) kommt auf Seiten des Beklagten (entsprechend auf Seiten des Klägers) eine Berücksichtigung der für die vorprozessuale Vertretung angefallene Geschäftsgebühr nur dann in Betracht, wenn diese Gebühr unstreitig gezahlt worden ist oder der Beklagte die Kosten seiner außergerichtlichen Vertretung im Wege der Widerklage geltend gemacht und zugesprochen erhalten hat.

Damit ist auch der Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren nicht mit der Prüfung der materiell-rechtlichen Frage befasst, ob dem Rechtsanwalt der erstattungsberechtigten Partei überhaupt eine Geschäftsgebühr angefallen ist und ob ggf. die Bestimmung der Geschäftsgebühr billigem Ermessen entspricht (Hansens, RVGreport 2007, 353 a.E.).

Im hier zu entscheidenden Fall ist weder eine Titulierung noch der Ausgleich einer eventuell angefallenen Geschäftsgebühr gegeben, so dass sich der volle Ansatz der Verfahrensgebühr rechtfertigt

Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde zu nach § 574 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Geschäftsnummer: 14 W 667/07
5 O 364/05 Landgericht Koblenz
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ

BESCHLUSS

In Sachen XXX

wird die Entscheidung des Senats über die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Koblenz vom 14. August 2007 gem. § 319 ZPO (entspr.) dahin ergänzt, dass Entscheidungsdatum der 11. Oktober 2007 ist.

Koblenz, den 19. Oktober 2007

RechtsgebietRVGVorschriften§ 104 ZPO; Nr. 2300 VV RVG, Nr. 3100 VV RVG

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