Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

14.11.2007 · IWW-Abrufnummer 073444

Landgericht Hamburg: Urteil vom 23.07.2007 – 331 S 15/07

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Landgericht Hamburg

U R T EI L

Im Namen des Volkes

Geschäfts-Nr. 331 S 15/07
921 C 477/06

Verkündet am 23.7.2007

In der Sache XXX

erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 31, auf die mündliche Verhandlung vom 22.6.2007 durch XXX

für Recht:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg (Geschäfts-Nr. 921 C 477/06 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs.2, 313a ZPO abgesehen.

Gründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Amtsgericht hat zutreffend festgestellt, dass dem Kläger gegen die Beklagte hinsichtlich der geltend gemachten Gutachterkosten ein Erstattungsanspruch in Höhe des geltend gemachten Betrages von € 660,62 zusteht.

Der Kläger und der Sachverständige D haben einen Werkvertrag ohne ausdrückliche Preisvereinbarung geschlossen. Die gemäß § 632 Abs. 1 BGB stillschweigend vereinbarte Vergütung richtet sich in ihrer Höhe nach § 632 Abs. 2 BGB, wonach eine übliche Vergütung als vereinbart anzusehen ist. Üblich ist danach, was zurzeit des Vertragsschlusses für ein nach Art und Güte und Umfang vergleichbares Sachverständigen-Gutachten über einen Fahrzeugschaden nach der allgemeinen Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Gutachtenerstattung zu zahlen war (BGH WM 78, 1099). Hierbei steht es der Annahme einer üblichen Vergütung nicht entgegen, dass sich kein genauer Betrag ermitteln lässt, sondern Vergütungen innerhalb einer bestimmten und begrenzten Bandbreite bezahlt werden (vgl. Urteile BGH vom 04.04.2006 – X ZR 80/05 und XZR 122/05). Der BGH hat in den genannten Urteilen festgehalten, dass sich eine Üblichkeit im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB auch über eine im Markt verbreitete Berechnungsregel ergeben kann, und, das ein Sachverständiger, der für Routinegutachten eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung seiner Honorare vornimmt, die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Ermessensspielraums grundsätzlich nicht überschreitet.

Das Berufungsgericht folgt dem Amtsgericht darin, dass für die Ermittlung des üblichen Entgeltes gemäß §287 BGB die Honorarbefragung 2005/2006, des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. (BVSG) zugrunde gelegt werden kann. Hiernach wird ausgehend von der Schadenshöhe netto der Honorarkorridor (HB III) des Grundhonorars ermittelt.

Bei einem Nettoschaden von € 5.279,-- ergibt sich nach HB III ein Vergütungsrahmen von 461,-- € - 516,-- €. Das vorliegend berechnete Sachverständigenhonorar in Höhe von € 450,-- liegt noch unterhalb dieser Spanne.

Auch die von dem Sachverständigen in Rechnung gestellten Nebenkosten (Fahrtkosten und Kosten für Fotosätze sowie Gemeinkosten für Porto und Telefon liegen im Rahmen der Vorgaben der HB I und HB III. Hiernach beträgt die Spanne für Fahrtkosten je Kilometer 0,82 € - 1,19 €: Der von dem Sachverständigen in Ansatz. gebrachte Betrag von 0,77 € liegt daher ebenfalls unterhalb dieser Spanne. Für Porto/Telefon und Schreibkosten beträgt die Spanne 22,15 € - 34,27 €. Hier liegt der in Ansatz gebrachte Betrag von 19,90 € unterhalb dieses Wertes. Für Lichtbilder beträgt der Rahmen nach den HB I und HB III 2,24 € - 2;60 €. Auch hier liegt der in Rechnung gestellte Betrag von € 2,30 im Rahmen

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97, 708 Nr. 10 analog, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr