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25.10.2007 · IWW-Abrufnummer 073188

Oberlandesgericht Bremen: Urteil vom 01.06.2006 – 2 U 104/05

1. Ein Unternehmen, das mit der Kabelerkundung vor Tiefbauarbeiten beauftragt wurde, haftet dafür, dass die Ortung fehlerfrei ist. Besteht die Gefahr, dass diese durch Störungen im Boden verfälscht ist, muss das Unternehmen darauf hinweisen.

2. Beschädigt ein Bauunternehmen bei Bohrarbeiten in Folge einer solchen fehlerhaften Ortung eine unerkannte Kabeltrasse, muss allein die Erkundungsfirma für die daraus entstehenden Schäden aufkommen.


Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Im Namen des Volkes

URTEIL

2 U 104/05
Verkündet am 01. Juni 2006

In Sachen XXX

hat der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 2006 unter Mitwirkung der Richter ###, ### und ### für Recht erkannt:

Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das Grundurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 13. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt:

Von den Gerichtskosten haben die Klägerin und die Beklagte zu 1) je 1/2 zu tragen. Die Beklagte zu 1) trägt % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin; im Übrigen haben die Klägerin und die Beklagte zu 1) ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte zu 1) kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

I.

Die Klägerin und die Beklagte zu 1) streiten um das Bestehen von Schadensersatzansprüchen wegen Beschädigung einer Kabeltrasse am 12.03.2001. In unmittelbarer Nähe zur Fischereihafenschleuse in Bremerhaven errichtete das A### (im Folgenden: A###) im Jahre 2001 einen Neubau, für dessen Gründung Betonpfähle in das Erdreich eines Grundstücks getrieben werden mussten. Das A### beauftragte die Beklagte zu 2) mit den entsprechenden Bohrarbeiten und die Beklagte zu 1) mit der Durchführung einer Kabelerkundung, um sicherzustellen, dass durch die Bohrarbeiten keine unterirdischen Kabel beschädigt werden. Durch das Erdreich des genannten Grundstücks verläuft eine Kabeltrasse, bestehend aus 4 Kabelrohren mit Einzeldurchmessern von 160 mm. Die Trasse beginnt in der Elektrikstation der Klägerin im Zentrum des Fischereihafens und führt durch das Erdreich unter dem Hafenbecken zur Fischereischleuse, die auf diese Weise von der Klägerin mit Strom versorgt wird. Während der am 12.03.2001 durchgeführten Bohrarbeiten soll es zur Beschädigung der Kabeltrasse gekommen sein.

Die Klägerin nahm beim Landgericht Bremen die Beklagten zu 1) und 2) auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht Bremen - 6. Kammer für Zivilsachen - hat durch Grund- und Teilurteil vom 13.10.2005 die Klage gegen die Beklagte zu 2) abgewiesen und den Anspruch gegen die Beklagte zu 1) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Zur Begründung hat das Landgericht u.a. ausgeführt, die Beklagte zu 1) hafte unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Die Beklagte zu 1) habe eine objektive Pflichtwidrigkeit begangen, weil sie die Kabeltrasse im Bereich des für den Pfahl Nr. 80 zu bohrenden Loches unzutreffend geortet habe. Tatsächlich habe sich die Kabeltrasse nicht innerhalb, sondern erheblich außerhalb der Sicherheitszone von 1 m dies- und jenseits der vermeintlichen Lage der Trasse befunden. Es bestehe kein vernünftiger Zweifel daran, dass die Kabeltrasse durch den Eintrieb einer Bohrschnecke am 12.03.2001 beschädigt worden sei. Die entsprechenden Feststellungen im Rahmen des durchgeführten Beweissicherungsverfahrens seien von der Beklagten zu 1) nicht hinreichend bestritten worden. Das Ergebnis des durchgeführten Beweissicherungsverfahrens bindet zwar die Beklagte zu 1) - mangels eigener Beteiligung am Verfahren - nicht unmittelbar, die Ergebnisse der verschiedenen Gutachten seien nur als Parteivortrag zu bewerten. Das Ergebnis der Beweisaufnahme sei jedoch in diesen Rechtsstreit eingeführt worden und damit auch zu berücksichtigen. Auf das Vorhandensein etwaiger Störkörper im Boden komme es nicht an, weil die Beklagte zu 1) mit derartigen Störkörpern habe rechnen müssen. Die Klägerin sei wegen der Abtretungsvereinbarung vom 10.03.2004 auch aktivlegitimiert; das diesbezügliche Bestreiten der Beklagten zu 1) sei verspätet und daher gemäß § 296 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen.

Gegen dieses ihr am 19.10.2005. (Bl. 238 d.A.) zugestellte Grundurteil hat die Beklagte zu 1) gemäß Schriftsatz vom 10.11.2005 (Bl. 241 f. d.A. eingegangen am 11.11.2005) Berufung eingelegt und diese am 08.12.2005 (Bl. 250 ff. d.A.) begründet. Wegen der Teilabweisung der Klage gegen die Beklagte zu 2) hat die Klägerin am 24.11.2005 (Bl. 246 f. d.A.) Berufung eingelegt. Sie hat diese Berufung gemäß Schriftsatz vom 14.03.2006 (Bl. 358 d.A.) zurückgenommen.

Die Beklagte zu 1) beantragt,

das Grund- und Teilurteil des Landgerichts Bremen vom 13.10.2005, Az. 6-O-2316/04, zugestellt am 19.10.2005, aufzuheben und die Klage gegen die Beklagte zu 1) abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zu 1) zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und .Streitstandes im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 225-236 d.A.) Bezug genommen. Wegen des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze der Parteien vom 06.12.2005 (Bl. 250-267 d.A.), 13.12.2005 (Bl. 271-277 d.A.), 23.12.2005 (Bl. 288/9 d.A.), 25.01.2006 (Bl. 290-302 d.A.), 22.02.2006 (Bl. 345-347 d.A.), 28.02.2006 (Bl. 348-351 d.A.), 06.03.2006 (Bl. 355/6 d.A.), 14.03.2006 (Bl. 358 d.A.), 30.03.2006 (Bl. 364/5 d.A.) und 11.04.2006 (Bl. 367/8 d.A.) sowie die Sitzungsprotokolle vom 02.03.2006 (Bl. 352-354 d.A.) bzw. 11.05.2006 (Bl. 397-402 d.A.) verwiesen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen K### und B###. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 11.05.2006 (Bl. 397-402 d.A.) verwiesen.

II.

Die Berufung der Beklagten zu 1) ist zwar statthaft (§ 511 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 517, 519, 520 ZPO).

Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Grundurteils angestellten Erwägungen treffen - zumindest nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme - zu. Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht des A### gegen die Beklagte zu 1) dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch unter Berücksichtigung der hier anzuwendenden Grundsätze der Drittschadensliquidation zu, weil am 12.03.2003 wegen der von der Beklagten zu 1) zuvor fehlerhaft durchgeführten Ortung durch das Eintreiben der Bohrschnecke das dort im Boden verlegte Kabel beschädigt wurde.

Ursprünglich war das A### Inhaberin der Schadensersatzansprüche wegen der Beschädigung des Kabels. Anders als das Landgericht ist der Senat der Auffassung, dass auf den fraglichen Schadensfall nicht die Grundsätze des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, sondern die Grundsätze der Drittschadensliquidation anzuwenden sind. Das A### war Bauherrin des Bauvorhabens und beauftragte die Beklagte zu 1) mit der Ortung des fraglichen Kabels, später war die Beklagte zu 2) für das Eintreiben des Pfahls Nr. 80 zuständig. Regelmäßig ist davon auszugehen, dass der Auftraggeber einer derartigen Ortung - hier also das A### -das Ziel verfolgt, sein Eigentum vor eventuellen Beschädigungen bzw. sich vor der Inanspruchnahme Dritter wegen etwaiger Schadensersatzansprüche zu schützen. Eventuell begangene Pflichtverletzungen des für die Ortung zuständigen Unternehmers führen regelmäßig zu vertraglichen Schadensersatzansprüchen des Auftraggebers - also des A###. Bei Verletzung eigener absoluter Rechte des A### hätten die genannten Schadensersatzansprüche diesem Institut zugestanden. Eine derartige Situation lag jedoch - aus Sicht der Beklagten zu 1) rein zufällig - nicht vor. Das im Boden verlegte Kabel stand unstreitig nicht im Eigentum des A### In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob das Kabel im Eigentum der Klägerin oder aber im Eigentum der Stadt Bremerhaven stand. Auf jeden Fall entstand der Schaden am Kabel aus Sicht der Beklagten zu 1) rein zufällig nicht beim Vertragspartner - dem A### -, sondern bei einem Dritten. Wegen der vom A### damals beabsichtigten und durchgeführten Baumaßnahmen war das streitgegenständliche Kabel in den Obhutsbereich des A### gelangt. Zwecks Beachtung der damit gegebenen Obhutspflichten beauftragte das A### die Beklagte zu 1) mit der bereits erwähnten Ortung des Kabels. Wegen dieser zufälligen Verlagerung des Schadens am Kabel ist dieser dem Vertragspartner - dem A### - zuzurechnen.

Die Klägerin ist bezüglich des genannten Schadensersatzanspruchs aktivlegitimiert, weil das A### - vertreten durch Rechtsanwalt H### - die Ansprüche gemäß Vereinbarung vom 30.06.2004 an diese abgetreten hat. Die Bevollmächtigung von Rechtsanwalt H### hat die Beklagte zu 1) gemäß Schriftsatz vom 11.04.2006 (Bl. 367 d.A.) unstreitig gestellt.

Die Beklagte zu 1) ist wegen positiver Vertragsverletzung des mit dem A### geschlossenen Vertrages hinsichtlich der Ortung des Kabels zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie ihre vertraglich übernommenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. Gemäß Art. 229 § 5 EGBGB sind auf das fragliche Vertragsverhältnis aus dem Jahre 2001 die Grundsätze der positiven Vertragsverletzung anzuwenden. Die Beklagte zu 1) handelte pflichtwidrig, weil sie die Kabeltrasse im Bereich des für den Pfahl Nr. 80 zu bohrenden Loches unzureichend geortet hatte. Die Kabeltrasse befand sich dort nicht innerhalb, sondern im erheblichen Maße außerhalb der vorgesehenen Sicherheitszone von 1 m dies- und jenseits der vermeintlichen Lage der Trasse. Hierzu hat das Landgericht gemäß Seite 7 des angegriffenen Urteils sinngemäß ausgeführt, die Beklagte zu 1) sei im Rahmen des Beweissicherungsverfahrens selbst von einer Tiefe der beschädigten Stelle der Kabeltrasse von rund 9 - 11,50 m ausgegangen. Aus den Messungen der Ingenieure B### und H### gemäß Schreiben vom 29.06.2001 (Anlage 2 zum Gutachten Dr. R### vom 04.07.2001) ergebe sich, dass die von der Beklagten zu 1) vorgesehene Sicherheitszone bei einer Tiefe von 12,65 m um 0,7 cm durchschritten worden sei. Der Sicherheitsbereich sei überhaupt erst in einer Tiefe von 10 m tangiert worden. Diesen vom Landgericht zum Teil den beigezogenen Unterlagen zutreffend entnommenen Daten ist die Beklagte zu 1) im Rahmen des Berufungsverfahrens bezüglich des tatsächlichen Inhalts nicht entgegengetreten. Bei Unterstellung einer Beschädigung des Kabels durch die fragliche Bohrschnecke - worauf noch einzugehen sein wird - ist nach Auffassung des Senats aus den vorstehenden Ausführungen zu schlussfolgern, dass das Kabel außerhalb der von der Beklagten zu 1) vorgesehenen Sicherheitszone beschädigt wurde. Mithin muss das Kabel von der Beklagten zu 1) fehlerhaft geortet worden sein. Bezüglich der Ursache des Fehlers mag die Frage dahinstehen, ob eine fehlerhafte Ortungsmethode oder aber ob die Messung an sich fehlerhaft durchgeführt wurde. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass die von der Beklagten durchgeführte Ortung wegen im Erdreich vorhandener Störkörper erheblich beeinflusst wurde. Auch bei Unterstellung einer derartigen Beeinflussung der Ortung des Kabels entfällt jedoch nicht die zuvor genannte Pflichtverletzung der Beklagten zu 1). Diese war vom A### als Fachunternehmen eingeschaltet worden, um das Kabel zu orten und dadurch Schäden vermeiden zu können. Daher wäre es Aufgabe der Beklagten zu 1) gewesen, das A### auf mögliche Messungenauigkeiten hinzuweisen und die Durchführung von Kontrollmessungen zwingend zu empfehlen, falls im Rahmen der Fortführung der Bauarbeiten im Erdreich so genannte Störkörper vorgefunden werden sollten. Nur auf der Grundlage eines derartigen erteilten Hinweises wäre das A### in der Lage gewesen, entsprechend Vorsorge zu treffen und vor allem Kontrollmessungen in Auftrag zu geben.

Zudem hat die Klägerin zur Überzeugung des Senats den Beweis geführt, dass die fraglichen Arbeiten mit der Bohrschnecke am Pfahl Nr. 80 die Beschädigung des Dükers und des Leerrohrs verursacht haben. Insoweit bekundete der Zeuge K### - ein für die Planung und Realisierung der Stromversorgung zuständiger Elektriker der Klägerin - er könne sich an den Störfall vom 12.03.2001 erinnern. Morgens sei eine Warnmeldung eingegangen, auf dem Bildschirm habe er gesehen, dass ein Kabel aus gefallen sei. Eine erneute Aufschaltung des Kabels sei nicht möglich gewesen. Sodann sei die Kabelstrecke von 2 Kollegen abgefahren worden. Von diesen sei telefonisch über den Bohrpfahl auf der Baustelle des A### berichtet worden. Später sei er dabei gewesen, als von einer Spezialfirma eine Kamera in das Leerrohr des Kabels eingeführt worden sei. Mit Hilfe der Kamera sei versucht worden, die Frage zu klären, ob das Leerrohr für. ein neues Kabel in Betracht gekommen sei. Das Leerrohr sei jedoch verstopft gewesen. Aus der Meterangabe an der Kamera habe man unter Berücksichtigung einer Tiefe von 10 - 11 m schließen können, dass die Verstopfung des Leerrohres an der Baustelle mit der Bohrschnecke aufgetreten sei. Zudem bekundete der Zeuge B### im Termin vom 11.05.2006, er erinnere sich gleichfalls an den Störfall am Morgen des 12.03.2001. Er habe sodann die Kabeltrasse abgefahren, um die Störstelle ausfindig zu machen. Sodann habe man im Bereich der Kabeltrasse auf der Baustelle des A### einen Bohrpfahl entdeckt. Die Bohrarbeiten seien eingestellt worden, zuvor sei von den dort Tätigen von dem Störfall nichts bemerkt worden. Am Nachmittag des Tages habe er die Arbeiten der Spezialfirma mit der Kamera mitbekommen. Aufgrund dieser widerspruchsfreien und überzeugenden Ausführungen der Zeugen K### und B### steht zur Überzeugung des Senats fest, dass durch die Arbeiten mit der Bohrschnecke am Pfahl Nr. 80 das im Boden verlegte fragliche Kabel beschädigt wurde. Die Arbeiten wurden im Bereich des im Erdreich verlegten Kabels durchgeführt. Andere Bauarbeiten im Erdreich sind nicht ersichtlich und wurden von den Parteien auch nicht vorgetragen. Zeitgleich mit der Durchführung der Arbeiten kam es zum Stromausfall, der erst durch das Verlegen eines neuen Rohres endgültig beseitigt werden konnte. Zudem ergab eine Messung mit Hilfe der Meterangabe an der Kamera, dass die Verstopfung des Leerrohres etwa an der Bohrstelle eingetreten war.

Die Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) - fehlerhafte Ortung des Kabels -war auch ursächlich für die genannte Beschädigung. Die nicht sach- bzw. fachgerechte Arbeit der Beklagten zu 2) war hingegen nicht ursächlich. Zwar hat die Beklagte zu 2) die Bohrschnecke nicht lotgerecht und zudem leicht seitlich versetzt ins Erdreich eingebracht. Ohne die fehlerhafte Ortung der Beklagten zu 1) wäre es allerdings nicht zur Beschädigung des Kabels gekommen. Das nicht lotgerechte Eintreiben des Bohrpfahls führte nach den obigen Ausführungen dazu, dass der von der Beklagten zu 1) gemessene Sicherheitsbereich erst in einer Tiefe von 12,65 m durchschritten wurde. Da das fragliche Kabel aber nicht so tief lag, muss es weiter oben beschädigt worden sein. Dort wurde die von der Beklagten zu 1) vorgesehene Sicherheitszone jedoch noch nicht durchschritten. Somit war das nicht lotgerechte Eintreiben der Bohrschnecke am ursprünglich nicht vorgesehenen Ort nicht ursächlich für die Beschädigung des Kabels. Es verbleibt bei der alleinigen Verantwortung der Beklagten zu 1).

Die vom A### an die Klägerin abgetretenen Ansprüche sind nicht verjährt. Das vom A### beim Landgericht Bremen unter dem Aktenzeichen 6-OH31/2001 am 23.03.2001 u.a. gegen die Beklagte zu 1) eingeleitete Beweisverfahren unterbrach die Verjährungsfrist gemäß §§ 639 Abs. 1, 477 Abs. 2 BGB a.F. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB galt die Unterbrechung der Verjährung ab 01.01.2002 als Hemmung. Diese endete gemäß § 204 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB erst 6 Monate nach der letzten Handlung im Beweisverfahren, hier also 6 Monate nach dem letzten Termin zur Anhörung eines Sachverständigen - am 10.07.2003 -. Die Verjährungsfrist begann daher erst am 10.01.2004 erneut zu laufen. Die mindestens ein Jahr betragende Verjährungsfrist gemäß § 638 Abs. 1 BGB a.F. war zum Zeitpunkt der Beantragung des Mahnverfahrens am 16.07.2004 (Bl. 5 d.A.) eindeutig noch nicht abgelaufen, zumal das genannte Beweissicherungsverfahren lediglich 11 Tage nach dem Schadensereignis beim Landgericht beantragt wurde.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 100 Abs. 4, 700 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

RechtsgebieteBGB, EGBGBVorschriftenBGB § 631; BGB a.F. § 477 Abs. 2, § 639 Abs. 1; EGBGB Art. 229 § 5, Art. 229 § 6 Abs. 2

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